Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 20.03.2015 · IWW-Abrufnummer 144087

    Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Kurzinfo vom 17.02.2015 – ESt Nr. 05/2015


    Kurzinformation betr. Steuerbegünstigung für Baudenkmale nach den §§ 7 h, 7 i EStG; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Nichtvorliegen der Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG bzw. § 7 i Abs. 2 EStG


    Vom 17. Februar 2015 (DB S. 463)

    OFD Nordrhein-Westfalen Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 05/2015

    Der BFH hat mit Urteil vom 14. 5. 2014 im Verfahren X R 7/12 (BStBl. 2015 II S. 12) zur Frage der Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen nach § 10 f Abs. 1 EStG i. V. m. § 7 i EStG beim Erlass eines Folgebescheides vor Ergehen des Grundlagenbescheides durch die Bescheinigungsbehörde entschieden, dass die Finanzbehörde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO zu beurteilen hat, ob und in welcher Höhe die Steuerminderung anzuerkennen ist. Die Ermessensprüfung der Finanzbehörde kann hierbei auch zu dem Ergebnis führen, dass die angestrebte Steuerminderung bis zum Ergehen/zur Vorlage der Bescheinigung durch die Bescheinigungsbehörde (mit Grundlagenbescheidfunktion) nicht gewährt wird.

    Auf Bund-/Länderebene wurde einstimmig die Auffassung vertreten, das BFH-Urteil X R 7/12 über den entschiedenen Einzelfall hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Einkommensteuerfestsetzung vor Ergehen/Vorliegen der Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG/7 i Abs. 2 EStG mit entsprechender einzelfallbezogener Begründung auch ohne Berücksichtigung der erhöhten Absetzung erfolgen kann.

    Die erhöhten Absetzungen nach §§ 7 h, 7 i EStG können hiernach ohne Vorlage der Bescheinigung regelmäßig nicht anerkannt werden, wenn die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen keine Informationen darüber enthalten, auf welche einzelnen Baumaßnahmen sich die Kosten bezogen haben und ob die Aufwendungen konkret

    a) Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB sind bzw. Maßnahmen darstellen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu denen sich der Steuerpflichtige gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat oder

    b) Herstellungskosten für Baumaßnahmen sind, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und ob die Arbeiten vor Beginn bzw. bei Planungsänderungen vor Beginn des geänderten Vorhabens mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.

    Kann das Finanzamt hiernach unter Berücksichtigung der fehlenden eigenen Sachkunde nicht ausschließen, dass es sich um Aufwendungen handelt, die nicht nach §§ 7 h, 7 i EStG begünstigt sind, ist es ermessensgerecht, wenn es mit Hinweis auf die bestehende Gefahr von ungerechtfertigten Steuerminderungen unter Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall die Steuerbegünstigung erst bei Vorlage der Bescheinigung anerkennt. Dies sollte nachvollziehbar und ausreichend begründet werden.

    Einer Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 Abs. 2 AO bedarf es bei ermessensgerechter Begründung für die Nichtgewährung erhöhter Absetzungen nach den §§ 7 h, 7 i EStG nicht.