03.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220284
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 12.01.2021 – 10 K 2192/17 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand:
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Streitig ist, ob Beiträge für Sportunfähigkeitsversicherungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
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Der Kläger ist als professioneller Fußballspieler tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit u.a. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
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Im Streitjahr 2014 zahlte er insgesamt [...] € Beiträge für zwei sog. Sportunfähigkeitsversicherungen, die er bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen hatte. Die Versicherungen sahen für den Fall der vollständigen Sportunfähigkeit Einmalzahlungen i.H.v. [...] € bzw. [...] € vor. Zudem hatte der Kläger für den Fall der vorübergehenden Sportunfähigkeit Anspruch auf eine Versicherungsleistung von [...] € pro Tag, beginnend ab dem 60. Tag bzw. 90. Tag für jeweils max. 365 Tage.
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Die für beide Versicherungen maßgeblichen „Versicherungsbedingungen zur Sportunfähigkeitsabsicherung für Berufssportler SUB 2012, Stand 01-2014“ enthielten folgende Regelungen:
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Die Versicherung kann nur von Berufssportlern abgeschlossen werden. Berufssportler ist, wer mehr als 50 % seines Einkommens durch die Ausübung seines Sports erzielt. Die Höhe des Einkommens und die Sportart sind dabei ohne Bedeutung (Tz. 1.1 SUB).
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Ein Schadensfall ist gegeben, wenn die versicherte Person durch Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, ihre normalen beruflichen Pflichten auszuüben (Tz. 1.3 SUB).
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Der Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr und weltweit bei Ausübung aller Tätigkeiten mit Ausnahme derer, die gemäß § 3 SUB explizit ausgeschlossen sind (Tz. 1.4 SUB). In § 3 SUB werden Schäden aufgrund bestimmten vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens (Selbstverstümmelung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Alkoholismus, Drogenkonsum u.a.), aufgrund bestimmter gefährlicher Tätigkeiten (Motorsport, Steuern von Flugzeugen u.a.) und aufgrund sonstiger konkret bezeichneter Situationen (Bürgerkrieg u.a.) von dem Versicherungsschutz ausgenommen.
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Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) eine körperliche Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gelten neben typischen Sportverletzungen wie z.B. Verstauchungen, Zerrungen und Knochenbrüchen u.a. auch Verbrennungen und Verätzungen, Ertrinken sowie Vergiftungen „durch Gase oder Dämpfe, durch giftige oder ätzende Substanzen oder durch verdorbene Nahrungsmittel, welche irrtümlicherweise oder durch Einwirkung von Drittpersonen eingenommen wurden“ (Tz. 1.5 SUB).
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Als Krankheit gilt ein anormaler körperlicher Zustand, der mit einer Störung einer körperlichen Funktion einhergeht (körperliche Gesundheitsschädigung) und nicht auf einen Unfall oder auf eine Reihe von Unfällen zurückzuführen ist. Als Krankheit gelten auch Folgen der Luftverschmutzung, Hirnblutungen, Aneurysmen, Krampfadern, epileptische Anfälle u.v.m. (Tz. 1.6 SUB).
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Dauernde Sportunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch Unfall oder Krankheit auf Dauer vollständig außerstande ist, die im Versicherungsschein genannte sportliche Tätigkeit aktiv auszuüben, und dies durch einen niedergelassenen Arzt bestätigt wird (Tz. 2.2 SUB).
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Vorübergehende Sportunfähigkeit liegt vor, wenn ein niedergelassener Arzt die versicherte Person infolge Unfall oder Krankheit vorübergehend für sportunfähig erklärt; die versicherte Person kann ihre normale berufssportlichen Aktivitäten nicht ausüben (Tz. 2.3 SUB).
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Der Kläger erklärte die Beiträge für die Sportunfähigkeitsversicherungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte beurteilte die Beiträge im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2014 vom 31.05.2016 dagegen als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Da noch weitere Vorsorgeaufwendungen vorlagen, wirkten sich die Beiträge zu den Sportunfähigkeitsversicherungen faktisch nicht auf die Höhe der ESt aus.
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Der Kläger legte Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurde der ESt-Bescheid 2014 am 16.06.2016, 14.02.2017 und 01.03.2017 aus nicht mehr streitigen Gründen geändert.
