12.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202302
Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 29.06.2018 – IV A 4 - S 0316/13/10003-09
Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung
BMF
IV A 4 - S 0316/13/10003-09
Sehr geehrter Herr ...,
sehr geehrter Herr ...,sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre gleich lautenden Schreiben vom 4. Mai 2018 an die obersten Finanzbehörden der Länder, in dem Sie die Erfassung von bargeldlosen Girocard- bzw. Kreditkartenumsätzen ansprechen und darauf hinweisen, dass bei Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu EC-Karten-Umsätzen für die Steuerpflichtigen Zusatzerfassungen durchzuführen wären. Sie bitten daher, um eine praxistaugliche Lösung bezüglich des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. August 2017. Aufgrund dessen, das Sie auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen beziehen, haben die obersten Finanzbehörden der Länder das Bundesministerium der Finanzen um eine abgestimmte Beantwortung an Sie gebeten.
Ich bedaure, dass die Formulierung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. August 2017 zu Missverständnissen geführt hat.
Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, wie im o. a. Schreiben vom 16. August 2017 ausgeführt, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.
Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen.
Wie bereits in dem o. a. Schreiben vom 16. August 2017 ausgeführt, ist die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. wie von Ihnen vorgetragen in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.
Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.
Mit freundlichen Grüßen
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