01.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142292
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.03.2014 – 8 K 2213/11 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger, der in A seinen Haupthausstand hat, geht in B als Angestellter einer Bürotätigkeit nach. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere auch die Bearbeitung steuerlicher Fragestellungen.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 (Streitjahre) machte er neben Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung unter anderem folgende Ausgaben als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend:
2008 2009
Reinigung von Hemden (über AG) 275,70 € 310,30 €
Schuhreparatur 60,45 €
Massage während der Arbeitszeit (über AG) 201,00 € 405,00 €
Arbeitszimmer in A 1.250,00 € 1250,00 €
Beruflich angeschaffte Kleidung 646,13 €
In den Einkommensteuerbescheiden für 2008 und 2009 vom 10.12.2009 und 28.6.2010 berücksichtigte das Finanzamt von den vorgenannten Ausgaben lediglich die Kosten der Hemdenreinigung des Jahres 2009 als Werbungskosten. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer scheiterte ausweislich der in der Einkommensteuerakte angebrachten Bearbeitungsvermerke daran, dass dieses nicht, wie nach der damals geltenden Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erforderlich, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers bildete. Im Hinblick auf ein insoweit beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Normenkontrollverfahren enthielten die Bescheide jeweils einen Vorläufigkeitsvermerk. Diesen hob das Finanzamt in einem für das Jahr 2008 ohne betragsmäßige Änderung der Steuerfestsetzung ergangenen Änderungsbescheid vom 25.3.2011 auf.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27.5.2011, die in beiden Streitjahren zu einer höheren Steuer führte, entschied das Finanzamt über die bereits gegen die ursprünglichen Bescheide gerichteten Einsprüche des Klägers. Darin erkannte es unter anderem die Kosten der Hemdenreinigung im Jahr 2009, wie zuvor angekündigt, nicht mehr als Werbungskosten an und wies die Einsprüche in den übrigen hier streitigen Punkten als unbegründet. zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Der Kläger macht geltend, er müsse an seinem Arbeitsplatz in sogenannter Business-Kleidung erscheinen. Diese umfasse einen Business-Anzug, ein Business-Hemd und Business-Schuhe. Bürgerliche Kleidung sei nicht erlaubt. Diese Geschäftskleidung werde in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers zwecks Reinigung abgegeben und dort auch wieder abgeholt. Nach seiner Arbeitszeit ziehe er die Business-Kleidung aus. Diese nutze er an maximal 3 Tagen pro Jahr bei runden Geburtstagen und/oder Hochzeiten privat. Bei den Kosten der Schuhreparatur handele es sich in der Regel um neue Gummisohlen für die Business-Schuhe oder "ähnliche Erhaltungsaufwendungen".
Sein Arbeitgeber biete in eigens dafür vorgesehenen Räumen physiotherapeutische Maßnahmen durch eine externe Physiotherapiepraxis an. Diese Maßnahmen erfolgten im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, was dadurch indiziert werde, dass diese auf die Arbeitszeit angerechnet würden. Eine Abrechnung der Kosten mit seiner privaten Krankenversicherung sei im Hinblick auf den vereinbarten Selbstbehalt und mit Rücksicht auf etwaige Beitragsrückerstattungen unterblieben.
Das Arbeitszimmer in A nutze er zu Fortbildungszwecken. Er sei als Angestellter in der Steuerabteilung seines Arbeitgebers tätig, weshalb er sich regelmäßig im steuerlichen Bereich fortbilden müsse. Hierfür bleibe ihm während seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 42-50 Stunden weder ausreichend Zeit, noch finde er hierfür die nötige Ruhe. Da ihm sein Arbeitsplatz aber nur von Montag bis Freitag zur Verfügung stehe, bilde er sich am Wochenende in seinem häuslichen Arbeitszimmer in A fort. Angaben zum zeitlichen Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers hat der Kläger nicht gemacht.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.5.2011 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.787,15 € für das Jahr 2008 und in Höhe von 2.611,43 € für das Jahr 2009 berücksichtigt werden,
hilfsweise, im Unterliegensfalle,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und im vorangegangenen Schriftverkehr vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass die Kosten für Anschaffung und Reinigung der Kleidung nicht abzugsfähig seien, da es sich um bürgerliche Kleidung handele. Die Physiotherapie diene im Streitfall allgemein der Gesundheitsvorsorge, weshalb es sich bei den dafür angefallenen Aufwendungen um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handele.
Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer komme in Ansehung der dazu ergangenen Rechtsprechung weder dem Grunde noch der Höhe nach in Betracht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Mit Beschluss vom 10.4.2012 hat das Gericht das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
A. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Soweit der Kläger formuliert, er verzichte auf mündliche Verhandlung, sofern keine Fragen zu den Sachverhalten offen seien, liegt darin keine zur Unwirksamkeit des Verzichts führende Bedingung. Das Gericht sieht darin lediglich einen Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
B. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
1) Die Kosten für die Anschaffung und Reinigung der vom Kläger bei seiner Berufsausübung getragenen Oberbekleidung sowie die Kosten der Schuhreparatur sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Bei der vom Kläger als Business-Kleidung bezeichneten Kleidung handelt es sich um bürgerliche Kleidung, die ihrer Art nach auch außerhalb der Berufstätigkeit des Klägers getragen werden kann. Gleiches gilt für die Schuhe. Der Kläger selbst räumt dies ein, indem er angibt, diese Kleidung - wenn auch selten - zu feierlichen Anlässen zu tragen.
