03.12.2018 · IWW-Abrufnummer 205920
Finanzgericht München: Urteil vom 07.05.2018 – 7 K 257/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
1.
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 16. Oktober 2014, des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 11. Februar 2016 und des Einkommensteuerbescheids 2015 vom 27. Oktober 2016, jeweils in der Gestalt der jeweiligen hierzu ergangenen Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2017, werden die Einkommensteuern 2013, 2014 und 2015 mit der Maßgabe geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG in 2013 i.H.v. ... €, in 2014 i.H.v. ... € und in 2015 i.H.v. ... € berücksichtigt werden und die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG für 2013 mit ... €, für 2014 mit ... € und für 2015 mit ... € angesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 23/100 und der Beklagte zu 77/100.
3.
Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
1
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen sowie über den Ansatz eines Behinderten-Pauschbetrags gemäß § 33b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
2
Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter der am ... 2006 geborenen Tochter C. Mit dem Vater der Tochter war sie nicht verheiratet. Sie machte in ihren Steuererklärungen für die Streitjahre 2013-2015 neben Krankheitskosten Aufwendungen für folgende rechtliche Streitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend:
3
Behandlungsfehler Zahnarzt Bei der Klägerin führten zwei Implantate zu Entzündungen und zum Abbau des Kieferknochens. Dies wurde nicht frühzeitig erkannt und führte zu einem chirurgischen Noteingriff, bei dem die Implantate sowie Teile des Kiefers entfernt werden mussten. In der Folgezeit musste in mehreren Operationen künstlich ein Kieferaufbau erfolgen und neue Implantate gesetzt werden. Die Klägerin strengte wegen Behandlungsfehler einen Prozess gegen den verantwortlichen Zahnarzt an und machte u.a. neben Behandlungskosten in Höhe von ... € auch Schmerzensgeld in Höhe von ... € geltend. Die Klage wurde mittlerweile in zweiter Instanz abgewiesen.
Umgangsrecht
4
Der Vater von C, der zunächst keinen persönlichen Umgang mit seiner Tochter hatte, versuchte, einen solchen zunächst außergerichtlich, später gerichtlich durchzusetzen. Nachdem der Vater den Umgangsantrag bei Gericht nicht zurücknahm, wurde ein Sachverständiger eingeschaltet, der feststellte, dass aus psychologischer Sicht der persönliche Umgang mit dem Vater nicht dem Kindeswohl entspreche. Daraufhin einigten sich die Klägerin und der Vater, dass ein Umgang des Vaters mit C nicht im Sinne des Kindeswohls sei. Der Umgang wurde auf Briefe und Geschenke, welche nicht persönlich überbracht werden durften, beschränkt. Die Verfahrenskosten wurden vom Gericht zwischen den Verfahrensbeteiligten geteilt (Beschluss Amtsgericht ...). Eine Beschwerde der Klägerin hiergegen hatte keinen Erfolg.
5
Kindesunterhalt Zur Feststellung der Höhe des Unterhaltsanspruchs von C gegenüber ihrem Vater, begehrte die Klägerin Auskunft über dessen Einnahmen. Dies führte zu einem gerichtlichen Verfahren, an dessen Ende der Vater sich bereit erklärte, den jeweiligen Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle bis über das 18. Lebensjahr hinaus zu zahlen. Der laufende Unterhalt erhöhte sich dadurch von 336 € auf 491 €.
6
Hinsichtlich dieser Sachverhalte wurden in den Streitjahren folgende unstreitigen Aufwendungen geltend gemacht:
2013
...
2014
...
2015
...
7
Der Beklagte (Finanzamt) berücksichtigte die für 2013 geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung nicht (Einkommensteuerbescheid 2013 vom 16. Oktober 2014). Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Streitjahr 2014 berücksichtigte das Finanzamt lediglich die im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von ... € (Einkommensteuerbescheid 2014 vom 10. Dezember 2015). Im Laufe des Einspruchsverfahrens hiergegen ergingen Änderungsbescheide (27. Januar 2016 und 11. Februar 2016), die jedoch zu keiner weiteren Anerkennung der streitigen Aufwendungen führten.
8
Auch im Streitjahr 2015 setzte das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für die Rechtsstreitigkeiten nicht an. Jedoch wurde antragsgemäß ein Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 310 € angesetzt (Einkommensteuerbescheid 2015 vom 27. Oktober 2016). Gegen den Einkommensteuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein.
9
In den Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass ihr seit Geburt eine Niere fehle und ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt wurde (Bescheid des Versorgungsamts vom ...). Sie beantragte daher die Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags in allen Streitjahren.
10
Mit Schreiben vom 9.11.2016 wies das Finanzamt die Klägerin darauf hin, dass im Streitjahr 2014 Prozesskosten in Höhe von ... € berücksichtigt worden seien und beabsichtigt sei, im Rahmen einer Einspruchsentscheidung diese nicht mehr anzuerkennen. Das Finanzamt wies gleichzeitig darauf hin, dass eine solche "Verböserung" durch Einspruchsrücknahme verhindert werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 16. November 2016 wurde auch hinsichtlich der im Streitjahr 2015 erfolgten Anerkennung eines Behinderten-Pauschbetrags auf eine beabsichtigte "Verböserung" hingewiesen.
11
Über die Einsprüche wurde jeweils mit gesonderter Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2017 entschieden. Der Einspruch für 2013 wurde, soweit über ihn entschieden wurde, als unbegründet zurückgewiesen. Im Streitjahr 2014 führte die Einspruchsentscheidung zur einer Erhöhung der Einkommensteuer auf 5.266 €. Auch die Einkommensteuer für 2015 wurde mit der Einspruchsentscheidung erhöht (von 314 € auf 379 €). Die Einsprüche blieben jeweils hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif offen.
12
Hiergegen wendet sich die Klägerin und macht geltend, es sei zwar zutreffend, dass das Versorgungsamt festgestellt habe, dass die Körperbehinderung zu keiner dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe und auch nicht auf einer typischen Berufskrankheit beruhe. Es sei auch zutreffend, dass sie wegen der Behinderung keine Renten- und sonstige laufende Bezüge erhalte. Jedoch sei davon auszugehen, dass sie im Vergleich zu einem normalen Menschen mit zwei Nieren wesentlich beeinträchtigt sei. Es müssten die dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen im alltäglichen Leben Beachtung finden. Auch sei die Gefahr von Schäden durch Infektionen, Viren oder Giftstoffen zu berücksichtigen. Es sei daher ein Behinderten-Pauschbetrag von jeweils 310 € in den Streitjahren anzuerkennen.
