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  • 23.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141217

    Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 07.03.2014 – S 0462 A - St 24


    Verfügung betr. Verzinsung von hinterzogenen Steuern


    Vom 7. März 2014

    (OFD Frankfurt S 0462 A – 4 – St 24)

    Ergänzend zu dem AEAO zu § 235 AO weise ich auf Folgendes hin:

    Zu Tz. 2.1 Festsetzung von Hinterziehungszinsen

    Nach dem hessischen Kirchensteuergesetz kommt die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Kirchensteuern nicht in Betracht. §§ 235 und 370 AO sind insoweit nicht anzuwenden (§ 15 Abs. 2 des hessischen Kirchensteuergesetzes).

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sind ebenfalls Zinsen zum Solidaritätszuschlag festzusetzen.

    Zu Tz. 4 Zinslauf

    Beispiel:
    Der Steuerpflichtige hat die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 01 vorsätzlich nicht abgegeben. Durch Bescheid vom 28. Februar 01 hat das Finanzamt die Vorauszahlung auf 5000 € festgesetzt und den Betrag zum 10. März 01 angefordert. Der Steuerpflichtige zahlt den angeforderten Betrag am 11. März 01. Durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird festgestellt, dass tatsächlich eine Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschuld von 8000 € entstanden war. Der Vorauszahlungsbescheid vom 28. Februar 01 wird am 29. Juli 01 gemäß § 164 Abs. 2 AO entsprechend geändert und der Mehrbetrag von 3000 € zum 10. August 01 angefordert. Der Steuerpflichtige zahlt den angeforderten Betrag am 11. August 01. Die Zinszeiträume stellen sich wie folgt dar:

    Beginn des Zinslaufs Ende des Zinslaufs Zu verzinsender Betrag
    11. 02. 01 10. 03. 01 5000 €
    11. 02. 01 10. 08. 01 3000 €

    Zahlt der Steuerpflichtige den zum 10. August 01 angeforderten Betrag in Höhe von 3000 € bereits am 8. August 01, endet diesbezüglich der Zinslauf bereits am 8. August 01, weil der Zahlungstag vor dem Ablauf des Fälligkeitstages liegt und der Zahlungstag in die Fristberechnung einzubeziehen ist, sofern die Zahlung nicht nach dem Fälligkeitstag erfolgt.

    Zu Tz. 5 Höhe der Hinterziehungszinsen

    Eine Anrechnung von Nachzahlungszinsen im Sinne von § 233 a AO kommt bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zum Solidaritätszuschlag nicht in Betracht, da der Solidaritätszuschlag nicht der Vollverzinsung nach § 233 a AO unterliegt.

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