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Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11.08.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte Folgendes aus: Die Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen richte sich unter anderem danach, welche Risiken durch die Versicherung abgedeckt würden. Soweit der Kläger eine vorübergehende Sportunfähigkeit versichert habe, seien die vorliegenden Vereinbarungen mit Krankentagegeldversicherungen vergleichbar. Derartige Versicherungen böten Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten und Unfällen, soweit dadurch eine vorübergehend vollständige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit des Versicherungsnehmers verursacht werde. Im Streitfall sei zu beachten, dass der Versicherungsschutz nicht auf berufsspezifische Krankheit und Unfallrisiken beschränkt sei. Das allgemeine Risiko der Erkrankung (durch Krankheit oder Unfall), das in der Person des Steuerpflichtigen liege und zugleich dessen Fähigkeit beeinflusse, Einkünfte zu erzielen, sei nach ständiger Rechtsprechung insgesamt dem Bereich der Lebensführung zuzurechnen. Soweit die streitgegenständlichen Beitragsanteile auf die Absicherung der vorübergehenden Sportunfähigkeit entfallen würden, seien sie daher nicht - auch nicht teilweise - als Werbungskosten abzugsfähig.
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Das Gleiche gelte, soweit die Beiträge auf die Absicherung der vollständigen Sportunfähigkeit entfielen. Auch insoweit gebe es keine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken. Die Versicherung sei letztlich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichbar. Zweck einer solchen Versicherung sei ebenfalls der Ausgleich krankheits- bzw. unfallbedingter Einnahmenausfälle. Da das Risiko einer Krankheit und daraus folgender Einnahmenausfälle der privaten Lebensführung zuzurechnen sei und ein objektiver Maßstab zur Aufteilung der Beiträge nicht vorhanden sei, seien Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach ständiger Rechtsprechung keine Werbungskosten. Selbst Beiträge zu einer „Loss of Licence-Versicherung“, deren Zweck es sei, Flugzeugführer gegen Einnahmenausfälle abzusichern, die ihnen durch den Verlust der Fluglizenz aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit entstünden, seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
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Der Kläger hat sodann Klage erhoben. Er hält daran fest, dass die streitigen Versicherungsbeiträge in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig seien.
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Gefahren, die in der Person des Steuerpflichtigen begründet seien (wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder einen Unfall zu erleiden), würden zwar grundsätzlich Risiken der privaten Lebensführung darstellen. Dies gelte jedoch nicht, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen werde und der Abschluss des Versicherungsvertrags entscheidend der Abwendung dieses Risikos diene. Daher seien Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren gewähren würden, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen.
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Sportunfähigkeitsversicherungen könnten ausschließlich von Berufssportlern abgeschlossen werden. Sie würden die vorübergehende und die vollständige Sportunfähigkeit durch Unfall und Krankheit absichern, also ausschließlich berufsspezifische Gefahren, die auf den besonderen gesundheitlichen Risiken eines Berufssportlers basieren würden. Die Versicherungsleistungen würden an die Stelle des weggefallenen Arbeitslohns treten und damit ein einkünftebezogenes Risiko absichern.
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Soweit der Beklagte darauf verweise, dass die Versicherungen keine Beschränkungen des Versicherungsschutzes auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken vorsehen würden, lasse er außer Betracht, dass für Berufssportler erhöhte berufsspezifische Krankheitsrisiken existieren würden. Jede Art von Erkrankung oder Verletzung führe bei einem Berufssportler dazu, dass er seinen Beruf nicht mehr in der gewohnten Weise ausführen könne. Während andere Berufsgruppen beispielsweise bei einer Erkältung oder einer leichten Muskelverletzung ihren Beruf in der Regel uneingeschränkt weiter ausüben könnten, müsse der Berufssportler sein Training aussetzen und könne nicht mehr an Wettkämpfen/Spielen teilnehmen. Auch sei das Risiko, durch eine Sportverletzung so lange auszufallen, dass die Lohnfortzahlung ende (6 Wochen, § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz) bei einem Berufssportler viel höher als bei anderen Berufsgruppen. Tatsächlich habe er ‒ der Kläger ‒ sich im Jahr [...] bei einem Spiel eine Verletzung zugezogen, aufgrund dessen er mehrere Monate lang nicht mehr habe spielen können. In einem anderen Beruf hätte die Verletzung dagegen vermutlich zu keiner wesentlichen Einschränkung der beruflichen Tätigkeit geführt.
