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  • 10.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197555

    Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Kurzinfo vom 11.10.2017 – ESt 5/2013


    Erhöhung des Höchstbetrages für Unterhaltsleistungen um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung


    OFD Nordrhein-Westfalen

    11.10.2017

    Kurzinfo ESt 5/2013

    Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).

    Die Frage, ob die begünstigten Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge auch ohne weiteren Nachweis bei der Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStGberücksichtigt werden können, ist zwischenzeitlich durch R 33a.1 Abs. 5 EStR 2012abschließend geklärt worden.

    Danach ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich von dem Unterhaltsverpflichteten gezahlt oder erstattet wurden. Für diese Erhöhung des Höchstbetrags genügt es, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Die Gewährung von Sachunterhalt (z. B. Unterkunft und Verpflegung) ist ausreichend.

    Dementsprechend ist auch das Beispiel zu H 33a.1 EStH, „Einkünfte und Bezüge”, gebildet worden. In dem Beispiel unterstützt ein Stpfl. seinen Sohn. Aus dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Unterstützende die Versicherungsbeiträge konkret übernommen hat. In der Lösung zu diesem Beispiel wird der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um die Krankenversicherungsbeiträge (abzüglich 4 %) und die Pflegeversicherungsbeiträge erhöht.

    Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge über die vorgesehene Berücksichtigung der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge in § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG hinaus, nicht mehr berücksichtigt werden. Daher sind ab dem VZ 2010 weder bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person noch im Rahmen der Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG unabhängig vom z. B. Alter oder Verwandtschaftsverhältnis der unterstützten Person die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (u. a. Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der nicht anzusetzende Teil der Krankenversicherung zur Finanzierung des Krankengeldes) zu berücksichtigen. Ab dem VZ 2010 entfällt der zuvor in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG enthaltene Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (vgl. auch BMF vom 07.06.2010 – IV C 4-S 2285/07/0006: 001, 2010/0415733, Rz. 13).

    Der BFH hat die Verwaltungsauffassung bestätigt (Urteile vom 18.06.2015, VI R 45/13 und VI R 66/13 ). Die gegen das BFH-Urteil vom 18.06.2015, VI R 45/13 gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 16.08.2017, 2 BvR 1853/15nicht zur Entscheidung angenommen.

    Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG