04.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220305
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 09.11.2020 – 1 K 1869/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte/r: _______
gegen
Finanzamt _______, vertreten durch den Vorsteher, ______________,
- Beklagter -
Tenor:
Die Parteien streiten, ob diverse vom Kläger getragene Kosten mindernd bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Zudem rügt der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze betreffend die Kinderfreibeträge und die Besteuerung Alleinerziehender.
Der Kläger ist alleinerziehender Vater zweier Kinder, von denen eines im Streitjahr volljährig wurde. Beide Kinder lebten im Streitzeitraum mit ihm gemeinsam in der Wohnung. Er erzielt u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Anschaffungskosten für einen Anzug (Dreiteiler) i.H.v. XXX € als Werbungskosten geltend. Zugleich beantragte er, den steuerpflichtigen Arbeitslohn um XXX € zu mindern. Gemäß der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 (Az.: VI R 2/15) minderten selbst getragene Kosten für den privat genutzten Pkw den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Die insoweit geltend gemachten Kosten setzen sich zusammen aus Fährkosten, Tankbelegen, Mautgebühren, Parkgebühren (davon XXX € für einen Termin beim BFH) und AfA für einen 2016 erworbenen Fahrradträger.
Mit Bescheid vom 6. April 2018 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2017 auf XXXX fest. Bei der Berechnung der Steuer wandte er den Grundtarif an und ging u. a. von folgenden Besteuerungsgrundlagen aus:
Bruttoarbeitslohn: XXX (ohne Minderung des geldwerten Vorteils)
Werbungskosten: 1.000 € (Pauschbetrag; tatsächliche Werbungskosten: XXX € ohne Anerkennung Anzugskosten)
Kapitalerträge: XXX
Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende: 179 €
Kinderfreibeträge: 14.712 € (= 2 x 7.356 €)
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 21.12.2018 Klage und kündigte an, in der mündlichen Verhandlung eine Reduzierung der festgesetzten Einkommensteuer 2017 um XXX € zu beantragen. Er macht geltend, dass
- das Niedersächsische Finanzgericht (Vorlagebeschluss vom 2. Dezember 2016, 7 K 83/16) die Kinderfreibeträge nach den geltenden gesetzlichen Regelungen als verfassungswidrig erachte (Az. Bundesverfassungsgericht 2 BvL 3/17), so dass zweifelhaft sei, ob der Bescheid auf dieser Grundlage rechtskonform sei,
- dass selbst getragene Benzinkosten laut BFH-Urteil vom 30. November 2016 (Az.: VI R 2/15) den Arbeitslohn minderten und ebenso zweifelhaft sei, ob die steuerliche Benachteiligung der Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke im europäischen Ausland gegenüber einer inländischen Nutzung mit europäischen Recht in Übereinstimmung zu bringen sei,
- die Frage der Berufskleidung aktuell beim BFH anhängig sei (VII R 33/18); der BFH habe mit Beschluss vom 16. Januar 2019 festgestellt, dass die Gründe, die einen Steuerpflichtigen zur den Aufwendungen bewogen hätten, das auslösende Moment seien, denen die steuerliche Beurteilung folge (BFH-Urteil vom 16. Januar 2019, VI R 24/16). Da er privat nie Anzug trage, lägen die Gründe für den Erwerb ausschließlich in seiner nichtselbständigen Tätigkeit,
- zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei Erstattungszinsen vom Finanzamt noch keine Rechtsprechung vorliege,
- die Anwendung des Grundtarifs für seine dreiköpfige Familie eine gleichheitswidrige und gegen den Schutz der Familie verstoßende Höherbesteuerung gegenüber einem gleichverdienenden Alleinverdiener mit dreiköpfiger ehelicher Familie sei und
- ihm anlässlich eines Finanzrechtsstreites entstandene anteilige Gerichtskosten in Höhe von XXX € als Kinderbetreuungskosten im Sinn des § 9c EStG a.F. anzuerkennen seien, da dieser Streit mit dem Finanzamt auch um die Anerkennung von Kosten eines Ferienlagerbesuchs seiner Kinder als Kinderbetreuungskosten geführt wurde, auch wenn im gerichtlichen Verfahren letztlich durch Beschluss des BFH vom 17.01.2017, Az. II B 20/16 zu seinen Ungunsten entschieden worden sei.
Zudem erklärte der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer seines Arbeitgebers, dass sein Arbeitgeber die geltend gemachten Pkw-Kosten nicht erstattet habe.
Nach Klageerhebung erließ das Finanzamt am 15.04.2019 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung geänderten Bescheid, in dem es die Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von XXX € nunmehr auf XXX € heraufsetzte. Die Erhöhung beruhte darauf, dass das Finanzamt den steuerpflichtigen Arbeitslohn um XXX € auf XXXX € erhöhte, da der Nutzungsvorteil (Sachbezug) betreffend den zur Nutzung überlassenen PKW mit einem höheren Listenpreis anzusetzen sei.
Hiergegen machte der Kläger geltend, dass der vom Finanzamt nunmehr angesetzte inländische Listenpreis "über Schwacke im Wege einer sog. VIN-Abfrage" nicht nachvollziehbar und für den Ansatz bei der Besteuerung nicht geeignet sei; die Freisprecheinrichtung sei auch nach Verwaltungsauffassung nicht der Privatnutzung zuzurechnen, der Hersteller biete eine solche aber nur im Paket an. Richtigerweise sei das Paket "XXX" ganz auszuscheiden.
Der Kläger beantragt,
- den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.11.2020 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um einen Betrag von XXX € herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat dem Kläger die elektronisch am 28.02.2019 durchgeführte Fahrzeugbewertung Schwacke zur Verfügung gestellt, aus der sich der angenommene Bruttolistenpreis von XXX € ergibt. Er verweist darauf, dass dieser Bewertung die Angaben des Fahrzeugherstellers zugrunde liegen. Über die Fahrzeugidentnummer des Pkw werden dessen technische Daten sowie die Ausstattung einschließlich der Sonderausstattung ermittelt und fließen mit den vom Hersteller dazu gemachten Preisangaben in die Bewertung ein. Das Paket "XXXX" sei auch nicht anteilig aus der Ermittlung des Listenpreises herauszurechnen, da sich aus der Auskunft ergebe, dass die Freisprecheinrichtung keinen Einfluss auf die Preisbildung des Ausstattungspaketes habe.
Mit Bescheid vom 02.11.2020 half der Beklagte dem Rechtsbehelf insoweit ab, als er die vom Kläger getragenen Benzinkosten in Höhe von XXX € einkommensmindernd bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigte und die Einkommensteuer 2017 auf XXX € herabsetzte. Er erklärte den Rechtstreit insoweit für erledigt. In der mündlichen Verhandlung am 09.11.2020 erklärte auch der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, Akten und Unterlagen, den 11. Bericht über die Höhe des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2018 vom 02.11.2016 (Bundestagsdrucksache 18/10220) und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 09.11.2020 verwiesen.
Entscheidungsgründe
2. Die Sache ist entscheidungsreif. Insbesondere war das Verfahren nicht nach § 74 FGO auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Normkontrollverfahren 2 BvL 3/17 abzuwarten.
a) Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Das Gericht hat dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich am Gesetzeszweck orientieren muss. In diese sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (BFH, Urteil vom 18. Juli 1990, Az. I R 12/90, BStBl. II 1990, 986).
b) Danach war das Verfahren nicht auszusetzen, da keine Partei eine solche Aussetzung angeregt hatte und der Kläger ausdrücklich auf Entscheidung in der Sache gedrungen hat. Zudem betrifft die dem Normkontrollverfahren 2 BvL 3/17 zugrunde liegende Rechtsfrage nicht die die hier verfahrensgegenständliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge in der für den Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung des § 32 EStG. Im hiesigen Verfahren ist hingegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge nach der für den Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Fassung des § 32 EStG streitig.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 2014 aufgeworfene Frage der generellen Zulässigkeit einer Durchschnittswertberechnung der Freibeträge auch für die hier im Streit stehenden Kinderfreibeträge des Jahres 2017 erheblich ist. Darüber hinaus stützt das Niedersächsische Finanzgericht seinen Vorlagebeschluss aber auch auf den Umstand, dass der für den Veranlagungszeitraum 2017 freigestellte Betrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes um 72 € niedriger ist als der von der Bundesregierung im 9. Bericht über die Höhe des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2014 errechnete Betrag, was für den Veranlagungszeitraum 2017 nicht gegeben ist.
3. Die Klage ist zulässig, insbesondere war der Einzelrichter funktionell für die Entscheidung zuständig, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss des 1. Senates des Sächsischen Finanzgerichtes vom 08.07.2020 gemäß §§ 5 Abs.3, Satz 1, 6 Abs. 1 FGO zur Entscheidung übertragen wurde.
4. Die Klage ist aber unbegründet, da die angegriffene Steuerfestsetzung in Gestalt des letzten Änderungsbescheides vom 02.11.2020 rechtmäßig ist und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
a) Soweit das Finanzamt die am 25.04.2017 entstandenen Parkgebühren für die Wahrnehmung eines Termins am BFH in Höhe von XXX EUR nicht als Werbungskosten des Klägers einstuft, ist dies zwar sachlich nicht zutreffend.
aa) Parkgebühren, die anlässlich einer Dienstreise entstehen, sind als Reisenebenkosten einzustufen, da sie in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Reise entstanden sind. Nebenkosten einer Dienstreise sind nach den Grundsätzen des steuerlichen Reisekostenrechtes Werbungskosten (BFH, Urteil vom 19. Februar 1993, VI R 42/92, BFHE 170, 560 [BFH 18.02.1993 - IV R 50/92]). Die vom Kläger mit Beleg-Nr. 16 geltend gemachten Gebühren von XXX EUR für den XXX für das Parken XXX in München sind nach seinem vom Beklagten nicht in Frage gestellten Vortrag anlässlich eines Verhandlungstermins am BFH entstanden und damit in seiner Tätigkeit begründet.
bb) Da der Kläger mit XXX € tatsächlich angefallener Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag aber auch nicht unter Hinzurechnung der XXX EUR Parkgebühren ausschöpfen würde, hat dies letztlich keine Auswirkung auf die angefochtene Steuerfestsetzung.
b) Das gilt auch für die vom Finanzamt nicht als Werbungskosten eingestuften Prozesskosten in Höhe von XXX €, die dem Kläger (anteilig) aus dem mit Beschluss des BFH vom XXX zu seinen Ungunsten entschiedenen Finanzrechtsstreit um die steuerliche Anerkennung von Kosten für die Betreuung seiner Kinder in einem Ferienlager erwachsen sind. Nach Auffassung des Senates sind diese Kosten wie Werbungskosten nach § 9c Abs. 1 EStG in der bis 2011 geltenden Fassung grundsätzlich abzugsfähig.
aa) Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 01. Dezember 1987, IX R 134/83, BStBl II 1988, 431m.w.N.). Unerheblich ist dabei, ob der Steuerpflichtige in diesem Rechtstreit obsiegt oder nicht (BFH, Urteil vom 22. Mai 1987, III R 220/83, BStBl II 1987, 711). Ausschlaggebend ist vielmehr, wo der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens zu sehen war (BFH, Urteil vom 13. April 2010, VIII R 27/08, juris). Gerichtskosten sind dann als Werbungskosten einzustufen, wenn der dem gerichtlichen Verfahren insoweit zugrunde liegende Lebenssachverhalt das Recht auf. Werbungskostenabzug begründet hat. Das muss auch für Aufwendungen gelten, die keine Werbungskosten nach § 9 EStG sind, im Rahmen des § 9c EStG a.F. aber wie Werbungskosten behandelt werden.
bb) So liegt der Fall hier. Zwar hat der Kläger im Finanzrechtsstreit um die steuerliche Anerkennung von im Jahr 2011 entstandenen Aufwendungen für die Durchführung eines Ferienlagers seiner Kinder nicht obsiegt. Streitgegenstand war aber in diesem Punkt gerade der Werbungskostenabzug nach § 9c Abs. 1 EStG. Daher müssen auch die damit im Zusammenhang stehenden Kosten eines Gerichtsverfahrens entsprechende Berücksichtigung finden. Insoweit ist es aus Sicht des Senates auch unerheblich, dass der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2012 Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie Werbungskosten behandelt, sondern nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben qualifiziert, da es - ähnlich wie bei echten nachgelagerten Werbungskosten im Sinn des § 24 Nr. 2 EStG - auf das Bestehen des wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhangs mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ankommt.
cc) Allerdings wirken sich diese Aufwendungen ebenfalls nicht auf die Höhe der angefochtenen Steuerfestsetzung aus, da auch unter Berücksichtigung dieser Kosten der Kläger den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9 a EStG nicht ausschöpfen würde.
c) Die vom Kläger getragenen Mautgebühren sowie die Fähr- und Parkkosten, die ihm anlässlich der privaten Nutzung seines Dienstwagens entstanden sind, sind hingegen keine mit dem Kfz verbundenen Kosten, deren Übernahme nach den zuvor dargestellten Grundsätzen als selbst getragene Pkw-Kosten sachbezugsmindernd berücksichtigt werden können. Das würde nämlich voraussetzen, dass diese Kosten auch Teil des nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG über den Ansatz des Bruttolistenpreises bewerteten Sachbezugs der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw sind.
aa) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bezweckt mit der Bezugnahme auf den inländischen Bruttolistenpreis die vereinfachte Bewertung des Nutzungsvorteils betrieblicher Kraftfahrzeuge (vgl. die amtliche Gesetzesbegründung in BT-Drs 13/1686, S. 8) und enthält deshalb mit der darin statuierten 1 %-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (Urteile des BFH vom 13. Februar 2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 16. Februar 2005, VI R 37/04, BStBl II 2005, 563; vom 07. November 2006, VI R 19/05, BStBl II 2007, 116 und vom 09.November 2017, III R 20/16, BStBl II 2018, 278, dort Rz 13). Dabei umfasst der Bruttolistenreis ungleich mehr als die Überlassung des genutzten Fahrzeugs selbst. Denn der tatsächliche geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, der vom Steuerpflichtigen als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart (BFH, Urteil vom 09. November 2017, Az. III R 20/16 , BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278). Der Ansatz des Listenpreises entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der dem Steuerpflichtigen zukommt (BFH, Urteil vom 24.2.2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).
Zu den so in die Bewertung einbezogenen Aufwendungen können folglich nur solche Kosten zählen, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung und Garagenmiete (BFH, Urteil vom 07. Juni 2002, Az. VI R 145/99 , BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829). Dagegen gehören Mautgebühren und Vignettenkosten grundsätzlich nicht ohne weiteres zu den mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbundenen Aufwendungen (BFH, Urteil vom 14. September 2005, VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72).
Dabei hat der BFH in der vorgenannten Entscheidung diese Differenzierung nicht ausschließlich mit der Erwägung begründet, diese Aufwendungen seien auf das Befahren einzelner gebührenpflichtiger Streckenabschnitte zurückzuführen, die entfallen, sobald der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug auf das mautfreie allgemeine öffentliche Straßennetz ausweiche.