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Die Berufsbezogenheit der Versicherung ergebe sich auch aus der Art der Beitragskalkulation der Versicherung. Die für eine Sportunfähigkeitsversicherung zu leistenden Beiträge seien davon abhängig, welche Sportart der Versicherungsnehmer ausübe und in welchem Alter er in die Versicherung eintrete. Dabei gewichte die Versicherung die unterschiedlichen berufsspezifischen Unfall- und Krankheitsrisiken zwischen risikoärmeren Sportarten wie z.B. Golf und risikoreicheren Sportarten wie z.B. Skisport, Radsport oder Eishockey.
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Zu beachten sei auch, dass Krankheitskosten, die durch die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Hochleistungssportler veranlasst seien, von der Rechtsprechung und der Literatur den Werbungskosten/Betriebsausgaben zugeordnet würden. Wenn die Kosten der Schadensbeseitigung den Werbungskosten zugeordnet würden, dann müssten auch die Versicherungsbeiträge aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs Werbungskosten darstellen.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehe auch keine Vergleichbarkeit zu Berufsunfähigkeitsversicherungen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichere das Risiko des Wegfalls der vollständigen oder teilweisen Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in allen möglichen Tätigkeiten ab, während die Sportunfähigkeitsversicherung nur die Sportunfähigkeit absichere. Ein darüber hinausgehender Versicherungsanspruch sei nicht notwendig, weil der Sportinvalide regelmäßig andere, körperlich weniger belastende Berufe ausüben könne. Zudem werde bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Leistungsanspruch in Form einer Rente ausgezahlt, um den Lebensunterhalt des Versicherungsnehmers bis zum Altersrentenbeginn sicherzustellen. Die Sportunfähigkeitsversicherung sehe für den Fall der vollständigen Sportunfähigkeit jedoch eine Einmalzahlung vor, welche dem Zweck diene, den Sportler finanziell für die Zeit abzusichern, die er benötige, um einen anderen Beruf zu erlernen. Demnach seien das abgesicherte Risiko, der Zweck der Versicherung und auch die Zahlungsmodalitäten vollkommen verschieden.
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Auch der vom Beklagten angestellte Vergleich zu einer Krankentagegeldversicherung sei nicht stimmig. So seien bereits unterschiedliche Risiken versichert, da in einem Fall die vorübergehende Sportunfähigkeit abgesichert werde und in dem anderen Fall die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus seien die Versicherungszeiträume abweichend geregelt. Krankentagegeldversicherungen würden üblicherweise mit Beginn des Wegfall des Krankengeldes, also ab dem 43. Krankheitstag in Anspruch genommen und die Leistungen seien nach hinten heraus zeitlich unbegrenzt. Der Versicherungsbeginn für Leistungen wegen vorübergehender Sportunfähigkeit sei dagegen vertraglich frei gestaltbar und die Leistung sei auf maximal ein Jahr begrenzt.
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Der Kläger beantragt,
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den ESt-Bescheid 2014 vom 01.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2017 dahingehend zu ändern, dass die Beiträge zu den Sportunfähigkeitsversicherungen i.H.v. [...] € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Steuerakte, die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der ESt-Bescheid 2014 vom 01.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beiträge zu den Sportunfähigkeitsversicherungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Versicherungsprämien nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie beruflich/betrieblich veranlasst sind (§ 9 Abs. 1, § 4 Abs. 4 EStG). Soweit sie privat veranlasst sind, können sie zum Sonderausgabenabzug führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 3a EStG).
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Für die Einordnung eines Risikos als beruflich/betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es ausschließlich auf die Art des versicherten Risikos an, d.h. darauf, ob die versicherte Gefahr durch den Beruf/Betrieb veranlasst wird oder ob ein außerberufliches/außerbetriebliches Risiko versichert ist.
