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  • 20.04.2016 · IWW-Abrufnummer 185298

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 17.02.2016 – 11 K 3235/14 E

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Münster

    11 K 3235/14 E

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Die Revision wird zugelassen.

    1

    Tatbestand:

    2

    Streitig ist, in welcher Höhe die Aufwendungen des Klägers für Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb seines Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

    3

    Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Kundendienstmonteur im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

    4

    In der Einkommensteuererklärung für 2013 machte der Kläger Reisekosten in Höhe von 2.484,00 EUR als Werbungskosten geltend. Diese Kosten entfielen auf die täglichen Fahrten des Klägers mit seinem Privat-PKW von seiner Wohnung zum Betrieb seines Arbeitgebers und zurück. Die einfache Wegstrecke betrug 18 km. Bei Berechnung der Fahrtkosten setzte der Kläger nicht die Entfernungspauschale je Entfernungskilometer für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. d § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG, sondern die Fahrtkosten je tatsächlich gefahrenem Kilometer an (2 x 18 km x 230 Tage x 0,30 EUR je km = 2.484,00 EUR).

    5

    Am 28.07.2014 erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2013. Hierin berücksichtigte der Beklagte die Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Betrieb des Arbeitgebers lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Höhe von 1.242,00 EUR.

    6

    Hiergegen legten die Kläger fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kläger im Streitjahr keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe, so dass die Fahrtkosten als Reisekosten in voller Höhe je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen seien.

    7

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 04.09.2014 zurück, worauf die Kläger die vorliegende Klage erhoben haben. Sie tragen vor, dass der Kläger als Außendienstmonteur morgens zum Betriebssitz seines Arbeitgebers fahre, um dort die Aufträge entgegenzunehmen und Material aufzuladen. Danach befinde sich der Kläger den gesamten Tag auf verschiedenen Baustellen. Zum Ende der täglichen Arbeit gebe der Kläger lediglich noch seinen Stundenzettel am Betriebssitz seines Arbeitgebers ab. Vor diesem Hintergrund könne der Betriebssitz des Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers angesehen werden. Von einer solchen regelmäßigen Arbeitsstätte könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger hier mindestens 20% seiner täglichen Arbeitszeit verbringe. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall. Das Aufsuchen einer ortsfesten Einrichtung lediglich zu Kontroll- und Organisationszwecken begründe keine regelmäßige Arbeitsstätte.

    8

    Der Kläger beantragt,

    9

    den Einkommensteuerbescheid vom 28.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2014 dergestalt zu ändern, dass die Werbungskosten für die Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und dem Betriebssitz seines Arbeitgebers in Höhe von 2.484,00 Euro anerkannt werden,

    10

    hilfsweise, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen,

    11

    die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorfahren für notwendig zu erklären.

    12

    Der Beklagte beantragt,

    13

    die Klage abzuweisen.

    14

    Er trägt – unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung – vor, dass die Ausgaben des Klägers für die Wege zwischen Wohnung und Betriebssitz seines Arbeitgebers nur in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden könnten. Es handele sich im vorliegenden Fall um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bei denen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG pro Arbeitstag 0,30 EUR je Entfernungskilometer angesetzt werden könnten. Die Anwendung der Entfernungspauschale hänge nicht davon ab, dass die Arbeitsleistung tatsächlich überwiegend an der Betriebsstätte erbracht werde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Betriebsstätte regelmäßig durch den Arbeitnehmer aufgesucht werde.

    15

    Der Rechtsstreit ist am 14.07.2015 erörtert und am 17.02.2016 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Frage, inwieweit der Kläger am Firmensitz seines Arbeitgebers bzw. an auswärtigen Baustellen tätig war. Auf die Protokolle zum Erörterungstermin und zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

    16

    Entscheidungsgründe:

    17

    Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 vom 28.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Zu Recht hat der Beklagte die Aufwendungen des Klägers für die täglichen Wege zwischen Wohnung und Betriebssitz seines Arbeitgebers lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer berücksichtigt.

    18

    Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach näherer Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Diese können jedoch nicht mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Vielmehr ist zur Abgeltung der Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F.). Die steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten durch eine Pauschale ist deshalb gerechtfertigt, weil sich der Arbeitnehmer bei einer auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten regelmäßigen Arbeitsstätte in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gegebenenfalls durch entsprechende Wohnsitznahme (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34, m.w.N.).

