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  • 22.08.2014 · IWW-Abrufnummer 171960

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 13.11.2013 – 18 Sa 366/13

    1. Es liegen keine Rohrleitungsbauarbeiten gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV-Bau vor, wenn zwar Rohre verschweißt werden, diese aber integraler Bestandteil eines produktionstechnischen Apparats mit eigener Funktion sind und keine spezifischen Kenntnisse des bauwirtschaftlichen Ausbildungsberufs "Rohrleitungsbauer" zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.



    2. Das Montieren und Verschweißen von Rohrleitungen zählt nicht zum Rohrleitungsbau im Tarifsinne, wenn die verbundenen Rohrleitungen der notwendige Bestandteil eines Kessels in einem Kraftwerksblock sind und die Rohrleitungen nicht nur dem Transport von Dampf dienen, sondern sie durch ihre individuell geplante Anordnung innerhalb des Kessels die Erzeugung von spezifischem Druck zur Elektrizitätsgewinnung ermöglichen und die Anforderungen an das Verbinden der Rohre als Kesselelemente von einem ausgebildeten Rohrleitungsbauer ohne erhebliche und nicht bautypische Zusatzqualifikationen nicht erfüllt werden können (Abweichung von BAG 17.11.2010 - 10 AZR 845/09).



    3. Eine diesbezügliches industrielle Montage fällt unter die rückwirkend zum 1. Januar 2008 geltenden Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärungen.


    Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. November 2012 - 7 Ca 3011/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Jahre 2008 und 2009 Beiträge zum Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft, berechnet als so genannte Mindestbeiträge. Die Beklagte nahm nicht an dem Sozialkassenverfahren teil. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV-Bau], Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Beklagten zu zahlen. Die 2007 gegründete Beklagte ist eine A Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in B/A. Sie unterhält in C bei D eine Niederlassung, deren Leiter Herr E ist. In der zuletzt am 16. Oktober 2009 geänderten Gewerbeanmeldung der Niederlassung ist als deren Tätigkeit "Industriemontage von Rohrleitungen, Armaturen und Unterstützungen für Dampf-Wasser-Kreislauf von Kraftwerken und Raffinerien" angegeben (Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 17. August 2012, Bl. 43 d.A.). Die Niederlassung ist nicht im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte ist nach ihrer Darstellung spezialisiert auf die Planung und Durchführung von Montage- und Schweißarbeiten für Kraftwerke und Raffinerien. Neben ihrem Unternehmenssitz unterhält sie außerhalb B auch eine Produktionsstätte. Art und Umfang der dort ausgeführten Tätigkeiten sowie die Anzahl der in A beschäftigten Arbeitnehmer sind streitig. 2008 und 2009 entsandte die Beklagte Arbeitnehmer nach Deutschland. Sie war Subunternehmerin der F. Für diese setzte die Beklagte zwischen 7 bis 10 Arbeitnehmer beim Neubau von Kraftwerksblöcken der Kraftwerke G (H) und I (J) ein. Ausweislich der Zustimmungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), zu den Aufenthaltstiteln hatten die Werkverträge "Rohrleitungsmontage" oder "Metallmontage" zum Gegenstand. Die Aufenthaltstitel wurden für Schweißer, Schlosser und Vorarbeiter erteilt (vgl. Kopien der Bescheide als Anlagen K 2 und K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 01. November 2012; Bl. 79 - 86 d.A.). Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, sind die als Vorarbeiter eingesetzten Arbeitnehmer K, L und M Ingenieure, welche einen Diplomabschluss einer A Universität oder Höheren Technischen Schule im Fachgebiet Maschinenbau besitzen (vgl. Übersetzungen der Diplome als Anlage B 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 2013, Bl. 211 - 216 d.A.). Bei dem Bau der Kraftwerksblöcke montierten die Arbeitnehmer der Beklagten überwiegend Rohrleitungen, welche Bestandteil des Kessels eines Kraftwerksblocks waren. Der Kessel als Apparat besteht im Wesentlichen aus einem Behälter und einem Rohrleitungssystem, er ist in einem Kesselgerüst aufgehängt, die Kesseldecke hat eine Höhe von ca. 170 m. Durch die Rohrleitungen des Apparats wird Wasserdampf geleitet, sie bestehen aus hochlegiertem Stahl, der hohem Druck und hohen Temperaturen standhalten muss. Die Montagearbeiten der Beklagten lassen sich in 5 Schritten darstellen, wie im zweiten Rechtszug unstreitig geblieben: 1.) Transport von Material, teilweise Vormontagen, und Zubehör zum Kraftwerk und am Montageort über Aufzüge und Kräne in Arbeitsposition. 