15.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216836
Finanzgericht Münster: Urteil vom 18.06.2020 – 8 K 786/19 GrE, F
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster
8 K 786/19 GrE,F
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kauf eines Mobilheims der Grunderwerbsteuer unterliegt.
2
Mit Vertrag vom 03.02.2018 schloss die Klägerin einen Vertrag über ein „Kleinwochenendhaus“ auf einem Pachtgrundstück nebst dem Zubehör auf diesem Grundstück. Das Grundstück mit der Adresse A-Straße 01 liegt in einem sog. Feriendorf („Dorf X.“) in Q. Der Kaufpreis betrug 10.000 EUR. Die Klägerin verpflichtete sich daneben, umgehend einen Grundstückspachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer abzuschließen und die Erschließungskosten in Höhe von ..... EUR auf das (im Kaufvertrag angegebene) Konto des Grundstückseigentümers zu zahlen. Der Vertrag trat mit Kaufpreiszahlung am selben Tag in Kraft.
3
Ebenfalls am selben Tag schloss die Klägerin mit der Grundstückseigentümerin einen Pachtvertrag über die Parzelle A-Straße 01 ab. Der Vertrag enthielt folgende Regelungen:
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- Die Verpachtung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Aufstellung von Mobilheimen als Ferien- und Wochenendhäuser (§ 1 Ziff. 1.6).
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- Die Vertragsdauer beträgt zehn Jahre, der Pachtzins rund ... EUR pro Jahr. Der Verpächter ist berechtigt, Kosten für Versicherungen, Parkpflege, Gemeinstrom, Grundsteuern und anderes auf die Klägerin als Pächterin umzulegen (§§ 2 und 3).
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- Der Verpächter übernimmt keine Gewährleistung für die Beschaffenheit des auf dem Grundstück befindlichen Wochenendhauses, insbesondere für nachträglich zugefügte Anlagen (§ 5).
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- Eine Unterverpachtung ist ausgeschlossen (§ 7 Ziff. 7.1.1).
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- Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Pachtsache in ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen (§ 11).
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- Bei einer Veräußerung des im Eigentum des Pächters stehenden Hauses an eine dritte Person ist der Pächter verpflichtet, den Verpächter zu informieren, um sicherzustellen, dass der Verpächter entscheiden kann, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Der Verpächter werde, wenn er nicht informiert werde, eine „Abstandssumme“ vom Erwerber des Hauses verlangen (§ 12).
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- Der Pächter verpflichtet sich, nach Vertragsabschluss einen Betrag von ... EUR als unverzinsliches Darlehen an den Verpächter zu zahlen. Dieser Vertrag wird bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückerstattet; beim Verkauf des Wochenendhauses wird der Betrag zurückerstattet, wenn der „Nachpächter“ einen Betrag in gleicher Höhe an den Verpächter gezahlt hat (§ 14).
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
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Am 03.05.2018 meldete die Klägerin bei der Stadt Q. ihren Wohnsitz auf dem erworbenen Grundstück an.
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Auf Anfrage des Beklagten zu den Vorgängen teilte die Klägerin mit, es falle ihres Erachtens keine Grunderwerbsteuer an, weil es sich um ein Mobilheim handele. Es handele sich um ein reines Holzhaus ohne Fundamente. Sie legte dazu einen von ihr als Fahrzeugbrief bezeichneten „Mobilheimbrief“ bei. Dieser ist vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellt. Er enthält das Fabrikat, den Typ und eine Fahrgestell-Nummer. Es wird ein Gewicht von 4.250 kg und Maße (in mm) von 8.350 (Länge), 3.100 (Breite) und 2.980 (Höhe) angegeben. Vor der Klägerin sind drei Eigentümer eingetragen. Zum Eintrag der Klägerin und zum Eintrag des ersten und zweiten Eigentümers ist ein Stempel von Dorf X. beigefügt. Im Feld der Umschreibung auf den dritten Eigentümer hat die Nachlasspflegerin des zweiten Eigentümers unterschrieben. Als Standort ist zunächst „Ferienpark Dorf X., 01“, ab dem zweiten Besitzer (Erwerb 1995) „A-Straße 01“ eingetragen.
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In dem Mobilheimbrief heißt es weiter: Der Brief diene als Eigentumsnachweis und sei nicht für Zulassungszwecke geeignet.