Als Werbungskosten abgezogen werden können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aber nur Aufwendungen für typische Berufskleidung. Um solche handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion - wie bei Schutzanzügen und Arbeitsschuhen - zum Ausdruck kommt. Aufwendungen für b ürgerliche Kleidung, die in erster Linie dem unabweisbaren Bedürfnis dient, überhaupt bekleidet zu sein, führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 6.6.2005, VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792 mit weiteren Nachweisen).
Der Umstand, dass der Arbeitgeber des Klägers möglicherweise gesteigerten Wert darauf legt, dass seine Angestellten ihrer Arbeit nicht in Freizeitkleidung, sondern in gehobener bürgerlicher Kleidung einwandfreien Zustands nachgehen und es ihnen zu diesem Zweck ermöglicht, die Kleidung mit geringem Zeitaufwand regelmäßig reinigen zu lassen, gebietet keine andere Beurteilung. Denn der Charakter der Kleidung erfährt hierdurch keine Änderung.
2) Ebensowenig kann der Kläger die Kosten physiotherapeutischer Maßnahmen am Arbeitsplatz als Werbungskosten abziehen. Denn mit der Inanspruchnahme dieser, in den Steuererklärungen als "Massagen" bezeichneten, Leistungen will der Kläger ohne konkrete Veranlassung durch sein Arbeitsverhältnis allgemein etwas für die Erhaltung seiner Gesundheit und damit auch seiner Arbeitsfähigkeit tun. Zur Erreichung dieses Ziels tätigen viele Arbeitnehmer Aufwendungen, indem sie Geld für den Besuch von Sport-Studios, die Mitgliedschaft in Sportvereinen oder eben auch für regelmäßige Massagen ausgeben. Damit wird neben dem übergeordneten Ziel der Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit insbesondere auch der Zweck verfolgt, Haltungsschäden und anderen Beeinträchtigungen, die infolge bewegungsarmer Bürotätigkeit drohen, vorzubeugen. Es handelt sich somit um Aufwendungen für die Gesunderhaltung als Teil der Lebensführung, die steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit schafft, die Physiotherapie in betrieblichen Räumen in Anspruch zu nehmen, führt nicht dazu, dass die daraus resultierenden Aufwendungen im Sinne des Werbungskostenbegriffs als durch die Berufstätigkeit des Klägers veranlasst angesehen werden können. Hierbei handelt es sich lediglich um ein wohl in erster Linie durch Eigeninteressen des Arbeitgebers motiviertes Angebot in der Erkenntnis, dass allgemeine Gesundheitsvorsorge auch der so wichtigen Einsatzfähigkeit der Arbeitnehmer dient.
Soweit der Kläger angibt, dass er die Kosten nicht bei seiner privaten Krankenversicherung geltend gemacht habe, ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit dieser Kosten erkennbar sind. Selbst wenn die - vom Kläger nicht beschriebenen - Physiotherapiemaßnahmen ihrer Art nach grundsätzlich auch im Rahmen einer Heilbehandlung angewendet werden könnten, käme ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht. Denn der Kläger hat nicht einmal behauptet, die Maßnahmen seien wegen einer Erkrankung erforderlich geworden und infolgedessen auch keine Angaben gemacht, die geeignet wären, einen eindeutigen Zusammenhang zwischen einer solchen Erkrankung und seinem Beruf zu belegen. Auch ein Sonderausgabenabzug kommt daher nicht in Betracht.
3) Nicht abzugsfähig sind auch die Kosten eines Arbeitszimmers. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 1.250 € begrenzt.
Im Streitfall ist dem Kläger der von ihm unter Hinweis auf diese Vorschrift begehrte Werbungskostenabzug nicht zu gewähren. Denn ihm steht für die berufliche Tätigkeit sein Büroarbeitsplatz in B zur Verfügung, den er im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 5.10.2011, VI R 91/10, BStBl. II 2012, 127). Dabei bezweifelt das Gericht keineswegs, dass die mit der Berufstätigkeit des Klägers einhergehenden Anforderungen eine kontinuierliche Fortbildung geboten erscheinen lassen. Die Notwendigkeit, sich mit aktueller Rechtsprechung und Literatur auf dem Gebiet des Steuerrechts vertraut zu machen, ist jedoch nach der Überzeugung des Gerichts mit der täglichen Bearbeitung steuerlicher Fragestellungen zeitlich und sachlich untrennbar verwoben. Angesichts der häufigen und vielgestaltigen Änderungen steuerlicher Vorschriften erfordert nämlich die sachgerechte Erledigung einer Aufgabe innerhalb des dafür zur Verfügung stehenden Zeitrahmens, dass man sich bereits während der Bearbeitung mit dem aktuellen Stand der hierzu ergangenen Rechtsprechung, den vorhandenen Literaturmeinungen und etwaigen Gesetzgebungsvorhaben auseinandersetzt. Mit einer solchen Auseinandersetzung geht zweifellos ein Lerneffekt einher, der den Begriff "Fortbildung" verdient.
