17.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141197
Finanzgericht Niedersachsen: Beschluss vom 12.02.2013 – 12 K 84/12
Bei den außergewöhnlichen Belastung für die Heimunterbringung eines Kindes ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen.
Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.02.2013
Az.: 12 K 84/12
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Höhe der durch eine Heimunterbringung verursachten außergewöhnlichen Belastungen.
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Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind die Eltern ihres am ... geborenen Sohns A. Bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 machten sie außergewöhnliche Belastungen für die Unterbringung des Sohns im ... in ..., einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit massiven Störungen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung (Verhaltensauffälligkeiten, Verwahrlosungserscheinungen, Fehlentwicklungen im sozial-emotionalen Bereich), geltend.
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A war vom ... 2005 bis ... 2007 wegen der psychischen Erkrankung ADHS mit Schulverweigerung im ... (Einrichtung) ... untergebracht und erhielt dort eine psychotherapeutische schulpsychologische Behandlung. Auch die Beschulung fand dort statt. Die Stadt X gewährte von Beginn an Jugendhilfe in Form von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Das Kindergeld erhielt die Stadt X aufgrund des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit - Familienkasse - vom ... 2005 im Wege der Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG iVm. § 104 SGB X. Mit Bescheid vom ... 2006 setzte die Stadt X gegen den Kläger einen Kostenbeitrag nach § 91 ff. SGB VIII fest. Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen habe er für die Zeit vom ... bis ... 2005 einen monatlichen Betrag von 522 EUR, für die Zeit vom ... 2005 bis ... 2006 einen Monatsbetrag von 535 EUR zu den Kosten der Heimunterbringung beizutragen. Abzüglich des Kindergelds verbleibe ein von ihm zu zahlender entsprechender Betrag. Mit einem weiteren Bescheid vom ... 2006 setzte die Stadt X den Kostenbeitrag ab ... 2006 bis auf weiteres auf monatlich 1.010 EUR fest, sodass der Kläger nach Abzug von Kindergeld 856 EUR zu zahlen hatte.
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Für 2006 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die vom Kläger getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung nicht, diese dürften grundsätzlich nur bei Vorliegen eines vor Beginn der auswärtigen Unterbringung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens anerkannt werden. Zudem seien ihm keine höheren Kosten entstanden, weil sich die Kostenfestsetzung auf die ersparten Aufwendungen durch die auswärtige Unterbringung beschränke. Die Höhe des Heranziehungsbetrags orientiere sich an den einkommensabhängigen Beträgen für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Im Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, die Vorlage eines besonderen Gutachtens sei nicht erforderlich, weil die Stadt X gem. § 35a Abs. 1a SBG VIII nur bei Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit i.S.d.. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch einen Facharzt oder Psychotherapeuten Eingliederungshilfe gewähre. Die Beteiligung an den Unterbringungskosten beschränke sich im Fall des Klägers, der bis zur Unterbringung mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, bis zur Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2005 aber auf den Betrag, der unter Berücksichtigung des Elterneinkommens die Haushaltsersparnis darstelle und sich an den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle orientiere. Das FA gehe von einer Haushaltsersparnis von 535 EUR aus. Ab 1. Oktober 2005 richte sich der Kostenbeitrag der Eltern nach ihrem Gesamteinkommen, das bei dem Kläger bei 5.322 EUR liege. Nach der Düsseldorfer Tabelle ergäbe sich für den Sohn ein Unterhaltsbetrag von 644 EUR. Das FA nahm indes letztlich eine Haushaltsersparnis in Höhe von 535 EUR an. Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid, die Kläger ließen ihr weitergehendes Begehren fallen und nahmen trotz Beibehaltung ihrer Auffassung, wegen der nur vorübergehenden auswärtigen Unterbringung und der erheblichen Kostentragung ua. während der Besuche und Anschaffung von Kleidung uä. sei keine Haushaltsersparnis eingetreten, den Einspruch zurück.
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Da die Kläger für das Streitjahr 2007 zunächst die Steuererklärung nicht abgaben, erließ das FA unter dem ... 2010 den auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid. Mit ihrer Steuererklärung begehrten die Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung ihres Sohnes in Höhe von 12.741 EUR incl. Nachzahlungen für 2006 als außergewöhnliche Belastung. Das FA ermittelte unter Beachtung des Zu- und Abflussprinzips die in 2007 getragenen Aufwendungen des Klägers, zog in 2007 erhaltene Erstattungen von 313,87 EUR und 56,47 EUR ab und ging von einer Haushaltsersparnis von monatlich 644 EUR aus, sodass insbesondere bei den laufenden Zahlungen ein Monatsbetrag von 366 EUR verblieb. Die vom Kläger gezahlten und erhaltenen Beträge sind unstreitig. Das FA erkannte hinsichtlich der Unterbringung des Sohnes außergewöhnliche Belastungen mit einem Betrag von 4.387 EUR an. Der nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderte Bescheid erging unter dem ... 2011.