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Mit Bescheid vom 01.08.2018 erließ der Beklagte einen Bescheid über Grunderwerbsteuer in Höhe von ... EUR. Unter Sachverhalt heißt es:
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- Rechtsvorgang: Kaufvertrag mit Datum 25.04.2018
- UR-Nr./Geschäftszeichen: ohne, Mobilheim Q.
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Unter Besteuerungsgrundlagen wird ein Kaufpreis von 10.000 EUR angegeben, für Inventar von der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage ein Betrag von 1.000 EUR abgezogen.
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Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein (Eingang 28.08.2018) und führte aus: Das Mobilheim weise keine feste Verbindung zum Grund und Boden aus. Dies sei dann nicht der Fall, wenn sich ‒ auch bei Verbindung des Bauwerks mit dem Boden ‒ diese Verbindung ohne Zerstörung lösen lasse und der Abtransport nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei. So liege der Streitfall.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 11.02.2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
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In der Einspruchsentscheidung wird nicht auf das Datum des 25.04.2018 Bezug genommen, sondern allein auf den privatschriftlichen Kaufvertrag vom 03.02.2018.
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In der Sache wird ausgeführt: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliege ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründe, der Grunderwerbsteuer. Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterlägen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG stünden Gebäude auf fremdem Boden Grundstücken gleich.
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Mobilheime seien nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung als Gebäude anzusehen. Sei bei Bauwerken entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (von mindestens sechs Jahren) gegeben oder aufgrund der Zweckbestimmung zu erwarten, unterliege die Veräußerung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 i.V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG.
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Das Mobilheim stehe zwar nicht auf Fundamenten. Es sei aber für eine dauerhafte Nutzung aufgestellt und errichtet. Die Klägerin habe sich verpflichtet, in den Pachtvertrag einzutreten und ihren Wohnsitz in dem Mobilheim erklärt. Daher sei von einer dauerhaften und ganzjährigen Nutzung auszugehen. Der Vortrag, dass das Mobilheim zerstörungsfrei von der Verbindung mit dem Boden gelöst werden könne, begründe kein anderes Ergebnis. Der Abtransport sei mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Dies unterscheide den Fall von einem Wohnwagen.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage und wiederholt ihr bisheriges Vorbringen.
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Auf Nachfrage des Berichterstatters ergänzt die Klägerin: Das Objekt sei ohne Fundament erbaut und auch nicht mit einem solchen verankert. Es stehe auf Holzbalken als Querschienen. Die Klägerin legt dazu Lichtbilder des konstruktionsgleichen Nachbarobjekts vor. Das Objekt sei theoretisch transportfähig; es könne mit einem Gerät von entsprechender Größe bewegt werden. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf den Mobilheimbrief. Das Haus sei an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen; dies sei aber Voraussetzung für die „Niederlassung“ des Mobilheims. Hinsichtlich des Inventars seien ein Zaun, eine Terrasse und Bepflanzung vorhanden gewesen und von der Klägerin mitübernommen worden. Deshalb sei der Wert des Inventars wesentlich höher anzusetzen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 01.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2019 aufzuheben
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‒ FGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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Der Bescheid ist hinreichend bestimmt. Schriftliche Steuerbescheide müssen nach § 119 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) inhaltlich hinreichend bestimmt sein sowie nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag genau bezeichnen. Bei Grunderwerbsteuerbescheiden ist deshalb die Angabe des zu besteuernden Erwerbsvorgangs unerlässlich. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ermitteln. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Bundesfinanzhof ‒ BFH ‒, Urteil vom 12.02.2014, II R 46/12, BStBl II 2014, 536).
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Nach diesem Maßstab ist der Bescheid hinreichend bestimmt. Zwar weist der Lebenssachverhalt keinen Bezug zum Datum des 25.04.2018 auf, das im angefochtenen Bescheid als Datum des Kaufvertrags benannt wird. Gerade deshalb konnte aber ein Erklärungsempfänger in der Situation der Klägerin den Bescheid nur so verstehen, dass es um den streitgegenständlichen Kauf des Mobilheims am 03.02.2018 ging. Nur dieser Vorgang war auch Gegenstand der Korrespondenz zwischen den Beteiligten vor Erlass des Bescheids. Die Klägerin hat den Bescheid, wie die Einspruchsbegründung zeigt, auch tatsächlich so verstanden. Beim falschen Datum handelt es sich mithin um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Insbesondere bestand im Streitfall keine Unklarheit darüber, welchen Rechtsvorgang der Beklagte besteuern wollte. Auch wird in der Einspruchsentscheidung zutreffend allein auf den 03.02.2018 abgestellt; der 25.04.2018 taucht in der Einspruchsentscheidung nicht auf.