Geht aber die so umschriebene Fortbildung gleichsam zwingend mit der Erledigung der beruflichen Aufgaben einher, so ist das Vorhalten eines gesonderten Raumes in der eigenen (Haupt-) Wohnung nicht durch die berufliche Tätigkeit, sondern durch ein auf persönlichen Neigungen beruhendes Bestreben nach erweiterter Wissenserlangung im beruflichen Betätigungsfeld veranlasst. Das Gericht sieht sich in dieser Auffassung durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt. Denn in dem bereits in der Einspruchsentscheidung zitierten BFH-Urteil vom 7.8.2003 (VI R 162/00, BStBl. II 2004, 83) hielt es der Bundesfinanzhof nach den besonderen - mit dem Streitfall nicht vergleichbaren - Umständen des Urteilsfalles für möglich, dass der dortige Kläger in nicht unerheblichen Umfang auch außerhalb der Öffnungszeiten des Bankgebäudes berufliche Tätigkeiten aus Gründen verrichten musste, die im Arbeitsverhältnis selbst angelegt waren und nicht auf persönlichen Befindlichkeiten beruhten.
An dem Befund, dass dem Kläger für die Fortbildung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ändert sich aber auch dann nichts, wenn man mit ihm davon ausgeht, dass er die von ihm für erforderlich erachtete Fortbildung nicht innerhalb seiner von ihm mit 42-50 Stunden angegebenen Wochenarbeitszeit durchführen konnte. Denn ausweislich des von ihm als Beleg für die Gebäudeöffnungszeiten vorgelegten Ausdrucks ist das Gebäude, in dem sich sein Arbeitsplatz befindet, montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, mithin 80 Stunden wöchentlich geöffnet. Damit wären dem Kläger arbeitstäglich etwa sechs Stunden verblieben, in denen er sein Büro hätte nutzen können. Da er in B deutlich weniger als einen Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnt, hätte er seine Wohnung nach Erledigung des beruflichen Tagesgeschäfts vorübergehend aufsuchen können, um zu essen und etwas Abstand zu gewinnen. Anschließend hätte er das Büro erneut aufzusuchen und dort seine Fortbildungsinteressen zu einer Tageszeit befriedigen können, in der die bürotypische, konzentrationsfeindliche Geschäftigkeit weniger ausgeprägt war.
Da die Nutzung des Arbeitszimmers in A außerhalb von Urlaubszeiten notgedrungen auf die Wochenenden beschränkt ist, würde sich bei einer mit erheblichem Zeitaufwand einhergehenden Nutzung des Arbeitszimmers überdies die Frage stellen, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vom Finanzamt zu Recht bejaht worden sind. Denn kennzeichnend für den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch eines Alleinstehenden ist gerade, dass dort außerberufliche Interessen verfolgt und private Kontakte gepflegt und aufrechterhalten werden. Bleibt hierfür jedoch angesichts einer ausgedehnten Befassung mit beruflichen Angelegenheiten kaum noch Zeit, so bestünde Anlass zu der Überlegung, ob nicht bereits der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurde und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird.
Ohne dass es nach dem oben Gesagten noch darauf ankäme, ist das Gericht schließlich der Ansicht, dass nach den Gesamtumständen des Streitfalles die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers der dem § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Intention zuwiderliefe. Ziel des Gesetzgebers war es nämlich gerade, die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auf solche Fälle zu beschränken, in denen der Bedarf hierfür unabweisbar ist. Sähe man die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG auch dann als erfüllt an, wenn die im Einzelfall kaum nachprüfbare Behauptung aufgestellt wird, das Arbeitszimmer werde zu Fortbildungszwecken benötigt, für die der berufliche Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, so würde die gesetzgeberische Zielsetzung in einer Vielzahl von Fällen unterlaufen. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die in dem ebenfalls bereits in der Einspruchsentscheidung zitierten Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3.11.2005 (10 K 1129/02, EFG 2006, 179) vertretene Ansicht, dass es auch zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung einfacher Arbeitnehmer geboten ist, die Anerkennung eines häuslichen "Fortbildungs"-Arbeitszimmers für höher qualifizierte Arbeitnehmer an eine arbeitsvertraglich bestimmte Pflicht zur Fortbildung bei gleichzeitigem Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz zu knüpfen.
4) Die Revision war nicht zuzulassen. Das Gericht misst der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung bei, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
5) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.