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  • 29.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132949

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.01.2013 – 6 K 2670/10

    Für eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    (aus betriebsbedingten Gründen) ist die Steuerermäßigung
    gemäß § 34 EStG nicht zu gewähren,
    wenn eine weitere, ca. 12,5% der Gesamtleistung ausmachende Teilleistung
    in einem anderen Jahr gezahlt wurde und diese weitere Teilleistung als
    Ausgleich dafür gewährt wurde, dass der Arbeitnehmer
    seine Kündigungsschutzklage zurücknimmt und in
    eine Transfer-Gesellschaft wechselt.


    Tatbestand
    Streitig ist die Anwendung der Steuerermäßigung
    nach § 34 EStG für Abfindungszahlungen, die in
    zwei Veranlagungszeiträumen an die Klägerin ausgezahlt
    wurden.
    Die Klägerin ist Industriekauffrau und erzielte in den
    Streitjahren sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem
    Betrieb eines Nagelstudios als auch Einkünfte aus nichtselbständiger
    Arbeit.
    Die Klägerin war im Jahr 2006 bei der Firma B GmbH in
    F beschäftigt. Am 20. Dezember 2006 kündigte die
    Firma B das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis
    zum 31. Mai 2007 aus betriebsbedingten Gründen (Bl. 13
    d. Einkommensteuerakte, VZ 2008). Für den Verlust ihres
    Arbeitsplatzes wurde der Klägerin eine Abfindung in Höhe
    von 41.453,00 Euro angeboten, die mit der letzten Entgeltrechnung
    ausgezahlt werden sollte (Bl. 13 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008).
    Daneben bot die B GmbH der Klägerin an, ab dem 1. Februar 2007
    für längstens 12 Monate in eine Transfergesellschaft „X
    GmbH” zu wechseln. In letzterem Fall erhöhe sich
    die Abfindungssumme um weitere 5.970,00 Euro (14 d. Einkommensteuerakte,
    VZ 2008).
    Die Klägerin unterzeichnete am 5. Januar 2008 einen
    Vertrag über den Wechsel in die Transfer Gesellschaft X
    (Bl. 15 d. Einkommensteuerakte, Rb ESt 07 u 08). Ausweislich der
    Präambel beruht der Vertrag auf Grundlage des bei B zwischen
    der Geschäftsleitung und Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplans
    vom 30. November 2006 sowie des zwischen B und dem X abgeschlossenen
    Vertrages über die Einrichtung einer Transfergesellschaft.
    Ausweislich des Vertrages erfolgte die Einstellung zur Vermittlung
    der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis bei einem
    anderen Arbeitgeber, welche durch interne bzw. externe Qualifizierungsmaßnahmen,
    durch ein Betriebspraktikum und durch Arbeitsvermittlung unterstützt
    werde (Bl. 15 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008). Die Einstellung erfolgte
    befristet vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008. Mit Abschluss
    des Transfervertrages endete das Vertragsverhältnis zwischen
    der B GmbH und der Klägerin einvernehmlich zum 31. Januar
    2007 (Bl. 16 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008). Zugleich verpflichtete
    sich die Klägerin, etwaige Kündigungs- oder Bestandsschutzklagen
    gegen die B GmbH zurückzunehmen (Bl. 16 d. Einkommensteuerakte,
    Rb ESt 2007 u. 2008).
    Unter § 2 des Vertrages zwischen der Klägerin,
    der X und der B GmbH wurde unter Ziffer 2 folgendes vereinbart:
    „Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden
    von B einen Anspruch auf eine Abfindung gemäß Sozialplan
    vom 30. November 2006 gemäß §§ 9,
    10 KSchG. Davon erhält er beim Ausscheiden bei B eine Teilauszahlung
    in Höhe von € 5.970,00. Die Auszahlung der restlichen
    Abfindungssumme in Höhe von € 41.453,00 erfolgt
    durch die X beim Austritt aus der TG.”
    Die Auszahlung durch die X erfolgt dabei im Auftrag der B GmbH
    (Bl. 4 d. Einkommensteuerakte, Rb ESt 2007 u. 2008). Am 19. Mai
    2008 verlängerte die Klägerin ihren befristeten
    Arbeitsvertrag mit der X bis 22. Juni 2008 (Bl. 22 d. Einkommensteuerakte,
    VZ 2008).