    19

    Als regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht, also regelmäßig der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Für die Annahme einer Arbeitsstätte reicht es indes nicht aus, wenn zahlreiche Tätigkeitsstätten im zeitlichen Abstand immer wieder aufgesucht werden; vielmehr ist auch eine gewisse zeitliche Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit in der Tätigkeit an diesen Orten erforderlich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34, m.w.N.).

    20

    Wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, konnte ein Arbeitnehmer nach früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer indes nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, da der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann (BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 36/10, BStBl. II 2012, 36; BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34). Entscheidend ist somit, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Ort befindet, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Angesichts dessen liegt die regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Dagegen genügt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, für sich betrachtet nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34).

    21

    Nach den weiteren Ausführungen des BFH in dem vorgenannten Urteil vom 09.06.2011 soll es für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlich sein, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, sei nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34). Nach der weiteren Rechtsprechung des BFH ist die Frage, ob eine Einrichtung des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, stets nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Wird ein Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsstätten tätig, ist nach dieser Rechtsprechung insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt (BFH-Beschluss vom 15.01.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585 m.w.N.).

    22

    Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger im Streitjahr 2013 für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Firmengelände seinen Privat-Pkw genutzt hat und dass sich der Kläger sowohl morgens zu Beginn seiner Arbeitszeit als auch nachmittags zum Ende seiner Arbeitszeit jeweils zwischen 15-20 Minuten auf dem Betriebsgelände aufgehalten hat. Im Übrigen ist der Kläger im Streitjahr auf auswärtigen Baustellen tätig geworden, die er jeweils nicht mit seinem Privat-PKW, vielmehr mit einem ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug angefahren hat. Bei diesen Fahrten hat der Kläger sodann in dem Firmenfahrzeug bisweilen weitere Firmenangehörige und gegebenenfalls Werkzeug und in geringem Umfang sonstige Materialien mitgenommen. Nach Rückkehr zum Betriebsgelände seines Arbeitgebers am Nachmittag hat der Kläger die ausgeführten Bautagesberichte am Betriebssitz abgegeben und im Rahmen der Anfertigung von so genannten Tagesberichten diese um weitere Angaben z.B. zu den Fahrtzeiten zu den Baustellen und zu den Pausenzeiten ergänzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiter fest, dass sich der Kläger im Übrigen während seiner Arbeitszeit regelmäßig nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, an dem er seinen Privat-Pkw tagsüber abgestellt hat, aufgehalten hat.

    23

    Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die hier in Rede stehenden täglichen Fahrten des Klägers zu der Betriebsstätte seines Arbeitgebers als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren sind, die unter die Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. fallen. Nach Auffassung des Senats ist die oben dargestellte neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen an eine regelmäßige Arbeitsstätte im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. jedenfalls für die Fälle zu modifizieren, in denen ein Arbeitnehmer arbeitstäglich mit seinem Privat-Pkw von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers fährt und dort ein Firmenfahrzeug übernimmt, für dessen Nutzung nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines geldwerten Vorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG oder § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG gegeben sind.

    24

    Zwar liegt im Streitfall der qualitative Mittelpunkt der eigentlichen Arbeitstätigkeit des Klägers in den auswärtigen Gebäuden bzw. auf den Baustellen, wo er die ihm aufgegebenen Arbeiten verrichtet. Dessen ungeachtet kann sich der Kläger jedoch – nicht anders als seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten in der Betriebsstätte verrichten – auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers einrichten und hat die Möglichkeit, durch Wohnsitzwahl, Bildung von Fahrgemeinschaften oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel seine Wegekosten zu minimieren. Wenn in dieser Situation auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen wäre, würde dies zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen. Ein Arbeitnehmer, der täglich seinen Dienstort aufsucht, um dort in ein vom Arbeitgeber bereitgestellten Fahrzeug umzusteigen, kann sich ebenso auf den immer gleichen Weg zum Dienstort einstellen wie ein Arbeitnehmer, der dort auch seine Tätigkeit verrichtet. Es ist beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb etwa bei einem Krankenpfleger die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einkommensteuerrechtlich unterschiedlich zu erfassen sein sollen je nachdem, ob er im Krankenhaus seinen Dienst verrichtet oder dasselbe Krankenhaus anfährt, um dort einen Einsatzwagen für Krankenfahrten zu besteigen (so ausdrücklich auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.05.2014, 10 K 109/13, EFG 2014, 1476; FG Berlin, Urteil vom 19.11.2014, 3 K 3087/14, EFG 2015, 285).

    25

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

    26

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.