2.) Montage der Halterungssysteme innerhalb der Kesselkonstruktion, dabei handelt es sich um vorgefertigte Halterungen einfacher Art oder um Federhänger des Herstellers N. 3.) Montage von Rohren, in der Regel von vorgefertigten Rohrleitungsstücken ("Spools"), diese werden in den Halterungen (2. Schritt) aufgehängt, anschließend Feinjustierungen. Vorbereiten des Schweißens durch Heften der Rohrverbindungen und der Rohranschlüsse. Hierfür werden die Enden durch Schellen vorläufig verbunden, der Versatz kontrolliert, die zu verbindenden Stellen durch einen Drittunternehmer vorgewärmt und mit Argon formiert und nach Abnahme der vorbereiteten Verbindung die Rohre an markierten Punkten miteinander verbunden (geheftet). 4.) Verschweißen der Rohrenden in Anwesenheit eines Schlossers, der die Schweißtemperatur kontrolliert und eventuelle Schweißfehler durch Abschleifen beseitigt. 5.) Ausglühen der Schweißverbindung, danach schleifen Schlosser die Schweißnähte, welche abschließend durch ein weiteres Drittunternehmen mittels Ultraschall auf mögliche Fehler untersucht werden. Die Abnahme der vorläufigen Verbindungen vor dem Heften erfolgte durch den TÜV sowie Vertretern des Kraftwerkeigentümers sowie des Hauptauftragnehmers (O oder P) und wurde dokumentiert. Bei dem Formieren handelt es sich um eine "Vorbehandlung" der zu schweißenden Verbindungen, bei denen durch Schutzgas die sauerstoffhaltige Atmosphäre verdrängt wird. Das Ausglühen wurde von der Beklagten selbst ausgeführt, diese Bearbeitung dauert abhängig von der Materialbeschaffenheit bis zu 24 Stunden. Die Beklagte verband bei den Montagearbeiten in den Kraftwerken nur von Dritten hergestellte Rohre und Aggregatteile. Sie benutzte eigene Hebeeinrichtungen, Halterungssysteme, Hilfskonstruktionen und sonstige Provisorien (s. 2. Schritt) und eigene halbautomatische Schweißgeräte der Hersteller Q und R (vgl. Kopien als Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. August 2012, Bl. 54 - 58 d.A.). Als Schweißverfahren wurden das so genannte E-Hand-Lichtbogenhandschweißen und das WIG-Wolfram-Intergasschweißen angewendet. Die Mitarbeiter der Beklagten haben eine Ausbildung, die eher der Ausbildung eines Anlagenmechanikers entspricht, nicht der eines Rohrleitungsbauers. Die Arbeiten wurden von einem Bauleiter koordiniert und gesteuert. Zur Wiedergabe der für die Montage des Kesselsystems maßgeblichen Leistungsverzeichnisse, welche nur auszugsweise vorliegen, wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 13. November 2013 verwiesen (Bl. 235 - 246 d.A.). Wegen der Produktspezifikation zur Montage der Kesseldruckteile und der technischen Montage-Spezifikation für das Kraftwerk G wird ergänzend auf die von der Beklagen vorgelegten Auszüge Bezug genommen (Anlagen B 3 und B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. August 2012, Bl. 46 - 51 d.A.). Die Beklagte arbeitete 2008 und 2009 nur beim Neubau von Kraftwerkskesseln, nicht in der Instandsetzung von Kraftwerksanlagen. Der Kläger hat mit seiner am 23. Dezember 2011 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen und der Beklagten am 20. Januar 2012 zugestellten Klage geltend gemacht, die beiden Montageaufträge der Beklagten auf den Kraftwerksbaustellen, bei denen deren Arbeitnehmer - unstreitig - von Januar 2008 bis Dezember 2009 tätig waren, seien als selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Satz 3 VTV zu qualifizieren. Die Arbeitnehmer dieser Betriebsabteilung hätten arbeitszeitlich überwiegend - hilfsweise auch unter Einschluss der nicht in Deutschland Beschäftigten - Rohrleitungsbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV ausgeführt. Die selbständige Betriebsabteilung werde nicht von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) erfasst. Weder der Betrieb der Beklagten insgesamt noch die Betriebsabteilung fielen unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie. Die Beklagte habe nach der eigenen Schilderung der Auftragsabwicklung keine Schweißautomaten eingesetzt und sich klassischer Schweißverfahren bedient. Es sei ein nur geringer Technisierungsgrad erkennbar. Vorsorglich hat der Kläger dazu behauptet, die Rohrleitungen seien arbeitszeitlich überwiegend händisch montiert und verschweißt worden und sich dafür auf das Zeugnis der entsandten Arbeitnehmer der Beklagten berufen. Auch in Serbien am Hauptsitz der Beklagten würden nach den Bildern aus deren Internetauftritt ("S") Rohrleitungen überwiegend händisch hergestellt und Schweißarbeiten verrichtet. Automatisierte Prozesse seien