Vielmehr macht der BFH deutlich, dass ausschlaggebend für diese Unterscheidung die sich aus dem Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergebende Annahme ist, dass der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Privatnutzung des Fahrzeugs mit den darauf entfallenden anteiligen Kosten des Arbeitgebers übereinstimmt (Urteil vom 14. September 2005, VI R 37/03, dort Tz. 18 aE). Diesen Kosten ist nämlich gemein, dass sie sich entweder - wie die festen Kosten - den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen lassen, oder dass sie - soweit sie von der Fahrleistung abhängig sind - bei unterstelltem gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch unabhängig davon in gleicher Höhe anfallen, ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt worden ist. Für derartige Kosten ist eine Aufteilung im (kilometer- und damit fahrleistungsbezogenen) Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten, wie sie die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des auf die private Nutzung entfallenden Teils vorsieht, sinnvoll und entspricht dem Regelungszweck der Vorschrift (BFH, Urteil vom 14. September 2005, VI R 37/03, a.a.O.). Nicht anderes kann dann für die Bewertung des Sachbezugs über die 1 %-Regelung gelten, da beide Methoden lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung desselben Vorteils darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).
bb) Daran fehlt es hier. Die Kosten für Maut- und Fährgebühren stellen keine dem Fahrzeug nach diesen Grundsätzen zuzuordnenden Kosten dar, die unterschiedslos bei privater und beruflicher Nutzung des Pkw anfallen würden. Sie hatten daher folgerichtig auch keinerlei Einfluss auf die Höhe des von Kläger als Arbeitslohn zu versteuernden Sachbezugs aus der Nutzung des betrieblichen Pkw. Sie sind auch unstreitig anlässlich einer Urlaubreise des Klägers angefallen und können somit keine Minderung seines Sachbezuges aus der KfZ-Überlassung begründen.
d) Auch die vom Kläger geltend gemachte Afa für den 2016 privat erworbenen Fahrradträger mindert den bei ihm anzusetzenden Sachbezug aus der Privatnutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Pkw nicht. Es ist weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich, dass bei der Ermittlung dieses Sachbezugs der Nutzungsvorteil aus dem Fahrradträger Berücksichtigung gefunden hat. Insbesondere kann dieser nicht als Sonderausstattung im Bruttolistenpreis des dem Kläger überlassenen Pkw enthalten gewesen sein, da der Träger nach dem eigenen Vortrag des Klägers nachträglich privat erworben wurde. Der Fahrradträger wurde somit nicht vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassen, so dass insoweit kein Sachbezug vorliegen kann, der durch vom Kläger selbst getragene Kosten zu mindern wäre.
e) Ferner ist die Ermittlung des Bruttolistenpreises für das dem Kläger überlassene Fahrzeug über die Fahrzeugbewertung Schwacke nicht zu beanstanden.
Die sog. Fahrzeugbewertung Schwacke ist im Autohandel allgemein anerkannt und wird auch als Erkenntnismittel in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert (siehe nur FG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2017, Az. 2 K 4/17, juris). Auch der BFH hat bislang gegen die Verwendung dieser Fahrzeugbewertung durch die Tatsachengerichte keine Bedenken geäußert (BFH, Urteil vom 17. Juni 2005 - VI R 84/04 -, BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795).
Zutreffend hat das Finanzamt bei der Ermittlung des Bruttolistenpreises auch die im Fahrzeug verbaute Sonderausstattung ohne anteiligen Abschlag für die zugehörige Freisprecheinrichtung berücksichtigt. Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen sind grundsätzlich mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben (BFH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VI R 37/04 -, BFHE 209, 221, BStBl II 2005, 563). Ein Abschlag für einzelne Elemente ist daher wegen der generalisierenden Betrachtungsweise bei der Bewertung dieses Vorteils nicht zulässig. Hinzu tritt, dass nach den Herstellerangaben der Freisprecheinrichtung kein wertbestimmender Einfluss beikam, da dieser Vorteil vom Hersteller mit 0 € bewertet wurde.
f) Dem Kläger steht auch kein Recht auf auch nur anteiligen Werbungskostenabzug für den im Jahr 2017 angeschafften dreiteiligen Business-Anzug zu.
(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Ein - ggf. teilweiser - Abzug als Werbungskosten scheidet daher aus (vgl. Beschluss des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
(bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 16. Januar 2019 (VI R 24/16, BFHE 263, 449, BStBl II 2019, 376). Der dort entschiedene Fall betraf nicht Kleidung, sondern ein Sky-Bundesliga-Abo für einen Fussballtrainer einer Bundesligamannschaft.
g) Ebenso wenig bestehen angesichts des klaren Wortlautes des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG Bedenken, die dem Kläger im Jahr 2017 zugeflossenen Erstattungszinsen nach § 233a AO der Besteuerung zu unterwerfen. Der bloße Verweis, zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei Erstattungszinsen liege noch keine Rechtsprechung vor, vermag den klaren gesetzlichen Vollzugsauftrag nicht in Frage zu stellen.
f) Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
aa) Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Kinderfreibeträge nach den geltenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig und auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 3/17 verweist.
Für das Jahr 2017 hat der Steuergesetzgeber in § 32 Abs. 6 EStG einen Kinderfreibetrag von 4.716 € sowie einen Erziehungsfreibetrag von 2.640 € festgelegt. Der so festgelegte Betrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes entspricht dem in Punkt 6.1. des 11. Berichtes über die Höhe des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums (im Folgenden: 11. Bericht) ermittelten Betrag. Danach setzt sich dieser aus 3.336 € für den sog. Regelbedarf zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums (ohne Wohn- und Heizkosten), 228 € für Bildung und Teilhabe, 996 € Kosten der Unterkunft sowie 156 € für Heizkosten einschließlich Warmwasseraufbereitung zusammen.
(1) Der Regelbedarf wird dabei ausweislich Tz. 5.1 des 11. Berichtes durch die Berechnung eines monatlichen Durchschnittswertes ermittelt, dem seinerseits der durchschnittliche monatliche Regelbedarf für ein Kind auf Basis der im Jahr 2017 geltenden Regelbedarfe für die einzelnen Altersstufen der Kinder von 237 € für Kinder unter 6, 291 € für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren und von 315 € Euro für Kinder im Alter zwischen 14 und 18 Jahren zugrunde liegt.
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 19. März 2014, Az. III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032-1035, dort ab Tz. 19) ist es - gerade auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Sicherung des Existenzminimums - methodisch nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung des Existenzbedarfs von Kindern altersabhängige Unterschiede durch die Berechnung eines nach Lebensjahren gewichteten durchschnittlichen Regelbedarfs berücksichtigt werden, wobei nur minderjährige Kinder einbezogen werden und regionale Unterschiede unbeachtet bleiben.
(b) Auch nach der vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 29. Mai 1990, Az. 1 BvL 20/84, BStBl II 1990, 653; vom 14. Juni 1994, Az. 1 BvR 1022/88, BStBl II 1994, 909 und vom 10. November 1998, Az. 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174) ist dieser methodischen Ansatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Bundesverfassungsgericht macht dabei die Höhe des in den Vergleich einzustellenden Existenzminimums für Kinder zwar nicht nur von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern auch von dem nach den gesellschaftlichen Anschauungen anzunehmenden Mindestbedarf abhängig. Entscheidende Bedeutung für die Bemessung des steuerlich zu berücksichtigenden Existenzminimums kommt dabei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen zu, die gerade dieses Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepasst werden. Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf jedenfalls den Mindestbedarf, den der Gesetzgeber im Sozialrecht festgelegt hat, nicht unterschreiten (Beschluss vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BStBl II 1994, 909).