13
Der Zivilprozess wegen des Behandlungsfehlers betreffe einen existenziellen Bereich. Bei den aufgetretenen Schäden im Kiefer-Mund-Bereich handele es sich nicht lediglich um unwesentliche körperliche Schäden bzw. Beeinträchtigungen. Es dürfe nicht nur die finanzielle Situation des Verlustes der Existenzgrundlage Berücksichtigung finden. Sie sei gezwungen gewesen, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse sei durch den Prozess auch ihre Existenzgrundlage gefährdet. Es sei die verfassungsrechtliche Frage zu klären, ob die Abzugsbegrenzung von Zivilprozesskosten wegen des staatlichen Gewaltmonopols verfassungswidrig sei.
14
Im Zusammenhang mit dem vom Kindsvater begehrten Umgangsrecht habe sie versucht, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen. Sie sei als Mutter verpflichtet gewesen, das Kind gegenüber dem Kindsvater unter Berücksichtigung des Kindeswohles vor geistigen oder körperlichen Angriffen zu schützen. Sie sei aufgrund der Antragstellung des Kindsvaters beim Amtsgericht gezwungen gewesen, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen. Es stelle sich die Frage, wie sie sich alternativ hätte verhalten sollen, ohne das Kindswohl zu gefährden. Sie habe sich auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zu wehren versucht. Es könne nicht entscheidend sein, ob Prozesskosten aufgewendet werden, um ein Umgangsrecht zu erhalten, oder die Kosten anfallen, um einem Elternteil den Umgang mit dem Kind zu untersagen, wenn dadurch gewährleistet sei, dass das Kindeswohl geschützt werde. Die Klägerin verweist insoweit auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. März 2018 (13 K 3024/17).
15
Das Verfahren wegen Kindesunterhalt sei erforderlich gewesen, um die Höhe des Kinderunterhalts gerichtlich klären zu lassen. Der Kindsvater habe versucht, durch Verweigerung von Auskünften seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht im vollen Umfang nachkommen zu müssen. Die gerichtliche Durchsetzung eines erhöhten Kindesunterhalts sei aufgrund der vorliegenden familiären und privaten Situation von existenzieller Bedeutung gewesen. Der Differenzbetrag betrage im Jahr 2.208 €. Ein geringerer Kindesunterhalt würde bedeuten, dass sie aus ihren eigenen Einkünften mehr Geld für die Tochter aufwenden müsste, und somit auch ihre eigene Existenzgrundlage gefährdet sei.
16
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 16. Oktober 2014 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2017 dahingehend zu ändern, dass bei der Einkommensteuerveranlagung der Behindertenpauschbetrag in Höhe von ... € sowie Zivilprozesskosten in Höhe von ... € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 11. Februar 2016 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2017 dahingehend zu ändern, dass bei der Einkommensteuerveranlagung der Behindertenpauschbetrag in Höhe von ... € sowie Zivilprozesskosten in Höhe von ... € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 27. Oktober 2016 in Gestalt der der TeilEinspruchsentscheidung vom 11. Januar 2017 dahingehend zu ändern, dass bei der Einkommensteuerveranlagung der Behindertenpauschbetrag in Höhe von ... € sowie Zivilprozesskosten in Höhe von ... € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, hilfsweise die Revision zuzulassen.
17
Das Finanzamt beantragt
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
18
Das Finanzamt verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidungen.
19
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 2. März 2018 auf den Einzelrichter übertragen.
II.
20
Die Klage ist zum Teil begründet.
21
Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) noch nicht die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) berücksichtigt wurde, wonach eine stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung vorzunehmen ist. Ferner wurden die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umgangsrechtsstreit angefallenen Aufwendungen (2013: ... €; 2014: ... €; 2015: ... €) zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
22
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (so BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
23
2. Hinsichtlich der Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung hat der BFH seine zwischenzeitliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015), wonach Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung unausweichlich sind, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, wieder aufgebeben und ist zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
24
Es reicht also nicht aus, um aus rechtlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 2 EStG anzunehmen, dass sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Vielmehr ist auf die wesentliche Ursache, die zu den jeweiligen Aufwendungen geführt hat, abzustellen. Die Zwangsläufigkeit im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG ist danach nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein. Ausgehend hiervon sind die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
25
Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener - jedenfalls nach der bis zur Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geltenden Rechtsprechung (so u.a. BFH-Urteil vom 18.02.2016 VI R 56/13, BFH/NV 2016, 1150) - unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist, und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S.d. § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (so BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
26
3. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013, 1809) wurde § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eingefügt. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit dieser Regelung reagierte der Gesetzgeber auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). Mit der Einfügung der Regelung wollte der Gesetzgeber den bis zur Entscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 geltenden Rechtszustand wiederherstellen (Mellinghoff in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 33 EStG, Rn. 47a). § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F.d. AmtshilfeRLUmsG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anwendbar (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).
27
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG regelt ein grundsätzliches Abzugsverbot für alle Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, selbst wenn diese Aufwendungen als zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 1, 2 EStG anzusehen wären. Dabei zählen zu den Prozesskosten alle mit einem Rechtsstreit zusammenhängenden Kosten, wie Fahrtkosten zum Gericht oder Anwalt (Mellinghoff in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 33 EStG, Rn. 47b)
28
4. Der Begriff des Rechtsstreits i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG bezeichnet im Allgemeinen die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem gerichtlichen Verfahren. Erfasst wird indes nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedes gerichtliche Verfahren, u.a. auch vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988). Erfasst sind damit grundsätzlich auch Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamG) vor dem Familiengericht.
29
Als Existenzgrundlage i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG versteht der BFH (so Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Seelischen und sozialen Bedürfnissen sollen nicht darunterfallen. Die Gefahr des Verlustes einer psychischen oder ideellen Existenzgrundlage soll nicht erfasst werden (so BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).
30
Auch vor Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG fielen immaterielle Schäden - etwa Ansprüche auf Schmerzensgeld - nicht in den existenziell wichtigen Bereich im Sinne der Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten. Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen auch dann nicht den existenziellen Bereich i.S. des § 33 EStG, wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind. Sie mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher, nicht aber von existenzieller Bedeutung sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14, BFHE 252, 418, BFH/NV 2016, 817).
31
5. Die Voraussetzungen für einen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen liegen im Streitfall lediglich hinsichtlich der Aufwendungen für den Umgangsrechtsstreit vor. Die minderjährige Tochter und damit die Klägerin liefen insoweit Gefahr, i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
32
5.1. Vorliegend ist zwar zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Abzugsfähigkeit der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allein nach dem mit Wirkung ab 2013 neu eingefügten und als Sonderregelung (lex specialis) für Prozesskosten zu qualifizierenden § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG richtet. Somit können die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) nicht ohne Weiteres fortgeführt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung dieser Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass - auch wenn Prozesskosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen - ein Abzug nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in Betracht kommt. Es ist nun erforderlich, dass der Steuerpflichtige ohne die Führung des Rechtsstreits Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und (kumulativ) seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
33
5.2. Im Streitfall können die im Zusammenhang mit dem Umgangsrechtsstreit entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des BFH (Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988), dass der Begriff "Existenzgrundlage" in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung "lebensnotwendige Bedürfnisse" in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen (so offensichtlich auch FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2018, 13 K 3024/17 E, juris).