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a) In Bezug auf Unfallversicherungen hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass die Versicherungsbeiträge Betriebsausgaben (BA) bzw. Werbungskosten (WK) darstellen, soweit die Versicherung die Folgen beruflicher Unfälle absichert (BFH, Beschluss vom 27.11.1987 ‒ VI B 176/86, BFH/NV 1988, 640). Sind sowohl berufliche als auch außerberufliche Unfälle versichert, können der berufliche und private Anteil bei Fehlen sonstiger Aufteilungsmaßstäbe grundsätzlich auf jeweils 50% geschätzt werden (BFH, Urteil vom 11.12.2008 ‒ VI R 9/05, BStBl II 2009, 385; Tz. 1.3 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen, Schreiben vom 28.10.2009, BStBl I 2009, 1275, Tz. 1.3).
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b) In Bezug auf Berufsunfähigkeitsversicherungen und Krankentagegeldversicherungen wurde dagegen von der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch niemals eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil vorgenommen. Vielmehr sind die Beiträge zu diesen Versicherungen typischerweise lediglich als Sonderausgaben zu berücksichtigen, da beide Versicherungen wirtschaftlich (ungeachtet der Grundsätze, die für die Ermittlung der Versicherungsleistung gelten) den Ausgleich krankheitsbedingter Aufwendungen und Einnahmenausfälle bezwecken und das allgemeine Risiko einer Erkrankung (und damit auch das Risiko, aufgrund der Erkrankung künftig keine Einnahmen mehr erzielen zu können) in der Person der Steuerpflichtigen liegt und damit vollumfänglich dem privaten Bereich zuzuordnen ist (z.B. BFH, Beschluss vom 15.10.2013 ‒ VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327).
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Das diesbezügliche Risiko ist nur dann durch den Beruf veranlasst, wenn es seine Ursache in einer im Beruf erworbenen Krankheit hat. Dies ist der Fall bei einer typischen Berufskrankheit (d.h. einer Krankheit, bei der die Gefahr, von ihr erfasst zu werden, nur oder hauptsächlich wegen der beruflichen Tätigkeit, dann aber in gleicher Weise für alle Berufsangehörigen besteht) oder bei einem beruflich bedingten Unfall, insbesondere einem Unfall bei der Bedienung einer Maschine oder einem Kfz-Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt. Ist der Versicherungsschutz ausnahmsweise auf berufs-/betriebsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken beschränkt, liegen in voller Höhe BA/WK vor (BFH, Urteil vom 19.05.2009 ‒ VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168 m.w.N.). Für die Anerkennung von BA/WK nicht ausreichend ist dagegen, dass die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist (BFH, Urteil vom 07.10.1982 ‒ IV R 32/80, BStBl II 1983, 101) oder die Versicherung dem Steuerpflichtigen die während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entstehenden fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzen soll (sog. Praxisausfallversicherung; z.B. BFH, Urteile vom 19.05.2009 ‒ VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 18.08.2009 ‒ X R 21/07, BFH/NV 2010, 192).
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Werden beide Risikobereiche, der berufliche und der private, durch eine einheitliche Versicherung abgedeckt, so sind die Versicherungsbeiträge nach dem sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG insgesamt nicht abzugsfähig, es sei denn, dass die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt oder dass sich der beruflich veranlasste Teil der Aufwendungen anhand von Unterlagen nach objektiv nachprüfbaren Merkmalen leicht und einwandfrei von den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung trennen lässt (BFH, Urteil vom 07.10.1982 ‒ IV R 32/80, BStBl II 1983, 101; Beschluss vom 15.10.2013 ‒ VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327).
