Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 16.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192537

    Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Kurzinfo vom 16.02.2017 – ESt Nr. 09/2017


    Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG):
    Hälftige Aufteilung des Behindertenpauschbetrages (§ 33b Abs. 3 EStG)


    OFD Nordrhein-Westfalen

    16.02.2017

    Kurzinfo ESt 9/2017

    Mit Einführung der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die Verwaltungsauffassung vertreten, dass nach dem Wortlaut des § 26a Abs. 2 EStG bei einer beantragten hälftigen Aufteilung lediglich „Aufwendungen” verteilt werden. Pausch- und Freibeträge nehmen daher an der Verteilung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht teil (vgl. auch Tz 2.2.6.2 – Pausch- und Freibeträge im Arbeitspapier der OFD NRW „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gem. § 26a EStG” vom 27.06.2014).

    Anhängiges Revisionsverfahren

    Das Thüringer Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 01.12.2016 (1 K 221/16) entschieden, dass bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern und einer gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beantragten hälftigen Aufteilung der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG dieser Aufteilung unterliegt.

    Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde vom Finanzamt beim Bundesfinanzhof eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen III R 2/17 anhängig.

    Einsprüche, die sich auf das o. g. BFH-Verfahren beziehen, ruhen insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.