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  • 24.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143312

    Bundesverwaltungsgericht: Urteile vom 15.10.2014 – 9 C 5.13 und 9 C 6.13

    Die Gemeinde darf grundsätzlich an das Vorhalten einer Zweitwohnung, auch wenn diese nicht tatsächlich genutzt wird, zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung für die persönliche Lebensführung vorgehalten wird. Diese Vermutung wird aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, durch objektive Umstände erhärten kann. Als einer dieser Umstände kann auch ein nachgewiesener Leerstand in Betracht kommen, insbesondere, wenn er schon über Jahre hinweg andauert.


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    RechtsgebieteGG, VwGO, AO, BayKAGVorschriftenGG Art. 105 Abs. 2 a; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; AO § 165 Abs. 1; BayKAG Art. 13 Abs. 1