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Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Kaufvertrag vom 03.02.2018 erfüllt entweder den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG oder den Tatbestand des § 1 Abs. 2 i.V.m § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Boden im Inland der Grunderwerbsteuer. Nach § 1 Abs. 2 i.V.m § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG unterliegen Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Gebäude auf fremdem Boden im Inland auf eigene Rechnung zu verwerten.
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Das Mobilheim ist als Gebäude anzusehen. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht allein streitig, ob das Mobilheim, wie es die Qualifizierung als Gebäude erfordert (BFH, Urteil vom 28.01.1998, II R 46/95, BStBl II 1998, 275), eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfläche und die nötige Ortsfestigkeit/Beständigkeit besitzt. Die sonstigen Merkmale eines Gebäudes ‒ Schutz gegen äußere Einflüsse durch räumliche Umschließung, Geeignetheit zum Eintritt von Menschen und Beständigkeit (dazu Viskorf in Borrutau, GrEStG, § 2 Rn. 228) ‒ liegen vor.
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Eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfläche kann auf verschiedene Weisen hergestellt werden. Anders als die Klägerin sinngemäß vorträgt, liegt eine Verbindung zu einem Grundstück nicht nur dann vor, wenn die Trennung zur Zerstörung, erheblichen Beschädigung oder Wesensänderung der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt oder wenn die Trennung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Zwar ist unter dieser Voraussetzungen eine feste Verbindung anzunehmen; gerade mit Blick auf Gebäude gibt es aber noch weitere Fallgruppen, in denen eine feste Verbindung zu bejahen ist (vgl. Bundesgerichtshof ‒ BGH ‒, Beschluss vom 21.11.2019 ‒ V ZB 75/19 ‒, juris). In der Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, werden folgende Fallgruppen unterschieden: Zum einen kann ‒ was im Streitfall nicht gegeben ist ‒ ein Teil des Gebäudes in das Erdreich eingelassen sein. Zum anderen kann das Gebäude ‒ was nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht der Fall ist ‒ auf einem Fundament ruhen; in diesem Fall soll es unerheblich sein, ob das Bauwerk seinerseits fest mit dem Fundament verbunden ist. Zum dritten kann es ausreichen, wenn ein Bauwerk aufgrund seines Eigengewichts ohne Verankerung im Boden eine seinem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit hat (BFH, Urteil vom 04.10.1978, II R 15/77, BStBl II 1979, 190 zu einer Fertiggarage; zustimmend BGH, Beschluss vom 21.11.2019 ‒ V ZB 75/19 ‒, juris). In späteren Urteilen hat der BFH es als „mitentscheidend“ bezeichnet, dass eine derartige, in eine Wohnanlage integrierte Garage ein „ortsfestes“ Bauwerk sei (BFH, Urteil vom 18.06.1986, II R 222/83, BStBl II 1986, 787). Der III. Senat des BFH hat sich der Rechtsprechung zur dritten Fallgruppe angeschlossen, wenn das betreffende Bauwerk seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt (oder errichtet) ist und sich die ihm so zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert (BFH, Urteil vom 23.09.1988, III R 67/85, BStBl II 1989, 113). Dies sei anhand der ihm zugedachten Funktion zu beurteilen, wobei äußere Umstände, die zu Abweichungen vom ursprünglichen Zweck führten, außer Betracht bleiben müssten. Nach Ablauf eines längeren Zeitraums, wobei an einen Zeitraum von sechs Jahren gedacht werde, soll stets und ungeachtet einer anderweitigen Zweckbestimmung der von einer von einer auf Dauer angelegten Nutzung des Bauwerks auszugehen sein (BFH, ebd.). Daneben könnten die Art des Betriebs, der Ort der Aufstellung, die Verbindung mit anderen Gebäuden oder Containern zu baulichen Einheiten, die technische Art der Ausführung der Versorgungsleitungen, das Erfordernis baurechtlicher Genehmigungen sowie die landschaftliche Gestaltung der Umgebung als objektive Kriterien für die Zweckbestimmung herangezogen werden (BFH, ebd.). Die Verkehrsanschauung und die Zweckbestimmung können jedoch nicht das Fehlen von Gebäudemerkmalen ersetzen, sondern dienen nur der Abgrenzung in den Zweifelsfällen, in denen eine feste Verbindung oder die Ortsfestigkeit eines Objekts aufgrund dessen theoretisch möglicher Versetzbarkeit in Frage steht (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.1969, III R 132/67, BStBl II 1969, 612; BFH, Urteil vom 26.10.2011, II R 27/10, BStBl II 2012, 274; Finanzgericht ‒ FG ‒ Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2011, 4 K 2522/08, EFG 2012, 1118).