Insoweit weist das Verfassungsgericht aber ausdrücklich darauf hin, dass dieser Mindestbedarf sich nicht automatisch mit dem Ergebnis einer Berechnung des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs nach einer bestimmten Methode gleichsetzen lässt. Die Ergebnisse solcher Berechnungen hängen von einer Reihe von Ausgangswerten ab, die zum Teil pauschaliert werden müssen und bei denen auch die tatsächlichen Grundlagen nicht immer genau festgestellt werden können (BVerfG, a.a.O., dort Tz. 76).
(c) Daher muss dem Gesetzgeber bei der Ermittlung des - nicht exakt vorgegebenen - Betrages des Existenzminimums ein Einschätzungsspielraum eingeräumt werden. Eine nachträgliche am Maßstab einer pauschalen Berechnung des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs orientierte Kontrolle der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung hat folglich diese Ungenauigkeiten berücksichtigen, die mit einer solchen Berechnung verbunden sind. Die gesetzliche Regelung kann - anders als der Kläger meint - danach erst dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn die Unterschreitung der zum Vergleich herangezogenen Richtwerte ein Ausmaß erreicht, das selbst unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers und der in Betracht kommenden Ungenauigkeiten der Berechnung nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfG, a.a.O., dort Tz. 78). Dabei lässt sich ein allgemeiner Grenzwert für eine solche Unterschreitung nicht für alle in Betracht kommenden Vergleichsberechnungen aufstellen. Jedenfalls kann aber die Verfassungswidrigkeit einer bestehenden Regelung noch nicht festgestellt werden, wenn diese Richtwerte um weniger als 15 von Hundert unterschritten werden.
(d) Diese Grenze hat der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Regelbedarfs von Kindern zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums nicht überschritten. Für Kinder der ältesten Altersgruppe unterschreitet der über die Durchschnittswertberechnung für steuerliche Zwecke ermittelte Regelbedarf von 278 € / Monat deren sozialrechtlichen Regelbedarf von 315 € / Monat um ca. 11,7 %.
(e) Nach Auffassung des Gerichtes ist es auch nicht zu beanstanden, wenn in der Durchschnittswertberechnung nach Tz. 5.1.1. des 11. Berichtes und diesem folgend der Gesetzgeber die Altersgruppe der über 18-jährigen nicht eigens berücksichtigt werden.
(aa) Zwar ist es zutreffend, dass - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG - der Kinderfreibetrag auch für Kinder gewährt wird, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Personen dieser Altersgruppen in der Durchschnittswertberechnung nach Tz. 5.1.1. des 11. Berichtes nicht gesonderte Berücksichtigung finden, sondern der Gruppe der unter 18-jährigen zugeschlagen werden.
(bb) Nach Auffassung des Gerichtes ist dieser Umstand von der Kompetenz des Gesetzgebers zur Typisierung steuerlicher Sachverhalte gedeckt.
Dem Gesetzgeber steht eine Befugnis zur Typisierung zu. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf dabei ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BFH, Vorlagebeschluss vom 27. September 2012, Az. II R 9/11, BStBl II 2012, 899, dort Tz. 124; BFH, Urteil vom 09. November 2017, Az. III R 10/16, BStBl II 2018, 255, dort Tz. 15).
Vorliegend bedurfte es einer solchen Typisierung. Nach § 32 Abs. 4 EStG werden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur dann steuerlich weiter als Kinder behandelt, wenn die weiteren dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Daraus ergibt sich, dass im Regelfall der Kinderfreibetrag lediglich für Kinder gewährt wird, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Stellt nun das Gesetz Kinder, die 18 Jahre oder älter sind, Kindern, die jünger sind, bei der Frage des Obs der Gewährung des Kinderfreibetrages gleich, so entspricht es gerade der Typisierung, dass dann auch eine Gleichstellung hinsichtlich des Wies, als der Ausgestaltung der konkreten Höhe des Kinderfreibetrages erfolgt.
Hinzu tritt, dass Kinder die 18 Jahre oder älter sind, typischerweise eigene Einkünfte aus öffentlichen Leistungen oder eigener Arbeit beziehen, die bei dieser Typisierung jeweils - anders als in der bis VZ 2011 geltenden Gesetzesfassung - für die Weitergewährung des Kinderfreibetrages unbeachtlich bleiben. Auch ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die eigenständige Berücksichtigung von Kindern, die 18 Jahre und älter sind, eine typisierende Betrachtung faktisch ausschließen würde, da jedenfalls in den Fällen des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG der Kinderfreibetrag ohne jede Altersgrenze gewährt wird. In der Fallgruppe der 18 - 25-jährigen führt die Kopplung des Kinderfreibetrages an die in § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG genannten Voraussetzungen ebenfalls zu Unschärfen, die einer typisierende Betrachtung dieser steuerlichen Sachverhalte entgegenstehen.
(cc) Dieser Umstand war zudem bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichtes. Im Verfahren 1 BvR 1022/88 hat das Bundesverfassungsgericht die insoweit vergleichbaren Berechnungen des Bundesministers für Familie und Senioren wiedergegeben und nicht verworfen (Beschluss vom 14. Juni 1994, BStBl II 1994, 909 [BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88]). Der Bundesfinanzhof hat unter Bezugnahme auf diese Entscheidung ebenfalls diese Vorgehensweise für verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft (Beschluss vom 19. März 2014, Az. III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032-1035, dort ab Tz. 23).
(2) Es ist aus Sicht des Gerichtes auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem 11. Bericht folgend bei der Berechnung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG den angemessenen Wohnbedarf eines Kindes unabhängig von dessen Alter mit 12 qm berücksichtigt. Allein der Umstand, dass bei der Berechnung des existenziellen Wohnbedarfs einem Alleinerziehenden mit 2 Kindern ein geringerer Bedarf zugebilligt wird als einer Familie bestehend aus 2 Erwachsenen und einem Kind, begründet jedenfalls nicht die Annahme, dass damit das steuerliche Existenzminimum unterschritten wird. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch ergeben sich für das Gericht konkrete Anhaltspunkte, dass der existenzielle Wohnbedarf eines Kindes eine größere Wohnfläche als 12 qm erforderlich macht.
bb) Es bestehen auch für das Gericht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der steuertariflichen Normen des EStG, soweit der Kläger eine gleichheitswidrige und gegen den Schutz der Familie verstoßende Höherbesteuerung eines Alleinverdieners mit 2 Kindern gegenüber einem gleichverdienenden Alleinverdiener mit 3-köpfiger ehelicher Familie rügt.
(1) Zwar ist es zutreffend, dass die Anwendung des Splittingtarifes nach §§ 26b, 32a Abs. 5 EStG zu einer geringeren Steuerbelastung des Einkommens eines Alleinverdieners mit Ehefrau und einem Kind gegenüber dem eines verwitweten Alleinverdieners mit 2 Kindern führt. Allerdings knüpft der Gesetzgeber an die Gewährung des Splittingtarifes nicht nur lediglich rechtliche Vorteile. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten und Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften führt nämlich nach § 26b EStG und 44 AO dazu, dass Ehegatten und Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften die Steuer auch für solche Einkünfte schulden, die sie gar nicht selbst, sondern der jeweils andere Partner erzielt hat. Einer Haftung für diese Steuerschuld kann der Ehegatte erst auf Ebene des Vollstreckungsverfahrens mit einem Antrag auf Aufteilung nach § § 268 AO begegnen. Einher geht damit auch der Verlust verfahrensrechtlicher Positionen, wie beispielsweise dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 AO.
