14.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216814
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 05.02.2020 – 3 K 75/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Proz.-Bev.:
...
- Klägerin -
gegen
Finanzamt ...
- Beklagter -
Tenor:
Abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2018 sind zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Gesamthöhe von 632,22 € (= Umzugskostenpauschale in Höhe von 715,00 € abzüglich bereits gewährter Werbungskosten in Höhe von 89,88 € + zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 7,10 € für die Beförderung des Umzugsgutes) zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 23/50 und der Beklagte 27/50 der Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 1.500,00 €.
Tatbestand
Streitig sind die Berücksichtigung einer Umzugskostenpauschale, der sog. "Häufigkeitszuschlag" sowie zusätzliche Fahrtkosten.
Die ledige Klägerin erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Aufgrund eines Wechsels des Arbeitgebers zog die Klägerin am 28. Februar 2015 von A nach B um. In A hatte die Klägerin seit dem 15. März 2010 gewohnt, nachdem sie dort eine neue Arbeitsstelle angetreten hat. Bei der Arbeitsstelle in A handelte es sich nicht um eine Arbeitsstelle aufgrund einer erstmaligen Anstellung.
Aufgrund der am 27. September 2016 im Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung 2015 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer durch Bescheid vom 18. November 2016 auf 22.054,00 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Die Umzugskosten der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt nicht den Angaben der Klägerin entsprechend, sondern lediglich in Höhe von 1.747,88 €.
Im Einzelnen ergaben sich folgende Abweichungen:
Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung forderte das Finanzamt die Klägerin auf, mitzuteilen, inwieweit ihr über den Betrag von 89,88 € sonstige Umzugsauslagen entstanden seien. Da ein Ansatz pauschaler Beträge neben tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht möglich wäre, sei eine Anwendung der Pauschale nicht sachgerecht. Zudem müssten die Beträge der Wegstreckenentschädigung korrigiert werden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2018 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 22.395,00 € herauf. Nunmehr wurde die Umzugskostenpauschale in Höhe von 715,00 € nicht mehr berücksichtigt. Zur Begründung wies das Finanzamt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes darauf hin, es könne nicht sachgerecht sein, der Klägerin bei tatsächlich entstandenen sonstigen Umzugskosten in Höhe von 89,88 € pauschal 715,00 € als Werbungskosten zuzubilligen. Trotz ausdrücklichen Hinweises habe sie es versäumt, vorzutragen welche weiteren Auslagen ihr entstanden seien.
Die Fahrtkosten für die Wohnungsbesichtigung wurden nicht mehr in Höhe von 274,20 €, sondern nur noch in Höhe von 182,80 € berücksichtigt. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Fahrtkosten der Wohnungsbesichtigung seien lediglich in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Mangels repräsentativer Vergleichswerte würden aus Vereinfachungsgründen lediglich 0,20 € je Fahrtkilometer angesetzt. Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Pkw dürfte nicht bestehen, da derartige Kosten gar nicht erstattungsfähig wären.
Die geltend gemachten Beförderungskosten für die Beförderung des Umzugsgutes mit dem eigenen Pkw wurden von 137,10 € (457 km* 0,30 €= 137,10 €) unter Hinweis auf die Regelung in § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz -BRKG- auf 130,00 € gekürzt.
Die Berücksichtigung eines Häufigkeitszuschlages gemäß § 10 Abs. 6 BUKG sei nicht möglich. Der Umzug der Klägerin beruhe auf eigener Veranlassung, nicht jedoch auf Veranlassung des Arbeitgebers. § 10 Abs. 6 BUKG sehe lediglich dann einen Häufigkeitszuschlag vor, wenn der Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt sei.
Mit dem geänderten Bescheid erfolgte erstmals eine Zinsfestsetzung in Höhe von 15,00 €.
Die Klägerin hat am 05. März 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, die Fahrtkosten seien mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Kosten entsprächen der Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Eine Kürzung auf 0,20 € sei nicht vorzunehmen. Sie habe für die Wohnungsbesichtigung ihren eigenen Pkw genutzt, die Wohnungsbesichtigung hätte sonst nicht an einem Tag erfolgen können. Eine Begrenzung der Erstattungshöhe nach dem BUKG komme hier nicht zum Zuge.
Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitnehmer für die sonstigen Umzugskosten (z. B. für die Ummeldung des Pkw, Kosten für neue Kfz-Schilder, Beantragung eines neuen Telefonanschlusses, Anmeldung in der neuen Gemeinde, Umbauten an den vorhandenen Einrichtungsgegenständen und Wohnungsausstattungen etc.) eine Umzugspauschale beanspruchen könne. Entsprechende Aufwendungen entstünden und würden durch den Ansatz der Umzugskostenpauschale abgegolten.
Die Pauschale für die sonstigen Umzugskosten betrage ab dem 01. März 2014 insgesamt 715,00 €.