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Mit dem Einspruch wandten sich die Kläger gegen den Ansatz der Haushaltsersparnis. Das FA gelangte zu der Auffassung, dass der Betrag von 644 EUR als Obergrenze angesehen werden könne und ausgehend von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle weitere Abschläge gerechtfertigt seien. Als Haushaltsersparnis könne auf den Kostenbeitrag vor der Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2005 zurückgegriffen werden. Es ging nunmehr von einer Haushaltsersparnis von 535 EUR aus. Weil der Kl äger in 2007 insgesamt Kostenbeiträge für 13 Monate gezahlt hatte, erhöhte es die außergewöhnlichen Belastungen um 1.417 EUR. Der geänderte Bescheid datiert vom ... 2011.
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Mit dem Einspruch gegen den Änderungsbescheid machten die Kl äger geltend, sie hätten in 2007 an laufenden Kostenbeiträgen bis ... (letzter Monat der Unterbringung) ... 2007 und Nachzahlungen für 2006 Aufwendungen von 12.741 EUR gehabt. Nach dem Zu- und Abflussprinzip könnte aber eine Haushaltsersparnis nur f ür 6 Monate zzgl. ggfs. eines Teilbetrags für ... (letzter Monat der Unterbringung) ... 2007 berücksichtigt werden. Das FA wies den Einspruch unter Aufrechterhaltung seiner Auffassung zurück. Da sich die Höhe der außergewöhnlichen Belastung gerade nach der finanziellen Belastung für den Steuerpflichtigen richte, werde die Haushaltsersparnis bei Nachzahlungen für einen früheren Veranlagungszeitraum gleichwohl abgezogen. Mit Bescheid vom ... 2012 wies das FA den Einspruch zurück. Für die Begründung im Einzelnen wird auf den Einspruchsbescheid verwiesen.
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Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Eine Haushaltsersparnis sei mangels tatsächlicher Einsparungen gar nicht, wie bei einem Krankenhausaufenthalt mit 4,50 EUR täglich oder höchstens mit 522 EUR monatlich anzusetzen. Letzterer sei der Betrag, der zu Beginn der Unterbringung gefordert worden sei. Die Heimunterbringung sei von Anfang an als vorübergehende Maßnahme vorgesehen gewesen. Der Sohn sei häufig am Wochenende zuhause gewesen. Durch diese Besuche oder durch die Besuche der Eltern hätten sie stets untereinander Kontakt gehalten. Das Zimmer des Sohns sei während der gesamten Zeit vorgehalten worden. Die Familie habe sich um die Pflege der Kleidung gekümmert und sie auch angeschafft. Die Ferien habe der Sohn mit der Familie verbracht. Nach Ende der Heimunterbringung habe das Zimmer des Sohnes hergerichtet werden müssen. Die Kläger hätten neue Möbel, Fahrrad, Spielkonsole, Musikanlage und dergleichen angeschafft. Außer den reinen Verpflegungskosten sei keine Ersparnis eingetreten, vielmehr seien Mehrkosten entstanden. Sei der Sohn am Wochenende zuhause gewesen, habe er den von dem ... (Einrichtung)... vorgesehenen Tagessatz für Verpflegung in bar mitgebracht. Unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips sei allenfalls von den tatsächlich getragenen Aufwendungen eine Haushaltsersparnis für 6 Monate zzgl. ggfs. für ... (letzter Monat der Unterbringung) ... von 19/30 abzuziehen. Es sei keinesfalls die von dem FA angenommene Entlastung eingetreten.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid für 2007 über Einkommensteuer vom ... 2011 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom ... 2012 zu ändern und die Steuer unter Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 13.892 EUR (Kostenbeteiligung/Heimkosten 12.741 EUR, unstreitige Krankheitskosten 1.151 EUR) vor zumutbarer Eigenbelastung festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach der Selbstdarstellung des ... (Einrichtung) ... handele es sich nicht um ein Krankenhaus, sondern um eine therapeutische Einrichtung, die neben der rein medizinischen Betreuung auch die schulische Ausbildung und Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in der Art eines Internats gewährleiste. Im Übrigen verweist das FA auf die Begründung des Einspruchsbescheids.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 kann keinen Erfolg haben. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das FA hat zu Recht den von dem Kläger getragenen Kostenbeitrag zur Heimunterbringung um eine Haushaltsersparnis gekürzt. Sofern der Bescheid zu Gunsten der Kläger rechtswidrig sein sollte, darf das Gericht nicht verbösern.