(2) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005, Az. 2 BvL 7/00, BGBl I 2005, 1622, dort Rz 66 m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet daher grundsätzlich einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss. Differenzierungen sind Sachgründe zu rechtfertigen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
(3) Nach diesen Maßstäben stellen die eheliche Gemeinschaft sowie die eingetragene Lebenspartnerschaft auf der einen Seite und die Gemeinschaft eines alleinerziehenden Elternteiles mit seinen Kindern auf der anderen Seite keine Sachverhalte dar, die - unter dem Blickwinkel der Besteuerung - im Wesentlichen gleich sind und daher von Verfassungs wegen zwingend steuerlich gleich zu behandeln sind.
(a) Das Splittingverfahren trägt dem die zivilrechtliche Ausgestaltung der Ehe sowie der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestimmenden Grundgedanken einer Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 07. Mai 2013, Az. 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377, dort ab Tz. 94). Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs, die Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners, der Beschränkung der Verfügungsberechtigung über das eigene Vermögen sowie den vermögensrechtlichen Regelungen über die Folgen der Beendigung dieser Gemeinschaften lassen - entgegen der Auffassung des Klägers - den Grundsatz erkennen, dass das während der Ehe oder Lebenspartnerschaft Erworbene gemeinschaftlich erwirtschaftet ist. In Übereinstimmung mit diesem Grundgedanken des Familienrechts geht das Splitting-Verfahren davon aus, dass zusammenlebende Eheleute und Lebenspartner eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der ein Partner an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Erwerb und/oder Verbrauch durch beide Partner in gleichem Maße getragen werden. Diese Besonderheit trägt der Steuergesetzgeber Rechnung, in dem er steuerlich das gemeinschaftliche Einkommen beiden Partner nach § 26b EStG zurechnet und folgerichtig nach § 44 AO beide Partner die auf das so zugerechnete Einkommen entfallenden Steuern schulden.
(b) Demgegenüber ist das Verhältnis von allein erziehenden Elternteilen und ihren minderjährigen oder nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden volljährigen Kindern nicht als institutionell geregelte und andere Personen ausschließende Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs einzustufen.
Es handelt sich schon nicht um eine dem Grunde nach auf Dauer angelegte oder gar andere Personen ausschließende Gemeinschaft zweier Personen. Neben dem Umstand, dass die familiäre Gemeinschaft auch mehr als 2 Personen, insbesondere auch mehrere Kinder umfassen kann, ist regelmäßig eine häusliche Gemeinschaft zwischen einem erziehenden Elternteil und seinem Kind oder seinen Kindern von vornherein auf den Zeitraum begrenzt, den die Kinder benötigen, um auf eigenen Füßen zu stehen.
Hinzu tritt, dass in der hier steuerlich relevanten Situation eines Alleinerziehenden die Gemeinschaft mit dem Kind einseitig durch Fürsorge, Erziehung und Unterhalt der Kinder durch diesen Elternteil geprägt ist. Das im Einzelfall auch eine rechtliche Pflicht der Kinder zu Unterstützung ihrer Eltern bestehen kann, vermag daran nichts zu ändern. Denn diese wurzelt im Verwandtschaftsverhältnis und setzt damit gerade nicht zwingend voraus, dass eine darüber hinausgehende Gemeinschaft mit den Eltern besteht.
(c) Diese Sichtweise des Gerichtes steht auch im Einklang mit der bislang ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Oktober 2012, Az. III B 68/12, BFH/NV 2013, 362-364, dort ab Tz. 26 m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung sind die Gründe, welche die Anwendung des Splittingtarifs für Eheleute sowie Partner eingetragener Lebenspartnerschaften rechtfertigen, auf Alleinerziehende mit Kindern nicht übertragbar, da zwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Gemeinschaft des Erwerbs, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen führt, sondern lediglich ein Unterhaltsverhältnis besteht.
Auch das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Dezember 1965, Az. 1 BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268-282 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60]) steht dem nicht entgegen. In dem diesen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ging es ausschließlich um die Frage, ob für Zwecke der Kirchensteuer im Wege des sog. Halbteilungsgrundsatzes auch das Einkommen eines Ehepartners berücksichtigt werden darf, der dieser Kirche gar nicht angehört. Das hat das BVerfG letztlich verneint und dabei ausgeführt, dass nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften des Ehegüterrechts eben gerade kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten gebildet wird, das einen solchen Zugriff rechtfertigen könnte. Die die Anwendung des Splittingtarifs legitimierende Gemeinschaft der Eheleute hat das Gericht damit nicht in Frage gestellt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO sowie § 138 Abs. 1 und 2 FGO.
Der Kläger hatte ursprünglich die Herabsetzung der Steuer um XXX € begehrt. Der Beklagte hat dem im Umfang von XXX € abgeholfen, was einer Quote von ca. XXX entspricht. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO war nicht anzuwenden, da geringfügiges Unterliegen regelmäßig nur bei einer Quote von weniger als 5 % gegeben ist (BFH, Beschluss vom 24. Mai 1993, Az. V B 33/93, NV 1994, 133). Auch hatte der Kläger die auf die Abhilfe entfallenden Kosten des Verfahrens nicht nach § 138 Abs. 2 Satz 2 und § 137 FGO zu tragen. Zwar hat er die für die Abhilfe relevanten Unterlagen, insbesondere die Belege über die verauslagten Kraftstoffkosten erst im Klageverfahren und damit verspätet vorgelegt. Allerdings war das verspätete Vorbringen letztlich nicht ursächlich für die Entstehung der Kosten, da der Beklagte erst nach Bekanntgabe der insoweit stattgebenden AdV-Entscheidung des Senates den Bescheid änderte und damit den Klageanspruch insoweit auch nach Vorlage der Unterlagen bestritten hat.
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
7. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
Urteil vom 09.11.2020
Az.: 1 K 1869/18
In dem Finanzrechtsstreit
Herr___ ,- Kläger -
Prozessbevollmächtigte/r: _______
gegen
Finanzamt _______, vertreten durch den Vorsteher, ______________,
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2017
hat der 1. Senat durch ________ gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung als Einzelrichter auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 09.11.2020
für Recht erkannt:Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Beklagte trägt XXX und der Kläger XXX der Kosten des Verfahrens.
- Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist alleinerziehender Vater zweier Kinder, von denen eines im Streitjahr volljährig wurde. Beide Kinder lebten im Streitzeitraum mit ihm gemeinsam in der Wohnung. Er erzielt u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Anschaffungskosten für einen Anzug (Dreiteiler) i.H.v. XXX € als Werbungskosten geltend. Zugleich beantragte er, den steuerpflichtigen Arbeitslohn um XXX € zu mindern. Gemäß der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 (Az.: VI R 2/15) minderten selbst getragene Kosten für den privat genutzten Pkw den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Die insoweit geltend gemachten Kosten setzen sich zusammen aus Fährkosten, Tankbelegen, Mautgebühren, Parkgebühren (davon XXX € für einen Termin beim BFH) und AfA für einen 2016 erworbenen Fahrradträger.
