04.02.2010 · IWW-Abrufnummer 166281
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 30.09.2009 – 18 Sa 242/09
Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 15. Mai 2008 erfasst Mitgliedsbetriebe des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e.V. (HDH), deren Tätigkeit unter einen der in Anhang 1 der Maßgaben angeführten fachlichen Geltungsbereiche fällt, ohne dass es sich bei diesem Betrieb um einen Industriebetrieb handeln muss. Es genügt, dass Produkte aus Holz, Kunststoff o.ä nicht nur montiert, sondern auch hergestellt werden. Eine Herstellung findet auch statt, wenn die Holz - oder Kunststoffplatten nicht selbst produziert, sondern nur verarbeitet werden.
Abweichung von HLAG Urteil vom 27.03.2009 - 10 Sa 1737/08 - Revision unter - 10 AZR 463/09).
Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Januar 2009 - 10/8 Ca 3950/07 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Zeit ab 01. Oktober 2007 nicht zur Erteilung von Auskünften - weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, über deren angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben - und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage um die Frage, ob die Klägerin ab Oktober 2007 von dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfasst wird. Die Beklagte ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Klägerin ist seit 29. Dezember 2006 Mitglied im Hauptverband der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. (HDH). Ihr Betrieb ist bei dem Gewerbeamt A mit den Gegenständen "Maler- und Lackiererarbeiten aller Art, Trocken- und Montagebau" eingetragen. Die Klägerin beschäftigt mindestens 45 Arbeitnehmer - nach ihrem Vortrag 76 Arbeitnehmer - und bietet individuelle Innenausbauten an, auch für größere Objekte. Sie hat bis einschließlich September 2007 am baugewerblichen Sozialkassenverfahren teilgenommen und im Jahr 2006 Beiträge in einer Gesamthöhe von ca. 160.000,00 EUR gezahlt. Die am 15. Juli 2008 im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 bestimmt für den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 20. August 2007 bzw. vom 05. Dezember 2007 (folgend: VTV) die nachstehende Einschränkungen, soweit für den Rechtsstreit erheblich: "Erster Teil Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag (1) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der in Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 01. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge - der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, - der Sägeindustrie und übrigen Holzbearbeitung, - der Steine- und Erden-Industrie, - der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, - der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder - der Metall- und Elektroindustrie fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung. (2) Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1, a) solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied - des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V., - der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V., - der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e. V., - des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e. V., - des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e. V., - des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e. V., - der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder - eines der im Anhang 2 genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. (Gesamtmetall) b) wenn sie (...) (4) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Saarland oder deren Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, (...) (5) die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 01. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist; (...) Anhang l Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen. Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage: 1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen. Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper, 2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen, 3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z. B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen, 4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen, 5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art, 6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen, 7. Musikinstrumente, z. B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile, 8. Särge, Grabkreuze, 9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel, 10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe, 11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien, 12. Leisten und Rahmen aller Art, 13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile, 14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoffwaren, 