16.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191216
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 29.07.2014 – 6 K 767/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit
- Kläger -
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2011
hat der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 durch
Richter am Finanzgericht-als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Aufwendungen für den Erwerb von Unternehmensanteilen, Fachliteratur und Umzugskosten als berücksichtigungsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger werden als Ehegatten zur Einkommensteuer des Jahres 2011 (des Streitjahrs) zusammenveranlagt. Der Kläger war seit 2006 für das Unternehmen X-AG (Arbeitgeberin) tätig und im Streitjahr dort als angestellter Vertriebsleiter beschäftigt, die Klägerin war zunächst Hausfrau und ab Oktober des Streitjahrs wieder als Exportvertriebsmitarbeiterin berufstätig. Die Kläger wohnten zunächst unter der Anschrift A-Straße 1 in B in einer 86 Quadratmeter großen, angemieteten Drei-Zimmer-Wohnung. Am 20. Juli 2010 wurden die Kläger Eltern ihres ersten gemeinsamen Kindes, der Tochter C. Aus Anlass der Geburt gab der Kläger sein zuvor benutztes häusliches Arbeitszimmer - das nunmehrige Kinderzimmer - auf und richtete sich im Flur der Wohnung eine Arbeitsecke ein. Die Entfernung zwischen der Wohnung in B und dem gleichfalls in B, D-Straße 2 gelegenen Betriebssitz der Arbeitgeberin war fußläufig und betrug knapp zwei Kilometer.
Am 7. Juni 2011 schloss der Kläger mit der XY-AG einen Kauf- und Übertragungsvertrag über xx.xxx Aktien an der Arbeitgeberin (5% des Stammkapitals). Der Kaufpreis betrug 2,53 € je Aktie und damit insgesamt xx.xxx €. Dabei wurde zugleich eine Rückkaufoption für die Verkäuferin für den Fall vereinbart, dass der Kläger - gleich aus welchen Gründen - aus dem Unternehmen der Arbeitgeberin ausscheiden würde. Am 16. Juni 2011 nahm der Kläger bei der G-Bank in T einen Annuitätenkredit über xx.xxx € auf.
Im September 2011 erging eine Arbeitsanweisung der Betriebsleitung der Arbeitgeberin an deren Mitarbeiter, der zufolge künftig eine Tätigkeit in einem Home-Office nur noch in einem abgetrennten Raum ausgeübt werden durfte. Die Kläger zogen sodann im Dezember 2011 von B in eine neu angemietete, 100 Quadratmeter große Vier-Zimmer-Wohnung unter der Anschrift H-Straße 3 in W um; die Entfernung von dort zum betrieblichen Arbeitsplatz des Klägers beläuft sich auf knapp acht Kilometer. Dazu benutzten die Kläger einen von Freunden zur Verfügung gestellten Umzugswagen, den sie gegen die Bezahlung des Treibstoffs kostenfrei verwenden konnten. Die neue Wohnung ließen sie von freiwilligen Helfern streichen, die auch beim Ein- und Ausräumen der beiden Wohnungen mithalfen. Dafür organisierten die Kläger ein gemeinsames Essen der Helfer.
In ihrer gemeinsam erstellten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Kreditzinsen in Höhe von 1.962 €, Umzugskosten in Höhe von 5.721 € (Maklergebühren, Umzugsmiete, Umzugswagen, Helfer und Helferessen, Wohnungssuche und sonstige Umzugsauslagen) und sonstige Arbeitsmittel (gemeint waren "diverse Fachzeitschriften" wie Versicherungsmagazin, Versicherungsjournal und Bücher) in Höhe von 98 € als Werbungskosten geltend. Das seinerzeit örtlich zuständige Finanzamt (FA) Q folgte den Angaben der Kläger insoweit nicht und ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 3. September 2012 unberücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 13.015 € festgesetzt.
Mit ihrem fristgerecht eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass der Kläger mit dem Erwerb der Aktien an der Arbeitgeberin zwar keine Entscheidungsmehrheit in dem Unternehmen erlangt habe, seiner beruflichen Tätigkeit aber künftig sicherer nachgehen könne. Denn eine Trennung von einem Arbeitnehmer, der an ihr nicht beteiligt sei, sei für die Arbeitgeberin erheblich leichter möglich. Außerdem sei aus seiner Sicht eine Beteiligung an dem Unternehmen notwendig gewesen, um "eine Vorstandstätigkeit irgendwann" übernehmen zu können. Der Erwerb der Beteiligung stehe daher maßgeblich im Zusammenhang mit seiner Arbeitnehmertätigkeit. Eine Gewinnerzielungsabsicht aus der Aktienbeteiligung sei zudem absehbar nicht gegeben, da die Arbeitgeberin über namhafte Verlustvorträge verfüge und es in absehbarer Zeit zu keinen Ausschüttungen kommen könne. Die Zeitschriften "asscompact", "Produkt- und Umwelthaftpflicht International", "Versicherungsbetrieb" und "Versicherungsbetriebswirt" stellten zweifelsohne Fachliteratur dar.
