20.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191373
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.11.2016 – 2 K 2581/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Verkündet am: 23.11.2016
Im Namen des Volkes
Urteil
2 K 2581/14
In dem Finanzrechtsstreit
der Frau
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
das Finanzamt
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2013
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. November 2016 durch
den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Burkhart
die Richterin am Finanzgericht Scharte
den Richter am Finanzgericht Sobotta
den ehrenamtlichen Richter Dipl.-Ing. für Weinbau Pfannebecker
den ehrenamtlicher Richter Vorstandsvorsitzender Pitzen
für Recht erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 werden teilweise geändert und diejenige Einkommensteuer für 2013 festgesetzt, die sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 120 € berücksichtigt werden.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Strittig geblieben ist der Werbungskostenabzug einer Zug-Servicemitarbeiterin für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte dem Grunde nach.
Die Klägerin war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin mit unregelmäßigem Wechseldienst nichtselbständig beschäftigt (Blatt 7 ESt-A). Von ihrer Arbeitgeberin, der DB Fernverkehr AG, erhielt sie für die Strecke zwischen Wohnort und K ein sogen. Job-Ticket (Blatt 7 ESt-A).
In ihrer Einkommensteuererklärung gab sie an, an 191 Tagen eine einfache Entfernung von 94 km zwischen ihrer Wohnung und der regelmäßiger Arbeitsstätte gefahren zu sein und vertrat die Ansicht, im Hinblick auf die drei Urteile des BFH vom 9. Juni 2011 zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 55/10, BStBl II 2012, 38) nicht nur die einfache Entfernung, sondern die Hin- und Rückreise geltend machen zu können (Blatt 5 ESt-A). Außerdem beanspruchte sie für die von ihr getragenen Kosten zur Reinigung der Dienstkleidung den Abzug eines Betrages in Höhe von 691 € als Werbungskosten (Blatt 3 Rücks. ESt-A).
Von diesen Erklärungsangaben wich der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2014 ab. Aufwendungen für die wegen fehlender regelmäßiger Arbeitsstätte als Dienstfahrten eingestuften Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkannte er mit dem Hinweis auf das gestellte Job-Ticket und des daraus resultierenden Fehlens eigener Kosten nicht an. Die Aufwendungen für die Reinigung der Dienstkleidung berücksichtigte er im Wege der Schätzung mit einem Betrag in Höhe von 180 € (25/26 ESt-A).
Ihren am 22. August 2014 erhobenen Einspruch begründete die Klägerin u. a. damit, dass sie – entgegen der Annahme des Beklagten – sehr wohl eine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt hätte und zwar in K, wie der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. August 2014 (Blatt 30 ESt-A) entnommen werden könnte. Es sei ihre Pflicht gewesen, sich bei Dienstbeginn an ihrer Arbeitsstätte in K zu melden und die nötigen Arbeitsmaterialien und –unterlagen entgegen zu nehmen. Bei Dienstende habe sie ebenfalls zur Arbeitsstätte gemusst; dort habe sie die Diensttasche übergeben und die Einnahmen vom Zug eingezahlt. Bei einer Übernachtung in einer auswärtigen Dienststelle habe sie sich am ersten Tag bei ihrer Arbeitsstätte zum Dienst gemeldet und am zweiten Tag ihre Tätigkeit direkt auf dem Zug begonnen; beendet worden sei der Dienst wieder bei ihrer Arbeitsstätte in K. Es lägen somit keine Dienstreisen vor, sondern Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort.