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1.) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG -).
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Krankheitskosten sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen. Vom Grundsatz her k önnen auch Aufwendungen für eine Heim- oder internatsmäßige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen Krankheitskosten sein. Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der Grund für die Unterbringung Krankheitswert besitzt und die Aufwendungen deshalb unmittelbare Krankheitskosten darstellen (vgl. nur BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl. II 2011, 969 zur Lese- und Rechtschreibschwäche; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 13/04, BFH/NV 2005, 1065; BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 45/03, BStBl. II 2005, 602 sozialtherapeutische Wohngruppe).
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2.) Gem. § 64 EStDV, der für alle noch nicht bestandkräftig abgeschlossenen Fälle gilt, ist die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch einen vor Beginn der Maßnahme ausgestellten Nachweis, im Allgemeinen ein amtsärztliches Attest, zu belegen, wenn eine Behandlung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV betroffen ist. In Betracht kommt im Streitfall allein eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen. Die Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BStBl. II 2012, 577). Das von den Klägern genannte Krankheitsbild ADHS mit Schulverweigerung ist eine "andere Behinderung" i.S.d.. § 64 EStDV, denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift, vor Beginn einer auswärtigen Unterbringung die medizinische Notwendigkeit zu belegen, muss das Nachweiserfordernis auch im Streitfall gelten. Unstreitig liegt kein gesonderter Nachweis vor. Das haben die Kläger im Einspruchsverfahren 2006 eingeräumt als das FA einen Nachweis angefordert hat.
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Allerdings hat die Stadt X Jugendhilfe in Form der Eingliederungshilfe gewährt. Eine solche wird gem. § 35a Abs. 1 SGB VIII nur gewährt, wenn die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ab der Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2005 ist gem. § 35a Abs. 1a SGB VIII weiter Voraussetzung, dass hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme eines Arztes mit näher beschriebener Qualifikation einzuholen hat. Das FA hat den Nachweis vor diesem Hintergrund als geführt angesehen und die Unterbringungskosten dem Grunde nach anerkannt.
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Im Streitfall besteht indes die Besonderheit, dass bei Beginn der Maßnahme eine Stellungnahme jedenfalls nach dem Gesetzestext nicht erforderlich war, zudem ist anders als für steuerliche Zwecke nicht zwingend die Stellungnahme eines Amtsarztes einzuholen. Aus der Entscheidung des BFH-Beschlusses vom 16. August 2006 III B 20/06, BFH/NV 2006, 2075 (Bestätigung der Kreisverwaltung zur Übernahme der Eingliederungshilfe für Internat genügt nicht) kann nichts für den Streitfall hergeleitet werden. Zum einen betraf es das Streitjahr 2000, als § 35a Abs. 1a SGB VIII noch nicht eingeführt war, also noch nicht hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Kindes eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden musste. Auch war die Bestätigung der Kreisverwaltung nachträglich nach Beginn der Maßnahme erteilt worden.
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Da es auf diesen Punkt nicht entscheidend ankommt, muss der Senat nicht darüber befinden, ob er sich im Streitfall der Auffassung des FA anschließt oder der strengeren Auffassung des BFH folgt. Das Gericht muss wegen des Verbots der Verböserung im Klageverfahren der Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen dem Grunde nach folgen; es sieht deshalb den vom Kläger geleisteten Kostenbeitrag zu den Heimkosten als unmittelbare Krankheitskosten an. Der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten, die über die vom FA bereits anerkannten Aufwendungen hinausgehen, könnte zwar die Notwendigkeit der vorherigen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens entgegenstehen. Eine weitere Anerkennung kommt aber schon aus anderen Gründen, der Anrechnung einer Haushaltsersparnis, nicht in Betracht.
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3.) Über die Höhe der Aufwendungen des Klägers besteht kein Streit. Die geringfügig abweichende Ermittlung der Aufwendungen durch das FA beruht nach einem Hinweis in einer Berechnungstabelle im Einspruchsverfahren darauf, dass der Kläger auch Säumniszuschläge und Gebühren bei den Nachzahlungen zu leisten hatte.