Das zwischenzeitlich zuständig gewordene FA (der Beklagte) wies die Kläger darauf hin, dass zu den geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur bislang weder eine Einzelaufstellung noch Rechnungsnachweise vorlägen. Die Kreditzinsen für den Beteiligungserwerb könnten allenfalls dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn eine negative Überschussprognose erstellt werden könnte und damit erkennbar keine Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen bestehe. Die Umzugskosten seien wegen der damit verbundenen fehlenden Fahrtzeitverkürzung zum betrieblichen Arbeitsplatz nicht als beruflich veranlasst anzuerkennen, sondern stellten steuerlich unbeachtliche nicht abziehbare Kosten der Lebensführung dar. Anhaltspunkte für eine arbeitsvertraglich verpflichtende Einrichtung eines abgeschlossenen Home-Offices sowie für einen von der Arbeitgeberin vorgeschriebenen Umzug ließen sich nicht erkennen.
Die Kläger entgegneten darauf, dass Aufwendungen für Fachzeitschriften in der Vergangenheit stets anerkannt worden seien. Aus diesem Grunde lägen ihnen keine Einzelnachweise mehr vor. Nach den handschriftlichen Übersichten seien 2011 sechs Hefte "asscompact" zu je 3,80 €, ein Heft "Produkt- und Umwelthaftpflicht" zu 25,50 €, zwei Hefte "Versicherungsbetriebswirt" zu je 20 € und zwei Hefte "Versicherungsbetriebswirt" zu je 5 € gekauft worden. Die Arbeitgeberin habe in den zwanzig Jahren, in denen sie als Aktiengesellschaft bestehe, noch nie Gewinne ausgeschüttet. Es sei zudem gelebte Auffassung der Hauptaktionäre, dass Vorstände und auch potentielle Kandidaten für eine solche Funktion sich im Vorfeld maßgeblich an der Gesellschaft beteiligen müssten. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 sei der Kläger nunmehr auch tatsächlich zum Vorstand bestellt worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2014 wies der Beklagte den Einspruch unter Wiederholung der bereits angeführten Argumente als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die am 3. März 2014 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage.
Mit der Klage bringen die Kläger ergänzend vor, dass der Vorstand der Arbeitgeberin im Frühjahr 2011 an den Kläger herangetreten sei und ihm einen Zukunftsplan skizziert habe. Danach habe er innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre in deren Vorstand berufen werden sollen, wofür jedoch eine Beteiligung am Stammkapital der Arbeitgeberin zu den Grundvoraussetzungen gehöre. Nach langwierigen Verhandlungen habe man sich insoweit auf eine Beteiligung in Höhe von 5% geeinigt, was auch der Beteiligungsquote der anderen Vorstände entspreche. Das Interesse des Klägers habe insoweit allein der Verbesserung seiner beruflichen Situation gegolten. Den Umzug in die größere Wohnung in W hätten sie - die Kläger - nicht primär wegen der Geburt ihres Kindes, sondern deswegen unternommen, damit der Kläger weiterhin von zu Hause aus seine Kunden betreuen könne.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 3. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2014 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer um den auf weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.781 € entfallenden Betrag herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die in seiner Einspruchsentscheidung niedergelegten Gründe entgegen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Juni 2014 - 6 K 767/14 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid des Beklagten für das Streitjahr 2011 vom 3. September 2012 ist rechtmäßig; er verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die geltend gemachten Aufwendungen stellen - soweit sie zur Überzeugung des Gerichts angefallen sind - keine Werbungskosten dar und sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens daher zu Recht außer Ansatz gelassen worden.
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Sie liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann vor, wenn sie durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 19. März 2013 - IX R 41/12, BFHE 240, 389, BStBl II 2013, 536, [BFH 19.03.2013 - IX R 41/12] vom 11. Juli 2013 - VI R 37/12, BFHE 242, 56, BStBl II 2013, 815, [BFH 11.07.2013 - VI R 37/12] und vom 27. August 2013 - VIII R 3/11, BFHE 243, 192, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2014, 25). Danach ist es erforderlich, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung der steuerlich Relevanten Tätigkeit getragen werden (BFH-Urteil vom 28. November 1980 - VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 [BFH 28.11.1980 - VI R 193/77]). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind die Werbungskosten bei derjenigen Einkunftsart i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis Nr. 7 EStG abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
2. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den streitigen Finanzierungsaufwendungen für den kreditgestützten Erwerb von Aktien an der Arbeitgeberin des Klägers zwar um Werbungskosten. Sie sind dem Kläger jedoch nicht, wie begehrt, bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 19 EStG) erwachsen, sondern bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 20 EStG), und deshalb bei der Ermittlung dieser Einkünfte gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht in der tatsächlich angefallenen Höhe, sondern nur im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags abziehbar.
a) Für derartige Aufwendungen ist dem Einkommensteuergesetz keine ausdrückliche Regelung zu entnehmen, ob sie den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind. Maßgebend für die Abgrenzung ist daher die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 -VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532 [BFH 31.10.1989 - VIII R 210/83]). Dabei ist indessen auch zu beachten, dass sich in § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG zwar die Anordnung findet, dass Kapitaleinkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 bis 3 EStG, soweit sie "zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören", diesen Einkünften zuzurechnen sind, während andererseits eine vergleichbare (Subsidiaritäts-) Regelung, wonach derartige Einkünfte ggf. den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewiesen werden, fehlt.