Durch Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 wies der Beklagte den Einspruch aus folgenden Gründen zurück: Im Falle eines Flugzeugführers habe der BFH in seinem Urteil vom 26. Februar 2014 (VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029) entschieden, dass dieser schwerpunktmäßig in einem Flugzeug tätig sei und mangels Ortsfestigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte hätte. Der hiesige Streitfall wäre vergleichbar. Als Zugbegleiterin sei die Klägerin schwerpunktmäßig in einem Zug tätig. Dort sei der qualitative Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Bestätigt werde dies auch durch die Dauer der Tätigkeit im Zug, die zur Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen führte. Dass die Klägerin ihren Dienst in K begonnen und beendet habe, hätte die dortige Dienststelle nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne der neueren Rechtsprechung gemacht, da die dortigen Tätigkeiten im Vergleich zur Tätigkeit im Zug von untergeordneter Bedeutung seien. Da die Klägerin somit über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt hätte, komme auch nicht die Gewährung der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 verwiesen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung der Entfernungspauschale für 191 Fahrten à 94 km nach K. Hierzu hat sie von ihrem Verfahrensbevollmächtigten vortragen lassen:
Der Beklagte habe rechtsfehlerhaft die Anwendung der Entfernungspauschale verneint. Die Entscheidung des BFH vom 26. Februar 2014 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Falle eines Flugzeugführers stelle sich die Situation so dar, dass dieser nicht einem bestimmten Flughafen zugewiesen sei, von dem aus er regelmäßig seine Tätigkeit beginne und an diesem die Tätigkeit auch gewöhnlich beende. Vielmehr starte und lande der Pilot an verschiedensten Flughäfen zu unterschiedlichen Zeiten und weise damit keinen festen Bezugspunkt auf. Maßgeblich sei nach dem Urteil des BFH vom 26. Februar 2014, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte nachhaltig, also fortdauernd und immer wieder und nicht bloß gelegentlich aufsuche. Weiterhin sei es nach der neuen BFH-Rechtsprechung so, dass eine Arbeitsstätte nicht jeder beliebige Tätigkeitsort sei, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen habe. Insoweit sei entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befinde. Dort liege die regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben könne. Im Falle der Flugzeugführer liege die gesamte Arbeitsleistung der Piloten im Flugzeug selbst. Im Streitfall sei dies anders. Die Klägerin beginne und beende ihre Tätigkeit täglich an der Dienststelle der Arbeitgeberin in K; diese Dienststelle sei für die Klägerin damit ein festgelegter Ausgangspunkt ihrer Tätigkeit, quasi der Ursprung ihrer Arbeitsleistung. Die Dienststelle werde von der Klägerin daher an jedem Arbeitstag vor Fahrtantritt aufgesucht, sodass die vom BFH geforderte Nachhaltigkeit des Aufsuchens in jedem Fall erfüllt sei. Nach der Mitteilung des BMF vom 26. Oktober 2005 (DStR 2005, 1900) sowie der Verfügung der OFD Rheinland vom 7. Februar 2007 (DB 2007, 543) reiche es sogar aus, wenn sich der Arbeitnehmer durchschnittlich einmal pro Woche zur Arbeitsstätte hinbegebe. Weiterhin befände sich auch der maßgebliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin an der Dienststelle der Arbeitgeberin in K. Die Dienststelle sei fester Ausgangspunkt für die Tätigkeit der Klägerin.
Hier nehme sie täglich ihre Unterlagen und Arbeitsmaterialien entgegen, insbesondere aber zahle sie an der Dienststelle nach Fahrtende die Einnahmen ein. Diese Einzahlung der Einnahmen stelle aus der Sicht der Arbeitgeberin den Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Aus der Tatsache, dass die Klägerin die Einnahmen eigenständig vereinnahme und einbezahle, zeige sich, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit die Generierung von Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin sei. Indem sie diesen abends auf der Dienststelle einbezahle, erbringe sie die für die Arbeitgeberin maßgebliche Leistung. Dass sie sich zur Generierung des Umsatzes zwischenzeitlich von der Dienststelle entfernen müsse, trete demgegenüber in den Hintergrund. Die Klägerin sei damit nicht mit Flugzeugführern gleichzusetzen, deren Tätigkeit ausschließlich im Bereich des Flugzeuges stattfinde. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche vielmehr der eines Handwerkers, der stets eine feste Arbeitsstätte aufsuche und sich von dort aus zu den jeweiligen Einsatzstellen begebe. In diesen Fällen liege jedoch die regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers, da diese Anknüpfungspunkt und Quelle der Tätigkeit sei (mit Hinweis auf Jakob, Einkommensteuer, Rn. 368).