Mit Bescheid vom 6. April 2018 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2017 auf XXXX fest. Bei der Berechnung der Steuer wandte er den Grundtarif an und ging u. a. von folgenden Besteuerungsgrundlagen aus:
Bruttoarbeitslohn: XXX (ohne Minderung des geldwerten Vorteils)
Werbungskosten: 1.000 € (Pauschbetrag; tatsächliche Werbungskosten: XXX € ohne Anerkennung Anzugskosten)
Kapitalerträge: XXX
Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende: 179 €
Kinderfreibeträge: 14.712 € (= 2 x 7.356 €)
Hiergegen erhob der Kläger am 18.04.2018 Sprungklage zum Sächsischen Finanzgericht, die nach Verweigerung der Zustimmung durch den Beklagten als Einspruch fortgeführt wurde. Das Einspruchsverfahren hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2018 die Kapitalerträge nur noch wie vom Kläger beantragt ansetzte und einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i.H.v. 2.148 € berücksichtigte. Es setzte insoweit die Steuer auf XXXX herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 21.12.2018 Klage und kündigte an, in der mündlichen Verhandlung eine Reduzierung der festgesetzten Einkommensteuer 2017 um XXX € zu beantragen. Er macht geltend, dass
- das Niedersächsische Finanzgericht (Vorlagebeschluss vom 2. Dezember 2016, 7 K 83/16) die Kinderfreibeträge nach den geltenden gesetzlichen Regelungen als verfassungswidrig erachte (Az. Bundesverfassungsgericht 2 BvL 3/17), so dass zweifelhaft sei, ob der Bescheid auf dieser Grundlage rechtskonform sei,
- dass selbst getragene Benzinkosten laut BFH-Urteil vom 30. November 2016 (Az.: VI R 2/15) den Arbeitslohn minderten und ebenso zweifelhaft sei, ob die steuerliche Benachteiligung der Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke im europäischen Ausland gegenüber einer inländischen Nutzung mit europäischen Recht in Übereinstimmung zu bringen sei,
- die Frage der Berufskleidung aktuell beim BFH anhängig sei (VII R 33/18); der BFH habe mit Beschluss vom 16. Januar 2019 festgestellt, dass die Gründe, die einen Steuerpflichtigen zur den Aufwendungen bewogen hätten, das auslösende Moment seien, denen die steuerliche Beurteilung folge (BFH-Urteil vom 16. Januar 2019, VI R 24/16). Da er privat nie Anzug trage, lägen die Gründe für den Erwerb ausschließlich in seiner nichtselbständigen Tätigkeit,
- zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei Erstattungszinsen vom Finanzamt noch keine Rechtsprechung vorliege,
- die Anwendung des Grundtarifs für seine dreiköpfige Familie eine gleichheitswidrige und gegen den Schutz der Familie verstoßende Höherbesteuerung gegenüber einem gleichverdienenden Alleinverdiener mit dreiköpfiger ehelicher Familie sei und
- ihm anlässlich eines Finanzrechtsstreites entstandene anteilige Gerichtskosten in Höhe von XXX € als Kinderbetreuungskosten im Sinn des § 9c EStG a.F. anzuerkennen seien, da dieser Streit mit dem Finanzamt auch um die Anerkennung von Kosten eines Ferienlagerbesuchs seiner Kinder als Kinderbetreuungskosten geführt wurde, auch wenn im gerichtlichen Verfahren letztlich durch Beschluss des BFH vom 17.01.2017, Az. II B 20/16 zu seinen Ungunsten entschieden worden sei.
Zudem erklärte der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer seines Arbeitgebers, dass sein Arbeitgeber die geltend gemachten Pkw-Kosten nicht erstattet habe.
Nach Klageerhebung erließ das Finanzamt am 15.04.2019 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung geänderten Bescheid, in dem es die Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von XXX € nunmehr auf XXX € heraufsetzte. Die Erhöhung beruhte darauf, dass das Finanzamt den steuerpflichtigen Arbeitslohn um XXX € auf XXXX € erhöhte, da der Nutzungsvorteil (Sachbezug) betreffend den zur Nutzung überlassenen PKW mit einem höheren Listenpreis anzusetzen sei.
Hiergegen machte der Kläger geltend, dass der vom Finanzamt nunmehr angesetzte inländische Listenpreis "über Schwacke im Wege einer sog. VIN-Abfrage" nicht nachvollziehbar und für den Ansatz bei der Besteuerung nicht geeignet sei; die Freisprecheinrichtung sei auch nach Verwaltungsauffassung nicht der Privatnutzung zuzurechnen, der Hersteller biete eine solche aber nur im Paket an. Richtigerweise sei das Paket "XXX" ganz auszuscheiden.
Der Kläger beantragt,
- den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.11.2020 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um einen Betrag von XXX € herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat dem Kläger die elektronisch am 28.02.2019 durchgeführte Fahrzeugbewertung Schwacke zur Verfügung gestellt, aus der sich der angenommene Bruttolistenpreis von XXX € ergibt. Er verweist darauf, dass dieser Bewertung die Angaben des Fahrzeugherstellers zugrunde liegen. Über die Fahrzeugidentnummer des Pkw werden dessen technische Daten sowie die Ausstattung einschließlich der Sonderausstattung ermittelt und fließen mit den vom Hersteller dazu gemachten Preisangaben in die Bewertung ein. Das Paket "XXXX" sei auch nicht anteilig aus der Ermittlung des Listenpreises herauszurechnen, da sich aus der Auskunft ergebe, dass die Freisprecheinrichtung keinen Einfluss auf die Preisbildung des Ausstattungspaketes habe.
Mit Bescheid vom 02.11.2020 half der Beklagte dem Rechtsbehelf insoweit ab, als er die vom Kläger getragenen Benzinkosten in Höhe von XXX € einkommensmindernd bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigte und die Einkommensteuer 2017 auf XXX € herabsetzte. Er erklärte den Rechtstreit insoweit für erledigt. In der mündlichen Verhandlung am 09.11.2020 erklärte auch der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, Akten und Unterlagen, den 11. Bericht über die Höhe des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2018 vom 02.11.2016 (Bundestagsdrucksache 18/10220) und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 09.11.2020 verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Der Rechtstreit ist hinsichtlich der Einkommensteuer 2017 über einen Betrag von XXX € erledigt, da die Beklagte mit Bescheid vom 02.11.2020 dem Begehren des Klägers insoweit abhalf und die Beteiligten darauf übereinstimmend insoweit die Erledigung des Rechtstreites erklärten. Über die damit verbundenen Kosten ist einheitlich im Urteil zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 30. November 1987, Az. VIII B 3/87, BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183).
2. Die Sache ist entscheidungsreif. Insbesondere war das Verfahren nicht nach § 74 FGO auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Normkontrollverfahren 2 BvL 3/17 abzuwarten.
a) Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Das Gericht hat dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich am Gesetzeszweck orientieren muss. In diese sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (BFH, Urteil vom 18. Juli 1990, Az. I R 12/90, BStBl. II 1990, 986).
b) Danach war das Verfahren nicht auszusetzen, da keine Partei eine solche Aussetzung angeregt hatte und der Kläger ausdrücklich auf Entscheidung in der Sache gedrungen hat. Zudem betrifft die dem Normkontrollverfahren 2 BvL 3/17 zugrunde liegende Rechtsfrage nicht die die hier verfahrensgegenständliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge in der für den Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung des § 32 EStG. Im hiesigen Verfahren ist hingegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge nach der für den Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Fassung des § 32 EStG streitig.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 2014 aufgeworfene Frage der generellen Zulässigkeit einer Durchschnittswertberechnung der Freibeträge auch für die hier im Streit stehenden Kinderfreibeträge des Jahres 2017 erheblich ist. Darüber hinaus stützt das Niedersächsische Finanzgericht seinen Vorlagebeschluss aber auch auf den Umstand, dass der für den Veranlagungszeitraum 2017 freigestellte Betrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes um 72 € niedriger ist als der von der Bundesregierung im 9. Bericht über die Höhe des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2014 errechnete Betrag, was für den Veranlagungszeitraum 2017 nicht gegeben ist.
