08.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200042
Finanzgericht Köln: Urteil vom 01.12.2017 – 3 K 625/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln
3 K 625/17
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen der Kläger für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie die Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden können.
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Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eigentümer des von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses A-Straße ... in B. Das 1979 errichtete Haus liegt auf einem 1.500 qm großen und 80 m langen Grundstück, das an einen Teich angrenzt. Das Wohnhaus verfügt über eine Terrasse mit Wintergarten in Richtung Teich. Bei Erwerb lag das Grundstück an der Grenze eines Landschaftsschutzgebiets, welches später in ein Naturschutzgebiet umgewandelt wurde. Das gesamte Areal liegt in der Nähe des Flusses E, von dem der Teich gespeist wird.
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In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger einen Biberschaden i.H.v. insgesamt 3.999,75 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Wegen der Zusammensetzung des Betrages wird auf die von den Klägern zu ihrer Einkommensteuererklärung eingereichte Anlage verwiesen.
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Sie, die Kläger, hätten im Kalenderjahr 2014 Schäden in ihrem Garten, die durch Biber verursacht worden seien, beseitigt bzw. beseitigen lassen. Da der Biber unter Naturschutz stehe, dürfe er nicht bejagt werden. Eine Erstattung für die durchgeführten Maßnahmen erfolge von keiner Seite. Es sei nicht nur eine Bibersperre errichtet, sondern auch der durch die Biber verursachte Schaden an der Terrasse beseitigt worden. Die Bibersperre sei lediglich als Prävention gegen weitere Biberschäden errichtet worden. Nur wenige Steuerzahler seien von solchen Schäden betroffen. In R 33.2 der Einkommensteuerrichtlinien würden explizit auch Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung an existentiell notwendigen Gegenständen genannt, wozu auch ihr, der Kläger, Haus zähle. Die Aufwendungen seien zwangsläufig, da sie sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können. In den Einkommensteuerrichtlinien würden explizit Aufwendungen genannt, die durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden seien. Sie, die Kläger, hätten eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, die die durch die Biber verursachten Schäden jedoch nicht abdecke. Anders sehe die Situation in Bayern aus. Dort würden ähnliche Schäden von den Versicherungen teilweise erstattet. Gleichzeitig könne in Bayern in solchen Fällen bei den Landschaftsämtern eine Schadensregulierung beantragt werden.
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Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.10.2016 erkannte der Beklagte die Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und für die Errichtung der Bibersperre nicht als außergewöhnliche Belastungen an.
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Am 04.11.2016 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein.
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Zur Begründung reichten sie Fotos der durch die Biber verursachten Schäden sowie einen „Vermerk Biberkonflikt“ des H e.V. vom ....2014 und vom ....2014 ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos und den Vermerk des Vereins Bezug genommen.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2017 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.10.2016 aus vorliegend nicht streiterheblichen Gründen ab und wies den Einspruch der Kläger im Übrigen als unbegründet zurück.
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Zur Begründung führte er aus, die Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und den Einbau einer Bibersperre seien nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung des BFH könnten auch Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einem eigengenutzten Wohngebäude außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG sein. Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder zur Schadensbeseitigung könnten im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie einen existentiell notwendigen Gegenstand (wie Wohnung, Hausrat und Kleidung) beträfen. Zudem müssten die Aufwendungen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und würden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht überstiegen.
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Im Fall der Kläger sei der existentiell notwendige Gegenstand „Wohnung“ nicht betroffen. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Außenanlagen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Auch der Einbau der Bibersperre betreffe nicht den existentiell notwendigen Bereich „Wohnung“.
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Beim Einbau der Bibersperre komme hinzu, dass die Kläger hierdurch auch einen Gegenwert erhalten hätten, so dass es insoweit an einer Belastung fehle. Es handele sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) „belaste“. Ob sich die Maßnahmen bei einer künftigen Veräußerung des Hauses in dem am Grundstücksmarkt zu erzielenden Verkaufspreis tatsächlich niederschlagen würden, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei, dass die Leistungen letztendlich in den Wert des Grundstücks eingegangen seien.
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Die Kläger haben am 07.03.2017 Klage erhoben.
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Zur Begründung führen sie aus, im ... 2014 hätten sie festgestellt, dass sich die Wege auf ihrem Grundstück sowie der Randstreifen zum Teich abgesenkt hätten. Dies sei auf Biber zurückgegangen, die dort und im hinteren Garten unterirdische Bauten errichtet hätten. Er, der Kläger, habe auf dem Grundstück in den Folgewochen insgesamt fünf Biberbauten im Untergrund des Gartens sowie im Bereich der Terrasse ermittelt. Ein gefahrloses Betreten der Gartenterrasse und der Wege sei unmöglich geworden. Sie, die Klägerin, sei anlässlich eines Rundgangs im Garten sogar eingebrochen. Auf der anderen Seite des Teichs seien bereits große Bäume vom Biber gefällt bzw. so angenagt worden, dass sie aus Sicherheitsgründen von der Gemeinde hätten gefällt werden müssen.
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Nachdem sie, die Kläger, die Biberschäden festgestellt hätten, hätten sie Kontakt zum Wasserverband K sowie zum H e.V. aufgenommen. Am ....2014 habe eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Dabei hätten beide Stellen ihnen klar gemacht, dass der Biber einschließlich seiner Bauten streng unter Naturschutz stehe. Grundstückseigentümern sei es verboten, eigenmächtig Maßnahmen einzuleiten, um den Schaden an ihrem Eigentum zu begrenzen und die Biber aus ihrem Revier zu vertreiben. Am ....2014 habe ein 2. Ortstermin stattgefunden.
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Die Terrasse sei völlig untergraben worden, deutlich abgesackt und die Pflasterung aufgebrochen gewesen. Die Grabaktivitäten der Biber hätten weiterhin dazu geführt, dass am ....2014 eine Esche in ihrem Garten umgestürzt sei und quer über dem Gartenteich zwischen dem Haus und dem Teich gelegen habe.