15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge, 16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle, 17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile, 18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche, 19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe, 20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme, 21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz, 22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln, 23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr, 24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten, 25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten, 26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien, 27. Herstellung von Modellen aller Art, 28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden, 29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen, 30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten, 31. Schaumstoffe, 32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff, 33. Boden- und Wandbeläge, 34. Als Nebenbetriebe a) Sägewerke, b) Spalt- und Hobelwerke, c) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke, d) Holzlagerplätze, e) Holzimprägnieranlagen. Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige (...)" Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Betrieb werde von der eingeschränkten Allgemeinverbindlichkeit nicht erfasst. Sie sei Mitglied des HDH, die Tätigkeiten ihrer Beschäftigten seien solche des Innenausbaus. Diese fielen unter einen der im Anhang 1 für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie angeführten fachlichen Geltungsbereiche und seien damit von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen. Die Klägerin hat behauptet, dass ihre Arbeitnehmer zu ca. 70% ihrer Gesamtarbeitszeit Elemente für besondere Decken- und Wandausbauten im eigenen Betrieb anfertigten und anschließend vor Ort einbauten. Als besondere Decken- und Wandausbauten hat die Klägerin Deckensegel, gebogene Wandverkleidungen, Heiz- und Kühlelemente für Decken, Wände und Böden, Lichtsysteme, Lichtvouten und -decken, individuelle Beleuchtungen, Brandschutzverkleidungen, Akustikelemente, Stahlrahmenverglasungen, Türen, Möbel und Fertigbäder angeführt. Sie hat behauptet, sie kaufe verschiedene Platten, welche sie nicht selbst produziere, Profile und Schrauben und fertige daraus individuelle Inneneinrichtungen und -elemente, die sie dann montiere. Dabei handele es sich um "Herstellung" im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit. Die Klägerin hat weiter behauptet, auf den Prozess der "Herstellung" entfalle im Vergleich zu der Montage der Inneneinrichtungen zwischen 20 bis 33% der insgesamt dem Innenausbau zuzurechnenden Arbeitszeit. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gelte in Bezug auf die Mitgliedsbetriebe des HDH nicht nur für solche, die als Industriebetriebe zu qualifizieren seien. Hilfsweise hatte die Klägerin gemeint, auch ihr Betrieb sei als Industriebetrieb zu bewerten. Sie hat dazu behauptet, dass sie 65 gewerbliche Arbeitnehmer und 11 Angestellte einsetze. Sie besitze 18 Lkw, ein Vorratsvermögen von 270.000,00 EUR und ein langfristiges Anlagevermögen mit einem Bilanzwert 1.100.000,00 EUR. Sie erziele einen Jahresumsatz von 3.700.000,00 EUR und investiere jährlich ca. 280.000,00 EUR. Danach könne sie nicht als Handwerksbetrieb betrachtet werden. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass sie für Zeiträume ab dem 01. Oktober 2007 der Beklagten gegenüber nicht zur Erteilung von Auskünften - weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, über angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben - und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet sei. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gälte nicht für den Betrieb der Klägerin. Sie hat behauptet, die Arbeitnehmer der Klägerin hätten im Jahr 2007 zu 70% ihrer jeweiligen persönlichen wie auch der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Decken und Wände verkleidet sowie Leichtbauwände aufgestellt. Die Klägerin richte lediglich im Handel bezogene Platten durch entsprechenden Zuschnitt vor oder passe sie ein. Sie montiere deshalb keine selbst hergestellten Bauelemente. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie nur solche Betriebe erfasse, welche industriell produzierten. Dazu hat sie behauptet, die Klägerin beschäftigte ca. 40 gewerbliche Arbeitnehmer und 5 Angestellte. Ihre Tätigkeit sei ganz überwiegend als klassisch handwerkliche Montage zu qualifizieren Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 06. Januar 2009 abgewiesen. Die Mantel- und Rahmentarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie gälten ausschließlich für Industriebetriebe, nicht für Handwerksbetriebe. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass sie zumindest seit Oktober 2007 einen Industriebetrieb unterhalte. Maßgeblich sei insoweit, dass die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht automatisiert und in abgrenzbaren Produktionsschritten Innenausbauelemente auf Vorrat fertige. Zur ergänzenden Wiedergabe der Begründung und des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil vollständig Bezug genommen (Bl. 140 - 150 d.A.). Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. Januar 2009 zugestellte Urteil mit am 10. Februar 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23. April 2009 an diesem Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts Wiesbaden, die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit erfasse nur solche Mitgliedsbetriebe des HDH, die als Industriebetriebe zu qualifizieren seien. Hilfsweise macht sie geltend, dass sie als Industriebetrieb, nicht als Handwerksbetrieb angesehen werden müsse. Innenausbau könne nur im Werk industriell erfolgen, nicht bei der Montage. Die Klägerin macht geltend, es sei ausreichend, dass ein Betrieb vom fachlichen Geltungsbereich eines im Anhang 1 angeführten Tarifvertrages erfasst werde, mehr sei nicht erforderlich. Der HDH habe auch Handwerksbetriebe unter seinen Mitgliedern. Eine Beschränkung der Geltung der Tarifverträge des HDH auf Industriebetriebe habe nie bestanden. Dies werde auch aus dem Katalog der unter den Nummern 1 bis 34 angeführten Tätigkeiten für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im Anhang 1 deutlich. Die Klägerin wiederholt ihre Behauptung, ihre Arbeitnehmer seien zu ca. 70% ihrer Arbeitszeit und damit der Gesamtarbeitszeit mit der Herstellung und Montage gehobenen Innenausbaus beschäftigt. Im Jahr 2008 habe sie mehr Kunststoff und andere Materialien als Holz verarbeitet. Die Ausbauten und Einrichtungselemente würden soweit wie möglich im Werk vorgefertigt, seien jedoch individuell auftragsbezogen. Dabei werde der Begriff "auftragsbezogen" als Gegensatz zu einer Vorratsfertigung verstanden. Sie betreibe keinen Innenausbau oder Trockenbau in der Weise, dass industrielle gefertigte Platten nach nur grobem Zuschnitt ohne weitere Bearbeitung im jeweiligen Objekt eingebaut würden. Vielmehr fertige sie die individuelle Elemente und Einbauten, die dann montiert würden. Der Einbau führe notwendigerweise dazu, dass - im Vergleich zu der auf die Produktion entfallende Zeit - bei dem Kunden vor Ort eine relativ hohe Zahl an Arbeitsstunden entstünden. Eine Automatisierung der Montage sei ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Januar 2009 - 10/8 Ca 3950/07 - abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin für Zeiträume ab 01.10.2007 der Beklagten nicht zur Erteilung von Auskünften - weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, über angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben - und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist; hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin für Zeitr äume ab 01.01.2008 der Beklagten nicht zur Erteilung von Auskünften - weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, über angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben - und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist; weiter hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin für Zeiträume, in denen sie überwiegend anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeitet, der Beklagten nicht zur Erteilung von Auskünften - weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, über angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben - und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung, wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts Wiesbaden an. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Vorrichtung der zu montierenden Einbauten dürfe nicht als Herstellung im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit verstanden werden und sei könne auch nicht industriell ausgeführt werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Holz verarbeitende Handwerksbetriebe von Abschnitt 3 Abs. 5 der Einschränkungen erfasst seien Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 30. September 2009 (Bl. 332 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. März 2008 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. Die Berufung der Klägerin hat auch Erfolg. Denn es ist festzustellen, dass sie ab Oktober 2007 nicht zur Beitragsmeldung und -zahlung wegen der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte) gem. §§ 18 ff. VTV verpflichtet war. I. Der als Hauptantrag gestellte negative Feststellungsantrag ist zulässig gem. §§ 256 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin auch seit 01. Oktober 2007 und darüber hinaus weiterhin kraft der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2009 trotz ihrer Mitgliedschaft im HDH melde- und beitragspflichtig sei. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gälte nicht für deren Betrieb. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, dass durch die Allgemeinverbindlichkeit des VTV kein Rechtsverhältnis begründet ist, aus dem eine Melde- und Beitragspflicht folgt (vgl. BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - NZA 2002, 1406). Das Feststellungsinteresse für den Hauptantrag ist nicht mit dem Argument zu verneinen, dass der Antrag zu unbestimmt sei. Der Antrag der Klägerin ist (ab dem 01. Oktober 2007) zeitlich nicht begrenzt. Er wird nicht darauf gestützt, dass sie in einem bestimmten Kalenderjahr oder in einem bestimmten Zeitraum arbeitzeitlich weniger als 50 % bauliche Leistungen erbrachte, sondern darauf, dass die als ein grundsätzlich unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV fallender Betrieb von § 5 Abs. 4 TVG ausgenommen sei, weil die Allgemeinverbindlichkeit eingeschränkt ist. Dass sich die begehrte Feststellung nur auf eine bestimmte Allgemeinverbindlichkeit und gegebenenfalls spätere, inhaltlich identische Erklärungen der Allgemeinverbindlichkeit bei unveränderten Arbeitsinhalten des Unternehmens beziehen kann, folgt aus dem Inhalt des (negativ) festzustellenden Rechtsverhältnisses als Streitgegenstand. Dieser würde sich auch bei einem Austritt der Klägerin aus dem HDH ändern. Gegen die Formulierung bestehen keine Bedenken, damit sollen erkennbar die wesentlichen Fälle der Melde- und Beitragspflicht (§§ 18, 19, 22 VTV) abgedeckt werden. II. Für die Zeit ab 01. Oktober 2007 wird die Klägerin mit ihrem Betrieb nicht mehr vom Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 20. August 2007 und 05. Dezember 2007 (VTV) erfasst, weil dessen Allgemeinverbindlicherklärung gem. Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104 vom 15. Juli 2008, Seiten 2540 [Beilage]) ab 01. Oktober 2007 bzw. 01. Januar 2008 eine den Betrieb der Klägerin betreffende Einschränkung enthält. Die Einschränkung ergibt sich aus Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a des Ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlichkeit. Die Klägerin unterhält einen Betrieb mit Sitz im Inland, welcher unter einen der in Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 01. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie fällt. Zugleich ist die Klägerin Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. (HDH). § 5 Abs. 4 TVG ist danach nicht anwendbar. Zumindest seit dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum ab 01. Oktober 2007 galt der VTV für die Klägerin nicht mehr unmittelbar und zwingend kraft Allgemeinverbindlicherklärung. Dem Hauptantrag ist daher stattzugeben und das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abzuändern. Die gegenüber dem gestellten Antrag geringfügig abweichende Formulierung dient der sprachlichen Straffung, nicht einer inhaltlichen Änderung. Die nur in Bezug auf ihre Anwendung auf den Betrieb der Klägerin streitige Melde- und Beitragspflicht gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, welche versicherungspflichtig ist (BAG Urteil vom 28. September 1988 - 4 AZR 350/88 - NZA 1989, 144). 1. Der Betrieb der Klägerin würde bei unterstellter Tarifbindung dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen, da sie arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagearbeiten ausführt. Dies folgt bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach ihre Mitarbeiter zu ca. 70% der insgesamt anfallenden Arbeitszeit Innenausbauten vorbereiten und durchführen. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nur hinsichtlich der rechtlichen Bewertung dieser Tätigkeiten entgegengetreten. Das Ausführen von Innenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen, der akustische Ausbau von Räumen und deren Auskleidungen fällt unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV. Wand- und Deckeneinbauten sowie das Anbringen von Verkleidungen sind in der Nr. 37 ausdrücklich als Beispiel für Trocken- und Montagearbeiten angeführt. Der Betrieb der Klägerin ist auch nicht als ein Betrieb des Schreinerhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen. Die Rückausnahmeregelung dieser Tarifbestimmung, wonach Betriebe des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst werden, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-),Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmererarbeiten ausgeführt werden, bedingt, dass ein arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagearbeiten ausführender Betrieb nicht von der Ausnahme erfasst wird (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 2007 - 10 AZR 302/06 - NZA-RR 2008,24). Es kann dahinstehen, ob der Betrieb der Klägerin überhaupt als ein solcher des Schreinerhandwerks zu qualifizieren wäre. Die Klägerin behauptet dies nicht. Sie geht vielmehr davon aus dass die Regelung der Rückausnahme gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV ihren Betrieb nicht erfasst. 