Bezüglich der Streitfrage, in welcher Höhe die Kosten zur Reinigung der Dienstkleidung anzuerkennen sind, haben sich die Verfahrensbeteiligten im Sitzungstermin auf Vorschlag des Gerichts dahingehend verständigt, dass im Streitjahr weitere Aufwendungen in Höhe von 120 € zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2014 und die hierzu Einspruchsent- scheidung vom 1. Dezember 2014 zu ändern und diejenige Einkommensteuer für 2013 festzusetzen, die sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Gesamthöhe von 3.865 € berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bezugnehmend auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung hat er ergänzend vorgetragen:
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Urteil des BFH vom 26. Februar 2014 auf den hiesigen Streitfall übertragbar. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfordere nicht nur einen ortsgebundenen Mittelpunkt. Nach der fortentwickelten Rechtsprechung des BFH sei die Arbeitsstätte auch als der Ort definiert, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen habe. Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimme sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung. So werde der Flugzeugführer schwerpunktmäßig in einem Flugzeug tätig. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass ein Flugzeugführer verschiedene Flughäfen ansteuere. Er kehre aber regelmäßig wieder an seinen Heimatflughafen zurück, ebenso wie die Klägerin an ihre Dienststelle in K zurückkehre, bzw. von dort aus ihren Dienst aufnehme. Keineswegs diene ein Flughafen dem Flugzeugführer nur dem Betreten und Verlassen des Flugzeugs. So finde die Flugvorbereitung, Flugplanerstellung, Einholung von Wetterinformationen, Briefing etc. stets im Flughafen statt. Hiermit vergleichbar seien bei der Klägerin die Entgegennahme von Unterlagen und Arbeitsmaterialien sowie die Einzahlung von Einnahmen nach Fahrtende. Es möge zutreffend sein, dass die Einzahlung der Einnahmen aus Sicht der Arbeitgeberin bedeutend sei. Die Einnahmeneinzahlung sei aber lediglich das am Ende des Arbeitstages stehende Ergebnis der Arbeitsleistung der Klägerin, nicht aber deren Tätigkeitsschwerpunkt. Mangels schwerpunktmäßiger Tätigkeit an der Dienststelle in K sei diese daher nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenngleich sie auch nachhaltig aufgesucht werde.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Klage ist bezüglich der Kosten zur Reinigung der Dienstkleidung begründet.
Diesbezüglich haben die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung getroffen. An diese tatsächliche Verständigung ist der erkennende Senat gebunden. Hierbei geht es zum einen um eine erschwert ermittelbare Sachverhaltsfrage; zum anderen führt die tatsächliche Verständigung im Streitfall nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis (siehe dazu z. B.: BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BStBl II 2009, 121 m. w. N.), denn es liegt im Bereich des Wahrscheinlichen, dass der Klägerin im Streitjahr Reinigungskosten für typische Dienstkleidung in Gesamthöhe von insgesamt 300 € erwachsen sind.
Da der Beklagte bereits 180 € anerkannt hat, sind mithin weitere 120 € antragsgemäß zuzusprechen gewesen.
2. Unbegründet ist die Klage allerdings, soweit mit ihr die Anerkennung von Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnort und K beansprucht werden.
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des Streitjahres 2013 sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h., fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers, einen Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 74/13, BStBl II 2014, 854 m. w. N.).
Eine Arbeitsstätte ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503; BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196).
Nach diesen Rechtsgrundsätzen erfüllt der in K gelegene Betriebssitz der Arbeitgeberin nicht die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Der Umstand, dass die Klägerin den Betriebssitz in K ihrem Vortrag zufolge nachhaltig (arbeitstäglich) zu Beginn und Ende des Dienstes aufgesucht hat, genügt für sich allein betrachtet noch nicht, um dort eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (so aber noch BFH-Urteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074: für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin), denn die Klägerin war am Betriebssitz in K nicht – worauf es nach der neueren Rechtsprechung nunmehr maßgeblich ankommt – schwerpunktmäßig tätig.