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4.) Nach ständiger Rechtsprechung sind die dem Grunde nach anzuerkennenden Aufwendungen der Höhe nach um ersparte Aufwendungen zu kürzen. Das ergibt sich schon aus der gesetzlichen Definition des Begriffs "außergewöhnliche Belastung", wonach dem Steuerpflichtigen ein über den in seinen Verhältnissen üblichen Aufwand hinausgehender finanzieller Aufwand entstanden sein muss. Der BFH hat zuletzt mit Urteil vom 15. April 2010 VI R 51/09, BStBl. II 2010, 794 unter Hinweis auf Literaturmeinungen ausgeführt, dass außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abziehbar sind, als der Steuerpflichtige zusätzliche Aufwendungen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten hat. Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten seien um die Haushaltsersparnis zu kürzen, und zwar selbst dann, wenn durch die Heimunterbringung zusätzliche Kosten der Lebensführung entstanden sind (zu Heimkosten des pflegebedürftigen Ehegatten). Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 3. März 2010 6 V 17/10, EFG 2010, 1512 entschieden, bei den Unterbringungskosten für ein Kind sei eine Haushaltsersparnis abzuziehen, wenn die Kläger von dem Jugendhilfeträger nach § 94 SGB VIII in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung zu einem Kostenbeitrag herangezogen würden (ebenso FG München, Urteil vom 20. Oktober 2010 9 K 2227/09, EFG 2011, 325; vom BFH in seiner Entscheidung vom 11. November 2010 VI R 17/09 a.a.O. nicht thematisiert).
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Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Anrechnung einer Haushaltsersparnis hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn das Kind in einem Heim untergebracht ist. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Kläger, der Sohn sei vorübergehend in einem Krankenhaus untergebracht gewesen, sodass keine oder nur eine geringf ügige Haushaltsersparnis zu berücksichtigen sei. Das ... (Einrichtung) ... ist kein Krankenhaus, das z.B. ausschließlich akute kurz- oder längerfristige Erkrankungen behandelt. Dort werden die Kinder und Jugendlichen zwar nur vorübergehend, aber doch für eine geraume Zeit, im Fall des Sohns der Kläger für ca. 2 1/2 Jahre, untergebracht und therapeutisch behandelt. Zudem erfüllen die Kinder und Jugendlichen dort ihre Schulpflicht. Damit ist der hier streitige Heimaufenthalt nicht mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbar. Es ist die Rechtsprechung zur Heimunterbringung anzuwenden, die genannte Rechtsprechung betrifft auch gerade mehrmonatige Heimaufenthalte.
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5.) Das FG Hamburg und das FG München haben sich in den og. Entscheidungen zur Höhe der Haushaltsersparnis geäußert. Sie leiten diese aus der Systematik des § 94 SGB VIII her, der die Höhe des Kostenbeitrags bestimmt. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung wurden Eltern, die mit dem Kind vor Beginn der Jugendhilfe zusammenlebten, in der Regel zu den durch die auswärtige Unterbringung "ersparten Aufwendungen", die sich aus nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen ergaben, herangezogen. Nach den FG orientierten sich diese Beträge an der für Unterhaltsleistungen maßgebenden Düsseldorfer Tabelle. Dieser Betrag sei - so die FG - demnach mit der Haushaltsersparnis für steuerliche Zwecke identisch. Nach der Neufassung ab 1. Oktober 2005 bestimme sich der Kostenbeitrag nach nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen, die in einer Rechtsverordnung aufgeführt seien. Für die Haushaltsersparnis könne auf die Beträge vor dem 1. Oktober 2005 zurückgegriffen werden.