Erfolge innerhalb von fünf Jahren erneut ein beruflich veranlasster Umzug, so erhöhe sich die Pauschale für die sonstigen Umzugskosten nochmals um 50 %, sogenannter Häufigkeitszuschlag (§ 10 Abs. 6 BUKG). Der BFH halte diese Pauschale für eine sachgerechte Schätzung des anlässlich des Umzuges anfallenden - häufig mangels Belegen - nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwandes (BFH-Urteil vom 30. März 1982, VI R 162/78, BStBl II 1982, 595).
Die Klägerin beantragt,
abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2018 zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Gesamthöhe von 1.171,00 € zu berücksichtigen (Umzugskostenpauschale in Höhe von 715,00 €, Häufigkeitszuschlag in Höhe von 357,50 €, zusätzliche Fahrtkosten für die Besichtigungsfahrt in Höhe von 91,40 €, zusätzliche Aufwendungen für die Beförderung des Umzugsgutes in Höhe von 7,10 €) sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
Dem Gericht lagen zur Entscheidung je ein Band Einkommensteuerakten sowie Rechtsbehelfsaktenvor.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2015, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entschieden hat (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-), ist zulässig, aber lediglich hinsichtlich der Umzugskostenpauschale (1.) sowie der zusätzlichen Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes (4) begründet. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Fahrtkosten für die Besichtigungsfahrt sowie hinsichtlich des sogenannten Häufigkeitszuschlages ist sie nicht begründet (2. u. 3.).
1. Umzugskostenpauschale
Umzugskosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Eine berufliche Veranlassung des Umzuges der Klägerin ist im Streitfall unstreitig, da der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels der Klägerin von A nach B gewesen ist.
Ist der Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien 9.9 Abs. 2 die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz -BUKG- erhalten würde (für Umzüge ab 01. März 2014 und 01. März 2015, BStBl I 2014, 1342). § 10 BUKG sieht eine Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen vor. Dies sind zum Beispiel Trinkgelder für Möbelpacker, Meldegebühren für Pkw, Kosten für ein neues Nummernschild, einen neuen Telefonanschluss usw. Die Pauschale ist der Höhe nach gekoppelt an die Beamtenbesoldung und an den Familienstand des Betroffenen. Für das Jahr 2015 beträgt die Umzugskostenpauschale 715,00 €.
Im Streitfall sieht das Gericht keine Rechtsgründe, der Klägerin die Umzugskostenpauschale zu verweigern.
Soweit das Finanzamt darauf verweist, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie Kosten in Höhe der Umzugskostenpauschale tatsächlich gehabt habe, so kommt es auf diesen Nachweis im Streitfall nicht an.
Bei der Pauschale handelt es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. März 1982, VI R 162/78, BStBl II 1982, 595). Anstelle der Pauschale nach § 10 BUKG können auf den Einzelfall bezogene nachgewiesene höhere Umzugskosten abgezogen werden (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien). Im Streitfall hatte die Klägerin im Veranlagungsverfahren zunächst nur "sonstige Umzugsauslagen" in Höhe von 89,88 € geltend gemacht hat. Dies schließt jedoch die Geltendmachung einer Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen im Einspruchsverfahren nicht aus, denn mit der Anerkennung der Pauschale ist gerade auf den Einzelnachweis der Umzugsauslagen verzichtet worden.
Allerdings kann die Klägerin die "sonstigen Umzugsauslagen" in Höhe von 89,88 € nicht neben der Pauschale von 715,00 € geltend machen. Wird die Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen, so können nicht sonstige einzelne Kosten für den Umzug in Anspruch genommen werden (vgl. FG München Urteil vom 20. April 2011, 8 K 3382/10 in juris). Da der Beklagte bereits Umzugsauslagen in Höhe von 89,88 € als Werbungskosten berücksichtigt hat, war die Umzugskostenpauschale von 715,00 € um den bereits anerkannten Betrag zu kürzen.
2. Beförderung Umzugsgut
Die Klage ist ebenfalls begründet, soweit die Klägerin die Berücksichtigung von zusätzlichen Aufwendungen für die Beförderung des Umzugsgutes in Höhe von 7,10 € begehrt.
Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes mit dem eigenen Pkw von 137,10 € (457 km* 0,30 € = 137,10 €) unter Hinweis auf die Regelung in § 5 Abs. 1 BRKG auf 130,00 € gekürzt.
Gemäß § 5 (Wegstreckenentschädigung) BRKG wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 €.
Ist ein Umzug beruflich veranlasst, werden nach LStR 9.9 (2) die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem BUKG erhalten würde. Gemäß § 6 Abs. 1 BUKG werden die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung erstattet. Da die Klägerin ihr Umzugsgut mit dem eigenen Pkw befördert hat, ist es nicht zu beanstanden, dass sie die Beförderungskosten unter Berücksichtigung der Kilometerpauschale von 0,30 Cent berechnet und somit einen Betrag von 137,10 € ermittelt hat.