b) Im Hinblick darauf sind derartige Aufwendungen nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls "nicht ohne weiteres" den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen, weil sie "im Allgemeinen" nicht unmittelbar mit diesen Einkünften, sondern mit solchen aus Kapitalvermögen im Zusammenhang stehen, selbst wenn damit auch die Arbeitnehmertätigkeit gefördert wird (BFH-Urteil vom 21. April 1961 - VI 158/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431). Insbesondere bei Schuldzinsen für Kredite, die der Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft für die Finanzierung von Anschaffungskosten einer Beteiligung an dieser Gesellschaft aufwendet, ist meist davon auszugehen, dass die Zinsaufwendungen grundsätzlich nicht durch den Beruf des Steuerpflichtigen, sondern durch die angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst und deshalb --bei Bejahung von Überschusserzielungsabsicht-- im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Das gilt gleichermaßen, wenn sich der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft nicht nur in Erwartung der Ausschüttung von Gewinnen beteiligt, sondern auch, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit gleichzeitig seinen eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Denn der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen steht in solchen Fällen regelmäßig im Vordergrund und verdrängt die Beziehung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 - VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36, [BFH 21.07.1981 - VIII R 128/76] für einen Kredit zur Anschaffung einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Angestellten im Zuge einer Kapitalerhöhung, und vom 21. Juli 1981 - VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, [BFH 21.07.1981 - VIII R 154/76] für den Erwerb eines Aktienpakets durch einen Arbeitnehmer als Daueranlage; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, [BFH 17.06.2009 - VI R 69/06] zur entsprechenden steuerlichen Behandlung des Veräußerungsgewinns aus der Kapitalbeteiligung). Dieser vorrangige Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige an seiner Arbeitgeberin beteiligt, um dadurch eine höher dotierte Position oder einen Status als Partner zu erlangen (BFH-Urteile vom 5. April 2006 - IX R 111/00, BFHE 213, 341, und vom 5. April 2006 - IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817).
c) Dies vorausgeschickt, stehen die streitigen Finanzierungskosten zur Überzeugung des Gerichts in einem vorrangigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und sind dem Kläger daher im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG erwachsen.
Zwar besteht auch ein Zusammenhang mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, denn er war zur Erlangung des Status als Vorstandsmitglied seiner Arbeitgeberin gehalten, sich an ihr zu beteiligen, um später durch diesen Vorstandsstatus höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen. Auch ist die Beteiligung an den Fortbestand seiner Tätigkeit bei der Versicherungsmaklergesellschaft geknüpft. Diese Beziehung wird im Streitfall aber überlagert durch den Zusammenhang der Schuldzinsen mit dem Erwerb der Beteiligung. Zwischen Arbeitsverhältnis und Zinszahlung tritt der Aktienbesitz als eigenständige Erwerbsquelle. Unabhängig davon, ob und inwieweit der Aktienerwerb durch das Arbeitsverhältnis motiviert war, finanziert der Kläger mit dem Darlehen die Anschaffungskosten seiner Beteiligung, deren Gewinnanteile ebenso wenig zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 Abs. 1 EStG führen wie die damit zusammenhängenden Schuldzinsen zu Werbungskosten bei dieser Einkunftsart.
d) Anderes ergibt sich für den Streitfall auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise auch auf Grundlage der aufgezeigten Maßstäbe die Annahme in Betracht kommen kann, der Arbeitnehmer erstrebe mit dem Erwerb einer Beteiligung nicht die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte, sondern nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes.
Zwar hat der BFH einen solchen vorrangigen wirtschaftlichen Zusammenhang bislang insbesondere bei negativer Überschussprognose und damit erkennbar fehlender Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus einer solchen Beteiligung für möglich gehalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 341, [BFH 05.04.2006 - IX R 111/00] BStBl II 2006, 654, [BFH 05.04.2006 - IX R 111/00] unter II. 1. c.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Rechtsprechung noch aus der Zeit vor Einführung der sog. Abgeltungssteuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG n. F.) auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen stammt. Denn mit dem Unternehmensteuerreformgesetz vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2009 zahlreiche Vorschriften im Zusammenhang mit der Besteuerung bisher privater Veräußerungsgeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 EStG a. F. geändert. So gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an bestimmten Körperschaften (also vor allem von Aktien und ähnlichen Wertpapieren), die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG n. F.), nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n. F. seither zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2012 - 1 R 4484/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 35). Dazu rechnen im Streitfall daher auch die künftig vom Kläger erzielten Veräußerungsgewinne aus den Verkäufen von Aktien an seiner Arbeitgeberin.
Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberin - wie die Kläger vortragen - über erhebliche Verlustvorträge aus der Zeit vor dem Erwerb der streitigen Beteiligung verfügt und daher in den nächsten Jahren keine Gewinnausschüttungen zu erwarten sind. Jedenfalls wird sich durch die zwischenzeitlich anfallenden thesaurierten Unternehmensgewinne der Wert des vom Kläger gehaltenen Aktienpakets erhöhen und sich diese Wertsteigerung bei dessen Veräußerung - steuerpflichtig im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen - realisieren lassen. Dass auch insoweit bei realistischer Betrachtung keinerlei Überschuss erwartet werden könne, haben die Kläger nicht dargelegt.