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Zur Beseitigung der Schäden habe er, der Kläger, in Absprache mit dem H e.V. einen Graben von 20 m Länge, 40 cm Breite und 2,50 m Tiefe ausheben lassen, der mit ca. 30 t Wackergeröll als Bibersperre aufgefüllt worden sei. Die im Rasen entstandenen Löcher der Biberbauten habe er in Eigenarbeit verfüllt. Der angelegte Graben, die abgesackte Verpflasterung der Terrasse und der abgesackten Wege seien durch ein Fachunternehmen erneuert worden. Obwohl in 2014 noch nicht alle Schäden beseitigt worden seien, seien ihnen, den Klägern, allein für das Streitjahr Aufwendungen i.H.v. ca. 4.000 € entstanden. Auch in den Folgejahren und bis heute seien die Biber ihrem Revier treu geblieben und hätten auch auf ihrem, der Kläger, dazu gehörenden Grundstück weitere Schäden angerichtet.
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Für sie, die Kläger, sei die Situation seit Jahren äußerst belastend. Sie hätten schon lange nicht mehr das Gefühl, Herr ihres eigenen Gartens zu sein und ihn nach eigenen Vorstellungen nutzen und gestalten zu können. Vom Biber geschädigte Immobilienbesitzer dürften weder den Zutritt der Nagetiere zu ihrem Grundstück verhindern noch erhielten sie in Nordrhein-Westfalen für die Beseitigung der entstandenen Schäden Schadenersatz. Einen Biber zu fangen, zu verletzen oder zu töten, werde nach dem Tierschutzgesetz NRW mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet. Dasselbe gelte, wenn die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines Bibers beschädigt oder zerstört werde. Sie, die Kläger, hätten zwar für ihr Grundstück eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, welche jedoch nicht die durch Biber verursachen Schäden umfasse. Anders als in Bayern, wo zur Vermeidung von Nachteilen für Haus- und Grundstückseigentümer bei den Landschaftsämtern ein Bibermanagement etabliert worden sei, das jährlich 450.000 € an Mitteln für den Schadensausgleich bereitstelle, gebe es in Nordrhein-Westfalen eine solche Antragstelle nicht. Für die Schäden müssten betroffene Grundstückseigentümer wie sie, die Kläger, selbst aufkommen.
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Bei den Kosten für die Beseitigung der Biberschäden handele es sich um außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG. Die Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden. Sie, die Kläger, hätten sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. Die von den Bibern auf dem Grundstück verursachten Schäden stellten eine Umweltbeeinträchtigung dar, deren Beseitigung eine steuerlich anzuerkennende außergewöhnliche Belastung sei. Sie, die Kläger, treffe kein Verschulden an den entstanden Schäden. Diese seien lange Zeit nach ihrem Einzug in das Haus entstanden. Es sei für sie nicht vorhersehbar und erkennbar gewesen, dass sie aufgrund der Nähe zur E eines Tages Schäden durch ausgewilderte Biber erleiden würden. Ersatzansprüche gegen Dritte bestünden nicht. Es handele sich nicht um Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Die Aufwendungen seien zwangsläufig, da sie sich einer Beseitigung der Schäden nicht hätten entziehen können. Die Schäden stellten eine Gesundheitsgefährdung bzw. -beeinträchtigung dar. Es habe die Gefahr bestanden, dass die von den Bibern errichteten unterirdischen Bauten auf ihrem Grundstück beim Betreten hätten einstürzen können. Auch bei den angenagten Bäumen drohten massive Einsturzgefahr und Schäden an der Terrasse und dem Haus. Als Eigentümer des Grundstücks hätten sie neben dem Eigeninteresse am Betreten ihres Grundstücks außerdem Verkehrssicherungspflichten zu beachten. Die einsturzgefährdeten Bäume hätten auch auf Bereiche außerhalb des Grundstücks stürzen können. Es habe somit auch eine Gefahr für Leib und Leben Dritter bestanden, die eine Beseitigung der Schäden zwingend erfordert habe.
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Losgelöst von der Frage, ob die Gegenwertlehre nach der aktuellen Rechtsprechung ein Kriterium für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen sei, führten die getätigten Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden sowie für den Einbau der Bibersperre nicht zu einem Vorteil. Eher das Gegenteil sei der Fall. Statt aus Erde bestehe ihr Hintergarten durch die Baumaßnahmen jetzt überwiegend aus Steinen, auf dem sich ein Grüngarten nur schwer anlegen lasse. Die Bibersperre halte die Biber zwar in einem gewissen Umfang von ihren Grabaktivitäten ab. Es sei aber nicht zu erwarten gewesen, dass die Biber sich aufgrund der Sperre ein anderes Revier suchen würden und die Probleme langfristig hätten behoben werden können. Die Biber wüteten nach wie vor im hinteren Bereich ihres, der Kläger, Gartens, wenn auch nicht mehr in dem Ausmaß. Denn Bäume stünden inzwischen nicht mehr auf ihrem Grundstück. Die Beeinträchtigungen durch die Biber, mit und ohne Maßnahmen zwecks Beseitigung der Gefahren für sie und Dritte, führten zu einer deutlichen Wertminderung des Grundstücks. Bei einem möglichen Verkauf müsste er, der Kläger, auf die Gefahren und Beeinträchtigungen durch die Biber hinweisen und, falls sich überhaupt ein Käufer finden würde, Wertminderungen in Kauf nehmen. Ein Gegenwert durch die Maßnahmen bzw. Aufwendungen, der außergewöhnliche Belastungen ausschließen könnte, sei nicht anzunehmen.
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Sie beantragen,
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den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 08.11.2017 dahingehend zu ändern, dass weitere 3.999,75 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die streitigen Aufwendungen seien nicht zur Beseitigung eines Schadens an einem existentiell notwendigen Bereich angefallen. Das Hessische FG (EFG 2003, 1480) habe entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG seien, wenn nicht der Wohnraum selbst von den Feuchtigkeitsschäden betroffen sei, sondern unmittelbar nur der Keller des Wohnhauses.
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Auch die Einlassung, die Bibersperre stelle keinen Gegenwert dar, greife nicht durch. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass eine Bibersperre von einem Kaufinteressenten bewertet und bei seiner Kaufentscheidung sowie dem von ihm gebotenen Kaufpreis in Betracht gezogen werden würde.