Soweit das Finanzamt die Beförderungskosten für das Umzugsgut unter Hinweis auf die Regelung in § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz auf 130,00 € gekürzt hat, besteht hierfür nach Auffassung des Senats keine Rechtsgrundlage, da § 6 BUKG hinsichtlich der Kosten für das Befördern des Umzugsgutes nicht ausdrücklich auf das BRKG verweist.
3. Erhöhung der Umzugskostenpauschale um 50 % - sog. Häufigkeitszuschlag-
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Umzugskostenpauschale nicht um 50 % zu erhöhen (sog. Häufigkeitszuschlag).
Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen erhöht sich um 50 %, wenn dem Wohnungswechsel innerhalb von fünf Jahren ein beruflich bedingter Umzug vorausgegangen ist (sog. Häufigkeitszuschlag). Der sogenannte Häufigkeitszuschlag findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Absatz 6 BUKG.
Nach dieser Vorschrift wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Abs. 1 gewährt, wenn innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 BUKG vorausgegangen ist, sofern beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben.
Voraussetzung für die Zahlung des Häufigkeitszuschlages nach dem BUKG ist somit,
- dass der umziehende Beamte bei beiden Umzügen am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung (im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG) gehabt und nach dem Umzug wiedereingerichtet hat,
- dass ihm für beide Umzüge eine Umzugskostenvergütungszusage gemäß § 3 BUKG oder gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG (Abordnung/Kommandierung), § 4 Abs. 1 Nr. 3 BUKG (vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde), gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 BUKG (vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als eine Dienststelle) oder § 4 Abs. 2 Nummer 1 BUKG (Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nummer 2 bis 4 BUKG) erteilt worden ist,
- dass der vorausgegangene Umzug kein Umzug aus Anlass der Einstellung gewesen ist(§ 4 Abs. 1 Nummer 1 BUKG) und
- dass zwischen beiden Umzügen kein längerer Zeitraum als fünf Jahre gelegen hat.
Aus § 10 Abs. 6 BUKG ergibt sich somit, dass z. B. der Einstellungsumzug kraft gesetzlicher Wertung nicht im selben Maße dienstlich veranlasst wie ein Umzug, dem sich ein bereits aktiver Beamter zu unterziehen hat, um einer Versetzung oder Abordnung an einen anderen Dienstort nachzukommen. Aus derselben Erwägung heraus sind auch die anderen, in § 10 Abs. 6 BUKG nicht genannten Umzüge aus Anlass der Räumung einer bundeseigenen Mietwohnung im dienstlichen Interesse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BUKG), aus Anlass der Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandesdes Berechtigten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BUKG) oder aus Anlass eines wegen des Anwachsens der Zahl der Familienmitglieder notwendigenWohnungswechsels (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG) von der Berücksichtigungsfähigkeit als "vorausgegangener" Umzug im Sinne des § 10 Abs. 6 BUKG ausgeschlossen. Diesen Umzügen gemeinsam ist, dass auch hier der Gesetzgeber ihre dienstliche Veranlassung hinter die privaten, in der Sphäre des Beamten wurzelnden Gründen hat zurücktreten lassen.
Die Tatsache, dass der sog. Häufigkeitszuschlag des § 10 Abs. 6 BUKG an die Zusage der Umzugskostenvergütung aus bestimmten Gründen gekoppelt ist und nur dann gewährt wird, wenn der Umzug an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienstort aus dienstlichen Gründen erforderlich wird, nicht aber bei Umzügen aus privaten Anlass, spricht dafür, dass die Klägerin diesen Zuschlag nicht in Anspruch nehmen kann.
Im Streitfall hat die Klägerin zwar zwei Umzüge innerhalb von fünf Jahren durchgeführt, zudem war der vorausgegangene Umzug kein Umzug aus Anlass einer Einstellung. Der Umzug der Klägerin nach B erfolgte jedoch nicht deshalb, weil die Klägerin auf Betreiben ihres alten Arbeitgebers an einem neuen Arbeitsort ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hatte. Vielmehr hatte sich die Klägerin freiwillig entschieden, ihren Arbeitgeber sowie den Arbeitsort zu wechseln. Dies unterscheidet den Umzug der Klägerin von solchen Umzügen auf die § 10 Abs. 6 BUKG verweist.
Die Vorschriften über das BUKG berücksichtigen zudem fürsorgerechtliche Gesichtspunkte und stellen nicht darauf ab, ob Aufwendungen Werbungskostencharakter haben oder nicht. Erstattungen nach dem BUKG sind zwar ein Indiz für abziehbare Umzugskosten, die steuerliche Abzugsfähigkeit richtet sich aber allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (vergleiche BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, BStBl II 2003, 314).