34
5.2.1. Die Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" sind gesetzlich nicht definiert. Sie können grundsätzlich auch in einem immateriellen Sinn gedeutet werden. Zwar wurde in der Rechtsprechung des BFH vor Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG der Begriff der Existenzgrundlage grundsätzlich in einem materiellen Sinn verstanden (vgl. hierzu zur Entwicklung BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988), sodass es naheliegt, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung dieser Begrifflichkeiten auch die diesen Begriffen von der Rechtsprechung zugedachte Bedeutung übernehmen wollte.
35
Für ein weitergehendes Verständnis der Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" spricht jedoch, dass nach der Rechtsprechung des BFH in der Vergangenheit Prozesskosten auch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein konnten, wenn der Rechtsstreit den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Hierzu konnte z.B. ein Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht des Vaters zählen (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382). Da der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die bis zur Entscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 geltenden Rechtszustand wiederherstellen wollte (Mellinghoff in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 33 EStG, Rn. 47a), kann hieraus geschlossen werden, dass Prozesskosten, die Verfahren betreffen, die zwar nicht die materielle Existenzgrundlage, aber den Kernbereich menschlichen Lebens betreffen, nicht von vornherein vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausscheiden sollen, und damit den Begriffen "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" im Zusammenhang mit § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eine umfassendere, nicht auf die materiellen Verhältnisse begrenzte Bedeutung beizumessen ist.
36
Im Gegensatz zum Abzugsverbot von Scheidungskosten ab 2013 als außergewöhnliche Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) kann die Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht zur Begründung herangezogen werden, dass auch Prozesskosten, die einen Rechtsstreit betreffen, der den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein sollen. Nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Rechtslage konnten Rechtsstreitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens betreffen, neben den Scheidungsverfahren und den Verfahren, die die Existenzgrundlage betreffen, als eine eigenständige weitere Fallgruppe die Ausnahme vom Grundsatz des Abzugsverbots von Prozesskosten rechtfertigen (BFH-Urteil vom 04.12.2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382). Dass auch diese Ausnahme ab 2013 wegfallen sollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
37
5.2.2. Nach Auffassung des Gerichts ist es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, die Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" in einem immateriellen Sinn zu deuten und damit auch weiterhin die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen und den Kernbereich des menschlichen Lebens betreffen, als außergewöhnliche Belastungen zu ermöglichen.
38
Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit begrenzt. Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BGBl I 2005, 1622).
39
Für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern jedenfalls auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits. Die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands - auch jenseits der Grenze des zu verschonenden Existenzminimums - steht nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers. Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BGBl I 2005, 1622).
40
Demzufolge ist es verfassungsrechtlich geboten, - unabhängig davon, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht zum einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) - diese nicht nur in Fällen, in denen die materielle Existenzgrundlage betroffen ist, zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zuzulassen, sondern auch dann, wenn sie - unabhängig von der Betroffenheit der materiellen Existenzgrundlage - durch den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass der verfassungsrechtlich gebotenen Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit im Einzelfall Rechnung getragen werden kann.
41
5.2.3. Ausgehend von diesem nicht nur rein materiellen Verständnis des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, sind nach den Umständen des Streitfalls die Aufwendungen für den Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
42
5.2.3.1. Der Umgangsrechtsstreit ist im Streitfall dadurch gekennzeichnet, dass der Vater von C, der mit der Klägerin zu keinem Zeitpunkt verheiratet war, Umgang mit seiner Anfang 2013 sechsjährigen Tochter haben wollte, nachdem er mehrere Jahre keinen solchen pflegte. Die Klägerin stand dem aus Gründen des Kindeswohls ablehnend gegenüber.
43
Nach Aktenlage lagen konkrete Anhaltspunkte vor, dass ein Umgangsrecht des Vaters dem Kindeswohl im Streitzeitraum 2013 bis 2015 nachhaltig schaden könnte. So standen nach dem anwaltlichen Schriftsatz vom .. 2013 (...) u.a. Drogenkonsum, extremistische Gesinnung sowie psychisch und physisch aggressives Verhalten des Vaters im Raum. Auch aus der im Rahmen des Gerichtsverfahrens erteilten Stellungnahme des Diplom-Psychologen ... vom ... 2014 (...) ergibt sich, dass persönliche Umgangskontakte zwischen C und ihrem Vater nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen wurden. Die Befürchtungen der Klägerin wurden dadurch bestätigt. Letztendlich erhielt der Vater kein Umgangsrecht.
44
Unter diesen Umständen sind die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umgangsbegehren des Kindsvaters entstandenen Prozesskosten zwangsläufig erwachsen. Da der Kindsvater ein Umgangsrecht beanspruchte und sogar gerichtlich geltend machte, war die Klägerin als sorgeberechtigter Elternteil nach den Umständen des Streitfalls zum Schutz des Kindes gezwungen, dem entgegenzutreten. Im Streitfall konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dem Umgangsbegehren des Kindsvaters ohne Weiteres zu entsprechen. Nicht maßgeblich für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit ist im Streitfall, ob der Klägerin zu Recht mit Beschluss des Amtsgerichts ... die hälftigen Gerichtskosten auferlegt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten versagt wurden. Da die Klägerin Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhob, die jedoch erfolglos blieb, hat sie zumindest die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, ihre Prozesskosten zu reduzieren.
45
5.2.3.2. Nach Auffassung des Gerichts lief die Klägerin im Streitfall auch Gefahr, i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ihre (immaterielle) Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
46
Dabei ist vorliegend nicht allein darauf abzustellen, ob die Existenzgrundlage und lebensnotwendigen Bedürfnisse der Klägerin gefährdet sind. Da die elterliche Sorge (§ 1626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) nicht nur die Vermögenssorge, sondern auch die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) umfasst (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB), war die Klägerin zum Schutz des Kindeswohls und damit zur Führung des Umgangsrechtsstreits verpflichtet. Sie war damit auch zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse ihrer Tochter angehalten, sodass ihr auch aus einer Gefahrenlage für das Wohl ihrer Tochter außergewöhnliche Belastungen erwachsen konnten.
47
Bei der Bestimmung der Existenzgrundlage und lebensnotwendigen Bedürfnisse eines Kindes ist die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Kindeswohls zu berücksichtigen. Danach ist nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2010 1 BvR 2910/09, NJW 2010, 2336). Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht wird. Bei einer Entscheidung, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern und dem Kindeswohl voraussetzt, verlangt die Verfassung zwar eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (so zu § 1632 Abs. 4 BGBBVerfG, Beschluss vom 31.03.2010 1 BvR 2910/09, NJW 2010, 2336).
