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  • 23.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140199

    Finanzministerium Niedersachsen: Verfügung vom 27.11.2013 – S 2334-25-3332


    Erlass betr. Lohnsteuer; Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei des Landes Niedersachsen ab Kalenderjahr 2014

    Vom 27. November 2013

    (FM Niedersachsen S 2334-25-3332)

    Bezug: FM Niedersachsen vom 27. 12. 2012 S 2334 – 25 – 3332[1]

    Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. 10. 2013 (BGBl. I S. 3871) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2014 festgesetzt worden.

    Ab Kalenderjahr 2014 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

    I. Bundeswehr
    1. Bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade 55,25 €.
    2. Bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade 99,45 €.
    3. Bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade 187,85 €.

    II. Bundespolizei

    1.Bei Beamtenanwärterinnen oder Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärterinnen oder Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei 66,30 €.

    2.Bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, ist der Wert nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu ermitteln.

    III. Polizei des Landes Niedersachsen
    Bei allen Angehörigen der Polizei des Landes Niedersachsen – einschließlich der Beamtenanwärterinnen oder Beamtenanwärter –, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, ist der Wert nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu ermitteln.

    Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Erlass ermittelten Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

    Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach R 9.11LStR als Werbungskosten abziehbar wären.

    Dieser Erlass wird im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport und das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration haben Abdruck dieses Erlasses erhalten.

    Ich bitte, die Finanzämter hiervon zu unterrichten.