nicht erkennbar. Der Kläger hat, da die Beklagte keine Bruttolöhne meldete, Mindestbeiträge geltend gemacht, die sich wie folgt berechnen: Sie hat die Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer auf der Grundlage der durch § 3 Nr. 1.1 BRTV festgelegten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (40 Stunden) und der Entsendedauer geschätzt. Für die sich danach ergebenden Arbeitsstunden setzte sie die in der Zeitspanne von Januar 2008 bis Dezember 2009 geltenden Mindestlöhne an, wobei sie von einem Verhältnis von 85% Facharbeiterstunden (Lohngruppe 2) und 15% Helferstunden (Lohngruppe 1) ausging. Zur weiteren Darstellung dieser Berechnung - der die Beklagte nicht entgegengetreten ist - wird auf S. 4 f. der Klageschrift und die Anlage K 1 verwiesen (Bl. 4 f., 6 - 10 d.A.). Die Beiträge seien gem. § 22 Abs. 1 VTV spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen gewesen, so dass die Beklagte Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gem. § 24 VTV schulde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.166,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe keine Rohrleitungsbauarbeiten gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erbracht. Bei den 2008 und 2009 ausgeführten Aufträgen handele es sich arbeitszeitlich überwiegend um Industriemontage. Sie hat behauptet, als Rohrleitungsbau qualifizierbare Arbeiten hätten nur ca. 28% ausgemacht. Außerdem hat sie die Auffassung vertreten, dass ihre Tätigkeit unter die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen würde. Die Montage von Dampferzeugerdruckteilen in energietechnischen Anlagen könne von Rohrleitungsbauern nicht ausgeführt werden. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage durch am 28. November 2012 verkündetes Urteil stattgegeben. Die Beklagte sei Arbeitgeberin iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG, die 2008 und 2009 nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer bildeten eine selbständige Betriebsabteilung gem. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV. Durch diese Betriebsabteilung seien bauliche Leistungen, nämlich Rohrleitungsarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV, erbracht worden. Diese Vorschrift erfasse sämtliche Rohrleitungsbauarbeiten, unabhängig von den verschweißten Materialien und dem Ort der Leistungserbringung. Maßgeblich sei, dass die Leistungen an Rohrleitungen überwiegen würden und prägend seien. Dies sei auch nach dem Vortrag der Beklagten der Fall. Die Behauptung, nur 28% der Arbeiten könnten als Rohrleitungsbauarbeiten qualifiziert werden, sei nicht überprüfbar, weil die Beklagte ihre Zuordnung nicht erläutert habe. Die Tätigkeit der Betriebsabteilung falle nicht unter die Einschränkung der AVE. Die Betriebsabteilung sei keine Montage oder außerbetriebliche Arbeitsstelle eines Industriebetriebes. Es habe nur eine kleinere Gruppe von Arbeitnehmern händische Tätigkeiten ausgeübt und klassische Schweißverfahren genutzt, es seien keine elektronischen Schweißautomaten zum Einsatz gekommen. Auch in A unterhalte die Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers keinen Industriebetrieb. Die Beitragsschuld sei schlüssig errechnet worden. Zur Darlegung der vollständigen Urteilsgründe sowie des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen (Bl. 102 - 114 d.A.). Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. November 2012 ist der Beklagten am 28. Februar 2013 zugestellt worden. Ihre Berufungsschrift ist am 22. März 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung hat die Beklagte nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 28. Mai 2013 am 27. Mai 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereicht. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren Vortrag aus erster Instanz und greift die Qualifizierung ihrer Arbeiten in den Kraftwerken als Rohrleitungsbau iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV an. Sie schildert die Auftragserledigung in 5 Schritten, wie bereits oben dargestellt und unstreitig geblieben. Lediglich der 4. Schritt dürfe zum Rohrleitungsbau gezählt werden, auf diesen, so behauptet sie, entfielen nur 28% der Arbeitszeit. Sie macht geltend, dass sie eine als industriell zu bewertende Tätigkeiten ausübe, wie aus der Qualifikation ihrer Arbeitnehmer, insbesondere ihrer Ingenieure, ihrer Zertifizierung für den Kraftwerksbau und der Tätigkeit im Anlagenbau folge. Auch in A sei sie als Industrieunternehmen tätig. Dazu behauptet sie, in ihrer Produktionsstätte in T, 25 km außerhalb von B, verfüge sie über Fabrikationsanlagen, in der stufenweise Stahlkonstruktionen, Rohrleitungen und Druckgeräte hergestellt würden. Wegen der Beschreibung des Herstellungsvorgangs wird auf die Seite 17 der Berufungsbegründung verwiesen (Bl. 175 d.A.). Das Areal habe eine Größe von 5.500 m2, davon entfielen 500 m2 auf die Produktionshalle und 5.000 m2 auf das Lager. Sie nutze Schneide-, Säge und Biegemaschinen sowie insgesamt 22 halbautomatische Schweißautomaten. Der Anteil der Vorratsherstellung betrage 75%. Im Jahr 2008, nach ihrer Gründung im Jahr 2007, habe sie 24 Arbeitnehmer beschäftigt, 2009 seien dies 40 Arbeitnehmer gewesen, mittlerweile habe sie 72 Beschäftigte. 