48
Aus dieser besonderen verfassungsrechtlichen Stellung des Kindeswohls und der damit verbundenen Verpflichtung der Eltern, eine Gefährdung zu verhindern, wird deutlich, dass ein gewaltfreies und unbelastetes Umfeld Teil der psychischen oder ideellen Existenzgrundlage eines Kindes ist. Aufwendungen, die dies sicherstellen sollen, sind nicht mehr dem Bereich der freien oder beliebigen Einkommensverwendung zuzuordnen. Vorliegend bestand - vor allem aufgrund des Alters von C - die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls mit erheblichen nachteiligen Folgewirkungen. Daher sind die zum Schutze von C aufgewandten Prozesskosten vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Freistellung des Existenzminimums als zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Da die streitgegenständlichen Kosten des Rechtsstreits auch nicht von den kindbezogenen Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG erfasst werden, sind sie dem Regelungsbereich des § 33 EStG zuzuordnen.
49
5.2.3.3. Soweit nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 14.12.2016 VI R 49/15, BFH/NV 2017, 895; vom 10.03.2016 VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009; vom 28.04.2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind, steht dies einer Berücksichtigung der Aufwendungen im Streitfall nicht entgegen. Denn im Gegensatz zum vorliegenden Fall ging es in diesen Verfahren regelmäßig um Umgangsrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, also um Eltern, die bereits während des Bestehens der Ehe ein gemeinsames Familienleben mit ihren Kindern hatte. Ferner ist diesen Fällen nicht zu entnehmen, dass die Umgangsrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Gefährdungslagen für das Kindeswohl standen.
50
5.2.3.4. Die geltend gemachten Aufwendungen für den Umgangsrechtsstreit sind antragsgemäß zu berücksichtigen (2013: ...€; 2014: ... €; 2015: ... €). Das Finanzamt hat hinsichtlich der Höhe keine Einwendungen vorgebracht. Anhaltspunkte, dass die Aufwendungen in dieser Höhe unzutreffend sein könnten, ergeben sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch dem Vorbringen der Beteiligten.
51
5.3. Soweit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit wegen zahnärztlicher Behandlungsfehler Aufwendungen entstanden sind, sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht erfüllt.
52
Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen nicht den existenziellen Bereich i.S. des § 33 EStG, auch wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind. Daher sind Prozesskosten für ein Schmerzensgeldbegehren nicht abzugsfähig. Ansprüche wegen immaterieller Schäden mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, sie sind aber regelmäßig nicht von existenzieller Bedeutung (so auch BFH-Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14, BFHE 252, 418).
53
Auch soweit mit der Klage Schadensersatz für die entstandenen Behandlungskosten begehrt wurde, ist § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht erfüllt. Auch wenn die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs, nachdem eine außergerichtliche Einigung gescheitert war, zu seiner Durchsetzung die einzig verbleibende Möglichkeit gewesen sein sollte, reicht dies für eine steuerliche Berücksichtigung nach § 33 EStG nicht aus. Zum einen lag es in der freien Entscheidung der Klägerin, ob sie sich zur Durchsetzung vermeintlicher Schadensersatzansprüche wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers einem Prozess(kosten) risiko aussetzt. Dadurch dass sie sich trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess einließ, lag die Ursache für die Prozesskosten in ihrer Entscheidung, das Prozessrisiko in der Hoffnung auf ein für sie günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen. Es entspricht nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zum Nachteil realisiert hat (BFH-Urteil vom 27.08.2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Die Aufwendungen waren somit bereits nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG.
54
Zum anderen war der Schadensersatzprozess auch nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage der Klägerin i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG notwendig. Bei den eingeklagten Behandlungskosten i.H.v. 7.082,41 € handelte es sich um einmalige Aufwendungen, die offensichtlich bezahlt werden konnten. Auch wenn die Höhe der Kosten die Klägerin angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse spürbar belastete, sind weder Umstände dargelegt noch erkennbar, die es zur Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich gemacht hätten, diesen (unsicheren) Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Allein der Umstand, dass die Erstattung der Behandlungskosten die finanzielle Situation der Klägerin verbessert hätte, reicht nicht aus.
55
Da im Zusammenhang mit dem Zivilprozess allein vermögensrechtliche Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld) eingeklagt wurden, ist auch nicht der Kernbereich des menschlichen Lebens und damit die immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Der Zivilprozess war nicht geeignet die körperliche Unversehrtheit wiederherzustellen, da er allein dem Ausgleich finanzieller Interessen diente.
56
5.4. Auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kindesunterhaltsverfahren sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vater von C vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Unterhalt leistete und das Verfahren lediglich auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen gerichtet war. Auch wenn eine Erhöhung des Kindesunterhalts von monatlich 336 € auf 491 € bei angespannten finanziellen Mitteln eine spürbare Entlastung darstellt, kann nach den Umständen des Streitfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigt hätten werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin es als ihre Pflicht ansah, im Interesse ihrer Tochter den Anspruch auf höheren Unterhalt durchzusetzen. Durch die Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nahm es der Gesetzgeber bewusst in Kauf, dass auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zur Prozessführung gezwungen sieht, kein Abzug erfolgt, wenn nicht auch ein Verlust der Existenzgrundlage droht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die immaterielle Existenzgrundlage gefährdet war.
57
6. Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit rechtswidrig, als bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 (EStG) noch nicht die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) berücksichtigt wurde, wonach eine stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung vorzunehmen ist. Demzufolge ist in den Streitjahren folgende zumutbare Belastung anzusetzen:
Gesamtbetrag der Einkünfte Zumutbare Belastung nach den Grundsätzen BFH-Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14
2013 ... € ... €
2014 ... € ... €
2015 ... € ... €
58
7. Ein Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 EStG ist in den Streitjahren nicht zu gewähren.
59
Gemäß § 33b Abs. 2 EStG erhalten Pauschbeträge behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist (Nr.1) sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist (Nr. 2a), oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht (Nr. 2b).
60
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Vorliegend wurde ein GdB von 30 festgestellt. Das Versorgungsamt stellte ausdrücklich fest, dass die Körperbehinderung zu keiner dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat und auch nicht auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Ferner bezog die Klägerin wegen der festgestellten Behinderung keine Renten- und sonstige laufende Bezüge. Allein der Umstand, dass die Klägerin im Vergleich zu einem normalen Menschen mit zwei Nieren einer erhöhten Gefahr von Schäden durch Infektionen, Viren oder Giftstoffen ausgesetzt ist, reicht für die Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags nicht aus. Maßgeblich ist eine Beeinträchtigung in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen, für die ein Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht wurde. Zukünftige Beeinträchtigungen durch die Behinderung können nicht vorab geltend gemacht werden.
