18.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133248
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Verfügung vom 02.09.2013 – G 1422 - 2013/0022
Umfang der Hinzurechnung bei Leasingunternehmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG
(OFD NRW, Verfügung vom 2.9.2013 - G 1422 - 2013/0022)
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sind Miet- und Pachtzinsen unabhängig von ihrer gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger dem Gewerbeertrag des Mieters/Pächters hinzuzurechnen. Zu den Miet- und Pachtzinsen gehören auch die Aufwendungen des Mieters oder Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstandes, die er über seine gesetzliche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht hinaus (§§ 582 ff. BGB) aufgrund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 2. 7. 2012 - G 1422 - 95 - V B 4, BStBl. I 2012 S. 654 =DB0483267, Rdn. 29 Satz 3).
Die vorstehenden Grundsätze gelten nach Verwaltungsauffassung auch bei Leasingverträgen mit der Folge, dass "sich der Umfang der Hinzurechnung auf die den Gewinn mindernde Leasingrate erstreckt" (Oberste Finanzbehörden der Länder, vom 2. 7. 2012, a.a.O., Rdn. 29 Satz 5).
Die Leasingbranche interpretiert diese Aussage im Ländererlass dahingehend, dass ausschließlich die den Gewinn mindernde Leasingrate der Hinzurechnung unterläge. Die Pflicht der Hinzurechnung übriger vom Leasingnehmer getragenen Aufwendungen wird bestritten.
Nach den Erörterungen der KSt-Referatsleiter des Bundes und der Länder erstreckt sich der Umfang der Hinzurechnung sowohl auf die den Gewinn mindernde Leasingrate als auch auf sonstige Aufwendungen des Leasingnehmers wie z. B. für Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung des Leasinggegenstandes, soweit er vertraglich eine Verpflichtung übernimmt, die über die gesetzliche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht (§§ 582 ff. BGB) hinausgeht.