3. Die streitigen Aufwendungen aus Anlass des Umzugs im Dezember des Streitjahrs stellen gleichfalls keine Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit dar.
a) Nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge grundsätzlich nicht bei der Einkünfteermittlung abgezogen werden. Das Bewohnen einer Wohnung am Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Familie ist dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Daher sind Aufwendungen für einen Umzug in eine solche Wohnung grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2; vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 9 EStG Anm. 310).
b) Nach ständiger Rechtsprechung sind Umzugskosten nur dann Werbungskosten, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1992 - VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610, [BFH 16.10.1992 - VI R 132/88] und vom 28. April 1988 - IV R 42/86, BFHE 153, 357, BStBl II 1988, 777 [BFH 28.04.1988 - IV R 42/86]). Ein beruflicher Anlass kann dabei nicht nur beim erstmaligen Antritt einer Stellung oder beim Wechsel des Arbeitgebers vorliegen, sondern - auch ohne berufliche Veränderung - auch dann, wenn durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert wird (BFH-Entscheidungen vom 21. Februar 2006 - IX R 79/01, BFHE 212, 456, BStBl II 2006, 598, [BFH 21.02.2006 - IX R 79/01] und vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234 [BFH 10.01.2008 - VI R 17/07]). Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Aufwendungen für einen Umzug in diesen Fällen dann Werbungskosten dar, wenn infolge des Umzugs eine arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt, weil in einem solchen Fall die mit einem Umzug einhergehenden privaten Begleitumstände regelmäßig in den Hintergrund treten und deshalb vernachlässigt werden können (BFH-Entscheidungen vom 27. Juli 1995 - VI R 17/95, BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728, [BFH 27.07.1995 - VI R 17/95] vom 11. September 1998 - VI B 208/98, BFH/NV 1999, 178, und vom 15. Oktober 2012 - VI B 22/12, BFH/NV 2013, 198). Liegt diese Voraussetzung vor, so stellt die Tatsache, dass der Umzug - wie im Streitfall - innerhalb einer Großstadt erfolgt ist, der Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 - VI R 162/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117 [BFH 15.10.1976 - VI R 162/74]). Auch auf mögliche persönliche Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (etwa in eine größere Mietwohnung oder in ein Einfamilienhaus) kommt es dann nicht mehr an (BFH-Urteil vom 23. März 2001 - VI R 189/97, BFHE 196, 478, BStBl II 2002, 56 [BFH 23.03.2001 - VI R 189/97]).
c) Für den Streitfall kann der Senat nicht feststellen, dass der Umzug der Kläger von B in die größere Wohnung in W nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen wäre. Denn mit dem Wohnungswechsel war nicht nur keine Verkürzung der täglichen berufsbedingten Wegezeiten, sondern sogar eine nicht unerhebliche Fahrtzeitverlängerung verbunden. Während die bisherige Wohnung in noch fußläufiger Entfernung zur Arbeitsstätte des Klägers gelegen war, betrug die künftige einfache Wegestrecke nunmehr acht statt bisher zwei Kilometer. Die Voraussetzungen für die von der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe der wesentlichen Fahrtzeitverkürzung liegen mithin ersichtlich nicht vor.
d) Bei dieser Wertung verbleibt es auch, soweit es im Schrifttum anstelle der Fahrtzeitverkürzung allgemein als Kriterium für eine berufliche Veranlassung des Wohnungswechsels angesehen wird, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer führt (so Bergkemper in HHR, § 9 EStG Anm. 313). Denn in die dann vorzunehmende Gesamtbetrachtung wäre neben dem Umstand, dass der Kläger nunmehr über ein abgetrenntes Arbeitszimmer verfügen und damit einen gewissen Teil seiner beruflichen Aufgaben auch unter Berücksichtigung der organisatorischen Vorgaben seiner Arbeitgeberin von zu Hause aus erledigen konnte, auch die Tatsache einzustellen, dass mit dem Wechsel der Wohnung eine erhebliche Verlängerung der täglichen Wegezeiten verbunden war, durch die der erzielte Vorteil in den Arbeitsbedingungen wieder annähernd aufgezehrt wurde.
Es kann schließlich auch nicht die Rede davon sein, dass der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin durchgeführt worden wäre (zu dieser möglichen Fallgruppe s. Bergkemper in HHR, § 9 EStG Anm. 313). Eine betriebliche Anordnung an den Kläger, die neue Wohnung zu beziehen, gab es nicht. Auch dass eine konkrete Verpflichtung des Klägers bestanden hätte, einen Teil seiner dienstlichen Aufgaben in einem häuslichen Arbeitszimmer - und nicht am betrieblichen Büroarbeitsplatz - zu verrichten, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Anforderungen an ein sog. Home Office nicht entnehmen. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass sich die Arbeitgeberin an den entstandenen Umzugskosten nicht beteiligt hat.
4. Nicht als Werbungskosten abziehbar sind schließlich auch die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für Fachzeitschriften in Höhe von 98 €.