Die von der Klägerin angegebenen Tätigkeiten, die sie im Streitjahr 2013 am Betriebssitz in K eigenen Angaben zufolge verrichtet hat (Entgegennahme von Unterlagen und Arbeitsmaterialien sowie die Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende), machen den Betriebssitz nämlich noch nicht zum Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Hierbei geht es bloß um Handlungen, die für die berufliche Tätigkeit der Klägerin nur von untergeordneter Bedeutung sind. Die eigentliche der Klägerin übertragene Tätigkeit als Zug-Servicemitarbeiterin vollzieht sich – wie sich auch aus der Berufsbezeichnung ergibt – in den jeweiligen Zügen. Das gilt namentlich auch und vor allem für die Generierung von Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin, da die zu Umsätzen führenden Handlungen in den jeweiligen Zügen und nicht etwa am Betriebssitz in K ausgeübt worden sind. Bei den am Betriebssitz ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handelt es sich lediglich um arbeitsbegleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht sind (Urteil des FG München vom 7. April 1992 2 K 636/91, juris zum Zugbegleiter). Darauf hat der Beklagte im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid zutreffend abgestellt. Nach alledem hat die Klägerin als Servicemitarbeiterin insgesamt eine Auswärtstätigkeit in den jeweiligen Zügen ausgeübt.
b) Folge einer solchen Auswärtstätigkeit ist, dass die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen sind, denn ein Arbeitnehmer, der auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 10. Dezember 2015 VI R 7/15, BFH/NV 2016, 397).
Der uneingeschränkte Abzug der tatsächlichen Kosten scheidet vorliegend aber aus und zwar deshalb, weil der Klägerin durch die Gestellung des Job-Tickets keine eigenen Aufwendungen entstanden sind (vgl. dazu z. B.: BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, a. a. O.).
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
2. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.bundesfinanzhof.de lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.
Gez.: Burkhart Gez.: Scharte Gez.: Sobotta
Verkündet am: 23.11.2016
Im Namen des Volkes
Urteil
2 K 2581/14
In dem Finanzrechtsstreit
der Frau
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
das Finanzamt
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2013
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. November 2016 durch
den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Burkhart
die Richterin am Finanzgericht Scharte
den Richter am Finanzgericht Sobotta
den ehrenamtlichen Richter Dipl.-Ing. für Weinbau Pfannebecker
den ehrenamtlicher Richter Vorstandsvorsitzender Pitzen
für Recht erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 werden teilweise geändert und diejenige Einkommensteuer für 2013 festgesetzt, die sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 120 € berücksichtigt werden.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Strittig geblieben ist der Werbungskostenabzug einer Zug-Servicemitarbeiterin für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte dem Grunde nach.
Die Klägerin war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin mit unregelmäßigem Wechseldienst nichtselbständig beschäftigt (Blatt 7 ESt-A). Von ihrer Arbeitgeberin, der DB Fernverkehr AG, erhielt sie für die Strecke zwischen Wohnort und K ein sogen. Job-Ticket (Blatt 7 ESt-A).
In ihrer Einkommensteuererklärung gab sie an, an 191 Tagen eine einfache Entfernung von 94 km zwischen ihrer Wohnung und der regelmäßiger Arbeitsstätte gefahren zu sein und vertrat die Ansicht, im Hinblick auf die drei Urteile des BFH vom 9. Juni 2011 zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 55/10, BStBl II 2012, 38) nicht nur die einfache Entfernung, sondern die Hin- und Rückreise geltend machen zu können (Blatt 5 ESt-A). Außerdem beanspruchte sie für die von ihr getragenen Kosten zur Reinigung der Dienstkleidung den Abzug eines Betrages in Höhe von 691 € als Werbungskosten (Blatt 3 Rücks. ESt-A).