3. Die Klage ist zulässig, insbesondere war der Einzelrichter funktionell für die Entscheidung zuständig, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss des 1. Senates des Sächsischen Finanzgerichtes vom 08.07.2020 gemäß §§ 5 Abs.3, Satz 1, 6 Abs. 1 FGO zur Entscheidung übertragen wurde.
4. Die Klage ist aber unbegründet, da die angegriffene Steuerfestsetzung in Gestalt des letzten Änderungsbescheides vom 02.11.2020 rechtmäßig ist und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
a) Soweit das Finanzamt die am 25.04.2017 entstandenen Parkgebühren für die Wahrnehmung eines Termins am BFH in Höhe von XXX EUR nicht als Werbungskosten des Klägers einstuft, ist dies zwar sachlich nicht zutreffend.
aa) Parkgebühren, die anlässlich einer Dienstreise entstehen, sind als Reisenebenkosten einzustufen, da sie in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Reise entstanden sind. Nebenkosten einer Dienstreise sind nach den Grundsätzen des steuerlichen Reisekostenrechtes Werbungskosten (BFH, Urteil vom 19. Februar 1993, VI R 42/92, BFHE 170, 560 [BFH 18.02.1993 - IV R 50/92]). Die vom Kläger mit Beleg-Nr. 16 geltend gemachten Gebühren von XXX EUR für den XXX für das Parken XXX in München sind nach seinem vom Beklagten nicht in Frage gestellten Vortrag anlässlich eines Verhandlungstermins am BFH entstanden und damit in seiner Tätigkeit begründet.
bb) Da der Kläger mit XXX € tatsächlich angefallener Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag aber auch nicht unter Hinzurechnung der XXX EUR Parkgebühren ausschöpfen würde, hat dies letztlich keine Auswirkung auf die angefochtene Steuerfestsetzung.
b) Das gilt auch für die vom Finanzamt nicht als Werbungskosten eingestuften Prozesskosten in Höhe von XXX €, die dem Kläger (anteilig) aus dem mit Beschluss des BFH vom XXX zu seinen Ungunsten entschiedenen Finanzrechtsstreit um die steuerliche Anerkennung von Kosten für die Betreuung seiner Kinder in einem Ferienlager erwachsen sind. Nach Auffassung des Senates sind diese Kosten wie Werbungskosten nach § 9c Abs. 1 EStG in der bis 2011 geltenden Fassung grundsätzlich abzugsfähig.
aa) Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 01. Dezember 1987, IX R 134/83, BStBl II 1988, 431m.w.N.). Unerheblich ist dabei, ob der Steuerpflichtige in diesem Rechtstreit obsiegt oder nicht (BFH, Urteil vom 22. Mai 1987, III R 220/83, BStBl II 1987, 711). Ausschlaggebend ist vielmehr, wo der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens zu sehen war (BFH, Urteil vom 13. April 2010, VIII R 27/08, juris). Gerichtskosten sind dann als Werbungskosten einzustufen, wenn der dem gerichtlichen Verfahren insoweit zugrunde liegende Lebenssachverhalt das Recht auf. Werbungskostenabzug begründet hat. Das muss auch für Aufwendungen gelten, die keine Werbungskosten nach § 9 EStG sind, im Rahmen des § 9c EStG a.F. aber wie Werbungskosten behandelt werden.
bb) So liegt der Fall hier. Zwar hat der Kläger im Finanzrechtsstreit um die steuerliche Anerkennung von im Jahr 2011 entstandenen Aufwendungen für die Durchführung eines Ferienlagers seiner Kinder nicht obsiegt. Streitgegenstand war aber in diesem Punkt gerade der Werbungskostenabzug nach § 9c Abs. 1 EStG. Daher müssen auch die damit im Zusammenhang stehenden Kosten eines Gerichtsverfahrens entsprechende Berücksichtigung finden. Insoweit ist es aus Sicht des Senates auch unerheblich, dass der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2012 Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie Werbungskosten behandelt, sondern nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben qualifiziert, da es - ähnlich wie bei echten nachgelagerten Werbungskosten im Sinn des § 24 Nr. 2 EStG - auf das Bestehen des wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhangs mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ankommt.
cc) Allerdings wirken sich diese Aufwendungen ebenfalls nicht auf die Höhe der angefochtenen Steuerfestsetzung aus, da auch unter Berücksichtigung dieser Kosten der Kläger den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9 a EStG nicht ausschöpfen würde.
c) Die vom Kläger getragenen Mautgebühren sowie die Fähr- und Parkkosten, die ihm anlässlich der privaten Nutzung seines Dienstwagens entstanden sind, sind hingegen keine mit dem Kfz verbundenen Kosten, deren Übernahme nach den zuvor dargestellten Grundsätzen als selbst getragene Pkw-Kosten sachbezugsmindernd berücksichtigt werden können. Das würde nämlich voraussetzen, dass diese Kosten auch Teil des nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG über den Ansatz des Bruttolistenpreises bewerteten Sachbezugs der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw sind.
aa) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bezweckt mit der Bezugnahme auf den inländischen Bruttolistenpreis die vereinfachte Bewertung des Nutzungsvorteils betrieblicher Kraftfahrzeuge (vgl. die amtliche Gesetzesbegründung in BT-Drs 13/1686, S. 8) und enthält deshalb mit der darin statuierten 1 %-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (Urteile des BFH vom 13. Februar 2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 16. Februar 2005, VI R 37/04, BStBl II 2005, 563; vom 07. November 2006, VI R 19/05, BStBl II 2007, 116 und vom 09.November 2017, III R 20/16, BStBl II 2018, 278, dort Rz 13). Dabei umfasst der Bruttolistenreis ungleich mehr als die Überlassung des genutzten Fahrzeugs selbst. Denn der tatsächliche geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, der vom Steuerpflichtigen als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart (BFH, Urteil vom 09. November 2017, Az. III R 20/16 , BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278). Der Ansatz des Listenpreises entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der dem Steuerpflichtigen zukommt (BFH, Urteil vom 24.2.2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).
Zu den so in die Bewertung einbezogenen Aufwendungen können folglich nur solche Kosten zählen, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung und Garagenmiete (BFH, Urteil vom 07. Juni 2002, Az. VI R 145/99 , BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829). Dagegen gehören Mautgebühren und Vignettenkosten grundsätzlich nicht ohne weiteres zu den mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbundenen Aufwendungen (BFH, Urteil vom 14. September 2005, VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72).
Dabei hat der BFH in der vorgenannten Entscheidung diese Differenzierung nicht ausschließlich mit der Erwägung begründet, diese Aufwendungen seien auf das Befahren einzelner gebührenpflichtiger Streckenabschnitte zurückzuführen, die entfallen, sobald der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug auf das mautfreie allgemeine öffentliche Straßennetz ausweiche.