Die Kläger haben keinen Nachweis darüber geführt, dass die Kosten für den Erwerb dieser Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 1 EStG) dem Kläger in eigener Person und im Streitjahr entstanden sind. Über Kaufbelege darüber (wie etwa Quittungen, Kassenbons oder Rechnungen mit Überweisungsnachweis) verfügen sie ihren eigenen Angaben zufolge nicht. Das Gericht kann deshalb nicht mit dem gebotenen Maß an Überzeugung feststellen, dass die streitigen Aufwendungen tatsächlich angefallen sind. Der Umstand allein, dass die Kläger die streitigen Zeitschriften möglicherweise noch in ihrem Besitz haben, bedeutet noch nicht, dass der Kläger sie auch selbst erworben hat.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da die streitigen Rechtsfragen nach dem Werbungskostencharakter der Finanzierungsaufwendungen für eine Beteiligung am Arbeitgeber einerseits und der Umzugskosten andererseits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung - der der Senat folgt - bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - VI B 109/06, BFH/NV 2007, 1498, und in BFH/NV 2013, 198)
- Kläger -
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2011
hat der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 durch
Richter am Finanzgericht-als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Aufwendungen für den Erwerb von Unternehmensanteilen, Fachliteratur und Umzugskosten als berücksichtigungsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger werden als Ehegatten zur Einkommensteuer des Jahres 2011 (des Streitjahrs) zusammenveranlagt. Der Kläger war seit 2006 für das Unternehmen X-AG (Arbeitgeberin) tätig und im Streitjahr dort als angestellter Vertriebsleiter beschäftigt, die Klägerin war zunächst Hausfrau und ab Oktober des Streitjahrs wieder als Exportvertriebsmitarbeiterin berufstätig. Die Kläger wohnten zunächst unter der Anschrift A-Straße 1 in B in einer 86 Quadratmeter großen, angemieteten Drei-Zimmer-Wohnung. Am 20. Juli 2010 wurden die Kläger Eltern ihres ersten gemeinsamen Kindes, der Tochter C. Aus Anlass der Geburt gab der Kläger sein zuvor benutztes häusliches Arbeitszimmer - das nunmehrige Kinderzimmer - auf und richtete sich im Flur der Wohnung eine Arbeitsecke ein. Die Entfernung zwischen der Wohnung in B und dem gleichfalls in B, D-Straße 2 gelegenen Betriebssitz der Arbeitgeberin war fußläufig und betrug knapp zwei Kilometer.
Am 7. Juni 2011 schloss der Kläger mit der XY-AG einen Kauf- und Übertragungsvertrag über xx.xxx Aktien an der Arbeitgeberin (5% des Stammkapitals). Der Kaufpreis betrug 2,53 € je Aktie und damit insgesamt xx.xxx €. Dabei wurde zugleich eine Rückkaufoption für die Verkäuferin für den Fall vereinbart, dass der Kläger - gleich aus welchen Gründen - aus dem Unternehmen der Arbeitgeberin ausscheiden würde. Am 16. Juni 2011 nahm der Kläger bei der G-Bank in T einen Annuitätenkredit über xx.xxx € auf.
Im September 2011 erging eine Arbeitsanweisung der Betriebsleitung der Arbeitgeberin an deren Mitarbeiter, der zufolge künftig eine Tätigkeit in einem Home-Office nur noch in einem abgetrennten Raum ausgeübt werden durfte. Die Kläger zogen sodann im Dezember 2011 von B in eine neu angemietete, 100 Quadratmeter große Vier-Zimmer-Wohnung unter der Anschrift H-Straße 3 in W um; die Entfernung von dort zum betrieblichen Arbeitsplatz des Klägers beläuft sich auf knapp acht Kilometer. Dazu benutzten die Kläger einen von Freunden zur Verfügung gestellten Umzugswagen, den sie gegen die Bezahlung des Treibstoffs kostenfrei verwenden konnten. Die neue Wohnung ließen sie von freiwilligen Helfern streichen, die auch beim Ein- und Ausräumen der beiden Wohnungen mithalfen. Dafür organisierten die Kläger ein gemeinsames Essen der Helfer.
In ihrer gemeinsam erstellten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Kreditzinsen in Höhe von 1.962 €, Umzugskosten in Höhe von 5.721 € (Maklergebühren, Umzugsmiete, Umzugswagen, Helfer und Helferessen, Wohnungssuche und sonstige Umzugsauslagen) und sonstige Arbeitsmittel (gemeint waren "diverse Fachzeitschriften" wie Versicherungsmagazin, Versicherungsjournal und Bücher) in Höhe von 98 € als Werbungskosten geltend. Das seinerzeit örtlich zuständige Finanzamt (FA) Q folgte den Angaben der Kläger insoweit nicht und ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 3. September 2012 unberücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 13.015 € festgesetzt.
Mit ihrem fristgerecht eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass der Kläger mit dem Erwerb der Aktien an der Arbeitgeberin zwar keine Entscheidungsmehrheit in dem Unternehmen erlangt habe, seiner beruflichen Tätigkeit aber künftig sicherer nachgehen könne. Denn eine Trennung von einem Arbeitnehmer, der an ihr nicht beteiligt sei, sei für die Arbeitgeberin erheblich leichter möglich. Außerdem sei aus seiner Sicht eine Beteiligung an dem Unternehmen notwendig gewesen, um "eine Vorstandstätigkeit irgendwann" übernehmen zu können. Der Erwerb der Beteiligung stehe daher maßgeblich im Zusammenhang mit seiner Arbeitnehmertätigkeit. Eine Gewinnerzielungsabsicht aus der Aktienbeteiligung sei zudem absehbar nicht gegeben, da die Arbeitgeberin über namhafte Verlustvorträge verfüge und es in absehbarer Zeit zu keinen Ausschüttungen kommen könne. Die Zeitschriften "asscompact", "Produkt- und Umwelthaftpflicht International", "Versicherungsbetrieb" und "Versicherungsbetriebswirt" stellten zweifelsohne Fachliteratur dar.