Von diesen Erklärungsangaben wich der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2014 ab. Aufwendungen für die wegen fehlender regelmäßiger Arbeitsstätte als Dienstfahrten eingestuften Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkannte er mit dem Hinweis auf das gestellte Job-Ticket und des daraus resultierenden Fehlens eigener Kosten nicht an. Die Aufwendungen für die Reinigung der Dienstkleidung berücksichtigte er im Wege der Schätzung mit einem Betrag in Höhe von 180 € (25/26 ESt-A).
Ihren am 22. August 2014 erhobenen Einspruch begründete die Klägerin u. a. damit, dass sie – entgegen der Annahme des Beklagten – sehr wohl eine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt hätte und zwar in K, wie der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. August 2014 (Blatt 30 ESt-A) entnommen werden könnte. Es sei ihre Pflicht gewesen, sich bei Dienstbeginn an ihrer Arbeitsstätte in K zu melden und die nötigen Arbeitsmaterialien und –unterlagen entgegen zu nehmen. Bei Dienstende habe sie ebenfalls zur Arbeitsstätte gemusst; dort habe sie die Diensttasche übergeben und die Einnahmen vom Zug eingezahlt. Bei einer Übernachtung in einer auswärtigen Dienststelle habe sie sich am ersten Tag bei ihrer Arbeitsstätte zum Dienst gemeldet und am zweiten Tag ihre Tätigkeit direkt auf dem Zug begonnen; beendet worden sei der Dienst wieder bei ihrer Arbeitsstätte in K. Es lägen somit keine Dienstreisen vor, sondern Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort.
Durch Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 wies der Beklagte den Einspruch aus folgenden Gründen zurück: Im Falle eines Flugzeugführers habe der BFH in seinem Urteil vom 26. Februar 2014 (VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029) entschieden, dass dieser schwerpunktmäßig in einem Flugzeug tätig sei und mangels Ortsfestigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte hätte. Der hiesige Streitfall wäre vergleichbar. Als Zugbegleiterin sei die Klägerin schwerpunktmäßig in einem Zug tätig. Dort sei der qualitative Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Bestätigt werde dies auch durch die Dauer der Tätigkeit im Zug, die zur Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen führte. Dass die Klägerin ihren Dienst in K begonnen und beendet habe, hätte die dortige Dienststelle nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne der neueren Rechtsprechung gemacht, da die dortigen Tätigkeiten im Vergleich zur Tätigkeit im Zug von untergeordneter Bedeutung seien. Da die Klägerin somit über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt hätte, komme auch nicht die Gewährung der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 verwiesen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung der Entfernungspauschale für 191 Fahrten à 94 km nach K. Hierzu hat sie von ihrem Verfahrensbevollmächtigten vortragen lassen:
Der Beklagte habe rechtsfehlerhaft die Anwendung der Entfernungspauschale verneint. Die Entscheidung des BFH vom 26. Februar 2014 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Falle eines Flugzeugführers stelle sich die Situation so dar, dass dieser nicht einem bestimmten Flughafen zugewiesen sei, von dem aus er regelmäßig seine Tätigkeit beginne und an diesem die Tätigkeit auch gewöhnlich beende. Vielmehr starte und lande der Pilot an verschiedensten Flughäfen zu unterschiedlichen Zeiten und weise damit keinen festen Bezugspunkt auf. Maßgeblich sei nach dem Urteil des BFH vom 26. Februar 2014, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte nachhaltig, also fortdauernd und immer wieder und nicht bloß gelegentlich aufsuche. Weiterhin sei es nach der neuen BFH-Rechtsprechung so, dass eine Arbeitsstätte nicht jeder beliebige Tätigkeitsort sei, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen habe. Insoweit sei entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befinde. Dort liege die regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben könne. Im Falle der Flugzeugführer liege die gesamte Arbeitsleistung der Piloten im Flugzeug selbst. Im Streitfall sei dies anders. Die Klägerin beginne und beende ihre Tätigkeit täglich an der Dienststelle der Arbeitgeberin in K; diese Dienststelle sei für die Klägerin damit ein festgelegter Ausgangspunkt ihrer Tätigkeit, quasi der Ursprung ihrer Arbeitsleistung. Die Dienststelle werde von der Klägerin daher an jedem Arbeitstag vor Fahrtantritt aufgesucht, sodass die vom BFH geforderte Nachhaltigkeit des Aufsuchens in jedem Fall erfüllt sei. Nach der Mitteilung des BMF vom 26. Oktober 2005 (DStR 2005, 1900) sowie der Verfügung der OFD Rheinland vom 7. Februar 2007 (DB 2007, 543) reiche es sogar aus, wenn sich der Arbeitnehmer durchschnittlich einmal pro Woche zur Arbeitsstätte hinbegebe. Weiterhin befände sich auch der maßgebliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin an der Dienststelle der Arbeitgeberin in K. Die Dienststelle sei fester Ausgangspunkt für die Tätigkeit der Klägerin.
