Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 16.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188727

    Oberste Finanzbehörden der Länder: Erlasse vom 23.11.2012 – S 2334


    Gleichlautende Erlasse


    Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

    23.11.2012

    S 2334                    

    Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

    Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

    Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.

    Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Absatz 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen.

    Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

    Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

    Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ist erstmals für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

    Inhaltlich gleichlautend
    Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - 3 –S 2334/187
    Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 34 – S 2334 – 022 – 38718/12
    Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III B – S 2334 – 4/2012
    Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 36 – S 2334 – 2012#002
    Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 2334 – 2499 – 11-4
    Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - 52 – S 2334 – 004/12
    Hessisches Ministerium der Finanzen - S 2334 A – 117 – II 3b
    Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 301 – S 2334 – 00000 – 2012/001
    Niedersächsisches Finanzministerium - S 2334 – 260 – 3332
    Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 2334 – 66 – V B 3
    Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 2334 A – 12-001 – 441
    Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes - B/2 – S 2334-1#064, 2012/99218
    Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 32 –S 2334 –140/22 – 47706
    Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 45 – S 2334 – 295
    Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 314 – S 2334 – 329
    Thüringer Finanzministerium - S 2334 A – 85 – 21.4