2012 habe sie bei einem Gesamtjahresumsatz von 3.065.401,20 EUR einen Anteil von 1.016.046,55 EUR in Werkzeuge, Ausrüstung und Inventar investiert. Sie sei überwiegend für internationale Konzerne im Kraftwerksbau tätig. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. November 2012 - 7 Ca 3011711 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger nimmt ebenfalls vollständig Bezug auf sein Vorbringen in erster Instanz und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden. Er vertritt die Ansicht, dass die von der Beklagten geschilderten Arbeitsschritte sämtlich dem Rohrleitungsbau zuzurechnen seien. Er bestreitet die Behauptungen der Beklagten zum Vorliegen eines Industriebetriebs in A. Er verweist darauf, dass dort auch nach dem Vortrag der Beklagten keine Maschinen gebaut würden. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschrift vom 13. November 2013 (Bl. 234 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung ist erfolgreich. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat dem Kläger keine Urlaubskassenbeiträge als Mindestbeiträge für die Jahre 2008 und 2009 zu zahlen. I. Zur Prüfung der Beitragspflicht der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 sind § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 3a AEntG in der bis 23. April 2009 geltenden Fassung (folgend nur noch: AEntG aF) bzw. §§ 3, 4 Nr. 1, 5, 6 Abs. 2. 8 Abs. 1 AEntG in der seit 24. April 2009 geltenden Fassung (folgend nur noch: AEntG), § 18 VTV vom 20. Dezember 1999 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 05. Dezember 2007 und § 2 Abs. 2 und 3 a) und der TV Mindestlohn in den Fassungen vom 29. Juli 2005, 04. Juli 2008 und 23. Mai 2009 heranzuziehen. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG aF bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 AEntG verpflichtete bzw. verpflichtet einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der nach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von Urlaubskassenbeiträgen übertragen ist, diese Beiträge zu leisten, soweit der Betrieb überwiegend Bauleistungen iSv. § 175 Abs. 2 SGB III aF (Geltung bis 31. März 2012, nunmehr § 101 Abs. 2 SGB III) erbringt. 1. Dabei ist nur auf die nach Deutschland entsandten und bei den Kraftwerksbauten beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen. Diese bildeten zumindest eine selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV, falls sie bauliche Tätigkeiten verrichteten. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV wird durch § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 und Satz 3 VTV für den Fall erweitert, dass in einem Mischbetrieb überwiegend zwar baufremde, in einer selbständigen Betriebsabteilung aber bauliche Leistungen der Abschnitte I bis IV erbracht werden. Als selbständige Betriebsabteilung gilt nach Satz 3 auch eine bloße Gesamtheit von Arbeitnehmern außerhalb der stationären Betriebsstätte, wenn in dem Mischbetrieb die Selbständigkeit der betreffenden Betriebsabteilung nicht festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mehrere baugewerblich tätige Arbeitnehmer einer koordinierten Form baugewerbliche Arbeiten durchführen (BAG Urteil vom 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - NZA-RR 2013, 365, Rz 17; BAG Urteil vom 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - NZA 2010, 518 Rz 21). b) Die von der Beklagten 2008 und 2009 auf den Baustellen bei der Montage der Kraftwerkskessel beschäftigten Arbeitnehmer wurden außerhalb einer stationären Betriebsstätte und ausschließlich bei der Errichtung der Kraftwerksblöcke eingesetzt. Sie wirkten in koordinierter Form zusammen. Sie wurden von einem Bauleiter, dem Niederlassungsleiter E, eingesetzt, gingen bei der Auftragserledigung arbeitsteilig vor und wurden von den Ingenieuren K, L oder M, die eine Vorarbeiterfunktion hatten, überwacht. Diese Bewertung durch das Arbeitsgericht ist von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen worden. Offen bleiben kann, ob diese Abteilung wegen ihrer Niederlassung in C bei D, ihrer Eintragung im Gewerberegister und ihrer Leitung durch den Niederlassungsleiter auch nach außer erkennbar selbständig organisiert war und daher sogar die Kriterien nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV erfüllte. 