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Der Einkommensteuerbescheid 2014 wurde während des Klageverfahrens letztmalig am 08.11.2017 geändert. Der geänderte Einkommensteuerbescheid wurde gem. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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I. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 08.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und für die Errichtung der Bibersperre i.H.v. 3.999,75 € nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG anerkannt.
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1. Gem. § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.
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Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige kann sich den Aufwendungen dann nicht entziehen, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann, der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen (vgl. BFH 20.11.2003 – III R 2/02, BFH/NV 2004, 630; BFH 10.10.1996 – III R 209/94, BStBl. II 1997, 491; BFH 27.02.1987 – III R 209/81, BStBl. II 1987, 432; BFH 18.07.1986 – III R 178/80, BStBl. II 1986, 745). Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240).
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Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH 18.06.2015 – VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800; BFH 29.03.2012 – VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 – VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965). Der Tatbestand des § 33 EStG soll entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherstellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt. Die Vorschrift trägt jenen Fällen Rechnung, in denen das Existenzminimum höher liegt als im Normalfall (vgl. BFH 18.06.2015 – VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800; BFH 19.05.1995 - III R 12/92, BStBl. II 1995, 774). Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. z.B. BFH 29.03.2012 – VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 – VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965; BFH 19.05.1995 - III R 12/92, BStBl. II 1995, 774; BFH 23.05.2002 - III R 24/01, BStBl. II 2002, 567; BFH 03.03.2005 - III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).
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2. Danach können grundsätzlich auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand des Steuerpflichtigen nach § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 – VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 – III R 27/92, BStBl. II 1995, 104). Zudem muss die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein (vgl. BFH 29.03.2012 – VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 m.w.N.).
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a) Zu den Vermögensgegenständen, die für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung sind, gehört neben Hausrat und Kleidung auch die selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus. Denn es besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Verlust lebensnotwendiger Bedarfsgegenstände einerseits und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des ebenfalls lebensnotwendigen privaten Wohnens andererseits, da der Steuerpflichtige auch bei einer entscheidenden Beeinträchtigung des (tatsächlichen) Wohnens existenziell betroffen ist (vgl. BFH 06.05.1994 – III R 27/92, BStBl. II 1995, 104).
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Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit ist allerdings nicht schon mit jedem beliebigen Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Steuerpflichtigen gegeben. Eine solche existenzielle Betroffenheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist (BFH 20.01.2016 – VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908). Das (tatsächliche) Wohnen des Steuerpflichtigen ist damit nur dann entscheidend beeinträchtigt, wenn die Bewohnbarkeit der selbst genutzten Wohnung oder des selbstgenutzten Hauses selbst nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses betroffen ist. Nur notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses können daher zu außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG führen (vgl. BFH 29.03.2012 – VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 – III R 27/92, BStBl. II 1995, 104). Ein Abzug zur Beseitigung von Schäden an einem selbst genutzten Haus kommt zudem nur bei konkreten Gesundheitsgefahren in Betracht (Heger, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 33 EStG Rz. 272, Stand Juni 2017).
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Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung gehören in diesem Zusammenhang schon nicht zu dem existentiell notwendigen Bereich z.B. eine Garage, eine Grundstücksmauer oder sonstige Außenanlagen (vgl. FG Rheinland-Pfalz 26.06.2007 – 3 K 2099/03, DStRE 2008, 86). Selbst der Keller eines privaten Einfamilienhauses berührt den existentiell notwendigen Bereich des Steuerpflichtigen nicht (vgl. FG Hessen 26.05.2003 – 13 K 1151/02, EFG 2003, 1480).
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Der BFH fasst den existenznotwendigen Wohnbedarf bezogen auf ein selbstgenutztes Einfamilienhaus dagegen weiter. Danach gehört zum existenznotwendigen Wohnbedarf nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht (vgl. BFH 20.12.2007 – III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).
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b) Nach diesen Grundsätzen können die von den Klägern im Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. 3.999,75 € für die Beseitigung der durch die Biber verursachten Schäden und für die Errichtung der Bibersperre nicht gem. § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
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Die Aufwendungen der Kläger mögen zwar durchaus außergewöhnlich sein, da die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands solche Aufwendungen nicht zu tragen hat.
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Es ist allerdings nach Auffassung des Gerichts bereits mehr als zweifelhaft, ob die von dem Biberschaden betroffene Terrasse und der Gartenbereich überhaupt zu dem existentiell notwendigen Bereich der Kläger gezählt werden können, da den Klägern ein Leben auch ohne die Nutzung eines Gartens und einer Terrasse ohne weiteres möglich wäre. Dies zeigt sich bereits daran, dass gerade im städtischen Bereich ein Großteil der Bevölkerung in Wohnungen ohne Garten und Terrasse lebt. Darüber hinaus führen die Kläger selbst aus, dass von den Biberschäden maßgeblich der hintere Bereich ihres Gartens des insgesamt 1.500 qm großen und 80 m langen Grundstücks betroffen ist, so dass insoweit auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht mehr von einem Hausgrundstück auszugehen ist, das nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht.
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Selbst wenn man aber mit dem BFH auch das Hausgrundstück der Kläger, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht, mit in den existenznotwendigen Bereich einbezieht, scheitert eine Berücksichtigung der von den Klägern getätigten Aufwendungen zur Beseitigung der Biberschäden an Garten und Terrasse jedenfalls daran, dass es an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens der Kläger i.S.d. Rechtsprechung fehlt. Denn die Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Hauses der Kläger ist durch die Biberschäden nicht betroffen. Wie dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich dem im Einspruchsverfahren eingereichten Bildmaterial sowie dem „Vermerk Biberkonflikt“ des H e.V. vom ....2014 und vom ....2014 entnehmen lässt, haben die Biber die Böschung auf Höhe des Hauses der Kläger untergraben, wodurch ein über ein 1 Kubikmeter großes Loch neben der Terrasse im Rasen entstanden war. Die Böschung auf Höhe der Terrasse war auf ca. 8 m Länge samt einem Drittel der Terrasse abgesackt, so dass die Pflasterung der Terrasse auf gesamter Länge aufgebrochen und ein 2 bis 3 cm breiter Spalt entstanden war. Eine Esche war auf dem Grundstück der Kläger umgestürzt. Die Beseitigung dieser Biberschäden an Terrasse und Garten und die Errichtung der Bibersperre waren zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Hauses nicht erforderlich.