Hier nehme sie täglich ihre Unterlagen und Arbeitsmaterialien entgegen, insbesondere aber zahle sie an der Dienststelle nach Fahrtende die Einnahmen ein. Diese Einzahlung der Einnahmen stelle aus der Sicht der Arbeitgeberin den Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Aus der Tatsache, dass die Klägerin die Einnahmen eigenständig vereinnahme und einbezahle, zeige sich, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit die Generierung von Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin sei. Indem sie diesen abends auf der Dienststelle einbezahle, erbringe sie die für die Arbeitgeberin maßgebliche Leistung. Dass sie sich zur Generierung des Umsatzes zwischenzeitlich von der Dienststelle entfernen müsse, trete demgegenüber in den Hintergrund. Die Klägerin sei damit nicht mit Flugzeugführern gleichzusetzen, deren Tätigkeit ausschließlich im Bereich des Flugzeuges stattfinde. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche vielmehr der eines Handwerkers, der stets eine feste Arbeitsstätte aufsuche und sich von dort aus zu den jeweiligen Einsatzstellen begebe. In diesen Fällen liege jedoch die regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers, da diese Anknüpfungspunkt und Quelle der Tätigkeit sei (mit Hinweis auf Jakob, Einkommensteuer, Rn. 368).
Bezüglich der Streitfrage, in welcher Höhe die Kosten zur Reinigung der Dienstkleidung anzuerkennen sind, haben sich die Verfahrensbeteiligten im Sitzungstermin auf Vorschlag des Gerichts dahingehend verständigt, dass im Streitjahr weitere Aufwendungen in Höhe von 120 € zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2014 und die hierzu Einspruchsent- scheidung vom 1. Dezember 2014 zu ändern und diejenige Einkommensteuer für 2013 festzusetzen, die sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Gesamthöhe von 3.865 € berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bezugnehmend auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung hat er ergänzend vorgetragen:
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Urteil des BFH vom 26. Februar 2014 auf den hiesigen Streitfall übertragbar. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfordere nicht nur einen ortsgebundenen Mittelpunkt. Nach der fortentwickelten Rechtsprechung des BFH sei die Arbeitsstätte auch als der Ort definiert, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen habe. Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimme sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung. So werde der Flugzeugführer schwerpunktmäßig in einem Flugzeug tätig. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass ein Flugzeugführer verschiedene Flughäfen ansteuere. Er kehre aber regelmäßig wieder an seinen Heimatflughafen zurück, ebenso wie die Klägerin an ihre Dienststelle in K zurückkehre, bzw. von dort aus ihren Dienst aufnehme. Keineswegs diene ein Flughafen dem Flugzeugführer nur dem Betreten und Verlassen des Flugzeugs. So finde die Flugvorbereitung, Flugplanerstellung, Einholung von Wetterinformationen, Briefing etc. stets im Flughafen statt. Hiermit vergleichbar seien bei der Klägerin die Entgegennahme von Unterlagen und Arbeitsmaterialien sowie die Einzahlung von Einnahmen nach Fahrtende. Es möge zutreffend sein, dass die Einzahlung der Einnahmen aus Sicht der Arbeitgeberin bedeutend sei. Die Einnahmeneinzahlung sei aber lediglich das am Ende des Arbeitstages stehende Ergebnis der Arbeitsleistung der Klägerin, nicht aber deren Tätigkeitsschwerpunkt. Mangels schwerpunktmäßiger Tätigkeit an der Dienststelle in K sei diese daher nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenngleich sie auch nachhaltig aufgesucht werde.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Klage ist bezüglich der Kosten zur Reinigung der Dienstkleidung begründet.