2. Die Kammer hat jedoch Bedenken, die Tätigkeiten dieser Betriebsabteilung der Beklagten als Rohrleitungsbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV zu qualifizieren. a) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die von ihr in 5 Schritte aufgeteilte Montage der Rohrleitungen der Kraftwerkskessel nicht in Industriemontagen einerseits (mit 72% Zeitanteil) und Rohrleitungsbau andererseits (mit 28% Zeitanteil) aufgeteilt werden. Es handelt sich um zusammenhängende Arbeiten, welche einheitlich zu qualifizieren sind. Nach der durch das Urteil vom 17. November 2010 bestätigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (- 10 AZR 845/09 - veröffentlicht in juris) ist der Begriff des Rohrleitungsbaus weit zu verstehen, so dass dieser - unabhängig von den verschweißten Materialien und auch unabhängig vom Ort der Leistungserbringung - sämtliche Rohrleitungsbauarbeiten und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfasst. Bei dem Verschweißen handele es sich um eine typische bauliche Methode der Montage von Bauteilen. Schweißgeräte seien nach Herkommen und Üblichkeit auch dem Baugewerbe als Arbeitsmittel zuzurechnen. Daher sei auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall in industriellen Anlagen als Rohrleitungsbau im Tarifsinne anzusehen. Es sei insbesondere nicht danach zu unterscheiden, ob es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten an solchen innerhalb einer Industrieanlage mit den dazugehörigen Pumpen oder solchen an Versorgungsleitungen außerhalb einer solchen Anlage handele. Eine solche Unterscheidung führe nur zu zufälligen Ergebnissen, abhängig vom Ort der Leistungserbringung. Danach handelt sich um bauliche Leistungen gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV, wenn die ausgeübten Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den zu diesen gehörenden Aggregaten stattfinden und nicht an sonstigen Anlagenteilen (BAG Urteil vom 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rz 30). Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung hat das Arbeitsgericht bejaht, dass die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer eine bauliche Tätigkeit im Sinne des § 175 Abs. 2 SGB III aF ausübten. b) Nach Auffassung der Kammer ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass die von den Arbeitnehmern der Beklagten ausgeführten Montage- und Schweißarbeiten von einem Arbeitnehmer mit einem qualifizierten Berufsabschluss als Rohrleitungsbauer der Bauwirtschaft nicht ausgeübt werden könnten, wie unstreitig geblieben ist. Für die Verbindung von Metallrohren und anderen Bauteilen innerhalb eines Kessels sind Kenntnisse über qualitativ hochwertige Schweißverbindungen notwendig, nicht eine Ausbildung über unterschiedliche Verlege- und Verbindetechniken verschiedener Werkstoffe für Rohre. Das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall wird auch außerhalb des Baugewerbes vorgenommen. Allein die Bearbeitung von Rohrleitungen mittels Schweißtechniken kann deshalb nicht abschließend für die Annahme von Rohrleitungsarbeiten im Tarifsinne sein, da andernfalls alle Arbeiten an Rohren dem Baugewerbe zuzurechnen wären. Rohrleitungen sind außerdem ein notwendiger und prägender Bestandteil von Dampfkesseln in Kraftwerken und damit Teil eines Apparats aus mehreren Aggregaten. Dieser Apparat wurde bei den hier zu bewertenden Arbeiten der Betriebsabteilung der Beklagten erstmalig hergestellt. Ein Austausch einzelner Rohre im Rahmen von Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten erscheint nur schwer vorstellbar, da es um die Herstellung besonders fester und dauerhafter Verbindungen geht und dies die Druckfestigkeit des Kessels insgesamt beeinflussen würde. Es kann also nicht angenommen werden, dass sich für Teilaufgaben des industriellen Anlagenbaus der Kenntnisse und Techniken von Arbeitnehmern eines Bauberufs bedient wird, weil Rohre ersetzt oder überprüft werden müssen. Da es um Teilarbeiten beim Bau einer industriellen Anlage geht, erscheint deshalb eine weitere Differenzierung geboten. Danach liegen keine Rohrleitungsbauarbeiten gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV vor, wenn zwar Rohre verschweißt werden, diese aber integraler Bestandteil eines produktionstechnischen Apparats mit eigener Funktion sind und keine spezifischen Kenntnisse des bauwirtschaftlichen Ausbildungsberufs "Rohrleitungsbauer" zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Wendet man diese Kriterien an, sind die Montage- und Schweißarbeiten bei dem Bau der Kraftwerkskessel nicht als Rohrleitungsbau im Tarifsinne zu qualifizieren: Die verbundenen Rohrleitungen sind notwendiger Bestandteil der Apparatetechnik "Kessel". Sie dienen nicht nur dem Transport von Dampf, sondern sie ermöglichen durch ihre individuell geplante Anordnung innerhalb des Kessels die Erzeugung von spezifischem Druck zur Elektrizitätsgewinnung. Die Anforderungen an das Verbinden der Rohre als Kesselelemente können von einem ausgebildeten Rohrleitungsbauer ohne erhebliche und nicht bautypische Zusatzqualifikationen nicht erfüllt werden. II. Die Entscheidung beruht jedoch nicht auf der vorstehenden Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Entgegen der Bewertung durch das Arbeitsgericht fällt die Betriebsabteilung der Beklagten unter die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 für Betriebe und Betriebsabteilungen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie. 1. Die rückwirkend zum 01. Januar 2008 geltenden Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE-Einschränkungen) waren auszugsweise wie folgt formuliert: "Erster Teil Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag (1) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der im Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge (...) - der Metall- und Elektroindustrie fallen. (...) (4) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, (...) 6. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied - des Sundesverbandes Metall-Vereinigung deutscher Metallhandwerke, (...) sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in fachlichen Geltungsbereich eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrages dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von denen der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist. (...) (5) Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereiche aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich begründen. Anhang 1 Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbstständige Betriebsabteilungen. (...) Metall- und Elektroindustrie Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe - insbesondere folgende Fachzweige: 1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredlung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren; nur soweit sie aus Metall gefertigt sind: Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren; 2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik; 3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen. Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt. (...) Anhang 3 Die nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, 5 und 6 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen. (...) Metallbauerhandwerk Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die 1. Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaus sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von Steuerung technischen Systemen und deren Schnittstellen, (...) Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen: 1. Planung und Bau von Rohrleitungen, ausgenommen für Fernleitungen, aus allen zugelassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und chemische Flüssigkeiten, 2. Verlegen und Anschluss von Rohren für Tankstellen, (...) 6. Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich. (...)" 2. Für die Reichweite der AVE ist auf die jeweilige selbständige Betriebsabteilung im tariflichen Sinne abzustellen, einschließlich der Gesamtheiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV (vgl. BAG Urteil vom 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - NZA-RAO 2013, 365, Rz 22 f.). Dies gilt seit den seit 01. Januar 2006 maßgeblichen AVE-Einschränkungen auch für die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (BAG Urteil vom 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - NZA-RR 2013, 365, Rz 24 f.; BAG Urteil vom 20. Januar 2005 - 9 AZR 154/04 - NZA 2005, 1376). Die in den Jahren 2008 und 2009 aus den Aufträgen für die Kraftwerke G und Kraftwerk I bestehende Betriebsabteilung der Beklagten unterfiel bei der danach gebotenen isolierten Betrachtung dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie. Dabei kann dahinstehen, ob der