    Der Klägerin wurde vereinbarungsgemäß mit
    der Januar-Entgeltabrechnung 2007 ein Teilbetrag in Höhe
    von 5.970,00 Euro ausgezahlt. Die Auszahlung der rechtlichen Abfindungssumme
    in Höhe von 41.453,00 Euro erfolgte durch die X beim Austritt
    der Klägerin aus der Transfergesellschaft im Jahr 2008.
    In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 vom 11. April
    2008 erklärte sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger
    Arbeit neben ihrem Bruttoarbeitslohn unter der Rubrik „Entschädigung/Arbeitslohn
    für mehrere Jahre” einen Betrag in Höhe
    von 5.970,00 Euro (Bl. 7 d. Einkommensteuerakte). Die Veranlagung erfolgte
    erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid
    2007 vom 26. Juni 2008, der in der Folge bestandskräftig
    wurde (Bl. 18 d. Einkommensteuerakte).
    In der am 19. März 2009 eingegangenen Einkommensteuererklärung
    2008 wies die Klägerin bei den Einkünften aus
    nichtselbständiger Arbeit neben ihrem Bruttoarbeitslohn
    in der Rubrik „Entschädigung/Arbeitslohn
    für mehrere Jahre” einen Betrag in Höhe
    von 41.453,00 Euro aus (Bl. 6 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008).
    Der Beklagte forderte in der Folge die entsprechenden Vertragsunterlagen
    an. Aufgrund der im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung 2008
    gewonnenen Erkenntnisse erließ der Beklagte am 18. Mai
    2009 für 2007 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung
    geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem er die Anwendung
    des § 34 Abs. 1 EStG für die Teilabfindung in
    Höhe von 5.970,00 Euro versagte (Bl. 22 d. Einkommensteuerakte,
    VZ 2007). Dadurch erhöhte sich die ursprünglich
    festgesetzte Einkommensteuer von 801,00 Euro auf 1.040,00 Euro.
    Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18. Mai 2009 setzte der
    Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 10.975,00 Euro fest,
    wobei er die gezahlte Abfindung in Höhe von 41.453,00 Euro
    nicht nach § 34 EStG ermäßigt besteuerte
    (Bl. 16 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008).
    Die Klägerin legte am 25. Mai 2009 Einspruch gegen die
    Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 und beantragte die Steuerermäßigung
    nach § 34 EStG für die gezahlten Abfindungen.
    Am 1. September 2010 erging ein nach § 10d Abs. 1 S. 3
    EStG geänderter Einkommensteuerbescheid 2008, der die Einkommensteuer
    mit 8.349,00 Euro festsetzte (Bl. 20 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008).
    Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 19. November
    2010 die Einsprüche als unbegründet zurück
    (Bl. 32 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008). Nach der Rechtsprechung
    lägen außerordentliche Einkünfte im Sinne
    des § 34 Abs. 1 und 2 EStG vor, wenn die zu begünstigenden
    Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen seien
    und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte
    steuerliche Belastungen entstünden. Keine Zusammenballung in
    diesem Sinne liege vor, wenn eine Entschädigung in zwei
    oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt
    werde. Der Zweck des § 34 Abs. 1 EStG werde jedoch trotz
    Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt,
    wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung
    erhalten habe und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung
    in einem Betrag ausgezahlt werde. Eine weitere Ausnahme werde von
    der Rechtsprechung zugelassen, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang
    mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers neben einer Entschädigung
    weitere Zahlungen verspreche, die keinen Ersatz für entgangenen
    Arbeitslohn, sondern ihre Ursache in besonderen Fürsorgeerwägungen
    hätten. Die Klägerin habe eine Entschädigung
    für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten, die in zwei
    Teilleistungen ausgezahlt worden sei. Es handele sich nicht um unterschiedliche
    Entschädigungsleistungen von zwei Arbeitgebern in verschiedenen
    Jahren. Die X übe keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit
    aus, sondern übernehme in Funktion einer Zahlstelle lediglich
    die Pflichten des früheren Arbeitgebers aus dem ersten
    Arbeitsverhältnis. Entgegen der Auffassung der Klägerin
    handele es sich bei dem im Jahr 2007 zugeflossenen Betrag in Höhe
    von 5.970,00 Euro auch nicht um eine Zahlung aus sozialer Fürsorge,
    so dass die im Jahr 2008 zugeflossene Abfindungssumme in Höhe
    von 41.453,00 Euro nicht der steuerlichen Begünstigung unterliege.