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Nach diesem Maßstab ist die Gebäudeeigenschaft des Mobilheims zu bejahen. Es handelt sich um den Fall eines Objekts, das aufgrund seiner Eigenschwere auf dem Erdboden ruht und hinreichend ortsfest ist.
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- Laut dem Mobilheimbrief wiegt das Gebäude 4.250 kg. Die Klägerin trägt selbst vor, dass das Mobilheim nicht ohne Weiteres, sondern nur „mit einem Gerät von entsprechender Größe“ transportiert werden könne. Der Senat hegt überdies ‒ ohne dass es darauf ankommt ‒ Zweifel, ob das im Zeitpunkt des Verkaufs fast vierzig Jahre alte Objekt ohne Zerstörung transportiert werden könnte. Es ist naheliegend, dass ein Transport aufgrund des Alters des Baumaterials jedenfalls das Risiko einer Zerstörung des Mobilheims bergen würde.
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- An das Haus ist eine Terrasse angebaut, die zunächst entfernt werden müsste, um das Objekt in einen transportfähigen Zustand zu versetzen.
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- Im Kaufvertrag wird das Mobilheim als „Kleinwochenendhaus“ bezeichnet.
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- Das Objekt steht seit (mindestens) 1995 auf derselben Parzelle (A-Straße 01). Das Gericht hält es sogar für naheliegend, dass das Objekt seit 1979 auf derselben Parzelle (mit der Nummer 01) steht, diese aber erst später mit den dazugehörigen „Straßennamen“ erhielt. Angesichts des mindestens dreißigjährigen Verbleibs ist von einer hinreichenden Ortsfestigkeit auszugehen.
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- Für eine ortsfeste Aufstellung spricht auch der dauerhafte Anschluss an Kanalisation und das das Stromnetz sowie die Umzäunung des Grundstücks.
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Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei dem Mobilheim ‒ wovon der Senat nach Aktenlage ausgeht ‒ um einen Scheinbestandteil handelt oder ob es Grundstücksbestandteil geworden ist.
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Der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem Gebäude um einen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Danach gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verbindung einer Sache, insbesondere eines Gebäudes, durch einen Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigten mit einem ihm nicht gehörenden Grundstück nur vorübergehend ist (BGH, Urteil vom 07.04.2017, V ZR 52/16, juris; BGH, Beschluss vom 21.11.2019, V ZB 75/19, juris; in der Sache auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2019, 3 K 55/18, EFG 2019, 1923). Im Rahmen von Pachtverträgen in Kleingartenanlagen bleibt, wenn nicht zwischen den Vertragsparteien vor der Errichtung von Anlagen etwas anderes vereinbart ist, regelmäßig der Pächter Eigentümer auch massiver Gebäude (BGH, Urteil vom 21.02.2013, III ZR 266/12, juris). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese tatsächliche Vermutung erschüttert ist. Insbesondere bietet der Pachtvertrag ‒ wenn man, was naheliegt, davon ausgeht, dass dieser in ähnlicher Form mit den vorangegangenen Pächtern abgeschlossen wurde ‒ zwischen der Klägerin und dem Grundstückseigentümer keine Anhaltspunkte für eine Errichtung des Gebäudes zu einem dauerhaften Zweck. Darin ist nicht vorgesehen, dass der Grundstückseigentümer nach Ende des Pachtvertrags das Mobilheim übernimmt oder eine Entschädigung dafür zahlt. Vielmehr ist vorgesehen, dass bei Vertragsende das Grundstück „in ordnungsgemäßem Zustand“ zu verlassen ist. Lediglich für den Fall, dass ein Nachpächter das Mobilheim kauft, geht der Pachtvertrag vom Verbleib des Mobilheims auf dem Grundstück aus. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung: Die Rückgabepflicht (§§ 581 Abs. 2, 546 BGB) schließt die Pflicht zur Räumung und die Entfernung von Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen ein, die der Pächter eingebracht oder von seinem Vorpächter übernommen hat, wenn diese nicht von einem Nachpächter übernommen werden (BGH, Urteil vom 21.02.2013, III ZR 266/12, juris).