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Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass durch die Biber angenagte Bäume massiv einsturzgefährdet gewesen seien und dadurch Schäden auch an dem Haus der Kläger gedroht hätten, konnte das Gericht dies weder in dem vorgelegten Bildmaterial noch in dem „Vermerk Biberkonflikt“ des H e.V. bestätigt finden, wonach lediglich eine Esche auf dem Grundstück der Kläger umgestürzt war. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die von den Klägern als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen mit einsturzgefährdeten Bäumen im Zusammenhang gestanden hätten. Hinsichtlich der vorgenommenen und geltend gemachten Maßnahmen haben die Kläger lediglich vorgetragen, dass Löcher im Rasen verfüllt worden seien und die Verpflasterung der abgesackten Terrasse und der abgesackten Wege erneuert worden sei.
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Unter Zugrundelegung der Auffassung des BFH mag demnach mit der Terrasse und ggf. einem Teil des Gartenbereichs zwar noch der existenznotwendige Bereich der Kläger betroffen sein. Die durch die Biber verursachten Schäden erreichen jedoch nicht den Schweregrad, der zur Berücksichtigung der Aufwendungen der Kläger als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nach dessen Normzweck erforderlich wäre. Denn das Existenzminimum der Kläger war nicht tangiert. Es kann im Ergebnis damit dahinstehen, inwieweit der von den Biberschäden betroffene Gartenbereich der Kläger nach der Rechtsprechung des BFH noch in den existenznotwendigen Bereich einbezogen werden könnte bzw. inwieweit er nach seiner Größe bereits über das Notwendige und Übliche hinausgeht.
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Ebenfalls dahinstehen kann, inwieweit die eingetretenen Schäden an Terrasse und Garten der Kläger tatsächlich auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, da bei einem an einem Gewässer gelegenen Grundstück durchaus damit gerechnet werden muss, dass sich dort auch Tiere wie z.B. Biber ansiedeln, da derartige Gewässer ihrem natürlichen Lebensraum entsprechen. Auf einen mit der Errichtung der Bibersperre möglicherweise erhaltenen Gegenwert kommt es schließlich ebenfalls nicht an.
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3. Entgegen der Auffassung der Kläger können die Aufwendungen zur Beseitigung der Biberschäden und zur Errichtung der Bibersperre auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Umweltbeeinträchtigung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
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a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH 29.03.2012 – VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel; BFH 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl. II 2011, 966 Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur). Derartigen Aufwendungen kann der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen nicht ausweichen, wenn anderenfalls mit einem Schaden für seine Gesundheit oder die Gesundheit seiner Familie zu rechnen ist (BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240). Es müssen allerdings konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden anzunehmen sein. Eine bloß abstrakte Gesundheitsgefährdung reicht nicht aus (vgl. BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240). Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 – VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240; BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).
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b) Wenn man mit dem BFH auch das Hausgrundstück der Kläger, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht, in den existenznotwendigen Wohnbedarf miteinbezieht, fehlt es jedenfalls an einer von den Biberschäden ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung. Denn von der abgesackten Terrasse und dem untergrabenen Garten selbst ging über die bloße Existenz des Schadens hinaus keine Gesundheitsgefahr für die Kläger aus. Insoweit ist zu den vom BFH entschiedenen Fällen der Schadstoffbelastung zu differenzieren, in denen der Steuerpflichtige bereits ohne weiteres Zutun der schädlichen Wirkung der von ihm beseitigten Umweltbeeinträchtigung ausgesetzt war (vgl. z.B. BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937 zur Sanierung eines dioxinbelasteten Grundstücks; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 zur Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 zur Neuanschaffung formaldehydbelasteter Schlafzimmermöbel). Die abgesackte Terrasse und der untergrabene Gartenbereich stellten zwar durchaus eine Gefahrenquelle dar. Der Grad einer konkreten Gesundheitsgefährdung wurde jedoch nicht erreicht. Denn dafür reicht es nicht aus, dass die Kläger sich lediglich in unmittelbarer Nähe zur Gefahrenquelle befunden haben. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung war vielmehr nur durch weiteres vermeidbares Zutun der Kläger zu befürchten. So haben die Kläger zwar vorgetragen, dass die Klägerin bei einem Rundgang im Garten eingebrochen sei. Durch schlichtes Unterlassen des Betretens der Terrasse und des betroffenen Gartenbereichs hätte eine Schädigung der Klägerin jedoch ohne weiteres vermieden werden können. Von der abgesackten Terrasse und dem untergrabenen Gartenbereich selbst ging keine weitere Gesundheitsgefahr für die Kläger aus. Wie die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2017 eingeräumt hat, war ein Betreten der Terrasse und des untergrabenen Gartenbereichs auch nicht erforderlich, um in das Haus der Kläger zu gelangen.
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Die Aufwendungen, die den Klägern durch das Verfüllen der Löcher im Rasen und die Erneuerung der abgesackten Verpflasterung der Terrasse und der abgesackten Wege entstanden sind, sind ihnen damit nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Soweit die Kläger des Weiteren vortragen, dass sie durch die Aktivität der Biber in der Nutzung und Gestaltung ihres Gartens eingeschränkt seien und diese Situation für sie sehr belastend sei, so ist dies zwar nachvollziehbar, führt aber nicht zu einem Umstand, der die Abziehbarkeit der Aufwendungen zur Beseitigung der Biberschäden als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG rechtfertigen könnte.
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Schließlich können auch die Aufwendungen für die Errichtung der Bibersperre unabhängig von der Frage, ob die Kläger hierdurch einen Gegenwert erhalten haben, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Da von den Schäden durch die Aktivität der Biber selbst bereits keine konkrete Gesundheitsgefährdung ausging, sind die Aufwendungen für die Errichtung der Bibersperre zur Verhinderung weiterer Schäden ebenfalls nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entstanden.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
3 K 625/17
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2
Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen der Kläger für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie die Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden können.