    Aus der Aufhebungsvereinbarung gehe klar hervor, dass es sich bei der
    Zusatzzahlung um eine Hauptentschädigungsleistung handele.
    Auch sei der im Jahr 2007 ausgezahlte Betrag nicht eine geringfügige
    Teilleistung im Sinne der Rechtsprechung. Vielmehr stelle die Teilabfindung
    in Höhe von 5.970,00 Euro ca. 12,6% der gesamten
    Entschädigungsleistung dar. Als geringfügig könne
    ein Teilbetrag nur angesehen werden, wenn er 5% der Gesamtabfindung nicht überschreite.
    Mit ihrer am 20. Dezember 2010 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz
    eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Anwendung
    des § 34 EStG auf die Abfindungszahlungen. Sie trägt
    vor, bei der B GmbH und der Transfergesellschaft X handele sich
    um zwei verschiedene Arbeitgeber, die den auf sie entfallenden Anteil
    der Abfindung jeweils aufgrund eigenen Vertrages und aus eigenen
    Mitteln zu bezahlen hätten (Bl. 33 d. PrA.). Die X übe
    auch selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, da sie
    neben entsprechender arbeits- und berufspädagogischer Unterstützung
    weitere Instrumente wie interne bzw. externe Qualifizierungsmaßnahmen,
    Praktikum im Betrieb bzw. eines Qualifizierungsträgers
    und Arbeitsvermittlung einsetze (Bl. 33 d. PrA.). Im Übrigen lasse
    sich weder aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG noch aus
    der Rechtsprechung ableiten, dass die Entschädigung zwingend
    in einem Veranlagungszeitraum zufließen müsse.
    Vielmehr werde der Zweck des § 34 EStG nicht verfehlt,
    wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleitung
    in einem Jahr erhalte und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung
    in einem Betrag in einem anderen Veranlagungsjahr ausbezahlt werde.
    Eine absolute Grenze für die geringfügige Teilleistung
    in diesem Sinne sei von der Rechtsprechung bisher nicht festgelegt
    worden. Eine Teilauszahlung in Höhe von 12,6% der
    Gesamtsumme wie vorliegend sei noch geringfügig (Bl. 34
    d. PrA.).
    Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass die
    im Jahr 2007 zugeflossene Entschädigung in Höhe
    von 5.970,00 Euro aus Gründen der sozialen Fürsorge
    in pauschaler Form diejenigen zu erwartenden Kosten abdecken sollten,
    welche die Klägerin im Zuge ihrer Weiterbildung und Wiedereingliederung
    in den Beruf unabhängig von den Hilfen der Transfergesellschaft
    persönlich aufzubringen habe. Der Betrag umfasse ca. zwei
    Monatsgehälter. Es handele sich dabei um eine zusätzliche
    Entschädigungsleistung im Sinne der Ziffer 9 und 15 des
    BMF-Schreibens vom 24. Mai 2004. Der Klägerin seien die
    vorliegenden Vertragsgestaltungen ohne Verhandlungsmöglichkeiten
    zwingend vorgegeben worden. Sie halte es vor diesem Hintergrund
    geboten, die vorliegenden Verträge zu ihren Gunsten auszulegen.
    Anderenfalls habe sie allein wegen der ungenügenden Form
    der von der Firma B GmbH vorgegebenen Vertragsgestaltung die negativen
    steuerlichen Folgen zu tragen, obwohl sie auf Form und Inhalt der Verträge
    keinen Einfluss hätte nehmen können.