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Handelte es sich beim Mobilheim entsprechend der tatsächlichen Vermutung um einen Scheinbestandteil, stellte der Kaufvertrag einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG dar. In diesem Fall wäre der Verkäufer zivilrechtlicher Eigentümer des Mobilheims gewesen und der Kaufvertrag wäre ein Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund gewesen, der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 einem auf Grundstücke bezogenen Kaufvertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gleichgestellt wäre.
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Selbst wenn aber die tatsächliche Vermutung nicht zuträfe und das Mobilheim Grundstücksbestandteil wäre, stellte der Kaufvertrag einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG dar. Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Auch diesbezüglich werden nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG Grundstücken Gebäude auf fremdem Boden gleichgestellt. Der Klägerin ist es ermöglicht worden, ein Gebäude auf fremdem Grund auf eigene Rechnung zu verwerten.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind die Voraussetzungen für eine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG bei einer Weiterübertragung des Gebäudes auf fremdem Grund zum einen, dass ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden bereits besteht, was eine entsprechende Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Berechtigtem voraussetzt. Zum anderen muss diese Rechtsposition, die als Gebäude auf fremdem Boden charakterisiert wird, auf einen Dritten übertragen werden (BFH, Urteil vom 21.06.1995, II R 11/92, BStBl II 1995, 802). Eine Rechtsposition des am Gebäude Berechtigten erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GrEStG auch dann, wenn einem Nichteigentümer eine Kombination aus Nutzungs- und Veräußerungsbefugnis an einem Grundstück gewährt wird, die noch nicht dem rechtlichen Eigentum gleicht, diesem aber wirtschaftlich nahekommt. Der Tatbestand kann auch durch Umstände begründet werden, die teilweise dem einen, teilweise dem anderen Bereich der Verwertungsbefugnis zuzuordnen sind. Dem Berechtigten müssen Befugnisse am Gebäude eingeräumt werden, die über die Befugnisse eines Pächters hinausgehen und ihm hinsichtlich Nutzung und Veräußerung eine einem Eigentümer nahekommende Stellung geben (BFH, Urteil vom 29.07.1998, II R 71/96, BStBl II 1999, 796). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Pächter eines Grundstücks auf diesem ein Gebäude errichtet, das er wie ein Eigentümer nutzen und dessen Substanz er bei Ende der Pachtzeit durch Übertragung auf den Eigentümer gegen eine Entschädigung verwerten kann (BFH, Urteil vom 29.07.1998, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.06.1995, II R 11/92, BStBl II 1995, 802).
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Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor:
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Es bestand vor Abschluss des Kaufvertrags am 03.02.2018 bereits ein Gebäude auf fremdem Grund. Die zugrunde liegende Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer ergibt sich daraus, dass der Grundstückseigentümer die einzelnen Eigentumsübergänge (einschließlich des streitgegenständlichen) bezüglich des auf der Parzelle stehenden Mobilheims mit seinem Stempel „quittiert“ hat und somit sein Einverständnis mit einer vom Grund und Boden losgelösten Veräußerung bekundet hat.
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Die Klägerin hat auch für den ‒ im Rahmen dieser Begründungsalternative unterstellten ‒ Fall, dass das Mobilheim Grundstücksbestandteil geworden ist, eine eigentümerähnliche Position hinsichtlich des Mobilheims erlangt.
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Für eine solche Position spricht zum einen, dass der Grundstückseigentümer im Pachtvertrag kein Eigentum an dem Mobilheim beansprucht. Es ist an mehreren Stellen des Pachtvertrags vom Mobilheim des Pächters die Rede (§ 3 Ziff. 3.3, § 12 Abs. 1). Die über die übliche Rechtstellung eines Pächters hinausgehenden Befugnisse der Klägerin werden vor allem daran deutlich, dass es heißt, sie dürfe das Mobilheim abtransportieren dürfe (§ 12 Abs. 2).