Diesbezüglich haben die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung getroffen. An diese tatsächliche Verständigung ist der erkennende Senat gebunden. Hierbei geht es zum einen um eine erschwert ermittelbare Sachverhaltsfrage; zum anderen führt die tatsächliche Verständigung im Streitfall nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis (siehe dazu z. B.: BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BStBl II 2009, 121 m. w. N.), denn es liegt im Bereich des Wahrscheinlichen, dass der Klägerin im Streitjahr Reinigungskosten für typische Dienstkleidung in Gesamthöhe von insgesamt 300 € erwachsen sind.
Da der Beklagte bereits 180 € anerkannt hat, sind mithin weitere 120 € antragsgemäß zuzusprechen gewesen.
2. Unbegründet ist die Klage allerdings, soweit mit ihr die Anerkennung von Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnort und K beansprucht werden.
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des Streitjahres 2013 sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h., fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers, einen Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 74/13, BStBl II 2014, 854 m. w. N.).
Eine Arbeitsstätte ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503; BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196).
Nach diesen Rechtsgrundsätzen erfüllt der in K gelegene Betriebssitz der Arbeitgeberin nicht die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Der Umstand, dass die Klägerin den Betriebssitz in K ihrem Vortrag zufolge nachhaltig (arbeitstäglich) zu Beginn und Ende des Dienstes aufgesucht hat, genügt für sich allein betrachtet noch nicht, um dort eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (so aber noch BFH-Urteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074: für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin), denn die Klägerin war am Betriebssitz in K nicht – worauf es nach der neueren Rechtsprechung nunmehr maßgeblich ankommt – schwerpunktmäßig tätig.
Die von der Klägerin angegebenen Tätigkeiten, die sie im Streitjahr 2013 am Betriebssitz in K eigenen Angaben zufolge verrichtet hat (Entgegennahme von Unterlagen und Arbeitsmaterialien sowie die Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende), machen den Betriebssitz nämlich noch nicht zum Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Hierbei geht es bloß um Handlungen, die für die berufliche Tätigkeit der Klägerin nur von untergeordneter Bedeutung sind. Die eigentliche der Klägerin übertragene Tätigkeit als Zug-Servicemitarbeiterin vollzieht sich – wie sich auch aus der Berufsbezeichnung ergibt – in den jeweiligen Zügen. Das gilt namentlich auch und vor allem für die Generierung von Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin, da die zu Umsätzen führenden Handlungen in den jeweiligen Zügen und nicht etwa am Betriebssitz in K ausgeübt worden sind. Bei den am Betriebssitz ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handelt es sich lediglich um arbeitsbegleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht sind (Urteil des FG München vom 7. April 1992 2 K 636/91, juris zum Zugbegleiter). Darauf hat der Beklagte im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid zutreffend abgestellt. Nach alledem hat die Klägerin als Servicemitarbeiterin insgesamt eine Auswärtstätigkeit in den jeweiligen Zügen ausgeübt.
b) Folge einer solchen Auswärtstätigkeit ist, dass die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen sind, denn ein Arbeitnehmer, der auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 10. Dezember 2015 VI R 7/15, BFH/NV 2016, 397).
Der uneingeschränkte Abzug der tatsächlichen Kosten scheidet vorliegend aber aus und zwar deshalb, weil der Klägerin durch die Gestellung des Job-Tickets keine eigenen Aufwendungen entstanden sind (vgl. dazu z. B.: BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, a. a. O.).
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
2. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.bundesfinanzhof.de lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.
Gez.: Burkhart Gez.: Scharte Gez.: Sobotta