    Die Klägerin beantragt,
    den geänderten Einkommensteuerbescheid
    2007 vom 18. Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
    19. November 2010 und den geänderten Einkommensteuerbescheid
    2008 vom 1. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 19. November 2010 dahingehend zu ändern, dass im Jahr 2007
    bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
    ein Betrag in Höhe von 5.970,00 Euro und im Jahr 2008 ein
    Betrag in Höhe von 41.453,00 Euro gemäß § 34
    Abs. 2 Ziff. 2 EStG ermäßigt besteuert werden.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte ist der Ansicht, dass die ermäßigte
    Besteuerung insgesamt ausgeschlossen sei, da die jeweiligen Teilbeträge
    der Abfindung in unterschiedlichen Kalenderjahren zugeflossen seien.
    Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in
    der Einspruchsentscheidung vor, bei der Entlassung von Arbeitnehmern
    und Einschaltung von sog. Beschäftigungsgesellschaften
    sei zunächst zu prüfen, ob das Dienstverhältnis
    des Arbeitnehmers zum ehemaligen Arbeitgeber aufgelöst und
    ein neues Dienstverhältnis zur Beschäftigungsgesellschaft
    begründet werde oder ob sich die Tätigkeit bei
    der Beschäftigungsgesellschaft als Fortsetzung des bisherigen
    Dienstverhältnisses darstelle. Letzteres sei im streitigen
    Verfahren der Fall, da die Klägerin gegenüber
    der Beschäftigungsgesellschaft keine Arbeitsleistung zu
    erbringen habe. Ihre Hauptpflicht bestehe darin, sich aktiv zu bewerben
    und an diversen Qualifikationsmaßnahmen teilzunehmen. Die Auszahlung
    des zweiten Teilbetrages der Abfindung im Jahr 2008 sei zudem durch
    die X im Auftrag der Firma B GmbH erfolgt. Es sei daher davon auszugehen,
    dass eine einheitliche Entschädigungszahlung durch die
    Firma B GmbH erfolgt sei. Eine Teilleistung von 12,6% sei
    nicht mehr als geringfügig anzusehen.
    Gründe
    Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide
    2007 und 2008 sind rechtmäßig und verletzten die
    Klägerin nicht in ihren Rechten. Die der Klägerin
    in den Streitjahren zugeflossenen Zahlungen aufgrund der Sozialplanregelung
    unterliegen als Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger
    Arbeit keiner ermäßigten Besteuerung gemäß § 34
    Abs. 1 EStG.
    I.
    1. Die streitigen Zahlungen sind
    als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger
    Arbeit zu berücksichtigen, da sie durch das Dienstverhältnis
    der Klägerin veranlasst waren und sich für sie
    als Frucht ihrer Arbeit darstellen (BFH Urteil vom 23. April 2009, VI R 39/08, BFH/NV
    2009, 1189).
    Die streitigen Zahlungen können zwar grundsätzlich
    als außerordentlichen Einkünfte eingeordnet werden.
    Sie sind jedoch nicht ermäßigt nach § 34 EStG
    zu besteuern, da sie der Klägerin nicht zusammengeballt
    zugeflossen sind.
    2. Als außerordentliche Einkünfte
    kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen
    im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG in Betracht. Entschädigungen liegen
    vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch
    weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene
    Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage
    beruht (BFH Urteil vom 26. Januar 2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012,
    659). Dabei sind mehrere Zahlungen als Teil einer einheitlich
    zu beurteilenden Entschädigung anzusehen, wenn sie Ersatz
    für ein und dasselbe Schadensereignis darstellen (BFH Urteil
    vom 14. April 2005, XI
    R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).
    Dies ist vorliegend der Fall. Die Firma B hat das Arbeitsverhältnis
    mit der Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 gekündigt.
    Die nach Maßgabe des Sozialplanes und damit auf einer neuen
    Rechtsgrundlage gezahlten Gelder dienten dem Ausgleich der mit der
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden wirtschaftlichen
    Nachteile. Dies gilt für die Abfindung in Höhe
    von 41.453,00 Euro ebenso wie für die weitere Abfindung
    in Höhe von 5.970,00 Euro. Beide Zahlungen dienten als
    Ersatz für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
    so dass beide Zahlungen als Teil einer einheitlich zu beurteilenden
    Entschädigung anzusehen sind. Der Grund für die weitere
    Abfindungszahlung bei Wechsel der Klägerin in die Transfergesellschaft
    dürfte im gleichzeitigen Verzicht auf eine Kündigungsschutz-
    bzw. Bestandschutzklage liegen. Beide Zahlungen wurden auch wirtschaftlich vom
    früheren Arbeitgeber der Klägerin, der B GmbH,
    gezahlt, auch wenn die Auszahlung in Höhe von 41.530,00
    Euro durch die Transfergesellschaft erfolgte. Entgegen der Ansicht
    der Klägerin ist sie nicht in eine Beschäftigungsgesellschaft,
    sondern eine Transfergesellschaft überführt worden.