61
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
62
9. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
1.
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 16. Oktober 2014, des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 11. Februar 2016 und des Einkommensteuerbescheids 2015 vom 27. Oktober 2016, jeweils in der Gestalt der jeweiligen hierzu ergangenen Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2017, werden die Einkommensteuern 2013, 2014 und 2015 mit der Maßgabe geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG in 2013 i.H.v. ... €, in 2014 i.H.v. ... € und in 2015 i.H.v. ... € berücksichtigt werden und die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG für 2013 mit ... €, für 2014 mit ... € und für 2015 mit ... € angesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 23/100 und der Beklagte zu 77/100.
3.
Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
1
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen sowie über den Ansatz eines Behinderten-Pauschbetrags gemäß § 33b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
2
Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter der am ... 2006 geborenen Tochter C. Mit dem Vater der Tochter war sie nicht verheiratet. Sie machte in ihren Steuererklärungen für die Streitjahre 2013-2015 neben Krankheitskosten Aufwendungen für folgende rechtliche Streitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend:
3
Behandlungsfehler Zahnarzt Bei der Klägerin führten zwei Implantate zu Entzündungen und zum Abbau des Kieferknochens. Dies wurde nicht frühzeitig erkannt und führte zu einem chirurgischen Noteingriff, bei dem die Implantate sowie Teile des Kiefers entfernt werden mussten. In der Folgezeit musste in mehreren Operationen künstlich ein Kieferaufbau erfolgen und neue Implantate gesetzt werden. Die Klägerin strengte wegen Behandlungsfehler einen Prozess gegen den verantwortlichen Zahnarzt an und machte u.a. neben Behandlungskosten in Höhe von ... € auch Schmerzensgeld in Höhe von ... € geltend. Die Klage wurde mittlerweile in zweiter Instanz abgewiesen.
Umgangsrecht
4
Der Vater von C, der zunächst keinen persönlichen Umgang mit seiner Tochter hatte, versuchte, einen solchen zunächst außergerichtlich, später gerichtlich durchzusetzen. Nachdem der Vater den Umgangsantrag bei Gericht nicht zurücknahm, wurde ein Sachverständiger eingeschaltet, der feststellte, dass aus psychologischer Sicht der persönliche Umgang mit dem Vater nicht dem Kindeswohl entspreche. Daraufhin einigten sich die Klägerin und der Vater, dass ein Umgang des Vaters mit C nicht im Sinne des Kindeswohls sei. Der Umgang wurde auf Briefe und Geschenke, welche nicht persönlich überbracht werden durften, beschränkt. Die Verfahrenskosten wurden vom Gericht zwischen den Verfahrensbeteiligten geteilt (Beschluss Amtsgericht ...). Eine Beschwerde der Klägerin hiergegen hatte keinen Erfolg.
5
Kindesunterhalt Zur Feststellung der Höhe des Unterhaltsanspruchs von C gegenüber ihrem Vater, begehrte die Klägerin Auskunft über dessen Einnahmen. Dies führte zu einem gerichtlichen Verfahren, an dessen Ende der Vater sich bereit erklärte, den jeweiligen Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle bis über das 18. Lebensjahr hinaus zu zahlen. Der laufende Unterhalt erhöhte sich dadurch von 336 € auf 491 €.
6
Hinsichtlich dieser Sachverhalte wurden in den Streitjahren folgende unstreitigen Aufwendungen geltend gemacht:
2013
...
2014
...
2015
...
7
Der Beklagte (Finanzamt) berücksichtigte die für 2013 geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung nicht (Einkommensteuerbescheid 2013 vom 16. Oktober 2014). Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Streitjahr 2014 berücksichtigte das Finanzamt lediglich die im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von ... € (Einkommensteuerbescheid 2014 vom 10. Dezember 2015). Im Laufe des Einspruchsverfahrens hiergegen ergingen Änderungsbescheide (27. Januar 2016 und 11. Februar 2016), die jedoch zu keiner weiteren Anerkennung der streitigen Aufwendungen führten.
8
Auch im Streitjahr 2015 setzte das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für die Rechtsstreitigkeiten nicht an. Jedoch wurde antragsgemäß ein Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 310 € angesetzt (Einkommensteuerbescheid 2015 vom 27. Oktober 2016). Gegen den Einkommensteuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein.
9
In den Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass ihr seit Geburt eine Niere fehle und ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt wurde (Bescheid des Versorgungsamts vom ...). Sie beantragte daher die Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags in allen Streitjahren.
10
Mit Schreiben vom 9.11.2016 wies das Finanzamt die Klägerin darauf hin, dass im Streitjahr 2014 Prozesskosten in Höhe von ... € berücksichtigt worden seien und beabsichtigt sei, im Rahmen einer Einspruchsentscheidung diese nicht mehr anzuerkennen. Das Finanzamt wies gleichzeitig darauf hin, dass eine solche "Verböserung" durch Einspruchsrücknahme verhindert werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 16. November 2016 wurde auch hinsichtlich der im Streitjahr 2015 erfolgten Anerkennung eines Behinderten-Pauschbetrags auf eine beabsichtigte "Verböserung" hingewiesen.
11
Über die Einsprüche wurde jeweils mit gesonderter Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2017 entschieden. Der Einspruch für 2013 wurde, soweit über ihn entschieden wurde, als unbegründet zurückgewiesen. Im Streitjahr 2014 führte die Einspruchsentscheidung zur einer Erhöhung der Einkommensteuer auf 5.266 €. Auch die Einkommensteuer für 2015 wurde mit der Einspruchsentscheidung erhöht (von 314 € auf 379 €). Die Einsprüche blieben jeweils hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif offen.
12
Hiergegen wendet sich die Klägerin und macht geltend, es sei zwar zutreffend, dass das Versorgungsamt festgestellt habe, dass die Körperbehinderung zu keiner dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe und auch nicht auf einer typischen Berufskrankheit beruhe. Es sei auch zutreffend, dass sie wegen der Behinderung keine Renten- und sonstige laufende Bezüge erhalte. Jedoch sei davon auszugehen, dass sie im Vergleich zu einem normalen Menschen mit zwei Nieren wesentlich beeinträchtigt sei. Es müssten die dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen im alltäglichen Leben Beachtung finden. Auch sei die Gefahr von Schäden durch Infektionen, Viren oder Giftstoffen zu berücksichtigen. Es sei daher ein Behinderten-Pauschbetrag von jeweils 310 € in den Streitjahren anzuerkennen.