Betrieb der Beklagten in A als Industriebetrieb zu qualifizieren ist, welcher dem fachlichen Geltungsbereich der Mantel- und Rahmentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie unterfallen würde. a) Nach dem in Anhang 1 angeführten Geltungsbereich für Betriebe und Betriebsabteilungen der Metall- und Elektroindustrie ist davon auszugehen, dass diese Tarifverträge auch auf einen Betrieb, welcher ausschließlich Montagen ausführt, anwendbar sein können. Schließlich sind unter Ziff. 3 ausdrücklich Betriebe benannt, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen. Diese Betriebe sind von den im letzten Satz für den Geltungsbereich der Tarifverträge angeführten außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) zu trennen. Unter den Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie können also sowohl Unternehmen fallen, die ausschließlich Montagen ausführen als auch solche, die neben Tätigkeiten in einer eigene Produktionsstätte Montagen als außerbetriebliche Arbeitsstellen unterhalten. Dies gilt nach Abs. 5 der AVE-Einschränkungen auch für selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland. Maßgeblich ist, ob überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in den vorstehenden Absätzen und den fachlichen Geltungsbereichen der AVE-Einschränkungen aufgeführt sind. Insoweit unterscheidet sich die Erstreckung der Regelung für ausländische Arbeitgeber in den Einschränkungen vom 15. Mai 2008 (veröffentlicht am 15. Juli 2008, BAnz. Nr. 104, S. 2540 ff.) von der noch ab 01. Januar 2006 maßgeblichen Einschränkung (vgl. BAG Urteil vom 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - NZA-RR 2013, 365, Rz 28). Die Beklagte unterfällt mit ihrer Betriebsabteilung in Deutschland daher nicht nur dann unter die AVE-Einschränkungen, wenn sie die Mitgliedschaft in einem der von den Einschränkungen angeführten Verbände erworben hatte. Dies ist nicht erforderlich. b) Zu fragen war daher, ob die anzunehmende Betriebsabteilung der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 ohne Berücksichtigung der übrigen Tätigkeiten der Beklagten dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie hätte unterlegen hätte. Dies ist zu bejahen. Die Beklagte ist wie einen Betrieb ohne "eigene Produktionsstätte" anzusehen, da sie die Rohrleitungen der Kraftwerkskessel nicht selbst herstellte, sondern ausschließlich montierte. Die Beklagte hat auf Nachfrage anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013 bestätigt dass sie nur für die Montage notwendige Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen stellte, jedoch keine dauerhaften Bestandteile der Kessel. aa) Die Montage- und Schweißarbeiten bei dem Bau der Kraftwerksblöcke müssen nach Auffassung der Kammer als industriell und nicht als handwerklich qualifiziert werden. Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb in der Regel durch seine Betriebsgröße, die Anzahl seiner Beschäftigten sowie einen größeren Kapitalbedarf infolge der Anlagenintensität. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Bei einem Handwerksbetrieb handelt es sich dagegen typischerweise um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb, in dem die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt werden. Dabei schließt jedoch der Umstand, dass nicht in einer Produktionsstätte, sondern vor Ort verschweißt wird, noch nicht die Annahme eines Industriebetriebs aus (BAG Urteil vom 13. April 2011 - 10 - AZR 838/09 - AP Nr. 330 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, Rz 22 f.; BAG Urteil vom 21 Januar 2009 - 10 AZR 325/08 - AP Nr. 307 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, Rz 16, 18). bb) Dabei sollte jedoch nicht ausschlaggebend sein, dass relativ wenig Arbeitnehmer einsetzt wurden und das Schweißen händisch erfolgte. Das Schweißen kann auch auf Montagen und außerbetrieblichen Arbeitsstellen der Metallindustrie nur händisch durchgeführt werden. Vollautomatisierte und computergesteuerte Schweißanlagen, wie z.B. in der Automobilindustrie, sind nicht ortveränderlich. Das Schweißen außerhalb von Produktionsstätten erfordert transportfähige und in der Regel leichte Schweißgeräte, gerade, wenn eine Verbindung nicht ebenerdig, sondern in einer Höhe bis zu 170 m hergestellt werden soll. Damit kommen auch bei Industriemontagen "klassische", d.h. schon seit vielen Jahren verwendete, Schweißmethoden zum Einsatz. Zudem ist anzuführen, dass die von der Beklagten einzuhaltenden Standards, sei es nach der EU-Druckgeräterichtlinie 97/23/EG ebenso wie der DIN EN ISO 383-2, nach