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Diese Auffassung ist nachvollziehbar und praxisgerecht. Im Einzelfall wird kaum eine tatsächliche Haushaltsersparnis zu ermitteln sein. Diese Annahme trägt auch dem Umstand Rechnung, dass trotz der auswärtigen Unterbringung Aufwendungen für das Kind entstehen. Im Streitfall hat die Stadt X Kostenbeiträge offenbar bis 31. März 2006 nach der alten Rechtslage erhoben. Daher ist offenbar bis März 2006 von einer Haushaltsersparnis von 535 EUR monatlich ausgegangen worden. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass sich ihre Einkommens- und Aufwendungsverhältnisse während der Zeit der auswärtigen Unterbringung ihres Sohnes entscheidend verändert hätten. Sie geben lediglich an, es seien weiter Aufwendungen für das Kind angefallen (z.B. Vorhalten des Zimmers, Kleidung, Fahrkosten, Aufwendungen für Zeiten der Besuche und der Ferien). Das Gericht hält den Ansatz des Betrags von 535 EUR monatlich als Haushaltsersparnis aus der Systematik des § 94 SGB VIII in vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung für gut begründbar und folgt den FG Hamburg und München. Das gilt erst recht, weil die Ersparnis ohnehin auf einer Schätzung beruht. Geht man davon aus, dass § 94 Abs. 2 SGB VIII alter Fassung die regelmäßigen tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt, nämlich die Beibehaltung der Familienwohnung/des Zimmers des Kindes während der - als von Anfang an wohl als vorübergehend gedachten - auswärtigen Unterbringung und das weitere Anfallen von regelmäßigen Aufwendungen (Kleidung, Schulmaterial, Fahrtkosten), so kann der Betrag die Haushaltsersparnis abbilden. Für steuerliche Zwecke muss nicht auf individuellere Umstände abgestellt werden, denn jedenfalls sind im Streitfall keine Umstände dafür dargetan oder ersichtlich, dass die pauschalierende Betrachtung des § 94 Abs. 2 SGB VIII alter Fassung den Verhältnissen der Kläger nicht gerecht wird. Schließlich begegnet die Berücksichtigung des festgesetzten Kostenbeitrags als Haushaltsersparnis keinen Bedenken, weil die Festsetzung für die Zeit bis März 2006 in zeitlicher Nähe zum Streitjahr 2007 liegt und das Gericht mangels anderweitiger Erkenntnisse davon ausgehen kann, dass sich die Einkommens- und Lebensverhältnisse der Kläger und ihres Sohnes in der Zeit bis zum Ende der Unterbringung im ... 2007 nicht grundlegend verändert haben.
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6.) Der Auffassung der Kläger, eine Haushaltsersparnis sei im Hinblick auf das Zu- und Abflussprinzip nur für die Monate ... bis ... und teilweise ... (letzter Monat der Unterbringung) ... des Streitjahrs 2007 anzurechnen, nicht aber für die (Nachzahlungs-)Monate aus 2006, folgt das Gericht nicht. Der BFH begründet die Anrechnung einer Erstattung von Aufwendungen mit der Voraussetzung "Belastung" bei den außergewöhnlichen Belastungen. Ob eine solche Vorteilsanrechnung über Veranlagungszeiträume hinweg steuersystematisch richtig ist, ist in der Literatur umstritten (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 33 Rz. 42 aE; Blümich EStG § 33 Rz. 71). Das Gericht schließt sich dem BFH an, wonach das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG durch das Belastungsprinzip des § 33 EStG ausgeschaltet ist (BFH-Urteile vom 15. November 1991 III R 30/88, BStBl. II 1992, 179; vom 14. April 2011 VI R 8/10, BStBl. II 2011, 701). Wie bei der Anrechnung einer Erstattung in einem sp äteren Veranlagungszeitraum muss auch eine Haushaltsersparnis für den Monat angerechnet werden, für den der Aufwand entsteht. Denn es ist nicht plausibel, dass die Höhe der außergewöhnlichen Belastung davon abhängen kann, in welchem Veranlagungszeitraum eine Belastung durch Zahlung und eine - nicht steuerbare oder steuerfreie - Entlastung durch Erstattung/Haushaltsersparnis eintritt. Dem Begriff "Belastung" kommt wie ausgeführt im Rahmen des § 33 EStG ausschlaggebende Bedeutung zu. Durch die Haushaltsersparnis ist der Kläger unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung des Kostenbeitrags nicht belastet.
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7.) Das Rechenwerk des FA ist durch die Kläger nicht in Zweifel gezogen worden. Es ist nachvollziehbar. Insbesondere ist das FA für die Ermittlung der Aufwendungen zutreffend von den festgesetzten Kostenbeiträgen ausgegangen und hat nicht etwa das unmittelbar an die Jugendhilfe erstattete Kindergeld abgezogen. Die Haushaltsersparnis hat es von dem festgesetzten Betrag abgezogen und so die anerkannten Aufwendungen ermittelt (z.B. Kostenbeitrag 1.010 EUR ./. Kindergeld 154 EUR = Zahlbetrag 856 EUR, Haushaltsersparnis 535 EUR, Differenz Kostenbeitrag/Haushaltsersparnis 475 EUR, außergewöhnliche Belastung 475 EUR).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.