14.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200142
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 15.01.2018 – S 2770 A-58-St 51
Anrechnung oder Abzug ausländischer Steuern im Organkreis
OFD Frankfurt/M.
Verfügung vom 15.01.2018
S 2770 A-58-St 51
Es ist gefragt worden, von wem innerhalb eines Organkreises (Organträger und/oder Organgesellschaft) das Wahlrecht auf Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte ausgeübt werden kann, um eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts pro ausländischem Staat (R 26 Abs. 3 Satz 4 KStR 2015) sicherzustellen.
Es wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Das Wahlrecht nach § 34c Abs. 2 EStG, statt der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, steht für die ausländischen Steuern des gesamten Organkreises allein dem Organträger zu. Demnach sind die gesamten ausländischen Steuern des Organkreises unter Berücksichtigung der per-country-limitation entweder nach § 34c Abs. 2 EStG von den Einkünften des Organträgers abzuziehen oder, wenn dieses Wahlrecht nicht in Anspruch genommen wurde, nachDB 07/2018 S. 348§ 34c Abs. 1 EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 und 5 KStG auf die KSt bzw. ESt des Organträgers anzurechnen.
Zu beachten ist, dass nur das Wahlrecht auf Anrechnung oder Abzug nach § 34c Abs. 1 und 2 EStG auf der Ebene des Organträgers ausgeübt wird.
Der Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 3 EStG erfolgt im Vz. 2016 auf Ebene der Organgesellschaft.
Ab dem Vz. 2017 wurde die Anlage AESt um Tatbestände des § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStGerweitert. Ob bzw. inwieweit die ausländische Steuer, die auf Einkünfte nach § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG entfällt, abgezogen werden kann, hängt davon ab, ob der letzte Organträger (ggf. mittelbar über eine PersGes.) eine natürliche Person ist oder eine Körperschaft. Ab dem Vz. 2017 wird die abzuziehende ausländische Steuer nach § 34c Abs. 3 EStG mit ihrem Gesamtbetrag und soweit sie auf steuerfreie Bezüge nach § 8b KStG bzw. steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG entfällt, gesondert und einheitlich nach § 14 Abs. 5 KStG festgestellt. Der tatsächliche Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 3 EStG erfolgt dann ebenfalls auf Ebene des Organträgers.
Verfügung vom 15.01.2018
S 2770 A-58-St 51
Es ist gefragt worden, von wem innerhalb eines Organkreises (Organträger und/oder Organgesellschaft) das Wahlrecht auf Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte ausgeübt werden kann, um eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts pro ausländischem Staat (R 26 Abs. 3 Satz 4 KStR 2015) sicherzustellen.
Es wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Das Wahlrecht nach § 34c Abs. 2 EStG, statt der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, steht für die ausländischen Steuern des gesamten Organkreises allein dem Organträger zu. Demnach sind die gesamten ausländischen Steuern des Organkreises unter Berücksichtigung der per-country-limitation entweder nach § 34c Abs. 2 EStG von den Einkünften des Organträgers abzuziehen oder, wenn dieses Wahlrecht nicht in Anspruch genommen wurde, nachDB 07/2018 S. 348§ 34c Abs. 1 EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 und 5 KStG auf die KSt bzw. ESt des Organträgers anzurechnen.
Zu beachten ist, dass nur das Wahlrecht auf Anrechnung oder Abzug nach § 34c Abs. 1 und 2 EStG auf der Ebene des Organträgers ausgeübt wird.
Der Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 3 EStG erfolgt im Vz. 2016 auf Ebene der Organgesellschaft.
Ab dem Vz. 2017 wurde die Anlage AESt um Tatbestände des § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStGerweitert. Ob bzw. inwieweit die ausländische Steuer, die auf Einkünfte nach § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG entfällt, abgezogen werden kann, hängt davon ab, ob der letzte Organträger (ggf. mittelbar über eine PersGes.) eine natürliche Person ist oder eine Körperschaft. Ab dem Vz. 2017 wird die abzuziehende ausländische Steuer nach § 34c Abs. 3 EStG mit ihrem Gesamtbetrag und soweit sie auf steuerfreie Bezüge nach § 8b KStG bzw. steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG entfällt, gesondert und einheitlich nach § 14 Abs. 5 KStG festgestellt. Der tatsächliche Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 3 EStG erfolgt dann ebenfalls auf Ebene des Organträgers.