13
Der Zivilprozess wegen des Behandlungsfehlers betreffe einen existenziellen Bereich. Bei den aufgetretenen Schäden im Kiefer-Mund-Bereich handele es sich nicht lediglich um unwesentliche körperliche Schäden bzw. Beeinträchtigungen. Es dürfe nicht nur die finanzielle Situation des Verlustes der Existenzgrundlage Berücksichtigung finden. Sie sei gezwungen gewesen, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse sei durch den Prozess auch ihre Existenzgrundlage gefährdet. Es sei die verfassungsrechtliche Frage zu klären, ob die Abzugsbegrenzung von Zivilprozesskosten wegen des staatlichen Gewaltmonopols verfassungswidrig sei.
14
Im Zusammenhang mit dem vom Kindsvater begehrten Umgangsrecht habe sie versucht, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen. Sie sei als Mutter verpflichtet gewesen, das Kind gegenüber dem Kindsvater unter Berücksichtigung des Kindeswohles vor geistigen oder körperlichen Angriffen zu schützen. Sie sei aufgrund der Antragstellung des Kindsvaters beim Amtsgericht gezwungen gewesen, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen. Es stelle sich die Frage, wie sie sich alternativ hätte verhalten sollen, ohne das Kindswohl zu gefährden. Sie habe sich auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zu wehren versucht. Es könne nicht entscheidend sein, ob Prozesskosten aufgewendet werden, um ein Umgangsrecht zu erhalten, oder die Kosten anfallen, um einem Elternteil den Umgang mit dem Kind zu untersagen, wenn dadurch gewährleistet sei, dass das Kindeswohl geschützt werde. Die Klägerin verweist insoweit auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. März 2018 (13 K 3024/17).
15
Das Verfahren wegen Kindesunterhalt sei erforderlich gewesen, um die Höhe des Kinderunterhalts gerichtlich klären zu lassen. Der Kindsvater habe versucht, durch Verweigerung von Auskünften seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht im vollen Umfang nachkommen zu müssen. Die gerichtliche Durchsetzung eines erhöhten Kindesunterhalts sei aufgrund der vorliegenden familiären und privaten Situation von existenzieller Bedeutung gewesen. Der Differenzbetrag betrage im Jahr 2.208 €. Ein geringerer Kindesunterhalt würde bedeuten, dass sie aus ihren eigenen Einkünften mehr Geld für die Tochter aufwenden müsste, und somit auch ihre eigene Existenzgrundlage gefährdet sei.
16
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 16. Oktober 2014 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2017 dahingehend zu ändern, dass bei der Einkommensteuerveranlagung der Behindertenpauschbetrag in Höhe von ... € sowie Zivilprozesskosten in Höhe von ... € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 11. Februar 2016 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2017 dahingehend zu ändern, dass bei der Einkommensteuerveranlagung der Behindertenpauschbetrag in Höhe von ... € sowie Zivilprozesskosten in Höhe von ... € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 27. Oktober 2016 in Gestalt der der TeilEinspruchsentscheidung vom 11. Januar 2017 dahingehend zu ändern, dass bei der Einkommensteuerveranlagung der Behindertenpauschbetrag in Höhe von ... € sowie Zivilprozesskosten in Höhe von ... € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, hilfsweise die Revision zuzulassen.
17
Das Finanzamt beantragt
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
18
Das Finanzamt verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidungen.
19
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 2. März 2018 auf den Einzelrichter übertragen.
II.
20
Die Klage ist zum Teil begründet.
21
Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) noch nicht die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) berücksichtigt wurde, wonach eine stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung vorzunehmen ist. Ferner wurden die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umgangsrechtsstreit angefallenen Aufwendungen (2013: ... €; 2014: ... €; 2015: ... €) zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
22
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (so BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
23
2. Hinsichtlich der Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung hat der BFH seine zwischenzeitliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015), wonach Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung unausweichlich sind, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, wieder aufgebeben und ist zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
24
Es reicht also nicht aus, um aus rechtlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 2 EStG anzunehmen, dass sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Vielmehr ist auf die wesentliche Ursache, die zu den jeweiligen Aufwendungen geführt hat, abzustellen. Die Zwangsläufigkeit im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG ist danach nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein. Ausgehend hiervon sind die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
25
Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener - jedenfalls nach der bis zur Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geltenden Rechtsprechung (so u.a. BFH-Urteil vom 18.02.2016 VI R 56/13, BFH/NV 2016, 1150) - unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist, und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S.d. § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (so BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
26
3. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013, 1809) wurde § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eingefügt. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit dieser Regelung reagierte der Gesetzgeber auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). Mit der Einfügung der Regelung wollte der Gesetzgeber den bis zur Entscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 geltenden Rechtszustand wiederherstellen (Mellinghoff in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 33 EStG, Rn. 47a). § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F.d. AmtshilfeRLUmsG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anwendbar (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).
27
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG regelt ein grundsätzliches Abzugsverbot für alle Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, selbst wenn diese Aufwendungen als zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 1, 2 EStG anzusehen wären. Dabei zählen zu den Prozesskosten alle mit einem Rechtsstreit zusammenhängenden Kosten, wie Fahrtkosten zum Gericht oder Anwalt (Mellinghoff in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 33 EStG, Rn. 47b)
28
4. Der Begriff des Rechtsstreits i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG bezeichnet im Allgemeinen die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem gerichtlichen Verfahren. Erfasst wird indes nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedes gerichtliche Verfahren, u.a. auch vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988). Erfasst sind damit grundsätzlich auch Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamG) vor dem Familiengericht.
29
Als Existenzgrundlage i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG versteht der BFH (so Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Seelischen und sozialen Bedürfnissen sollen nicht darunterfallen. Die Gefahr des Verlustes einer psychischen oder ideellen Existenzgrundlage soll nicht erfasst werden (so BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).
30
Auch vor Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG fielen immaterielle Schäden - etwa Ansprüche auf Schmerzensgeld - nicht in den existenziell wichtigen Bereich im Sinne der Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten. Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen auch dann nicht den existenziellen Bereich i.S. des § 33 EStG, wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind. Sie mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher, nicht aber von existenzieller Bedeutung sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14, BFHE 252, 418, BFH/NV 2016, 817).
31
5. Die Voraussetzungen für einen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen liegen im Streitfall lediglich hinsichtlich der Aufwendungen für den Umgangsrechtsstreit vor. Die minderjährige Tochter und damit die Klägerin liefen insoweit Gefahr, i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
32
5.1. Vorliegend ist zwar zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Abzugsfähigkeit der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allein nach dem mit Wirkung ab 2013 neu eingefügten und als Sonderregelung (lex specialis) für Prozesskosten zu qualifizierenden § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG richtet. Somit können die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) nicht ohne Weiteres fortgeführt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung dieser Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass - auch wenn Prozesskosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen - ein Abzug nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in Betracht kommt. Es ist nun erforderlich, dass der Steuerpflichtige ohne die Führung des Rechtsstreits Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und (kumulativ) seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
33
5.2. Im Streitfall können die im Zusammenhang mit dem Umgangsrechtsstreit entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des BFH (Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988), dass der Begriff "Existenzgrundlage" in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung "lebensnotwendige Bedürfnisse" in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen (so offensichtlich auch FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2018, 13 K 3024/17 E, juris).