Die Klägerin hätte es daher selbst in der Hand gehabt, soweit sie aufgrund ihrer häufigen Umzüge erhöhte Werbungskosten gehabt hätte, diese durch geeignete Belege nachzuweisen. Dies ist nicht geschehen.
Schließlich ist noch auf die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes vom 19. August 1997 11 K 4490/96, in juris) hinzuweisen. Danach wird der Häufigkeitszuschlag gemäß § 10 Abs. 6 BUKG unter der Voraussetzung gezahlt, dass der vorangegangene Umzug durch den gleichen Arbeitgeber, nämlich die Bundesrepublik Deutschland veranlasst worden war. Das Hessische Finanzgericht lehnte die Berücksichtigung eines Häufigkeitsschlages bei den Werbungskosten ab, weil der durchgeführte Umzug nicht durch den Arbeitgeber veranlasst worden war, sondern auf den in 1. Linie wirtschaftlichen Überlegungen des Klägers beruhte.
4. Fahrtkosten
Soweit die Klägerin für die Besichtigungsfahrt zur neuen Wohnung in B zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 98,00 € geltend macht, ist die Klage unbegründet.
Eine Fahrt zur Besichtigung der Wohnung am neuen Arbeitsort gehört zwar dem Grunde nach zu den Werbungskosten, da der Umzug der Klägerin nach B beruflich veranlasst gewesen ist. Höhere Fahrtkosten als vom Finanzamt gewährt, sind nicht zu berücksichtigen.
Ist der Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien (LStR 9.9 (2) die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem BUKG erhalten würde (für Umzüge ab 01. März 2014 und 01. März 2015, BStBl I 14, 1342).
Die Rechtsprechung hat die Anlehnung der Lohnsteuerrichtlinien hinsichtlich der Höhe der Umzugskosten an das BUKG nicht beanstandet.
Gemäß § 7 Abs. 2 BUKG i. d. F. des Streitjahres werden Fahrtkosten für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt. Sollten die tatsächlichen Fahrtkosten mit dem Pkw höher sein als vergleichbare Fahrten mit Bus oder Bahn, so findet gemäß BUKG keine Erstattung statt.
Bezogen auf den Streitfall führt dies zu folgendem Ergebnis:
Eine Bahnfahrkarte 2. Klasse von A nach B kostet gegenwärtig zwischen 45,90 (Sparpreis) und 96,50 Euro (Flexpreis). Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Bahnfahrten im Streitjahr angesichts ständiger Fahrpreiserhöhungen günstiger gewesen sind, so dass die vom Beklagten anerkannten Werbungskosten für die Besichtigungsfahrt von A nach B und zurück in Höhe von 182,80 Euro nicht zu beanstanden sind.
5. Zinsen
Ob die Klägerin auch gegen den mit der Einspruchsentscheidung verbundenen Zinsbescheid Klage einlegen wollte, ist unklar. Einerseits heißt es im Rubrum der Klage: "Wegen der Festsetzung von Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag 2015 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.2.2015", andererseits hat die Klägerin bezüglich der festgesetzten Zinsen keinen Klagantrag gestellt. Des Weiteren ergibt sich aus der Klagebegründung nicht, dass sie die Festsetzung der Zinsen für rechtswidrig hält.
Da die Zinsen von Amts wegen korrigiert werden, wenn sich die zugrundeliegende Steuer ändert (§ 233 Abs. 5 AO), ist bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid, der auch eine Zinsfestsetzung enthält, regelmäßig davon auszugehen, dass nur die Steuerfestsetzung angegriffen werden sollte. Nur wenn eine eigenständige Rechtsverletzung durch die Zinsfestsetzung vorgetragen wird, kann angenommen werden, dass sich ein Einspruch auch auf die mit der Steuerfestsetzung verbundene Zinsfestsetzung (§ 233a Abs. 4 AO) erstrecken soll (vergl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BStBl II 2009,892).
Sollte die Klägerin hingegen tatsächlich eine Klage gegen die Zinsfestsetzung beabsichtigt haben, so ist diese Klage mangels außergerichtlichen Vorverfahrens unzulässig. Bei dem mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid verbundenen Zinsbescheid handelt es sich um eine erstmalige Festsetzung. Die Klägerin hätte daher die Zinsfestsetzung zunächst mit dem Einspruch anfechten müssen. Dies ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3, Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Die Revision war zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 52, 63 Gerichtskostengesetz -GKG- festgesetzt.
Urteil vom 05.02.2020
Az.: 3 K 75/18
In dem Rechtsstreit
...Proz.-Bev.:
...
- Klägerin -
gegen
Finanzamt ...
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2015
hat der 3. Senat des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ohne mündliche Verhandlung am 05. Februar 2020
durch ... für Recht erkannt: Tenor:
Abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2018 sind zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Gesamthöhe von 632,22 € (= Umzugskostenpauschale in Höhe von 715,00 € abzüglich bereits gewährter Werbungskosten in Höhe von 89,88 € + zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 7,10 € für die Beförderung des Umzugsgutes) zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 23/50 und der Beklagte 27/50 der Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 1.500,00 €.