2. Die Voraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a des Ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlichkeit vom 15. Mai 2008 sind erfüllt. a) Die Klägerin ist unstreitig seit 29. Dezember 2006 Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. (HDH). Gem. Abs. 2 Buchst. a Satz 1 findet Abs. 1 des Ersten Teils der Einschränkung damit Anwendung. b) In Abs. 1 des Ersten Teils der Einschränkungsklauseln hat der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland ausgenommen, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 01. Januar 2003 als Stichtag geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und anderer, hier nicht erheblicher, Tarifverträge fallen. Damit ist nur zu prüfen, ob die Klägerin unter einen der in Anhang 1 angeführten maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen fällt. Eine Tarifbindung der Klägerin an einen Tarifvertrag der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie muss nicht positiv festgestellt werden. Es ist deshalb unerheblich, dass der Verband Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Hessen-Thüringen e.V., welcher regional für die Klägerin zuständig wäre, nicht (mehr) Mitglied im HDH ist. aa) Mit der Formulierung "unter einen ... fachlichen Geltungsbereich ... fallen" hat der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass für die Nichterstreckung der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist und der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung von einem der im Anhang aufgeführten Tarifverträge tatsächlich erfasst wird. Dies wird aus einem Vergleich zwischen dieser Einschränkung und der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit nach Abs. 4 Nr. 1 der Maßgaben deutlich. Die in dieser Bestimmung genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen müssen vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit "erfasst werden". Der Normgeber wollte die Nichterstreckung der Allgemeinverbindlicherklärung daher nicht einheitlich daran knüpfen, dass der ausgenommene Betrieb oder die ausgenommene Betriebsabteilung von einem anderen Tarifvertrag tatsächlich erfasst wird. Wenn in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Einschränkungsklauseln davon abgesehen wurde, die Nichterstreckung der Allgemeinverbindlicherklärung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitgeber tatsächlich tarifgebunden ist, ist dieser Wille zu achten (vgl. BAG Urteil vom 02. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - NZA-RR 2009, 145 zur "Großen Einschränkungsklausel" vom 17. Januar 2000, BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000). bb) Die Klägerin unterfällt dem maßgebenden fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der als erste Alternative im Anhang 1 angeführten "Holz- und kunststoffverarbeitende(n) Industrie", dort Nr. 4. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist nicht zu prüfen, ob und dass es sich bei der Klägerin um einen Industriebetrieb handelt. (1) Im Anhang 1 sind für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie unterschiedliche Arten von Arbeitgebern erfasst. Diese müssen nicht zwingend als Industriebetriebe zu qualifizieren sein. Der Eingangssatz zu den in den Anhang aufgenommen genommenen mit den Nr. 1 bis 34 angeführten Tätigkeiten unterscheidet zwischen - Betrieben, Hilfs- und Nebenbetrieben sowie selbstständigen Betriebsabteilungen in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, - Betrieben, Hilfs- und Nebenbetrieben sowie selbstständigen Betriebsabteilungen des Serienmöbelhandwerks, - Betrieben, Hilfs- und Nebenbetrieben sowie selbstständigen Betriebsabteilungen in der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, - Kunststoffprodukte herstellenden Betrieben sowie - Betrieben, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten. Die Verwendung des Begriffs Industrie oder Handwerk findet sich nur in den ersten drei Alternativen. Daraus folgt, dass der Begriff des "Betriebes" umfassender gemeint sein muss, ohne Festlegung auf eine industrielle und oder handwerkliche Produktionsweise. Diese Auslegung wird durch die Aufzählung der unterschiedlichen Betriebe in den Nr.1 bis 34 bestätigt. Es sind dort betriebliche Tätigkeiten angeführt, die industriell nicht ausgeübt werden können, wie die der Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten, die der Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien (Nr. 11), die der Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackierer-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie der Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten (Nr. 25) oder das Verlegen von Parkett und anderen Fußböden (Nr. 28). Die umfassende Aufzählung der unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Holz- und Kunststoffindustrie fallenden Betriebe macht zudem klar, dass Vollständigkeit angestrebt war. Es ist in der Darstellung keine Beschränkung auf solche Arbeitgeber erfolgt, wegen deren Tätigkeit überhaupt eine Tarifkonkurrenz mit den Tarifverträgen des Baugewerbes entstehen kann. Wenn aber alle den einschlägigen Tarifverträgen der Holz- und Kunststoffindustrie unterfallenden Betriebe angeführt sind und sich darunter auch solche befinden, welche nicht als Industriebetriebe qualifiziert werden können, so folgt daraus, dass der maßgebliche fachliche Geltungsbereich eben nicht auf Industriebetriebe begrenzt ist (anders: Hessisches LAG Urteil vom 27. März 2009 - 10 Sa 1737/08 - zitiert nach [...], Revision eingelegt unter - 10 AZR 463/09 -) . Dem steht nicht entgegen, dass im Ersten Teil der Maßgaben, Abs. 4 Nr. 5 eine Regelung für Betriebe existiert, welche Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 01. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar, entsprechend Anhang 2, genannt sind. Diese Einschränkung gilt nur für Mitglieder des Bundesverbandes Holz und Kunststoff. In diesem Verband sind die Innungsbetriebe des Tischler- und Schreinerhandwerks organisiert. Diese ausschließlich für Handwerksbetriebe geltende Einschränkung ist erstmals mit der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24. Februar 2006 (BAnz. vom 11. April 2006, Nr. 71 S. 2729 ff .) aufgenommen worden. Sie kann daher nicht Beschränkung, sondern nur als Ergänzung der Regelung zu der Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie verstanden werden. Der Schluss, dass alternativ nur Industriebetriebe oder in die Handwerksrolle eingetragene Betriebe von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen werden sollten, kann nicht gezogen werden. Wie oben ausgeführt, umfasst der Gesamtkatalog der den Tarifverträgen des HDH zugehörigen Betriebe auch Handwerks- und handwerksähnliche Betriebe, welche nicht als industriell charakterisiert werden können. Außerdem sind in der Anlage 2 auch solche Handwerksbetriebe angeführt, welche nur montieren, ohne die montierten Produkte selbst zu fertigen. Es werden also teilweise unterschiedliche Tätigkeiten erfasst. Zweck der Einschränkungen zur Allgemeinverbindlicherklärung ist es, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden und gegebenenfalls auch Wettbewerber der tarifgebunden Unternehmen auszunehmen (vgl. BAG Urteil vom 02. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - NZA-RR 2009, 798). Die Aufnahme der Mitgliedsbetriebe des Bundesverbandes Holz und Kunststoff in die Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit ab 2006 dürfte darauf zurückzuführen sein, dass erst ab ca. 2003 das Risiko einer unerwünschten Tarifkonkurrenz für Betriebe des Tischler- und Schreinerhandwerks gesehen wurde. Rückschlüsse für die Auslegung der Einschränkung für die Mitgliedsbetriebe des HDH nach Abs. 1 und 2 des Ersten Teils der Maßgaben auf Grund der Existenz der Regelung in Abs. 4 Nr. 5 sind danach nicht möglich. Für das vorstehende Ergebnis ist auch die abweichende Formulierung in der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung für die Metall- und Elek-troindustrie im Anhang 1 anzuführen. Dort ist im Eingangssatz - nicht allein in der Überschrift - ausdrücklich und ausschließlich von Betrieben der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie die Rede (vgl. BAG Urteil vom 21. Januar 2009 - 10 AZR 325/08 - AP Nr. 307 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Schließlich steht diese Auslegung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2004 (- 10 AZR 562/03 - NZA 2005,432). Im dortigen Fall wurde für den fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in Baden-Württemberg vom 01. Januar 1998 (MTV) ausdrücklich nur § 1 Buchst. a MTV (fachlicher Geltungsbereich) geprüft. § 1 Buchst. a MTV erfasste nach seinem Wortlaut nur Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie. § 1 Buchst. c MTV ("Betriebe, die an Stelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe und der Kunststoff verarbeitenden") wurde nicht geprüft. (2) Die Klägerin ist ein "Betrieb, (der) anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeitet". Wie aus der Fortführung des Eingangssatzes für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im Anhang 1 deutlich wird, ist darüber hinaus erforderlich, dass sie ihre Erzeugnisse nicht nur vertreibt und oder montiert, sondern