34
5.2.1. Die Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" sind gesetzlich nicht definiert. Sie können grundsätzlich auch in einem immateriellen Sinn gedeutet werden. Zwar wurde in der Rechtsprechung des BFH vor Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG der Begriff der Existenzgrundlage grundsätzlich in einem materiellen Sinn verstanden (vgl. hierzu zur Entwicklung BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988), sodass es naheliegt, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung dieser Begrifflichkeiten auch die diesen Begriffen von der Rechtsprechung zugedachte Bedeutung übernehmen wollte.
35
Für ein weitergehendes Verständnis der Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" spricht jedoch, dass nach der Rechtsprechung des BFH in der Vergangenheit Prozesskosten auch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein konnten, wenn der Rechtsstreit den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Hierzu konnte z.B. ein Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht des Vaters zählen (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382). Da der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die bis zur Entscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 geltenden Rechtszustand wiederherstellen wollte (Mellinghoff in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 33 EStG, Rn. 47a), kann hieraus geschlossen werden, dass Prozesskosten, die Verfahren betreffen, die zwar nicht die materielle Existenzgrundlage, aber den Kernbereich menschlichen Lebens betreffen, nicht von vornherein vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausscheiden sollen, und damit den Begriffen "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" im Zusammenhang mit § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eine umfassendere, nicht auf die materiellen Verhältnisse begrenzte Bedeutung beizumessen ist.
36
Im Gegensatz zum Abzugsverbot von Scheidungskosten ab 2013 als außergewöhnliche Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) kann die Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht zur Begründung herangezogen werden, dass auch Prozesskosten, die einen Rechtsstreit betreffen, der den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein sollen. Nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Rechtslage konnten Rechtsstreitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens betreffen, neben den Scheidungsverfahren und den Verfahren, die die Existenzgrundlage betreffen, als eine eigenständige weitere Fallgruppe die Ausnahme vom Grundsatz des Abzugsverbots von Prozesskosten rechtfertigen (BFH-Urteil vom 04.12.2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382). Dass auch diese Ausnahme ab 2013 wegfallen sollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
37
5.2.2. Nach Auffassung des Gerichts ist es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, die Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" in einem immateriellen Sinn zu deuten und damit auch weiterhin die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen und den Kernbereich des menschlichen Lebens betreffen, als außergewöhnliche Belastungen zu ermöglichen.
38
Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit begrenzt. Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BGBl I 2005, 1622).
39
Für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern jedenfalls auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits. Die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands - auch jenseits der Grenze des zu verschonenden Existenzminimums - steht nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers. Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BGBl I 2005, 1622).
40
Demzufolge ist es verfassungsrechtlich geboten, - unabhängig davon, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht zum einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) - diese nicht nur in Fällen, in denen die materielle Existenzgrundlage betroffen ist, zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zuzulassen, sondern auch dann, wenn sie - unabhängig von der Betroffenheit der materiellen Existenzgrundlage - durch den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass der verfassungsrechtlich gebotenen Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit im Einzelfall Rechnung getragen werden kann.
41
5.2.3. Ausgehend von diesem nicht nur rein materiellen Verständnis des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, sind nach den Umständen des Streitfalls die Aufwendungen für den Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
42
5.2.3.1. Der Umgangsrechtsstreit ist im Streitfall dadurch gekennzeichnet, dass der Vater von C, der mit der Klägerin zu keinem Zeitpunkt verheiratet war, Umgang mit seiner Anfang 2013 sechsjährigen Tochter haben wollte, nachdem er mehrere Jahre keinen solchen pflegte. Die Klägerin stand dem aus Gründen des Kindeswohls ablehnend gegenüber.
43
Nach Aktenlage lagen konkrete Anhaltspunkte vor, dass ein Umgangsrecht des Vaters dem Kindeswohl im Streitzeitraum 2013 bis 2015 nachhaltig schaden könnte. So standen nach dem anwaltlichen Schriftsatz vom .. 2013 (...) u.a. Drogenkonsum, extremistische Gesinnung sowie psychisch und physisch aggressives Verhalten des Vaters im Raum. Auch aus der im Rahmen des Gerichtsverfahrens erteilten Stellungnahme des Diplom-Psychologen ... vom ... 2014 (...) ergibt sich, dass persönliche Umgangskontakte zwischen C und ihrem Vater nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen wurden. Die Befürchtungen der Klägerin wurden dadurch bestätigt. Letztendlich erhielt der Vater kein Umgangsrecht.
44
Unter diesen Umständen sind die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umgangsbegehren des Kindsvaters entstandenen Prozesskosten zwangsläufig erwachsen. Da der Kindsvater ein Umgangsrecht beanspruchte und sogar gerichtlich geltend machte, war die Klägerin als sorgeberechtigter Elternteil nach den Umständen des Streitfalls zum Schutz des Kindes gezwungen, dem entgegenzutreten. Im Streitfall konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dem Umgangsbegehren des Kindsvaters ohne Weiteres zu entsprechen. Nicht maßgeblich für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit ist im Streitfall, ob der Klägerin zu Recht mit Beschluss des Amtsgerichts ... die hälftigen Gerichtskosten auferlegt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten versagt wurden. Da die Klägerin Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhob, die jedoch erfolglos blieb, hat sie zumindest die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, ihre Prozesskosten zu reduzieren.
45
5.2.3.2. Nach Auffassung des Gerichts lief die Klägerin im Streitfall auch Gefahr, i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ihre (immaterielle) Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
46
Dabei ist vorliegend nicht allein darauf abzustellen, ob die Existenzgrundlage und lebensnotwendigen Bedürfnisse der Klägerin gefährdet sind. Da die elterliche Sorge (§ 1626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) nicht nur die Vermögenssorge, sondern auch die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) umfasst (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB), war die Klägerin zum Schutz des Kindeswohls und damit zur Führung des Umgangsrechtsstreits verpflichtet. Sie war damit auch zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse ihrer Tochter angehalten, sodass ihr auch aus einer Gefahrenlage für das Wohl ihrer Tochter außergewöhnliche Belastungen erwachsen konnten.
47
Bei der Bestimmung der Existenzgrundlage und lebensnotwendigen Bedürfnisse eines Kindes ist die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Kindeswohls zu berücksichtigen. Danach ist nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2010 1 BvR 2910/09, NJW 2010, 2336). Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht wird. Bei einer Entscheidung, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern und dem Kindeswohl voraussetzt, verlangt die Verfassung zwar eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (so zu § 1632 Abs. 4 BGBBVerfG, Beschluss vom 31.03.2010 1 BvR 2910/09, NJW 2010, 2336).