einer Recherche der Kammer im Internet sowohl im baulichen wie im so genannten industriellen Rohrleitungsbau genutzt werden, gleiches gilt für die Nutzung der angeführten halbautomatischen Schweißgeräte. Der Hersteller der von der Beklagten verwendeten Federhänger, N ("www.N.de"), wirbt als Spezialist für Unterstützungssysteme beim Bau von Kesseln und (industriellen) Rohrleitungssystemen. Die Einschränkungen für die Metall- und Elektroindustrie unter Ziff. 3 nehmen darüber hinaus solche Betriebsabteilungen ohne eigene Produktionsstätte aus, die Montagen ausführen, "die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen". Damit muss die Besonderheiten der jeweiligen Betriebsabteilungen berücksichtigt werden. So zählt z.B. auch die Montage von Aufzugsanlagen, die regelmäßig durch die Hersteller erfolgt, zum fachlichen Geltungsbereich der Metallindustrie. Die Kammer hält daher für ausschlaggebend, ob die fragliche Tätigkeit einer Betriebsabteilung Teil eines industriellen oder handwerklichen Prozesses ist. Dabei ist eine industrielle Tätigkeit entweder durch einen engen, aber hohen Spezialisierungsgrad und arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen Unternehmen bei sehr genauen Leistungsvorgaben oder aber durch ständig wiederkehrende Teilarbeiten ohne Qualifikationsanforderungen an unterschiedlichsten Objekten geprägt (vgl. zum Letzteren: Hess. LAG Urteil vom 31. Oktober 2012 - 18 Sa 752/11 - veröffentlicht in juris, Revision zum BAG unter - 10 AZR 1085/12 -). cc) Die Arbeitnehmer der Beklagten in Deutschland können nur Teilleistungen mit hohem Spezialisierungsgrad ausführen, sie scheinen nicht umfassend im Sinne eines Handwerksberufes qualifiziert. Sie verarbeiten Halbzeuge und stellen kein Produkt fertig, sondern übernehmen einen Arbeitsschritt in der Herstellung einer Industrieanlage, die ihrerseits industriell und nicht handwerklich erstellt wird. Der Kraftwerksbau gehört zum industriellen Anlagenbau, nicht zum Metallbauerhandwerk oder Apparatebauer-Handwerk. Damit liegt ein arbeitsteiliges Vorgehen mit unterschiedlichen Produktionsstufen vor. Dies ist kennzeichnend für Industriebetriebe. Die Tätigkeit kann nicht dem Metallhandwerk zugerechnet werden. Wie die Beschreibung der Tätigkeiten des Metallbauerhandwerks und des Apparatebauer-Handwerks in dem Anhang 3 der AVE-Einschränkungen zeigen, ist von Betrieben des Metallhandwerks auszugehen, wenn umfassende Leistungen, beginnend bei Planung und Entwurf bis zu Fertigung, Montage und Instandhaltung ausgeführt werden können oder könnten. Ein Handwerksunternehmen, welches in der Lage ist, eine Konstruktion des Anlagebaus zu entwerfen und auszuführen oder Rohrleitungsanlagen zu planen und zu bauen oder sie herzustellen, würde typischerweise nicht Schweißarbeiten beim Bau eines Kraftwerksblocks übernehmen. Die Leistung der Beklagten, dass druckbeständige Verbinden von Rohren in Kesselanlagen von Kraftwerken durch Schweißen, fällt nur beim Bau dieser Anlagen an. Dabei muss sie sogar bei dem Schweißen arbeitsteilig mit anderen Auftragnehmern oder dem Hersteller zusammenarbeiten. Die vorläufige Verbindung der Rohre durch Heften ist erst nach Abnahme durch den Auftraggeber, Vertreter des Kraftwerks und den TÜV zulässig. Das Formieren mit Gas zur Verbesserung der Schweißqualität wird ebenfalls durch ein anderes Unternehmen ausgeführt. Schließlich wird das Schweißergebnis unmittelbar nach Ausführung durch Dritte kontrolliert. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass auch in einer Industrieanlage handwerkliche Arbeiten anfallen, die an einen Handwerksbetrieb vergeben werden können und die durch den Umstand ihrer Ausführung innerhalb eines Industriebetriebs nicht zu einer industriellen Tätigkeit werden. Die Betriebsabteilung der Beklagten setzt nicht nur instand oder wartet, sondern übernimmt in einem komplexen industriellen Herstellungsprozess einen Arbeitsschritt, für den eine Entsprechung im handwerklichen Bereich schwer vorstellbar ist. Hierbei bedient sie sich neben qualifizierten gewerblichen Arbeitnehmern auch Ingenieuren. Da die aus den 2008 und 2009 entsandten Arbeitnehmern bestehende Betriebsabteilung der Beklagten danach nicht von der AVE des VTV erfasst wurde, besteht keine Zahlungspflicht der Beklagten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Hinweise: Hinweise Revision wurde eingelegt - Az. beim BAG: 10 AZR 55/14

    RechtsgebieteTVG, VTV-BauVorschriftenVTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 TVG § 1 Abs. 1

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