    Die Transfergesellschaft ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument,
    mit dem Zweck, konkret von Arbeitslosigkeit bedrohte Mitarbeiter
    eines Betriebes ein neues Beschäftigungsverhältnis
    zu vermitteln (FG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2010, 11 K 2909/09, EFG 2011, 976).
    Zwar wurde zwischen der Klägerin und der Transfergesellschaft
    ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet,
    allerdings Kurzarbeit Null vereinbart (§ 216b SGB III).
    Die Klägerin erlangte einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld,
    mangels Arbeitsleistung aber keinen Anspruch auf laufenden Arbeitslohn.
    Die Finanzierung von Transfergesellschaften erfolgt über
    das entlassende Unternehmen und über die Agenturen für
    Arbeit, die den Transfergesellschaften Transferkurzarbeitergeld
    nach § 216b SGB III in der im Streitjahr geltenden Fassung
    zahlen.
    3. Allein die Feststellung von außerordentlichen
    Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG begründet
    jedoch noch nicht die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 34
    Abs. 1 EStG. Die Steuerermäßigung des § 34
    EStG ist ihrem Zweck nach eine Billigkeitsregelung, die Ausfluss
    des Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist
    (Lindberg, in Blümich, EStG Kommentar, § 34 Rn.
    4). Sind in einem Veranlagungszeitraum Einkünfte zu versteuern,
    die wirtschaftlich anderen Veranlagungszeiträumen zuzurechnen sind,
    nicht regelmäßig auftreten und tatsächlich
    nicht zu einer nachhaltigen Steigerung der Leistungsfähigkeit
    führen, gleichwohl aber auch die Regeleinkünfte
    einer höheren Progression unterwerfen, können
    unbillig Härten entstehen (Lindberg, in Blümich,
    EStG Kommentar, § 34 Rn. 4). Die Rechtsprechung reduziert
    daher die Vorschrift nach ihren Zweck über ihren Wortlaut
    hinaus teleologisch, indem sie die Steuerermäßigung
    nur auf außerordentliche Einkünfte anwendet, die
    zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen
    ausgezahlt werden (BFH Urteil vom 11. Mai 2010, IX R 39/09, BFH/NV
    2010, 1801). Wird eine Entschädigung in zwei oder
    mehreren Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheiden grundsätzlich
    in sämtlichen Veranlagungszeiträumen eine Steuerermäßigung
    nach § 34 EStG aus, auch wenn sich ein Progressionsnachteil
    ergibt (BFH Urteil vom 11. Mai 2010, IX R 39/09, BFH/NV
    2010, 1801). Gleichwohl betont die Rechtsprechung zugleich,
    dass der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum kein Tatbestandsmerkmal
    des § 34 EStG ist. Der Zweck der Vorschrift werde trotz
    Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt,
    wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung
    erhalte und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung
    in einem Betrag in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt
    werde (BFH Urteil vom 11. Mai 2010, IX R 39/09, BFH/NV
    2010, 1801; BFH Urteil vom 26. Januar 2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012,
    659). Wann von einer solche unschädlichen geringfügigen
    Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer
    Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen
    Steuerpflichtigen (BFH Urteil 26. Januar 2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012,
    659). Eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder
    vor, noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung
    der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Sind keine
    besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die
    die Teilleistungen bedingen oder prägen, ist die Frage,
    ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung
    entgegensteht, alleine ausgehend von der Höhe der Teilleistung
    zu beurteilen (BFH Urteil 26. Januar 2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012,
    659). Dabei hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit eine
    Teilleistung, die 10,2% der Gesamtleistung entsprach, als
    nicht mehr geringfügig angesehen (BFH Beschluss vom 20.