3
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eigentümer des von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses A-Straße ... in B. Das 1979 errichtete Haus liegt auf einem 1.500 qm großen und 80 m langen Grundstück, das an einen Teich angrenzt. Das Wohnhaus verfügt über eine Terrasse mit Wintergarten in Richtung Teich. Bei Erwerb lag das Grundstück an der Grenze eines Landschaftsschutzgebiets, welches später in ein Naturschutzgebiet umgewandelt wurde. Das gesamte Areal liegt in der Nähe des Flusses E, von dem der Teich gespeist wird.
4
In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger einen Biberschaden i.H.v. insgesamt 3.999,75 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Wegen der Zusammensetzung des Betrages wird auf die von den Klägern zu ihrer Einkommensteuererklärung eingereichte Anlage verwiesen.
5
Sie, die Kläger, hätten im Kalenderjahr 2014 Schäden in ihrem Garten, die durch Biber verursacht worden seien, beseitigt bzw. beseitigen lassen. Da der Biber unter Naturschutz stehe, dürfe er nicht bejagt werden. Eine Erstattung für die durchgeführten Maßnahmen erfolge von keiner Seite. Es sei nicht nur eine Bibersperre errichtet, sondern auch der durch die Biber verursachte Schaden an der Terrasse beseitigt worden. Die Bibersperre sei lediglich als Prävention gegen weitere Biberschäden errichtet worden. Nur wenige Steuerzahler seien von solchen Schäden betroffen. In R 33.2 der Einkommensteuerrichtlinien würden explizit auch Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung an existentiell notwendigen Gegenständen genannt, wozu auch ihr, der Kläger, Haus zähle. Die Aufwendungen seien zwangsläufig, da sie sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können. In den Einkommensteuerrichtlinien würden explizit Aufwendungen genannt, die durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden seien. Sie, die Kläger, hätten eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, die die durch die Biber verursachten Schäden jedoch nicht abdecke. Anders sehe die Situation in Bayern aus. Dort würden ähnliche Schäden von den Versicherungen teilweise erstattet. Gleichzeitig könne in Bayern in solchen Fällen bei den Landschaftsämtern eine Schadensregulierung beantragt werden.
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Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.10.2016 erkannte der Beklagte die Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und für die Errichtung der Bibersperre nicht als außergewöhnliche Belastungen an.
7
Am 04.11.2016 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein.
8
Zur Begründung reichten sie Fotos der durch die Biber verursachten Schäden sowie einen „Vermerk Biberkonflikt“ des H e.V. vom ....2014 und vom ....2014 ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos und den Vermerk des Vereins Bezug genommen.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2017 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.10.2016 aus vorliegend nicht streiterheblichen Gründen ab und wies den Einspruch der Kläger im Übrigen als unbegründet zurück.
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Zur Begründung führte er aus, die Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und den Einbau einer Bibersperre seien nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung des BFH könnten auch Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einem eigengenutzten Wohngebäude außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG sein. Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder zur Schadensbeseitigung könnten im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie einen existentiell notwendigen Gegenstand (wie Wohnung, Hausrat und Kleidung) beträfen. Zudem müssten die Aufwendungen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und würden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht überstiegen.
11
Im Fall der Kläger sei der existentiell notwendige Gegenstand „Wohnung“ nicht betroffen. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Außenanlagen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Auch der Einbau der Bibersperre betreffe nicht den existentiell notwendigen Bereich „Wohnung“.
12
Beim Einbau der Bibersperre komme hinzu, dass die Kläger hierdurch auch einen Gegenwert erhalten hätten, so dass es insoweit an einer Belastung fehle. Es handele sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) „belaste“. Ob sich die Maßnahmen bei einer künftigen Veräußerung des Hauses in dem am Grundstücksmarkt zu erzielenden Verkaufspreis tatsächlich niederschlagen würden, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei, dass die Leistungen letztendlich in den Wert des Grundstücks eingegangen seien.
13
Die Kläger haben am 07.03.2017 Klage erhoben.
14
Zur Begründung führen sie aus, im ... 2014 hätten sie festgestellt, dass sich die Wege auf ihrem Grundstück sowie der Randstreifen zum Teich abgesenkt hätten. Dies sei auf Biber zurückgegangen, die dort und im hinteren Garten unterirdische Bauten errichtet hätten. Er, der Kläger, habe auf dem Grundstück in den Folgewochen insgesamt fünf Biberbauten im Untergrund des Gartens sowie im Bereich der Terrasse ermittelt. Ein gefahrloses Betreten der Gartenterrasse und der Wege sei unmöglich geworden. Sie, die Klägerin, sei anlässlich eines Rundgangs im Garten sogar eingebrochen. Auf der anderen Seite des Teichs seien bereits große Bäume vom Biber gefällt bzw. so angenagt worden, dass sie aus Sicherheitsgründen von der Gemeinde hätten gefällt werden müssen.
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Nachdem sie, die Kläger, die Biberschäden festgestellt hätten, hätten sie Kontakt zum Wasserverband K sowie zum H e.V. aufgenommen. Am ....2014 habe eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Dabei hätten beide Stellen ihnen klar gemacht, dass der Biber einschließlich seiner Bauten streng unter Naturschutz stehe. Grundstückseigentümern sei es verboten, eigenmächtig Maßnahmen einzuleiten, um den Schaden an ihrem Eigentum zu begrenzen und die Biber aus ihrem Revier zu vertreiben. Am ....2014 habe ein 2. Ortstermin stattgefunden.
16
Die Terrasse sei völlig untergraben worden, deutlich abgesackt und die Pflasterung aufgebrochen gewesen. Die Grabaktivitäten der Biber hätten weiterhin dazu geführt, dass am ....2014 eine Esche in ihrem Garten umgestürzt sei und quer über dem Gartenteich zwischen dem Haus und dem Teich gelegen habe.