Das zwischenzeitlich zuständig gewordene FA (der Beklagte) wies die Kläger darauf hin, dass zu den geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur bislang weder eine Einzelaufstellung noch Rechnungsnachweise vorlägen. Die Kreditzinsen für den Beteiligungserwerb könnten allenfalls dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn eine negative Überschussprognose erstellt werden könnte und damit erkennbar keine Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen bestehe. Die Umzugskosten seien wegen der damit verbundenen fehlenden Fahrtzeitverkürzung zum betrieblichen Arbeitsplatz nicht als beruflich veranlasst anzuerkennen, sondern stellten steuerlich unbeachtliche nicht abziehbare Kosten der Lebensführung dar. Anhaltspunkte für eine arbeitsvertraglich verpflichtende Einrichtung eines abgeschlossenen Home-Offices sowie für einen von der Arbeitgeberin vorgeschriebenen Umzug ließen sich nicht erkennen.
Die Kläger entgegneten darauf, dass Aufwendungen für Fachzeitschriften in der Vergangenheit stets anerkannt worden seien. Aus diesem Grunde lägen ihnen keine Einzelnachweise mehr vor. Nach den handschriftlichen Übersichten seien 2011 sechs Hefte "asscompact" zu je 3,80 €, ein Heft "Produkt- und Umwelthaftpflicht" zu 25,50 €, zwei Hefte "Versicherungsbetriebswirt" zu je 20 € und zwei Hefte "Versicherungsbetriebswirt" zu je 5 € gekauft worden. Die Arbeitgeberin habe in den zwanzig Jahren, in denen sie als Aktiengesellschaft bestehe, noch nie Gewinne ausgeschüttet. Es sei zudem gelebte Auffassung der Hauptaktionäre, dass Vorstände und auch potentielle Kandidaten für eine solche Funktion sich im Vorfeld maßgeblich an der Gesellschaft beteiligen müssten. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 sei der Kläger nunmehr auch tatsächlich zum Vorstand bestellt worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2014 wies der Beklagte den Einspruch unter Wiederholung der bereits angeführten Argumente als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die am 3. März 2014 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage.
Mit der Klage bringen die Kläger ergänzend vor, dass der Vorstand der Arbeitgeberin im Frühjahr 2011 an den Kläger herangetreten sei und ihm einen Zukunftsplan skizziert habe. Danach habe er innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre in deren Vorstand berufen werden sollen, wofür jedoch eine Beteiligung am Stammkapital der Arbeitgeberin zu den Grundvoraussetzungen gehöre. Nach langwierigen Verhandlungen habe man sich insoweit auf eine Beteiligung in Höhe von 5% geeinigt, was auch der Beteiligungsquote der anderen Vorstände entspreche. Das Interesse des Klägers habe insoweit allein der Verbesserung seiner beruflichen Situation gegolten. Den Umzug in die größere Wohnung in W hätten sie - die Kläger - nicht primär wegen der Geburt ihres Kindes, sondern deswegen unternommen, damit der Kläger weiterhin von zu Hause aus seine Kunden betreuen könne.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 3. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2014 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer um den auf weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.781 € entfallenden Betrag herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die in seiner Einspruchsentscheidung niedergelegten Gründe entgegen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Juni 2014 - 6 K 767/14 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid des Beklagten für das Streitjahr 2011 vom 3. September 2012 ist rechtmäßig; er verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die geltend gemachten Aufwendungen stellen - soweit sie zur Überzeugung des Gerichts angefallen sind - keine Werbungskosten dar und sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens daher zu Recht außer Ansatz gelassen worden.
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Sie liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann vor, wenn sie durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 19. März 2013 - IX R 41/12, BFHE 240, 389, BStBl II 2013, 536, [BFH 19.03.2013 - IX R 41/12] vom 11. Juli 2013 - VI R 37/12, BFHE 242, 56, BStBl II 2013, 815, [BFH 11.07.2013 - VI R 37/12] und vom 27. August 2013 - VIII R 3/11, BFHE 243, 192, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2014, 25). Danach ist es erforderlich, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung der steuerlich Relevanten Tätigkeit getragen werden (BFH-Urteil vom 28. November 1980 - VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 [BFH 28.11.1980 - VI R 193/77]). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind die Werbungskosten bei derjenigen Einkunftsart i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis Nr. 7 EStG abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
2. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den streitigen Finanzierungsaufwendungen für den kreditgestützten Erwerb von Aktien an der Arbeitgeberin des Klägers zwar um Werbungskosten. Sie sind dem Kläger jedoch nicht, wie begehrt, bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 19 EStG) erwachsen, sondern bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 20 EStG), und deshalb bei der Ermittlung dieser Einkünfte gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht in der tatsächlich angefallenen Höhe, sondern nur im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags abziehbar.
a) Für derartige Aufwendungen ist dem Einkommensteuergesetz keine ausdrückliche Regelung zu entnehmen, ob sie den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind. Maßgebend für die Abgrenzung ist daher die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 -VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532 [BFH 31.10.1989 - VIII R 210/83]). Dabei ist indessen auch zu beachten, dass sich in § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG zwar die Anordnung findet, dass Kapitaleinkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 bis 3 EStG, soweit sie "zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören", diesen Einkünften zuzurechnen sind, während andererseits eine vergleichbare (Subsidiaritäts-) Regelung, wonach derartige Einkünfte ggf. den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewiesen werden, fehlt.
