14.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200141
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Kurzinfo vom 23.01.2018
Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.03.2015 (7 K 3661/14 E) entschieden, dass der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung im Streitjahr 2012 infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Als Veräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG) gelte zwar auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine KapGes., der Ausfall einer Kapitalforderung erfülle jedoch keinen dieser Tatbestände. Insb. stelle ein Forderungsausfall keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar. Damit hat das FG Düsseldorf die Verwaltungsauffassung gem. Rn. 60 des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S. 85 = DB 2016 S. 205) bestätigt.
Die Revision wurde zugelassen.
Der BFH hat mit Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15, DB 2017 S. 3035) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führt.
Wann der endgültige Ausfall der Kapitalforderung im vorliegenden Fall eingetreten ist, wurde bisher nicht durch das FG festgestellt.
Das Verfahren wurde deshalb an das FG Düsseldorf zurückverwiesen.
Der BFH widerspricht damit der Verwaltungsauffassung, wonach der Forderungsausfall keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG darstellt (vgl. BMF vom 18.01.2016, BStBl. I 2016 S. 85 = DB 2016 S. 205, Rn. 60).
Das Urteil wurde bisher nicht amtlich im BStBl. veröffentlicht, da dies eine Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bedarf. Da dies noch nicht erfolgt ist, ist das BFH-Urteil daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.
Die Revision wurde zugelassen.
Der BFH hat mit Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15, DB 2017 S. 3035) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führt.
Wann der endgültige Ausfall der Kapitalforderung im vorliegenden Fall eingetreten ist, wurde bisher nicht durch das FG festgestellt.
Das Verfahren wurde deshalb an das FG Düsseldorf zurückverwiesen.
Der BFH widerspricht damit der Verwaltungsauffassung, wonach der Forderungsausfall keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG darstellt (vgl. BMF vom 18.01.2016, BStBl. I 2016 S. 85 = DB 2016 S. 205, Rn. 60).
Das Urteil wurde bisher nicht amtlich im BStBl. veröffentlicht, da dies eine Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bedarf. Da dies noch nicht erfolgt ist, ist das BFH-Urteil daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.