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Zur Beseitigung der Schäden habe er, der Kläger, in Absprache mit dem H e.V. einen Graben von 20 m Länge, 40 cm Breite und 2,50 m Tiefe ausheben lassen, der mit ca. 30 t Wackergeröll als Bibersperre aufgefüllt worden sei. Die im Rasen entstandenen Löcher der Biberbauten habe er in Eigenarbeit verfüllt. Der angelegte Graben, die abgesackte Verpflasterung der Terrasse und der abgesackten Wege seien durch ein Fachunternehmen erneuert worden. Obwohl in 2014 noch nicht alle Schäden beseitigt worden seien, seien ihnen, den Klägern, allein für das Streitjahr Aufwendungen i.H.v. ca. 4.000 € entstanden. Auch in den Folgejahren und bis heute seien die Biber ihrem Revier treu geblieben und hätten auch auf ihrem, der Kläger, dazu gehörenden Grundstück weitere Schäden angerichtet.
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Für sie, die Kläger, sei die Situation seit Jahren äußerst belastend. Sie hätten schon lange nicht mehr das Gefühl, Herr ihres eigenen Gartens zu sein und ihn nach eigenen Vorstellungen nutzen und gestalten zu können. Vom Biber geschädigte Immobilienbesitzer dürften weder den Zutritt der Nagetiere zu ihrem Grundstück verhindern noch erhielten sie in Nordrhein-Westfalen für die Beseitigung der entstandenen Schäden Schadenersatz. Einen Biber zu fangen, zu verletzen oder zu töten, werde nach dem Tierschutzgesetz NRW mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet. Dasselbe gelte, wenn die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines Bibers beschädigt oder zerstört werde. Sie, die Kläger, hätten zwar für ihr Grundstück eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, welche jedoch nicht die durch Biber verursachen Schäden umfasse. Anders als in Bayern, wo zur Vermeidung von Nachteilen für Haus- und Grundstückseigentümer bei den Landschaftsämtern ein Bibermanagement etabliert worden sei, das jährlich 450.000 € an Mitteln für den Schadensausgleich bereitstelle, gebe es in Nordrhein-Westfalen eine solche Antragstelle nicht. Für die Schäden müssten betroffene Grundstückseigentümer wie sie, die Kläger, selbst aufkommen.
19
Bei den Kosten für die Beseitigung der Biberschäden handele es sich um außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG. Die Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden. Sie, die Kläger, hätten sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. Die von den Bibern auf dem Grundstück verursachten Schäden stellten eine Umweltbeeinträchtigung dar, deren Beseitigung eine steuerlich anzuerkennende außergewöhnliche Belastung sei. Sie, die Kläger, treffe kein Verschulden an den entstanden Schäden. Diese seien lange Zeit nach ihrem Einzug in das Haus entstanden. Es sei für sie nicht vorhersehbar und erkennbar gewesen, dass sie aufgrund der Nähe zur E eines Tages Schäden durch ausgewilderte Biber erleiden würden. Ersatzansprüche gegen Dritte bestünden nicht. Es handele sich nicht um Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Die Aufwendungen seien zwangsläufig, da sie sich einer Beseitigung der Schäden nicht hätten entziehen können. Die Schäden stellten eine Gesundheitsgefährdung bzw. -beeinträchtigung dar. Es habe die Gefahr bestanden, dass die von den Bibern errichteten unterirdischen Bauten auf ihrem Grundstück beim Betreten hätten einstürzen können. Auch bei den angenagten Bäumen drohten massive Einsturzgefahr und Schäden an der Terrasse und dem Haus. Als Eigentümer des Grundstücks hätten sie neben dem Eigeninteresse am Betreten ihres Grundstücks außerdem Verkehrssicherungspflichten zu beachten. Die einsturzgefährdeten Bäume hätten auch auf Bereiche außerhalb des Grundstücks stürzen können. Es habe somit auch eine Gefahr für Leib und Leben Dritter bestanden, die eine Beseitigung der Schäden zwingend erfordert habe.
20
Losgelöst von der Frage, ob die Gegenwertlehre nach der aktuellen Rechtsprechung ein Kriterium für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen sei, führten die getätigten Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden sowie für den Einbau der Bibersperre nicht zu einem Vorteil. Eher das Gegenteil sei der Fall. Statt aus Erde bestehe ihr Hintergarten durch die Baumaßnahmen jetzt überwiegend aus Steinen, auf dem sich ein Grüngarten nur schwer anlegen lasse. Die Bibersperre halte die Biber zwar in einem gewissen Umfang von ihren Grabaktivitäten ab. Es sei aber nicht zu erwarten gewesen, dass die Biber sich aufgrund der Sperre ein anderes Revier suchen würden und die Probleme langfristig hätten behoben werden können. Die Biber wüteten nach wie vor im hinteren Bereich ihres, der Kläger, Gartens, wenn auch nicht mehr in dem Ausmaß. Denn Bäume stünden inzwischen nicht mehr auf ihrem Grundstück. Die Beeinträchtigungen durch die Biber, mit und ohne Maßnahmen zwecks Beseitigung der Gefahren für sie und Dritte, führten zu einer deutlichen Wertminderung des Grundstücks. Bei einem möglichen Verkauf müsste er, der Kläger, auf die Gefahren und Beeinträchtigungen durch die Biber hinweisen und, falls sich überhaupt ein Käufer finden würde, Wertminderungen in Kauf nehmen. Ein Gegenwert durch die Maßnahmen bzw. Aufwendungen, der außergewöhnliche Belastungen ausschließen könnte, sei nicht anzunehmen.
21
Sie beantragen,
22
den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 08.11.2017 dahingehend zu ändern, dass weitere 3.999,75 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
23
Der Beklagte beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die streitigen Aufwendungen seien nicht zur Beseitigung eines Schadens an einem existentiell notwendigen Bereich angefallen. Das Hessische FG (EFG 2003, 1480) habe entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG seien, wenn nicht der Wohnraum selbst von den Feuchtigkeitsschäden betroffen sei, sondern unmittelbar nur der Keller des Wohnhauses.
26
Auch die Einlassung, die Bibersperre stelle keinen Gegenwert dar, greife nicht durch. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass eine Bibersperre von einem Kaufinteressenten bewertet und bei seiner Kaufentscheidung sowie dem von ihm gebotenen Kaufpreis in Betracht gezogen werden würde.