Tatbestand
Streitig sind die Berücksichtigung einer Umzugskostenpauschale, der sog. "Häufigkeitszuschlag" sowie zusätzliche Fahrtkosten.
Die ledige Klägerin erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Aufgrund eines Wechsels des Arbeitgebers zog die Klägerin am 28. Februar 2015 von A nach B um. In A hatte die Klägerin seit dem 15. März 2010 gewohnt, nachdem sie dort eine neue Arbeitsstelle angetreten hat. Bei der Arbeitsstelle in A handelte es sich nicht um eine Arbeitsstelle aufgrund einer erstmaligen Anstellung.
Aufgrund der am 27. September 2016 im Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung 2015 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer durch Bescheid vom 18. November 2016 auf 22.054,00 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Die Umzugskosten der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt nicht den Angaben der Klägerin entsprechend, sondern lediglich in Höhe von 1.747,88 €.
Im Einzelnen ergaben sich folgende Abweichungen:
Werbungskosten | Laut Finanzamt | Laut Klägerin |
Beförderung des Umzugsgutes mit eigenem Pkw/Lkw | 457 km* 0,30 € = 137,10 € | 137,10 € |
Fahrtkosten Wohnungsbesichtigungen | Hinfahrt 457 km * 0,20 € = 91,40 € | 274,20 € |
Rückfahrt 457 km * 0,20 € = 91,40 € | ||
Gesamt: 182,80 € | ||
Verpflegungsmehraufwand | 60,00 € | 60,00 € |
Maklergebühren | 1.285,20 € | 1.285,20 € |
Sonstige Umzugsauslagen | 89,88 € | 89,88 € |
Umzugskostenpauschale | 0,00 € | 715,00 € |
Häufigkeitszuschlag 50 % | 0,00 € | 357,50 € |
Gesamt | 1.747,88 € | 2.918,88 € |
Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung forderte das Finanzamt die Klägerin auf, mitzuteilen, inwieweit ihr über den Betrag von 89,88 € sonstige Umzugsauslagen entstanden seien. Da ein Ansatz pauschaler Beträge neben tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht möglich wäre, sei eine Anwendung der Pauschale nicht sachgerecht. Zudem müssten die Beträge der Wegstreckenentschädigung korrigiert werden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2018 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 22.395,00 € herauf. Nunmehr wurde die Umzugskostenpauschale in Höhe von 715,00 € nicht mehr berücksichtigt. Zur Begründung wies das Finanzamt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes darauf hin, es könne nicht sachgerecht sein, der Klägerin bei tatsächlich entstandenen sonstigen Umzugskosten in Höhe von 89,88 € pauschal 715,00 € als Werbungskosten zuzubilligen. Trotz ausdrücklichen Hinweises habe sie es versäumt, vorzutragen welche weiteren Auslagen ihr entstanden seien.
Die Fahrtkosten für die Wohnungsbesichtigung wurden nicht mehr in Höhe von 274,20 €, sondern nur noch in Höhe von 182,80 € berücksichtigt. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Fahrtkosten der Wohnungsbesichtigung seien lediglich in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Mangels repräsentativer Vergleichswerte würden aus Vereinfachungsgründen lediglich 0,20 € je Fahrtkilometer angesetzt. Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Pkw dürfte nicht bestehen, da derartige Kosten gar nicht erstattungsfähig wären.
Die geltend gemachten Beförderungskosten für die Beförderung des Umzugsgutes mit dem eigenen Pkw wurden von 137,10 € (457 km* 0,30 €= 137,10 €) unter Hinweis auf die Regelung in § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz -BRKG- auf 130,00 € gekürzt.
Die Berücksichtigung eines Häufigkeitszuschlages gemäß § 10 Abs. 6 BUKG sei nicht möglich. Der Umzug der Klägerin beruhe auf eigener Veranlassung, nicht jedoch auf Veranlassung des Arbeitgebers. § 10 Abs. 6 BUKG sehe lediglich dann einen Häufigkeitszuschlag vor, wenn der Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt sei.
Mit dem geänderten Bescheid erfolgte erstmals eine Zinsfestsetzung in Höhe von 15,00 €.
Die Klägerin hat am 05. März 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, die Fahrtkosten seien mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Kosten entsprächen der Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Eine Kürzung auf 0,20 € sei nicht vorzunehmen. Sie habe für die Wohnungsbesichtigung ihren eigenen Pkw genutzt, die Wohnungsbesichtigung hätte sonst nicht an einem Tag erfolgen können. Eine Begrenzung der Erstattungshöhe nach dem BUKG komme hier nicht zum Zuge.
Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitnehmer für die sonstigen Umzugskosten (z. B. für die Ummeldung des Pkw, Kosten für neue Kfz-Schilder, Beantragung eines neuen Telefonanschlusses, Anmeldung in der neuen Gemeinde, Umbauten an den vorhandenen Einrichtungsgegenständen und Wohnungsausstattungen etc.) eine Umzugspauschale beanspruchen könne. Entsprechende Aufwendungen entstünden und würden durch den Ansatz der Umzugskostenpauschale abgegolten.
Die Pauschale für die sonstigen Umzugskosten betrage ab dem 01. März 2014 insgesamt 715,00 €.
Erfolge innerhalb von fünf Jahren erneut ein beruflich veranlasster Umzug, so erhöhe sich die Pauschale für die sonstigen Umzugskosten nochmals um 50 %, sogenannter Häufigkeitszuschlag (§ 10 Abs. 6 BUKG). Der BFH halte diese Pauschale für eine sachgerechte Schätzung des anlässlich des Umzuges anfallenden - häufig mangels Belegen - nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwandes (BFH-Urteil vom 30. März 1982, VI R 162/78, BStBl II 1982, 595).
Die Klägerin beantragt,
abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2018 zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Gesamthöhe von 1.171,00 € zu berücksichtigen (Umzugskostenpauschale in Höhe von 715,00 €, Häufigkeitszuschlag in Höhe von 357,50 €, zusätzliche Fahrtkosten für die Besichtigungsfahrt in Höhe von 91,40 €, zusätzliche Aufwendungen für die Beförderung des Umzugsgutes in Höhe von 7,10 €) sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
Dem Gericht lagen zur Entscheidung je ein Band Einkommensteuerakten sowie Rechtsbehelfsaktenvor.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2015, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entschieden hat (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-), ist zulässig, aber lediglich hinsichtlich der Umzugskostenpauschale (1.) sowie der zusätzlichen Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes (4) begründet. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Fahrtkosten für die Besichtigungsfahrt sowie hinsichtlich des sogenannten Häufigkeitszuschlages ist sie nicht begründet (2. u. 3.).
1. Umzugskostenpauschale
Umzugskosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Eine berufliche Veranlassung des Umzuges der Klägerin ist im Streitfall unstreitig, da der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels der Klägerin von A nach B gewesen ist.
Ist der Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien 9.9 Abs. 2 die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz -BUKG- erhalten würde (für Umzüge ab 01. März 2014 und 01. März 2015, BStBl I 2014, 1342). § 10 BUKG sieht eine Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen vor. Dies sind zum Beispiel Trinkgelder für Möbelpacker, Meldegebühren für Pkw, Kosten für ein neues Nummernschild, einen neuen Telefonanschluss usw. Die Pauschale ist der Höhe nach gekoppelt an die Beamtenbesoldung und an den Familienstand des Betroffenen. Für das Jahr 2015 beträgt die Umzugskostenpauschale 715,00 €.
Im Streitfall sieht das Gericht keine Rechtsgründe, der Klägerin die Umzugskostenpauschale zu verweigern.
Soweit das Finanzamt darauf verweist, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie Kosten in Höhe der Umzugskostenpauschale tatsächlich gehabt habe, so kommt es auf diesen Nachweis im Streitfall nicht an.
Bei der Pauschale handelt es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. März 1982, VI R 162/78, BStBl II 1982, 595). Anstelle der Pauschale nach § 10 BUKG können auf den Einzelfall bezogene nachgewiesene höhere Umzugskosten abgezogen werden (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien). Im Streitfall hatte die Klägerin im Veranlagungsverfahren zunächst nur "sonstige Umzugsauslagen" in Höhe von 89,88 € geltend gemacht hat. Dies schließt jedoch die Geltendmachung einer Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen im Einspruchsverfahren nicht aus, denn mit der Anerkennung der Pauschale ist gerade auf den Einzelnachweis der Umzugsauslagen verzichtet worden.
Allerdings kann die Klägerin die "sonstigen Umzugsauslagen" in Höhe von 89,88 € nicht neben der Pauschale von 715,00 € geltend machen. Wird die Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen, so können nicht sonstige einzelne Kosten für den Umzug in Anspruch genommen werden (vgl. FG München Urteil vom 20. April 2011, 8 K 3382/10 in juris). Da der Beklagte bereits Umzugsauslagen in Höhe von 89,88 € als Werbungskosten berücksichtigt hat, war die Umzugskostenpauschale von 715,00 € um den bereits anerkannten Betrag zu kürzen.
2. Beförderung Umzugsgut
Die Klage ist ebenfalls begründet, soweit die Klägerin die Berücksichtigung von zusätzlichen Aufwendungen für die Beförderung des Umzugsgutes in Höhe von 7,10 € begehrt.
Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes mit dem eigenen Pkw von 137,10 € (457 km* 0,30 € = 137,10 €) unter Hinweis auf die Regelung in § 5 Abs. 1 BRKG auf 130,00 € gekürzt.
