15.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141115
Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 13.12.2013 – 5 K 914/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urt. v. 13.12.2013
Az.: 5 K 914/08
In dem Rechtsstreit
A. KG
Klägerin,
bevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
Finanzamt
Beklagter,
wegen Umsatzsteuer 2002
hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 5. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2013 durch den Richter am Finanzgericht ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin, der früheren B. KG (B. KG), ein Vorsteuerabzugsrecht aus einer Rechnung der M. GmbH zusteht.
Im Jahre 1996 veräußerte die M.GmbH das Grundstück ...straße ..., H., mit teilweise aufstehendem Gebäude an die K. GmbH & Co. KG (K. KG). Zu einer Eigentumsübertragung kam es mangels Kaufpreiszahlung nicht. Gleichwohl erbrachte die M. GmbH auf Grund eines Generalunternehmervertrages mit der K. KG Neubau- und Sanierungsleistungen in den Jahren 1996 bis 1998 i.H.v. ca. 4,7 Mio. DEM. Mangels finanzieller Mittel beendete die M. GmbH die Baumaßnahmen und stellte im Mai 1998 eine Schlussrechnung über die bis dahin erbrachten Leistungen (netto 4.500.000 DEM zzgl. 720.000 DEM Umsatzsteuer), die die K. KG nicht bezahlte. Im April 2000 trat die M. GmbH vom Kaufvertrag zurück und erteilte der K. KG im Dezember 2000 "... gemäß unserer Vereinbarung und bezogen auf den Rücktritt..." eine Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag.
Am 26. März 2001 übertrug die K. KG (mit notariellen Vertrag) ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung auf die B. KG (damals firmierend als B. Objekt Wohnanlagen ... Straße L.GmbH & Co. KG). Der Übertragungsanspruch wurde im Grundbuch eingetragen; das Grundstück wurde später (im Jahr 2006) zwangsversteigert.
Nunmehr stellte die M. GmbH mit der streitbefangenen Rechnung 10001/02 vom 15. Januar 2002 die Bau- und Modernisierungskosten für das "Bauvorhaben ...straße ..." der B. KG wie folgt in Rechnung (Bl. 82 Finanzgerichtsakte):
"... gemäß unserer Vereinbarung berechnen wir Ihnen für das o. g. Objekt die Neubau- und Modernisierungskosten zu einen
Gesamtpreis von netto 2.300.813,46 Euro
zzgl. 16% MWSt 368.130,15 Euro
Gesamtpreis von brutto 2.668.943,61 Euro"
Das FA lehnte den durch die B. KG mit der Umsatzsteuererklärung 2002 geltend gemachten Vorsteuerabzug i.H.v. 368.130,15 EUR mit streitgegenständlichem Umsatzsteuerbescheid vom 23. August 2008 ab, weil die B. KG weder Leistungsempfängerin der Bauleistungen (sondern die K. KG) gewesen sei noch die B. KG durch den Übertragungsvertrag vom 26. März 2001 die erbrachten Bauleistungen übernommen habe.
Im dagegen angestrengten Einspruchsverfahren berief sich die Klägerin zuletzt auf eine zwischen der M. GmbH und der K. KG am 30. August 1996 getroffene Vereinbarung, wonach die M. GmbH die ihr entstandenen Baukosten (auch) an die B. KG weiterberechnen durfte. Nachdem der dabei für beide Gesellschaften handelnde Herr K. das bei einem Brand vernichtete Original der Vereinbarung vom 30. August 1996 dem damaligen FA ... nicht zur Echtheitsprüfung vorlegen konnte, wies es mit Einspruchsbescheid vom 9. Juni 2008 den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende, noch von der B. KG erhobene Klage, mit der die Klägerin (nach mehreren Gesellschafterwechseln) unter Vertiefung des bisherigen Sachvortrags weiterhin den Vorsteuerabzug begehrt.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2002 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 dahingehend zu ändern, dass der Beklagte der Klägerin Vorsteuer in Höhe von 368.130,15 EUR zu zahlen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Finanzamt (FA), welches während des Klageverfahrens am 1. Juni 2013 durch gesetzlichen Organisationsakt in die Beklagtenstellung eingetreten ist, vertieft seinen bisherigen Sachvortrag.