48
Aus dieser besonderen verfassungsrechtlichen Stellung des Kindeswohls und der damit verbundenen Verpflichtung der Eltern, eine Gefährdung zu verhindern, wird deutlich, dass ein gewaltfreies und unbelastetes Umfeld Teil der psychischen oder ideellen Existenzgrundlage eines Kindes ist. Aufwendungen, die dies sicherstellen sollen, sind nicht mehr dem Bereich der freien oder beliebigen Einkommensverwendung zuzuordnen. Vorliegend bestand - vor allem aufgrund des Alters von C - die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls mit erheblichen nachteiligen Folgewirkungen. Daher sind die zum Schutze von C aufgewandten Prozesskosten vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Freistellung des Existenzminimums als zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Da die streitgegenständlichen Kosten des Rechtsstreits auch nicht von den kindbezogenen Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG erfasst werden, sind sie dem Regelungsbereich des § 33 EStG zuzuordnen.
49
5.2.3.3. Soweit nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 14.12.2016 VI R 49/15, BFH/NV 2017, 895; vom 10.03.2016 VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009; vom 28.04.2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind, steht dies einer Berücksichtigung der Aufwendungen im Streitfall nicht entgegen. Denn im Gegensatz zum vorliegenden Fall ging es in diesen Verfahren regelmäßig um Umgangsrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, also um Eltern, die bereits während des Bestehens der Ehe ein gemeinsames Familienleben mit ihren Kindern hatte. Ferner ist diesen Fällen nicht zu entnehmen, dass die Umgangsrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Gefährdungslagen für das Kindeswohl standen.
50
5.2.3.4. Die geltend gemachten Aufwendungen für den Umgangsrechtsstreit sind antragsgemäß zu berücksichtigen (2013: ...€; 2014: ... €; 2015: ... €). Das Finanzamt hat hinsichtlich der Höhe keine Einwendungen vorgebracht. Anhaltspunkte, dass die Aufwendungen in dieser Höhe unzutreffend sein könnten, ergeben sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch dem Vorbringen der Beteiligten.
51
5.3. Soweit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit wegen zahnärztlicher Behandlungsfehler Aufwendungen entstanden sind, sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht erfüllt.
52
Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen nicht den existenziellen Bereich i.S. des § 33 EStG, auch wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind. Daher sind Prozesskosten für ein Schmerzensgeldbegehren nicht abzugsfähig. Ansprüche wegen immaterieller Schäden mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, sie sind aber regelmäßig nicht von existenzieller Bedeutung (so auch BFH-Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14, BFHE 252, 418).
53
Auch soweit mit der Klage Schadensersatz für die entstandenen Behandlungskosten begehrt wurde, ist § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht erfüllt. Auch wenn die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs, nachdem eine außergerichtliche Einigung gescheitert war, zu seiner Durchsetzung die einzig verbleibende Möglichkeit gewesen sein sollte, reicht dies für eine steuerliche Berücksichtigung nach § 33 EStG nicht aus. Zum einen lag es in der freien Entscheidung der Klägerin, ob sie sich zur Durchsetzung vermeintlicher Schadensersatzansprüche wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers einem Prozess(kosten) risiko aussetzt. Dadurch dass sie sich trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess einließ, lag die Ursache für die Prozesskosten in ihrer Entscheidung, das Prozessrisiko in der Hoffnung auf ein für sie günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen. Es entspricht nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zum Nachteil realisiert hat (BFH-Urteil vom 27.08.2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Die Aufwendungen waren somit bereits nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG.
54
Zum anderen war der Schadensersatzprozess auch nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage der Klägerin i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG notwendig. Bei den eingeklagten Behandlungskosten i.H.v. 7.082,41 € handelte es sich um einmalige Aufwendungen, die offensichtlich bezahlt werden konnten. Auch wenn die Höhe der Kosten die Klägerin angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse spürbar belastete, sind weder Umstände dargelegt noch erkennbar, die es zur Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich gemacht hätten, diesen (unsicheren) Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Allein der Umstand, dass die Erstattung der Behandlungskosten die finanzielle Situation der Klägerin verbessert hätte, reicht nicht aus.
55
Da im Zusammenhang mit dem Zivilprozess allein vermögensrechtliche Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld) eingeklagt wurden, ist auch nicht der Kernbereich des menschlichen Lebens und damit die immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Der Zivilprozess war nicht geeignet die körperliche Unversehrtheit wiederherzustellen, da er allein dem Ausgleich finanzieller Interessen diente.
56
5.4. Auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kindesunterhaltsverfahren sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vater von C vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Unterhalt leistete und das Verfahren lediglich auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen gerichtet war. Auch wenn eine Erhöhung des Kindesunterhalts von monatlich 336 € auf 491 € bei angespannten finanziellen Mitteln eine spürbare Entlastung darstellt, kann nach den Umständen des Streitfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigt hätten werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin es als ihre Pflicht ansah, im Interesse ihrer Tochter den Anspruch auf höheren Unterhalt durchzusetzen. Durch die Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nahm es der Gesetzgeber bewusst in Kauf, dass auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zur Prozessführung gezwungen sieht, kein Abzug erfolgt, wenn nicht auch ein Verlust der Existenzgrundlage droht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die immaterielle Existenzgrundlage gefährdet war.
57
6. Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit rechtswidrig, als bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 (EStG) noch nicht die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) berücksichtigt wurde, wonach eine stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung vorzunehmen ist. Demzufolge ist in den Streitjahren folgende zumutbare Belastung anzusetzen:
Gesamtbetrag der Einkünfte Zumutbare Belastung nach den Grundsätzen BFH-Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14
2013 ... € ... €
2014 ... € ... €
2015 ... € ... €
58
7. Ein Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 EStG ist in den Streitjahren nicht zu gewähren.
59
Gemäß § 33b Abs. 2 EStG erhalten Pauschbeträge behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist (Nr.1) sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist (Nr. 2a), oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht (Nr. 2b).
60
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Vorliegend wurde ein GdB von 30 festgestellt. Das Versorgungsamt stellte ausdrücklich fest, dass die Körperbehinderung zu keiner dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat und auch nicht auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Ferner bezog die Klägerin wegen der festgestellten Behinderung keine Renten- und sonstige laufende Bezüge. Allein der Umstand, dass die Klägerin im Vergleich zu einem normalen Menschen mit zwei Nieren einer erhöhten Gefahr von Schäden durch Infektionen, Viren oder Giftstoffen ausgesetzt ist, reicht für die Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags nicht aus. Maßgeblich ist eine Beeinträchtigung in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen, für die ein Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht wurde. Zukünftige Beeinträchtigungen durch die Behinderung können nicht vorab geltend gemacht werden.
61
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
62
9. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.