auch herstellt. Nur Betriebe zur "Herstellung" der in der Allgemeinverbindlicherklärung nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Erzeugnisse werden grundsätzlich von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hätte es einer Wiederholung des Begriffs "Betriebe" bedurft, wenn auch reine Vertriebs- oder Montagebetriebe hätten ausgenommen werden sollen (so schon: BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - NZA 2002, 1406). Soweit als Ausnahme von dieser Auslegung auf das Merkmal der "Herstellung" verzichtet wird, ergibt sich dies ausdrücklich aus dem angeführten Beispiel, wie unter Nr. 28, der "Verlegung von Parkett und anderen Fu ßböden". Die Wiederholung des Begriffs "Herstellung" bei den in Nr. 4 angeführten Erzeugnissen in Zusammenhang mit Schalldichtungen, akustischen Ausbauten und der Auskleidung von Räumen ist als Verstärkung dieses notwendigen Tatbestandsmerkmals zu verstehen. Gerade bei Ausbauten, die keinen unmittelbaren Einrichtungszweck erfüllen, ist Klarstellung geboten, dass die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung nur gelten soll, wenn die Schalldichtungen, Akustikausbauten oder Auskleidungen auch (selbst) hergestellt wurden. Die Klägerin stellt Innenausbauprodukte und -einrichtungen sowie Sanitärraumzellen her. Es ist nicht erheblich, der sie die dafür notwendigen Holz-, Kunststoff- oder sonstige Platten sowie Kleinteile nicht selbst fertigt, sondern kauft. Entscheidend ist, dass sie die Platten weiter verarbeitet und nicht nur beim Kunden an- oder einpasst. Dabei werden nachdem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin unterschiedliche Holz-, Furnier-, Kunststoff-, Gipsfaser-, Glas- sowie Metallplatten und -rahmen verwendet. Die Klägerin montiert keine von Dritten vorgefertigten Wand- und Deckensysteme. Die Herstellung von Platten als Ausgangsprodukt des Innenausbaus ist im Anhang 2 sowohl in der Rubrik "Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung" als auch für Nebenbetriebe unter der Nr. 34 für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie erfasst. Es ist deshalb zu unterscheiden zwischen der Montage vielseitig nutzbarer Platten und Einbauelemente vor Ort, die allenfalls zuvor grob zugeschnitten wurden, und dem Einbau von so weit wie möglich vorgefertigten Ausbau- und Einrichtungsteilen, die für den Kunden individuell angefertigt werden. Bei Letzterem handelt es sich um Holzverarbeitung und damit "Herstellung" im Sinne der Einschränkung, nicht um bloße Holz- oder Kunststoffbearbeitung. Auch die Beklagte bestreitet im Ergebnis nicht, dass die Tätigkeiten der Klägerin dem "gehobenen Innenausbau" zuzurechnen sind. Der Streit der Parteien wird darum geführt, welche "Vorbereitung" der späteren Einbauten schon als "Herstellung" im Sinne der Maßgaben zu qualifizieren ist. Dass die Klägerin in ihrem Werk die Einbauten vorbereitet, ist unstreitig. Die Beklagte stützt ihre weitere Argumentation darauf, dass eine "Vorrichtung" nicht industriell erfolgen könne. Dabei handelt es sich jedoch um "Herstellung" im Sinne der Einschränkung. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht zu fordern, dass die Herstellung der in Nr. 4 angeführten Erzeugnisse mehr als 50% der insgesamt im Betrieb anfallenden Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Klägerin hat eingeräumt, dass auf die Herstellung ihrer Innenausbauprodukte insgesamt weniger Zeit entfällt als auf deren Montage. Eine genauere Aufklärung ist deshalb entbehrlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass selbst hergestellte Erzeugnisse montiert werden, was als Trocken- und Montagebauarbeiten zu qualifizieren ist. Die Voraussetzung der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung ist erfüllt, wenn im Betrieb hergestellte Erzeugnisse auch vertrieben und/oder montiert werden. Ein zeitliches Mindestmaß der auf die Herstellung entfallenden Arbeitszeit wird nicht gefordert. Ausreichend ist nach der Formulierung im Eingangssatz vielmehr, dass sich die Vertriebs- oder Montageleistungen auf die im Betrieb hergestellten Erzeugnisse beziehen, da diese Tätigkeiten nur dann Teilleistungen eingeschlossen ("einschließlich") sind. III. Eine Entscheidung über die Hilfsanträge ist nicht geboten, da die Klägerin mit dem Hauptantrag obsiegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen wegen der abweichenden Beurteilung der Frage, ob die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit nur für solche Mitgliedsbetriebe des HDH gilt, welche als Industriebetriebe qualifiziert werden können, durch die 10. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. März 2009 - 10 Sa 1737/08 - zitiert nach [...], Revision eingelegt unter - 10 AZR 463/09 -). Hinweise: Hinweise Revision eingelegt beim BAG - 10 AZR 838/09