27
Der Einkommensteuerbescheid 2014 wurde während des Klageverfahrens letztmalig am 08.11.2017 geändert. Der geänderte Einkommensteuerbescheid wurde gem. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
28
Die Klage hat keinen Erfolg.
29
I. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 08.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und für die Errichtung der Bibersperre i.H.v. 3.999,75 € nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG anerkannt.
30
1. Gem. § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.
31
Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige kann sich den Aufwendungen dann nicht entziehen, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann, der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen (vgl. BFH 20.11.2003 – III R 2/02, BFH/NV 2004, 630; BFH 10.10.1996 – III R 209/94, BStBl. II 1997, 491; BFH 27.02.1987 – III R 209/81, BStBl. II 1987, 432; BFH 18.07.1986 – III R 178/80, BStBl. II 1986, 745). Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240).
32
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH 18.06.2015 – VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800; BFH 29.03.2012 – VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 – VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965). Der Tatbestand des § 33 EStG soll entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherstellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt. Die Vorschrift trägt jenen Fällen Rechnung, in denen das Existenzminimum höher liegt als im Normalfall (vgl. BFH 18.06.2015 – VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800; BFH 19.05.1995 - III R 12/92, BStBl. II 1995, 774). Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. z.B. BFH 29.03.2012 – VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 – VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965; BFH 19.05.1995 - III R 12/92, BStBl. II 1995, 774; BFH 23.05.2002 - III R 24/01, BStBl. II 2002, 567; BFH 03.03.2005 - III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).
33
2. Danach können grundsätzlich auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand des Steuerpflichtigen nach § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 – VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 – III R 27/92, BStBl. II 1995, 104). Zudem muss die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein (vgl. BFH 29.03.2012 – VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 m.w.N.).
34
a) Zu den Vermögensgegenständen, die für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung sind, gehört neben Hausrat und Kleidung auch die selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus. Denn es besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Verlust lebensnotwendiger Bedarfsgegenstände einerseits und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des ebenfalls lebensnotwendigen privaten Wohnens andererseits, da der Steuerpflichtige auch bei einer entscheidenden Beeinträchtigung des (tatsächlichen) Wohnens existenziell betroffen ist (vgl. BFH 06.05.1994 – III R 27/92, BStBl. II 1995, 104).
35
Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit ist allerdings nicht schon mit jedem beliebigen Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Steuerpflichtigen gegeben. Eine solche existenzielle Betroffenheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist (BFH 20.01.2016 – VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908). Das (tatsächliche) Wohnen des Steuerpflichtigen ist damit nur dann entscheidend beeinträchtigt, wenn die Bewohnbarkeit der selbst genutzten Wohnung oder des selbstgenutzten Hauses selbst nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses betroffen ist. Nur notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses können daher zu außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG führen (vgl. BFH 29.03.2012 – VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 – III R 27/92, BStBl. II 1995, 104). Ein Abzug zur Beseitigung von Schäden an einem selbst genutzten Haus kommt zudem nur bei konkreten Gesundheitsgefahren in Betracht (Heger, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 33 EStG Rz. 272, Stand Juni 2017).
36
Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung gehören in diesem Zusammenhang schon nicht zu dem existentiell notwendigen Bereich z.B. eine Garage, eine Grundstücksmauer oder sonstige Außenanlagen (vgl. FG Rheinland-Pfalz 26.06.2007 – 3 K 2099/03, DStRE 2008, 86). Selbst der Keller eines privaten Einfamilienhauses berührt den existentiell notwendigen Bereich des Steuerpflichtigen nicht (vgl. FG Hessen 26.05.2003 – 13 K 1151/02, EFG 2003, 1480).
37
Der BFH fasst den existenznotwendigen Wohnbedarf bezogen auf ein selbstgenutztes Einfamilienhaus dagegen weiter. Danach gehört zum existenznotwendigen Wohnbedarf nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht (vgl. BFH 20.12.2007 – III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).
38
b) Nach diesen Grundsätzen können die von den Klägern im Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. 3.999,75 € für die Beseitigung der durch die Biber verursachten Schäden und für die Errichtung der Bibersperre nicht gem. § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
39
Die Aufwendungen der Kläger mögen zwar durchaus außergewöhnlich sein, da die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands solche Aufwendungen nicht zu tragen hat.
40
Es ist allerdings nach Auffassung des Gerichts bereits mehr als zweifelhaft, ob die von dem Biberschaden betroffene Terrasse und der Gartenbereich überhaupt zu dem existentiell notwendigen Bereich der Kläger gezählt werden können, da den Klägern ein Leben auch ohne die Nutzung eines Gartens und einer Terrasse ohne weiteres möglich wäre. Dies zeigt sich bereits daran, dass gerade im städtischen Bereich ein Großteil der Bevölkerung in Wohnungen ohne Garten und Terrasse lebt. Darüber hinaus führen die Kläger selbst aus, dass von den Biberschäden maßgeblich der hintere Bereich ihres Gartens des insgesamt 1.500 qm großen und 80 m langen Grundstücks betroffen ist, so dass insoweit auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht mehr von einem Hausgrundstück auszugehen ist, das nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht.
41
Selbst wenn man aber mit dem BFH auch das Hausgrundstück der Kläger, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht, mit in den existenznotwendigen Bereich einbezieht, scheitert eine Berücksichtigung der von den Klägern getätigten Aufwendungen zur Beseitigung der Biberschäden an Garten und Terrasse jedenfalls daran, dass es an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens der Kläger i.S.d. Rechtsprechung fehlt. Denn die Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Hauses der Kläger ist durch die Biberschäden nicht betroffen. Wie dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich dem im Einspruchsverfahren eingereichten Bildmaterial sowie dem „Vermerk Biberkonflikt“ des H e.V. vom ....2014 und vom ....2014 entnehmen lässt, haben die Biber die Böschung auf Höhe des Hauses der Kläger untergraben, wodurch ein über ein 1 Kubikmeter großes Loch neben der Terrasse im Rasen entstanden war. Die Böschung auf Höhe der Terrasse war auf ca. 8 m Länge samt einem Drittel der Terrasse abgesackt, so dass die Pflasterung der Terrasse auf gesamter Länge aufgebrochen und ein 2 bis 3 cm breiter Spalt entstanden war. Eine Esche war auf dem Grundstück der Kläger umgestürzt. Die Beseitigung dieser Biberschäden an Terrasse und Garten und die Errichtung der Bibersperre waren zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Hauses nicht erforderlich.