b) Im Hinblick darauf sind derartige Aufwendungen nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls "nicht ohne weiteres" den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen, weil sie "im Allgemeinen" nicht unmittelbar mit diesen Einkünften, sondern mit solchen aus Kapitalvermögen im Zusammenhang stehen, selbst wenn damit auch die Arbeitnehmertätigkeit gefördert wird (BFH-Urteil vom 21. April 1961 - VI 158/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431). Insbesondere bei Schuldzinsen für Kredite, die der Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft für die Finanzierung von Anschaffungskosten einer Beteiligung an dieser Gesellschaft aufwendet, ist meist davon auszugehen, dass die Zinsaufwendungen grundsätzlich nicht durch den Beruf des Steuerpflichtigen, sondern durch die angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst und deshalb --bei Bejahung von Überschusserzielungsabsicht-- im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Das gilt gleichermaßen, wenn sich der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft nicht nur in Erwartung der Ausschüttung von Gewinnen beteiligt, sondern auch, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit gleichzeitig seinen eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Denn der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen steht in solchen Fällen regelmäßig im Vordergrund und verdrängt die Beziehung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 - VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36, [BFH 21.07.1981 - VIII R 128/76] für einen Kredit zur Anschaffung einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Angestellten im Zuge einer Kapitalerhöhung, und vom 21. Juli 1981 - VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, [BFH 21.07.1981 - VIII R 154/76] für den Erwerb eines Aktienpakets durch einen Arbeitnehmer als Daueranlage; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, [BFH 17.06.2009 - VI R 69/06] zur entsprechenden steuerlichen Behandlung des Veräußerungsgewinns aus der Kapitalbeteiligung). Dieser vorrangige Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige an seiner Arbeitgeberin beteiligt, um dadurch eine höher dotierte Position oder einen Status als Partner zu erlangen (BFH-Urteile vom 5. April 2006 - IX R 111/00, BFHE 213, 341, und vom 5. April 2006 - IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817).
c) Dies vorausgeschickt, stehen die streitigen Finanzierungskosten zur Überzeugung des Gerichts in einem vorrangigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und sind dem Kläger daher im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG erwachsen.
Zwar besteht auch ein Zusammenhang mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, denn er war zur Erlangung des Status als Vorstandsmitglied seiner Arbeitgeberin gehalten, sich an ihr zu beteiligen, um später durch diesen Vorstandsstatus höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen. Auch ist die Beteiligung an den Fortbestand seiner Tätigkeit bei der Versicherungsmaklergesellschaft geknüpft. Diese Beziehung wird im Streitfall aber überlagert durch den Zusammenhang der Schuldzinsen mit dem Erwerb der Beteiligung. Zwischen Arbeitsverhältnis und Zinszahlung tritt der Aktienbesitz als eigenständige Erwerbsquelle. Unabhängig davon, ob und inwieweit der Aktienerwerb durch das Arbeitsverhältnis motiviert war, finanziert der Kläger mit dem Darlehen die Anschaffungskosten seiner Beteiligung, deren Gewinnanteile ebenso wenig zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 Abs. 1 EStG führen wie die damit zusammenhängenden Schuldzinsen zu Werbungskosten bei dieser Einkunftsart.
d) Anderes ergibt sich für den Streitfall auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise auch auf Grundlage der aufgezeigten Maßstäbe die Annahme in Betracht kommen kann, der Arbeitnehmer erstrebe mit dem Erwerb einer Beteiligung nicht die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte, sondern nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes.
Zwar hat der BFH einen solchen vorrangigen wirtschaftlichen Zusammenhang bislang insbesondere bei negativer Überschussprognose und damit erkennbar fehlender Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus einer solchen Beteiligung für möglich gehalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 341, [BFH 05.04.2006 - IX R 111/00] BStBl II 2006, 654, [BFH 05.04.2006 - IX R 111/00] unter II. 1. c.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Rechtsprechung noch aus der Zeit vor Einführung der sog. Abgeltungssteuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG n. F.) auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen stammt. Denn mit dem Unternehmensteuerreformgesetz vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2009 zahlreiche Vorschriften im Zusammenhang mit der Besteuerung bisher privater Veräußerungsgeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 EStG a. F. geändert. So gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an bestimmten Körperschaften (also vor allem von Aktien und ähnlichen Wertpapieren), die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG n. F.), nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n. F. seither zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2012 - 1 R 4484/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 35). Dazu rechnen im Streitfall daher auch die künftig vom Kläger erzielten Veräußerungsgewinne aus den Verkäufen von Aktien an seiner Arbeitgeberin.
Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberin - wie die Kläger vortragen - über erhebliche Verlustvorträge aus der Zeit vor dem Erwerb der streitigen Beteiligung verfügt und daher in den nächsten Jahren keine Gewinnausschüttungen zu erwarten sind. Jedenfalls wird sich durch die zwischenzeitlich anfallenden thesaurierten Unternehmensgewinne der Wert des vom Kläger gehaltenen Aktienpakets erhöhen und sich diese Wertsteigerung bei dessen Veräußerung - steuerpflichtig im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen - realisieren lassen. Dass auch insoweit bei realistischer Betrachtung keinerlei Überschuss erwartet werden könne, haben die Kläger nicht dargelegt.