Gemäß § 5 (Wegstreckenentschädigung) BRKG wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 €.
Ist ein Umzug beruflich veranlasst, werden nach LStR 9.9 (2) die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem BUKG erhalten würde. Gemäß § 6 Abs. 1 BUKG werden die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung erstattet. Da die Klägerin ihr Umzugsgut mit dem eigenen Pkw befördert hat, ist es nicht zu beanstanden, dass sie die Beförderungskosten unter Berücksichtigung der Kilometerpauschale von 0,30 Cent berechnet und somit einen Betrag von 137,10 € ermittelt hat.
Soweit das Finanzamt die Beförderungskosten für das Umzugsgut unter Hinweis auf die Regelung in § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz auf 130,00 € gekürzt hat, besteht hierfür nach Auffassung des Senats keine Rechtsgrundlage, da § 6 BUKG hinsichtlich der Kosten für das Befördern des Umzugsgutes nicht ausdrücklich auf das BRKG verweist.
3. Erhöhung der Umzugskostenpauschale um 50 % - sog. Häufigkeitszuschlag-
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Umzugskostenpauschale nicht um 50 % zu erhöhen (sog. Häufigkeitszuschlag).
Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen erhöht sich um 50 %, wenn dem Wohnungswechsel innerhalb von fünf Jahren ein beruflich bedingter Umzug vorausgegangen ist (sog. Häufigkeitszuschlag). Der sogenannte Häufigkeitszuschlag findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Absatz 6 BUKG.
Nach dieser Vorschrift wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Abs. 1 gewährt, wenn innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 BUKG vorausgegangen ist, sofern beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben.
Voraussetzung für die Zahlung des Häufigkeitszuschlages nach dem BUKG ist somit,
- dass der umziehende Beamte bei beiden Umzügen am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung (im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG) gehabt und nach dem Umzug wiedereingerichtet hat,
- dass ihm für beide Umzüge eine Umzugskostenvergütungszusage gemäß § 3 BUKG oder gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG (Abordnung/Kommandierung), § 4 Abs. 1 Nr. 3 BUKG (vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde), gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 BUKG (vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als eine Dienststelle) oder § 4 Abs. 2 Nummer 1 BUKG (Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nummer 2 bis 4 BUKG) erteilt worden ist,
- dass der vorausgegangene Umzug kein Umzug aus Anlass der Einstellung gewesen ist(§ 4 Abs. 1 Nummer 1 BUKG) und
- dass zwischen beiden Umzügen kein längerer Zeitraum als fünf Jahre gelegen hat.
Aus § 10 Abs. 6 BUKG ergibt sich somit, dass z. B. der Einstellungsumzug kraft gesetzlicher Wertung nicht im selben Maße dienstlich veranlasst wie ein Umzug, dem sich ein bereits aktiver Beamter zu unterziehen hat, um einer Versetzung oder Abordnung an einen anderen Dienstort nachzukommen. Aus derselben Erwägung heraus sind auch die anderen, in § 10 Abs. 6 BUKG nicht genannten Umzüge aus Anlass der Räumung einer bundeseigenen Mietwohnung im dienstlichen Interesse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BUKG), aus Anlass der Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandesdes Berechtigten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BUKG) oder aus Anlass eines wegen des Anwachsens der Zahl der Familienmitglieder notwendigenWohnungswechsels (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG) von der Berücksichtigungsfähigkeit als "vorausgegangener" Umzug im Sinne des § 10 Abs. 6 BUKG ausgeschlossen. Diesen Umzügen gemeinsam ist, dass auch hier der Gesetzgeber ihre dienstliche Veranlassung hinter die privaten, in der Sphäre des Beamten wurzelnden Gründen hat zurücktreten lassen.
Die Tatsache, dass der sog. Häufigkeitszuschlag des § 10 Abs. 6 BUKG an die Zusage der Umzugskostenvergütung aus bestimmten Gründen gekoppelt ist und nur dann gewährt wird, wenn der Umzug an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienstort aus dienstlichen Gründen erforderlich wird, nicht aber bei Umzügen aus privaten Anlass, spricht dafür, dass die Klägerin diesen Zuschlag nicht in Anspruch nehmen kann.
Im Streitfall hat die Klägerin zwar zwei Umzüge innerhalb von fünf Jahren durchgeführt, zudem war der vorausgegangene Umzug kein Umzug aus Anlass einer Einstellung. Der Umzug der Klägerin nach B erfolgte jedoch nicht deshalb, weil die Klägerin auf Betreiben ihres alten Arbeitgebers an einem neuen Arbeitsort ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hatte. Vielmehr hatte sich die Klägerin freiwillig entschieden, ihren Arbeitgeber sowie den Arbeitsort zu wechseln. Dies unterscheidet den Umzug der Klägerin von solchen Umzügen auf die § 10 Abs. 6 BUKG verweist.