42
Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass durch die Biber angenagte Bäume massiv einsturzgefährdet gewesen seien und dadurch Schäden auch an dem Haus der Kläger gedroht hätten, konnte das Gericht dies weder in dem vorgelegten Bildmaterial noch in dem „Vermerk Biberkonflikt“ des H e.V. bestätigt finden, wonach lediglich eine Esche auf dem Grundstück der Kläger umgestürzt war. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die von den Klägern als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen mit einsturzgefährdeten Bäumen im Zusammenhang gestanden hätten. Hinsichtlich der vorgenommenen und geltend gemachten Maßnahmen haben die Kläger lediglich vorgetragen, dass Löcher im Rasen verfüllt worden seien und die Verpflasterung der abgesackten Terrasse und der abgesackten Wege erneuert worden sei.
43
Unter Zugrundelegung der Auffassung des BFH mag demnach mit der Terrasse und ggf. einem Teil des Gartenbereichs zwar noch der existenznotwendige Bereich der Kläger betroffen sein. Die durch die Biber verursachten Schäden erreichen jedoch nicht den Schweregrad, der zur Berücksichtigung der Aufwendungen der Kläger als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nach dessen Normzweck erforderlich wäre. Denn das Existenzminimum der Kläger war nicht tangiert. Es kann im Ergebnis damit dahinstehen, inwieweit der von den Biberschäden betroffene Gartenbereich der Kläger nach der Rechtsprechung des BFH noch in den existenznotwendigen Bereich einbezogen werden könnte bzw. inwieweit er nach seiner Größe bereits über das Notwendige und Übliche hinausgeht.
44
Ebenfalls dahinstehen kann, inwieweit die eingetretenen Schäden an Terrasse und Garten der Kläger tatsächlich auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, da bei einem an einem Gewässer gelegenen Grundstück durchaus damit gerechnet werden muss, dass sich dort auch Tiere wie z.B. Biber ansiedeln, da derartige Gewässer ihrem natürlichen Lebensraum entsprechen. Auf einen mit der Errichtung der Bibersperre möglicherweise erhaltenen Gegenwert kommt es schließlich ebenfalls nicht an.
45
3. Entgegen der Auffassung der Kläger können die Aufwendungen zur Beseitigung der Biberschäden und zur Errichtung der Bibersperre auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Umweltbeeinträchtigung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
46
a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH 29.03.2012 – VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel; BFH 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl. II 2011, 966 Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur). Derartigen Aufwendungen kann der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen nicht ausweichen, wenn anderenfalls mit einem Schaden für seine Gesundheit oder die Gesundheit seiner Familie zu rechnen ist (BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240). Es müssen allerdings konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden anzunehmen sein. Eine bloß abstrakte Gesundheitsgefährdung reicht nicht aus (vgl. BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240). Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 – VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240; BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).
47
b) Wenn man mit dem BFH auch das Hausgrundstück der Kläger, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht, in den existenznotwendigen Wohnbedarf miteinbezieht, fehlt es jedenfalls an einer von den Biberschäden ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung. Denn von der abgesackten Terrasse und dem untergrabenen Garten selbst ging über die bloße Existenz des Schadens hinaus keine Gesundheitsgefahr für die Kläger aus. Insoweit ist zu den vom BFH entschiedenen Fällen der Schadstoffbelastung zu differenzieren, in denen der Steuerpflichtige bereits ohne weiteres Zutun der schädlichen Wirkung der von ihm beseitigten Umweltbeeinträchtigung ausgesetzt war (vgl. z.B. BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937 zur Sanierung eines dioxinbelasteten Grundstücks; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 zur Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 zur Neuanschaffung formaldehydbelasteter Schlafzimmermöbel). Die abgesackte Terrasse und der untergrabene Gartenbereich stellten zwar durchaus eine Gefahrenquelle dar. Der Grad einer konkreten Gesundheitsgefährdung wurde jedoch nicht erreicht. Denn dafür reicht es nicht aus, dass die Kläger sich lediglich in unmittelbarer Nähe zur Gefahrenquelle befunden haben. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung war vielmehr nur durch weiteres vermeidbares Zutun der Kläger zu befürchten. So haben die Kläger zwar vorgetragen, dass die Klägerin bei einem Rundgang im Garten eingebrochen sei. Durch schlichtes Unterlassen des Betretens der Terrasse und des betroffenen Gartenbereichs hätte eine Schädigung der Klägerin jedoch ohne weiteres vermieden werden können. Von der abgesackten Terrasse und dem untergrabenen Gartenbereich selbst ging keine weitere Gesundheitsgefahr für die Kläger aus. Wie die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2017 eingeräumt hat, war ein Betreten der Terrasse und des untergrabenen Gartenbereichs auch nicht erforderlich, um in das Haus der Kläger zu gelangen.
48
Die Aufwendungen, die den Klägern durch das Verfüllen der Löcher im Rasen und die Erneuerung der abgesackten Verpflasterung der Terrasse und der abgesackten Wege entstanden sind, sind ihnen damit nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Soweit die Kläger des Weiteren vortragen, dass sie durch die Aktivität der Biber in der Nutzung und Gestaltung ihres Gartens eingeschränkt seien und diese Situation für sie sehr belastend sei, so ist dies zwar nachvollziehbar, führt aber nicht zu einem Umstand, der die Abziehbarkeit der Aufwendungen zur Beseitigung der Biberschäden als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG rechtfertigen könnte.
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Schließlich können auch die Aufwendungen für die Errichtung der Bibersperre unabhängig von der Frage, ob die Kläger hierdurch einen Gegenwert erhalten haben, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Da von den Schäden durch die Aktivität der Biber selbst bereits keine konkrete Gesundheitsgefährdung ausging, sind die Aufwendungen für die Errichtung der Bibersperre zur Verhinderung weiterer Schäden ebenfalls nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entstanden.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.