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Auch das der Klägerin eingeräumte Verwertungsrecht spricht für deren eigentümerähnliche Stellung. Die Klägerin kann das Mobilheim veräußern, ohne den Grundstückseigentümer einzuschalten. Zwar ist die Klägerin insoweit beschränkt, als sie bei der Veräußerung vertraglich gehalten ist, den Verpächter zu informieren, weil dieser den Pachtvertrag mit dem Erwerber abschließen muss. Diese vertragliche Regelung ist aber erkennbar auf den Fall beschränkt, dass das Mobilheim auf dem Platz verbleiben soll; für den Fall, dass das Mobilheim abtransportiert werden soll, ist die Klägerin in ihrer Veräußerungsbefugnis gänzlich frei. Für den Fall des Verbleibs auf dem Grundstück ist zu berücksichtigen, dass die Informationspflicht nur die tatsächlichen Erfordernisse der Vertragsgestaltung widerspiegelt, die durch das Auseinanderfallen von Grundstückseigentum und (Verwertungs-)Rechten am Gebäude entstehen. Bei nicht transportfähigen Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist eine solche Regelung (früher oder später, je nach Dauer des Pachtvertrags und je nachdem, ob eine Unterverpachtung gestattet ist) sogar zwangsläufig. Der Senat hält es vor diesem Hintergrund für entscheidend, dass der Grundstückseigentümer und Verpächter keinerlei Ansprüche auf den Kaufpreis hat und ihm dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht einmal mitgeteilt wird.
55
Hinsichtlich der Nutzung hat die Klägerin das ‒ nur öffentlich-rechtlich beschränkte ‒ Recht zur kostenfreien Selbstnutzung des Gebäudes. Die Nutzung durch (Unter‑)Vermietung ist hingegen nicht zulässig.
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Insgesamt misst der Senat, auch mit Blick auf die Absicht des Gesetzgebers, die Grunderwerbsteuerpflicht nicht von der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung zwischen Grundstücksbestandteil und Scheinbestandteil abhängig zu machen, dem Umstand, dass Grundstückseigentümer und Klägerin ausweislich des Pachtvertrags und des Mobilheimbriefs vom Eigentum der Klägerin am Mobilheim ausgingen, besondere Bedeutung zu. Zusammen mit dem nur der Klägerin zustehenden Verkaufspreis und dem vertraglich uneingeschränkten Recht zur Selbstnutzung geht der Senat daher im Streitfall von einer eigentümerähnlichen Stellung der Klägerin aus.
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Der Bescheid begegnet auch mit Blick auf die Höhe der festgesetzten Steuer keinen Bedenken. Nach § 8 Abs. 2 GrEStG bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 gilt als Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis. Nach dem Kaufvertrag belief sich der Kaufpreis auf 10.000 EUR.
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Soweit der Beklagte von dem Kaufpreis einen Betrag von 1.000 EUR für Inventar abgezogen hat, ist dies jedenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin zu beanstanden. Ob der Betrag überhöht ist, muss nicht geprüft werden, weil einer Erhöhung der Steuer das im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Verböserungsverbot entgegensteht. Es ist jedenfalls kein höherer Betrag als der vom Beklagten angesetzte Betrag (1.000 EUR) auf den nicht steuerbaren Erwerb von Inventar anzusetzen. Die Klägerin hat ‒ trotz Aufforderung durch den Berichterstatter ‒ nicht dargetan, dass dieser Betrag zu niedrig angesetzt ist. Sie hat lediglich pauschal behauptet, dass der Wert für den Zaun, die Terrasse und die Bepflanzung wesentlich höher sei. Sie hat weder die Einzelwerte noch den Gesamtwert beziffert. Sie hat auch Bauart, Zustand und Eigenarten der Terrasse, des Zauns und der Bepflanzung nicht konkretisiert. Die eingereichten Fotos beziehen sich nach eigener Angabe der Klägerin auf das Nachbargrundstück. Anhand dieser Angaben kann das Gericht nicht feststellen, ob und inwieweit ein Teil des Kaufpreises auf den nicht steuerbaren Erwerb von Inventar oder sonstiger nicht der Grunderwerbsteuer unterliegender Gegenstände entfiel.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Sowohl die Frage, ob das Mobilheim ein Gebäude darstellt, als auch die ‒ sich bei Einstufung des Mobilheims als Grundstücksbestandteil stellende ‒ Frage, ob der Klägerin im Streitfall die Verwertungsbefugnis übertragen wurde, sind anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die zugrunde liegenden Rechts-sätze sind hinreichend geklärt (vgl. BFH, Urteil vom 18.01.1956, II 87/55 U, BStBl III 1956, 92; BGH, Beschluss vom 21.11.2019, V ZB 75/19, juris; a.A. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2019, 3 K 55/18, EFG 2019, 1923). Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das Gericht weicht insbesondere in der Sache nicht von der Rechtsprechung des FG Schleswig-Holstein (a.a.O.) ab.