21.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141556
Finanzministerium Schleswig-Holstein: Kurzinfo vom 16.04.2014 – Est 7/2014
Kurzinformation betr. Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33 b Abs. 6 EStG bei mehreren Pflegepersonen
Vom 16. April 2014
(FM Schleswig-Holstein VI 3012 – S 2286 – 073)
Es wurde gefragt, ob der Pflege-Pauschbetrag auch dann auf alle an der Pflege Beteiligten aufzuteilen ist, wenn zwar mehrere Personen eine Person pflegen, aber eine Pflegeperson hierfür Einnahmen erhält.
Ich bitte, hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Nach § 33 b Abs. 6 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen (§ 33 b Abs. 6 Satz 6 EStG).
Voraussetzung für eine Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags ist, dass es sich um mehrere Pflegepersonen handelt, die die Tatbestandsvoraussetzungen der Sätze 1 bis 5 erfüllen.
Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person und erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung nach § 33 b Abs. 6 Satz 6 EStG einzubeziehen, da die Voraussetzungen des § 33 b Abs. 6 Satz 1 EStG bei ihr nicht vorliegen. Bezieht also bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen i. S. v. § 33 b Abs. 6 Satz 1 EStG führt dies nicht zu einer Kürzung des Anspruchs des Pflege-Pauschbetrags bei dem anderen.