3. Die streitigen Aufwendungen aus Anlass des Umzugs im Dezember des Streitjahrs stellen gleichfalls keine Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit dar.
a) Nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge grundsätzlich nicht bei der Einkünfteermittlung abgezogen werden. Das Bewohnen einer Wohnung am Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Familie ist dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Daher sind Aufwendungen für einen Umzug in eine solche Wohnung grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2; vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 9 EStG Anm. 310).
b) Nach ständiger Rechtsprechung sind Umzugskosten nur dann Werbungskosten, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1992 - VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610, [BFH 16.10.1992 - VI R 132/88] und vom 28. April 1988 - IV R 42/86, BFHE 153, 357, BStBl II 1988, 777 [BFH 28.04.1988 - IV R 42/86]). Ein beruflicher Anlass kann dabei nicht nur beim erstmaligen Antritt einer Stellung oder beim Wechsel des Arbeitgebers vorliegen, sondern - auch ohne berufliche Veränderung - auch dann, wenn durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert wird (BFH-Entscheidungen vom 21. Februar 2006 - IX R 79/01, BFHE 212, 456, BStBl II 2006, 598, [BFH 21.02.2006 - IX R 79/01] und vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234 [BFH 10.01.2008 - VI R 17/07]). Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Aufwendungen für einen Umzug in diesen Fällen dann Werbungskosten dar, wenn infolge des Umzugs eine arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt, weil in einem solchen Fall die mit einem Umzug einhergehenden privaten Begleitumstände regelmäßig in den Hintergrund treten und deshalb vernachlässigt werden können (BFH-Entscheidungen vom 27. Juli 1995 - VI R 17/95, BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728, [BFH 27.07.1995 - VI R 17/95] vom 11. September 1998 - VI B 208/98, BFH/NV 1999, 178, und vom 15. Oktober 2012 - VI B 22/12, BFH/NV 2013, 198). Liegt diese Voraussetzung vor, so stellt die Tatsache, dass der Umzug - wie im Streitfall - innerhalb einer Großstadt erfolgt ist, der Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 - VI R 162/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117 [BFH 15.10.1976 - VI R 162/74]). Auch auf mögliche persönliche Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (etwa in eine größere Mietwohnung oder in ein Einfamilienhaus) kommt es dann nicht mehr an (BFH-Urteil vom 23. März 2001 - VI R 189/97, BFHE 196, 478, BStBl II 2002, 56 [BFH 23.03.2001 - VI R 189/97]).
c) Für den Streitfall kann der Senat nicht feststellen, dass der Umzug der Kläger von B in die größere Wohnung in W nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen wäre. Denn mit dem Wohnungswechsel war nicht nur keine Verkürzung der täglichen berufsbedingten Wegezeiten, sondern sogar eine nicht unerhebliche Fahrtzeitverlängerung verbunden. Während die bisherige Wohnung in noch fußläufiger Entfernung zur Arbeitsstätte des Klägers gelegen war, betrug die künftige einfache Wegestrecke nunmehr acht statt bisher zwei Kilometer. Die Voraussetzungen für die von der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe der wesentlichen Fahrtzeitverkürzung liegen mithin ersichtlich nicht vor.
d) Bei dieser Wertung verbleibt es auch, soweit es im Schrifttum anstelle der Fahrtzeitverkürzung allgemein als Kriterium für eine berufliche Veranlassung des Wohnungswechsels angesehen wird, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer führt (so Bergkemper in HHR, § 9 EStG Anm. 313). Denn in die dann vorzunehmende Gesamtbetrachtung wäre neben dem Umstand, dass der Kläger nunmehr über ein abgetrenntes Arbeitszimmer verfügen und damit einen gewissen Teil seiner beruflichen Aufgaben auch unter Berücksichtigung der organisatorischen Vorgaben seiner Arbeitgeberin von zu Hause aus erledigen konnte, auch die Tatsache einzustellen, dass mit dem Wechsel der Wohnung eine erhebliche Verlängerung der täglichen Wegezeiten verbunden war, durch die der erzielte Vorteil in den Arbeitsbedingungen wieder annähernd aufgezehrt wurde.
Es kann schließlich auch nicht die Rede davon sein, dass der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin durchgeführt worden wäre (zu dieser möglichen Fallgruppe s. Bergkemper in HHR, § 9 EStG Anm. 313). Eine betriebliche Anordnung an den Kläger, die neue Wohnung zu beziehen, gab es nicht. Auch dass eine konkrete Verpflichtung des Klägers bestanden hätte, einen Teil seiner dienstlichen Aufgaben in einem häuslichen Arbeitszimmer - und nicht am betrieblichen Büroarbeitsplatz - zu verrichten, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Anforderungen an ein sog. Home Office nicht entnehmen. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass sich die Arbeitgeberin an den entstandenen Umzugskosten nicht beteiligt hat.
4. Nicht als Werbungskosten abziehbar sind schließlich auch die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für Fachzeitschriften in Höhe von 98 €.
Die Kläger haben keinen Nachweis darüber geführt, dass die Kosten für den Erwerb dieser Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 1 EStG) dem Kläger in eigener Person und im Streitjahr entstanden sind. Über Kaufbelege darüber (wie etwa Quittungen, Kassenbons oder Rechnungen mit Überweisungsnachweis) verfügen sie ihren eigenen Angaben zufolge nicht. Das Gericht kann deshalb nicht mit dem gebotenen Maß an Überzeugung feststellen, dass die streitigen Aufwendungen tatsächlich angefallen sind. Der Umstand allein, dass die Kläger die streitigen Zeitschriften möglicherweise noch in ihrem Besitz haben, bedeutet noch nicht, dass der Kläger sie auch selbst erworben hat.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da die streitigen Rechtsfragen nach dem Werbungskostencharakter der Finanzierungsaufwendungen für eine Beteiligung am Arbeitgeber einerseits und der Umzugskosten andererseits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung - der der Senat folgt - bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - VI B 109/06, BFH/NV 2007, 1498, und in BFH/NV 2013, 198)