Nachdem der Berichterstatter im Erörterungstermin u.a. auf die fehlende Leistungsbeschreibung in der streitbefangenen Rechnung hingewiesen hatte, verwies die Klägerin darauf, dass in der Rechnung auf eine Vereinbarung Bezug genommen werde. Dabei würde sich um eine Vereinbarung vom 14. März 2001 handeln (Bl. 80 Finanzgerichtsakte), wobei sich aus den Anlagen zu dieser Vereinbarung die im Einzelnen erbrachten Bauleistungen im Sinne eines Leistungsverzeichnisses (einschließlich eines Ordners mit sämtlichen Einzelrechnungen) detailliert ergeben würden. Des Weiteren werde in der Vereinbarung vom 14. März 2001 wiederum auf eine noch zu errichtende Urkunde des Notars Dr. Bischoff Bezug genommen. Dabei würde es sich um die notarielle Urkunde vom 16. März 2001 handeln, in der auch der Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistungen mit dem 26. März 2001 angegeben worden sei.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, dass anstelle des Senats der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Dem Gericht hat ein Band Verwaltungsakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Berichterstatter konnte anstelle des Senats als Einzelrichter i.S.d. § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) und ohne mündliche Verhandlung i.S.d. § 90 Abs. 2 FGO entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend Ihr Einverständnis erklärt und übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
2. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Klägerin steht der begehrte Vorsteuerabzug aus der streitbefangenen Rechnung nicht zu, weil die Rechnung weder hinreichende Angaben zum Umfang der von der M. GmbH abgerechneten Leistungen enthält noch in der Rechnung eindeutig und schriftlich auf andere entsprechende Angaben enthaltende Geschäftsunterlagen Bezug genommen wird. Es kann daher offenbleiben, ob die B. KG die Leistungen für ihr Unternehmen auf Grund der Vereinbarung vom 30. August 1996 und/oder vom 14. März 2001 bezogen hat.
a) Rechtsgrundlage für die Beurteilung des vorliegend streitigen Vorsteuerabzugs ist die im Streitjahr 2002 geltende Fassung des §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, 14 Abs. 4 UStG 1993 (a.F.). Danach kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge abziehen, die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Gem. § 14 Abs. 4 UStG 1993 ist Rechnung jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss das Abrechnungspapier, aus dem der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. Beschluss vom 18.2.2013 XI B 117/11, BFH/NV 2013, 981 m.w.N.). Sofern zur Leistungsbeschreibung in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich notwendig, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504; vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; vom 3.5.2007 V B 87/05, BFH/NV 2007). Eine etwaig vorhandene Angabe "lt. mündlicher Vereinbarung" ist unzureichend (z.B. BFH 15. Mai 2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836).
b) Nach Maßgabe vorstehender Grundsätze ermöglicht die streitbefangene Rechnung dem Gericht weder eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von der M. GmbH in den Jahren 1996 bis 1998 im Einzelnen tatsächlich erbrachten Neu- und Modernisierungsleistungen noch enthält die streitbefangene Rechnung irgendeinen - geschweige denn eindeutigen und schriftlichen - Hinweis auf die von der Klägerin zuletzt benannte Vereinbarung vom 14. März 2001.
In der Rechnung werden die von der M. GmbH erbrachten Neu- und Modernisierungsleistungen lediglich mit "gemäß unserer Vereinbarung" beschrieben. Daraus wird schon nicht einmal deutlich, ob es sich dabei um eine (ohnehin unzureichende) mündliche oder schriftliche Vereinbarung handeln soll. Zudem fehlt die Angabe des Datums der Vereinbarung, weshalb vorliegend nicht ansatzweise erkennbar ist, ob überhaupt damit die - was die Klägerin zuletzt behauptet hat - mit Anlagen versehene Vereinbarung vom 14. März 2001, welche wiederum auf die notarielle Urkunde vom 16. März 2001 verweisen würde, gemeint sein könnte.
Vielmehr tritt vorliegend noch erschwerend hinzu, dass die M. GmbH dieselben von ihr erbrachten Bauleistungen offensichtlich sowohl mit Schlussrechnung vom Mai 1998 der K. KG (im April 2000 storniert) als auch anschließend mit der streitbefangenen Rechnung vom 15. Januar 2002 an die B. KG jeweils mit der Angabe "... gemäß unserer Vereinbarung..." in Rechnung gestellt hat. Jedoch erfolgte nach Vortrag der Klägerin die Rechnungslegung der M. GmbH gegenüber der K. KG auf Grund des Generalunternehmervertrages und gegenüber der B. KG auf Grund der Vereinbarung vom 14. März 2001 bzw. vom 30. August 1996. Da der Rechnungslegung an die K. KG und der Weiterberechnung an die B. KG nach eigenem Vortrag der Klägerin offensichtlich verschiedene Vereinbarungen zu Grunde liegen, führt vorliegend die fehlende konkrete Benennung der nämlichen Vereinbarung in der streitbefangenen Rechnung zu einer im besonderen Maße unklaren Bezugnahme.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.