    Juni 2011, IX B
    59/11, BFH/NV 2011, 1682), während
    er bei einer Teilleistung von 1,3% der Gesamtleistung die
    Unschädlichkeit bejahte (BFH Urteil vom 25.08.2009, IX R 11/09,
    BStBl. II 2011. 27). Das BMF geht von einer unschädlichen
    Teilleistung aus, wenn sie 5% der Hauptleistung nicht übersteigt
    (BMF Schreiben vom 17. Januar 2011, IV
    C 4- S 2290/07/10007:005, BStBl. I 2011,
    39).
    Dies zugrunde gelegt kann vorliegend nicht von einer Zusammenballung von
    Einkünften ausgegangen werden. Die Klägerin hat
    vielmehr im Streitjahr 2007 einen Betrag in Höhe von 5.970,00
    Euro und im Streitjahr 2008 einen Betrag in Höhe von 41.453,00
    Euro ausgezahlt bekommen. Die Auszahlung im Jahr 2007 entspricht
    ca. 12,57 % der Gesamtabfindungssumme und kann nicht mehr
    als geringfügig angesehen werden. Sie führt mit
    Blick auf einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von knapp 3.000 Euro
    nicht zu einer derart relevanten Progressionsverschiebung, die geeignet
    wäre, eine Ausnahmesituation für die Klägerin
    hinsichtlich ihrer Progressionsbelastung in den Streitjahren anzunehmen.
    4. Die Steuerermäßigung
    des § 34 EStG kann auch nicht isoliert für die
    Abfindungszahlung im Jahr 2008 in Höhe von 41.530,00 Euro
    angewandt werden. Zwar berührt nach der Rechtsprechung
    des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise eine zuvor gezahlte Zusatzleistung
    die Steuerermäßigung nicht, wenn diese Leistung
    aus Gründen der sozialen Fürsorge gezahlt wird.
    Entgegen des Hilfsvortrags der Klägerin kann jedoch in
    der Abfindungszahlung in Höhe von 5.970,00 Euro keine solche
    Zusatzleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge.
    Solche Zusatzleistungen sind nach der Rechtsprechung z.B. die Übernahme
    der Kosten für eine Outplacement-Beratung, die Übernahme von
    Kosten für Computerkurse oder die weitere Überlassung
    des Firmen-Pkw für drei Monate nach der Entlassung (Lindberg,
    in Blümich, EStG Kommentar, § 34 Rn. 36). Derartige
    ergänzende Zusatzleistungen, die Teil einer einheitlichen
    Entschädigung sind, sind unschädlich für
    die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung
    (BFH Urteil vom 14. April 2005, XI R 11/04, BFH/NV 2005,
    1772). Es widerspräche Sinn und Zweck des § 34
    EStG, aber auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die
    anlässlich der Entlassung aus Fürsorgegesichtspunkten
    erbrachten Zusatzleistungen als für die tarifbegünstigte
    Besteuerung der Hauptentschädigungsleistung schädlich
    zu beurteilen.
    Ein solcher Ausnahmefall liegt hingegen nicht vor. Der Senat
    kann nicht feststellen, dass die im Jahr 2007 erbrachte Leistung
    eine sozial motivierte Nebenleistung ist. Zwar spricht die Abfindungssumme
    im Jahr 2008 in Höhe von 41.530,00 Euro für eine
    Hauptleistung. Allerdings wurde der Zusatz in Höhe von
    5.970,00 Euro im Jahr 2007 nicht aus reiner Fürsorge gegenüber der
    Klägerin gezahlt. Vielmehr verpflichtete diese sich mit
    dem Wechsel in die Transfergesellschaft, ihre Kündigungsschutzklage
    gegen ihren früheren Arbeitgebern zurückzunehmen
    und erklärte alle beiderseitigen Ansprüche aus
    dem Arbeitsverhältnis zwischen B und ihr für erledigt
    (Bl. 16 d. PrA.). Zudem erfolgte die Kündigung nicht zum
    31. Mai 2007, wie sie ohne Wechsel in die Transfergesellschaft ausgesprochen
    wurde, sondern bereits zum 31. Januar 2007, so dass die B AG für
    die Monate Februar bis Mai 2007 keinen Arbeitslohn mehr zahlen musste.
    II.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe
    für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

    VorschriftenEStG § 34