Die Vorschriften über das BUKG berücksichtigen zudem fürsorgerechtliche Gesichtspunkte und stellen nicht darauf ab, ob Aufwendungen Werbungskostencharakter haben oder nicht. Erstattungen nach dem BUKG sind zwar ein Indiz für abziehbare Umzugskosten, die steuerliche Abzugsfähigkeit richtet sich aber allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (vergleiche BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, BStBl II 2003, 314).
Die Klägerin hätte es daher selbst in der Hand gehabt, soweit sie aufgrund ihrer häufigen Umzüge erhöhte Werbungskosten gehabt hätte, diese durch geeignete Belege nachzuweisen. Dies ist nicht geschehen.
Schließlich ist noch auf die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes vom 19. August 1997 11 K 4490/96, in juris) hinzuweisen. Danach wird der Häufigkeitszuschlag gemäß § 10 Abs. 6 BUKG unter der Voraussetzung gezahlt, dass der vorangegangene Umzug durch den gleichen Arbeitgeber, nämlich die Bundesrepublik Deutschland veranlasst worden war. Das Hessische Finanzgericht lehnte die Berücksichtigung eines Häufigkeitsschlages bei den Werbungskosten ab, weil der durchgeführte Umzug nicht durch den Arbeitgeber veranlasst worden war, sondern auf den in 1. Linie wirtschaftlichen Überlegungen des Klägers beruhte.
4. Fahrtkosten
Soweit die Klägerin für die Besichtigungsfahrt zur neuen Wohnung in B zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 98,00 € geltend macht, ist die Klage unbegründet.
Eine Fahrt zur Besichtigung der Wohnung am neuen Arbeitsort gehört zwar dem Grunde nach zu den Werbungskosten, da der Umzug der Klägerin nach B beruflich veranlasst gewesen ist. Höhere Fahrtkosten als vom Finanzamt gewährt, sind nicht zu berücksichtigen.
Ist der Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien (LStR 9.9 (2) die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem BUKG erhalten würde (für Umzüge ab 01. März 2014 und 01. März 2015, BStBl I 14, 1342).
Die Rechtsprechung hat die Anlehnung der Lohnsteuerrichtlinien hinsichtlich der Höhe der Umzugskosten an das BUKG nicht beanstandet.
Gemäß § 7 Abs. 2 BUKG i. d. F. des Streitjahres werden Fahrtkosten für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt. Sollten die tatsächlichen Fahrtkosten mit dem Pkw höher sein als vergleichbare Fahrten mit Bus oder Bahn, so findet gemäß BUKG keine Erstattung statt.
Bezogen auf den Streitfall führt dies zu folgendem Ergebnis:
Eine Bahnfahrkarte 2. Klasse von A nach B kostet gegenwärtig zwischen 45,90 (Sparpreis) und 96,50 Euro (Flexpreis). Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Bahnfahrten im Streitjahr angesichts ständiger Fahrpreiserhöhungen günstiger gewesen sind, so dass die vom Beklagten anerkannten Werbungskosten für die Besichtigungsfahrt von A nach B und zurück in Höhe von 182,80 Euro nicht zu beanstanden sind.
5. Zinsen
Ob die Klägerin auch gegen den mit der Einspruchsentscheidung verbundenen Zinsbescheid Klage einlegen wollte, ist unklar. Einerseits heißt es im Rubrum der Klage: "Wegen der Festsetzung von Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag 2015 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.2.2015", andererseits hat die Klägerin bezüglich der festgesetzten Zinsen keinen Klagantrag gestellt. Des Weiteren ergibt sich aus der Klagebegründung nicht, dass sie die Festsetzung der Zinsen für rechtswidrig hält.
Da die Zinsen von Amts wegen korrigiert werden, wenn sich die zugrundeliegende Steuer ändert (§ 233 Abs. 5 AO), ist bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid, der auch eine Zinsfestsetzung enthält, regelmäßig davon auszugehen, dass nur die Steuerfestsetzung angegriffen werden sollte. Nur wenn eine eigenständige Rechtsverletzung durch die Zinsfestsetzung vorgetragen wird, kann angenommen werden, dass sich ein Einspruch auch auf die mit der Steuerfestsetzung verbundene Zinsfestsetzung (§ 233a Abs. 4 AO) erstrecken soll (vergl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BStBl II 2009,892).
Sollte die Klägerin hingegen tatsächlich eine Klage gegen die Zinsfestsetzung beabsichtigt haben, so ist diese Klage mangels außergerichtlichen Vorverfahrens unzulässig. Bei dem mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid verbundenen Zinsbescheid handelt es sich um eine erstmalige Festsetzung. Die Klägerin hätte daher die Zinsfestsetzung zunächst mit dem Einspruch anfechten müssen. Dies ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3, Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Die Revision war zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 52, 63 Gerichtskostengesetz -GKG- festgesetzt.