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2. Bei Anwendung der o.g. Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich Folgendes:
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a) Die vorliegende Sportunfähigkeitsversicherung ist sowohl mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (bei dauerhafter Sportunfähigkeit) als auch mit einer Krankentagegeldversicherung (bei vorübergehender Sportunfähigkeit) vergleichbar. Zwar mögen ‒ wie der Kläger herausgearbeitet hat ‒ Unterschiede bei Laufzeiten und Zahlungsmodalitäten bestehen. Diese sind für die Einstufung der Beiträge als Werbungskosten oder Sonderausgaben jedoch ebenso unmaßgeblich wie der Umstand, dass der Schadensfall anders definiert wird (einerseits Sportunfähigkeit, andererseits Berufsunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit). Entscheidend ist vielmehr, dass die Sportunfähigkeitsversicherungen ebenso wie Berufsunfähigkeits- und Krankentagegeldversicherungen einen wirtschaftlichen Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle bezwecken und dabei nicht dazwischen unterschieden wird, ob der Unfall bzw. die Krankheit durch ein unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers zusammenhängendes Ereignis (wie z.B. durch Trainings- oder Spielverletzungen) ausgelöst wurde oder ob der Einnahmenausfall in Zusammenhang mit einem Unfall im privaten Bereich oder einer dem allgemeinen Lebensrisiko geschuldeten Erkrankung steht (zur Vergleichbarkeit von Sportinvaliditätsversicherung und Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung in versicherungsrechtlicher bzw. versicherungssteuerrechtlicher Hinsicht vgl. auch BFH, Urteil vom 17.12.2014 II R 18/12, BStBl II 2015, 619; Welz, UVR 2011, 286; Koss, VersR 2015, 868; Voß/Medert, DStR 2015, 1852). Im Kern geht es allein darum, krankheitsbedingte Einnahmeausfälle auszugleichen.
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b) Soweit der Kläger darauf verweist, dass bei einem Berufssportler - anders als bei anderen Berufstätigen - bereits geringfügige Erkrankungen dazu führen können, dass er seinen normalen beruflichen Pflichten nicht mehr nachgehen kann, ist ihm zwar zuzustimmen. Dies führt jedoch nur dazu, dass das Risiko, infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung Einnahmenausfälle zu erleiden, erhöht ist (und infolgedessen auch der Versicherungsbeitrag typischerweise höher ist), ändert aber nichts daran, dass die Schadensursache auch privater Natur sein kann. Es werden gerade nicht nur die mit der Ausübung des Berufs verbundenen erhöhten Risiken (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) versichert, sondern unterschiedslos sämtliche Unfälle und Erkrankungen. Damit verbleibt es dabei, dass letztlich bloß das dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, versichert wird und die Beiträge zur Gänze dem privaten Lebensführungsbereich zuzuordnen sind.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Risiko eines Berufssportlers, sich während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu verletzen, höher ist als bei anderen Berufen. Dieser Umstand führt lediglich dazu, dass die Versicherung beruflich mitveranlasst ist. Wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG kann der berufliche Anteil jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn a) die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt oder wenn b) sich der beruflich veranlasste Teil der Aufwendungen anhand von Unterlagen nach objektiv nachprüfbaren Merkmalen leicht und einwandfrei von den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung trennen lässt. Beides ist hier nicht der Fall. Weder lässt sich den Versicherungsunterlagen entnehmen, in welchem Umfang der Versicherungsbeitrag auf das Risiko typischer Sportverletzungen entfällt, noch sind überwiegend berufsbedingte Verletzungen abgesichert. Vielmehr besteht im Streitfall sogar ein ausgesprochen hohes Risiko, aufgrund sonstiger (d.h. nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehender) Erkrankungen sportunfähig zu werden. Dies hat der Kläger letztlich selbst eingeräumt, indem er darauf verwiesen hat, dass schon eine Erkältung ausreichen könne, um ihn an seiner Berufsausübung zu hindern. Das versicherte Risiko ist mithin zu einem nicht unwesentlichen Teil im privaten Lebensbereich angesiedelt.
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c) Soweit der Kläger darauf verweist, dass Aufwendungen zur Behandlung von beruflich veranlassten Erkrankungen Werbungskosten darstellen können, ist ihm zwar zuzustimmen (so z.B. BFH, Urteil vom 11.07.2013 ‒ VI R 37/12, BStBl II 2013, 815). Bei seiner Argumentation, dass die Versicherungsbeiträge aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs folglich ebenfalls Werbungskosten sein müssen, übersieht er jedoch, dass durch die von ihm abgeschlossenen Sportunfähigkeitsversicherungen - wie bereits dargestellt - nicht nur Verletzungen abgedeckt werden, die während der Ausübung der Berufstätigkeit eintreten, sondern auch Erkrankungen und Unfälle erfasst sind, die mit der Ausübung der Berufstätigkeit in keinerlei Zusammenhang stehen.
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