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  • 23.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142163

    Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 12.05.2014 – S 2342 A - 81 - St 211


    Steuerliche Berücksichtigung von Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gemäß § 3 Nr. 34 EStG
    RL Sitzung LSt IV/2013 TOP 3

    Zu erörtern waren Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der betrieblichen Gesundheitsförderung gemäß § 3 Nr. 34 EStG.

    1. Abgabe von „gesunden“ Mahlzeiten im Rahmen der Kantinenverpflegung
    Für Leistungen des Arbeitgebers bei der Verpflegung im Betrieb (Abgabe von „gesunden“ Mahlzeiten im Rahmen der Kantinenverpflegung) kann die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG in Anspruch genommen werden, wenn durch ein Gutachten o.ä. eines Sozialversicherungsträgers bestätigt wird, dass die Maßnahme unter §§ 20 und 20a SBG V fällt. Allerdings ist im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG keine Durchschnittsberechnung (R 8.1. Absatz 7 Nummer 5 LStR) für die Ermittlung des geldwerten Vorteils möglich.

    2. Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für von Krankenkassen geförderte
    Gesundheits- oder Aktivwochen
    Bei Arbeitgeberleistungen für Gesundheits- oder Aktivwochen, die von den Krankenkassen gefördert oder angeboten werden, ist § 3 Nr.34 EStG anwendbar, soweit die Anbieter der Präventions- und Gesundheitsmaßnahmen die Leistungen einzeln und gesondert in ihren Rechnungen ausweisen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nur auf die in den §§ 20 und 20a SGB V aufgeführten Präventionsleistungen und nicht auf die mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehenden Neben- oder Zusatzleistungen (z.B. Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten). Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers sind nur dann nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfrei, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach feststehen. Die Aufteilung des Gesamtrechnungsbetrages im Wege der Schätzung ist nicht zulässig.

    Nachweise über die Aufteilung des Gesamtrechnungsbetrages können auch nachträglich erbracht werden.