Vielmehr macht der BFH deutlich, dass ausschlaggebend für diese Unterscheidung die sich aus dem Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergebende Annahme ist, dass der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Privatnutzung des Fahrzeugs mit den darauf entfallenden anteiligen Kosten des Arbeitgebers übereinstimmt (Urteil vom 14. September 2005, VI R 37/03, dort Tz. 18 aE). Diesen Kosten ist nämlich gemein, dass sie sich entweder - wie die festen Kosten - den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen lassen, oder dass sie - soweit sie von der Fahrleistung abhängig sind - bei unterstelltem gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch unabhängig davon in gleicher Höhe anfallen, ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt worden ist. Für derartige Kosten ist eine Aufteilung im (kilometer- und damit fahrleistungsbezogenen) Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten, wie sie die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des auf die private Nutzung entfallenden Teils vorsieht, sinnvoll und entspricht dem Regelungszweck der Vorschrift (BFH, Urteil vom 14. September 2005, VI R 37/03, a.a.O.). Nicht anderes kann dann für die Bewertung des Sachbezugs über die 1 %-Regelung gelten, da beide Methoden lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung desselben Vorteils darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).
bb) Daran fehlt es hier. Die Kosten für Maut- und Fährgebühren stellen keine dem Fahrzeug nach diesen Grundsätzen zuzuordnenden Kosten dar, die unterschiedslos bei privater und beruflicher Nutzung des Pkw anfallen würden. Sie hatten daher folgerichtig auch keinerlei Einfluss auf die Höhe des von Kläger als Arbeitslohn zu versteuernden Sachbezugs aus der Nutzung des betrieblichen Pkw. Sie sind auch unstreitig anlässlich einer Urlaubreise des Klägers angefallen und können somit keine Minderung seines Sachbezuges aus der KfZ-Überlassung begründen.
d) Auch die vom Kläger geltend gemachte Afa für den 2016 privat erworbenen Fahrradträger mindert den bei ihm anzusetzenden Sachbezug aus der Privatnutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Pkw nicht. Es ist weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich, dass bei der Ermittlung dieses Sachbezugs der Nutzungsvorteil aus dem Fahrradträger Berücksichtigung gefunden hat. Insbesondere kann dieser nicht als Sonderausstattung im Bruttolistenpreis des dem Kläger überlassenen Pkw enthalten gewesen sein, da der Träger nach dem eigenen Vortrag des Klägers nachträglich privat erworben wurde. Der Fahrradträger wurde somit nicht vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassen, so dass insoweit kein Sachbezug vorliegen kann, der durch vom Kläger selbst getragene Kosten zu mindern wäre.
e) Ferner ist die Ermittlung des Bruttolistenpreises für das dem Kläger überlassene Fahrzeug über die Fahrzeugbewertung Schwacke nicht zu beanstanden.
Die sog. Fahrzeugbewertung Schwacke ist im Autohandel allgemein anerkannt und wird auch als Erkenntnismittel in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert (siehe nur FG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2017, Az. 2 K 4/17, juris). Auch der BFH hat bislang gegen die Verwendung dieser Fahrzeugbewertung durch die Tatsachengerichte keine Bedenken geäußert (BFH, Urteil vom 17. Juni 2005 - VI R 84/04 -, BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795).
Zutreffend hat das Finanzamt bei der Ermittlung des Bruttolistenpreises auch die im Fahrzeug verbaute Sonderausstattung ohne anteiligen Abschlag für die zugehörige Freisprecheinrichtung berücksichtigt. Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen sind grundsätzlich mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben (BFH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VI R 37/04 -, BFHE 209, 221, BStBl II 2005, 563). Ein Abschlag für einzelne Elemente ist daher wegen der generalisierenden Betrachtungsweise bei der Bewertung dieses Vorteils nicht zulässig. Hinzu tritt, dass nach den Herstellerangaben der Freisprecheinrichtung kein wertbestimmender Einfluss beikam, da dieser Vorteil vom Hersteller mit 0 € bewertet wurde.
f) Dem Kläger steht auch kein Recht auf auch nur anteiligen Werbungskostenabzug für den im Jahr 2017 angeschafften dreiteiligen Business-Anzug zu.
(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Ein - ggf. teilweiser - Abzug als Werbungskosten scheidet daher aus (vgl. Beschluss des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
(bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 16. Januar 2019 (VI R 24/16, BFHE 263, 449, BStBl II 2019, 376). Der dort entschiedene Fall betraf nicht Kleidung, sondern ein Sky-Bundesliga-Abo für einen Fussballtrainer einer Bundesligamannschaft.
g) Ebenso wenig bestehen angesichts des klaren Wortlautes des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG Bedenken, die dem Kläger im Jahr 2017 zugeflossenen Erstattungszinsen nach § 233a AO der Besteuerung zu unterwerfen. Der bloße Verweis, zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei Erstattungszinsen liege noch keine Rechtsprechung vor, vermag den klaren gesetzlichen Vollzugsauftrag nicht in Frage zu stellen.
f) Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
aa) Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Kinderfreibeträge nach den geltenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig und auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 3/17 verweist.
Für das Jahr 2017 hat der Steuergesetzgeber in § 32 Abs. 6 EStG einen Kinderfreibetrag von 4.716 € sowie einen Erziehungsfreibetrag von 2.640 € festgelegt. Der so festgelegte Betrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes entspricht dem in Punkt 6.1. des 11. Berichtes über die Höhe des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums (im Folgenden: 11. Bericht) ermittelten Betrag. Danach setzt sich dieser aus 3.336 € für den sog. Regelbedarf zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums (ohne Wohn- und Heizkosten), 228 € für Bildung und Teilhabe, 996 € Kosten der Unterkunft sowie 156 € für Heizkosten einschließlich Warmwasseraufbereitung zusammen.
(1) Der Regelbedarf wird dabei ausweislich Tz. 5.1 des 11. Berichtes durch die Berechnung eines monatlichen Durchschnittswertes ermittelt, dem seinerseits der durchschnittliche monatliche Regelbedarf für ein Kind auf Basis der im Jahr 2017 geltenden Regelbedarfe für die einzelnen Altersstufen der Kinder von 237 € für Kinder unter 6, 291 € für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren und von 315 € Euro für Kinder im Alter zwischen 14 und 18 Jahren zugrunde liegt.
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 19. März 2014, Az. III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032-1035, dort ab Tz. 19) ist es - gerade auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Sicherung des Existenzminimums - methodisch nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung des Existenzbedarfs von Kindern altersabhängige Unterschiede durch die Berechnung eines nach Lebensjahren gewichteten durchschnittlichen Regelbedarfs berücksichtigt werden, wobei nur minderjährige Kinder einbezogen werden und regionale Unterschiede unbeachtet bleiben.
(b) Auch nach der vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 29. Mai 1990, Az. 1 BvL 20/84, BStBl II 1990, 653; vom 14. Juni 1994, Az. 1 BvR 1022/88, BStBl II 1994, 909 und vom 10. November 1998, Az. 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174) ist dieser methodischen Ansatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Bundesverfassungsgericht macht dabei die Höhe des in den Vergleich einzustellenden Existenzminimums für Kinder zwar nicht nur von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern auch von dem nach den gesellschaftlichen Anschauungen anzunehmenden Mindestbedarf abhängig. Entscheidende Bedeutung für die Bemessung des steuerlich zu berücksichtigenden Existenzminimums kommt dabei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen zu, die gerade dieses Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepasst werden. Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf jedenfalls den Mindestbedarf, den der Gesetzgeber im Sozialrecht festgelegt hat, nicht unterschreiten (Beschluss vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BStBl II 1994, 909).
Insoweit weist das Verfassungsgericht aber ausdrücklich darauf hin, dass dieser Mindestbedarf sich nicht automatisch mit dem Ergebnis einer Berechnung des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs nach einer bestimmten Methode gleichsetzen lässt. Die Ergebnisse solcher Berechnungen hängen von einer Reihe von Ausgangswerten ab, die zum Teil pauschaliert werden müssen und bei denen auch die tatsächlichen Grundlagen nicht immer genau festgestellt werden können (BVerfG, a.a.O., dort Tz. 76).
(c) Daher muss dem Gesetzgeber bei der Ermittlung des - nicht exakt vorgegebenen - Betrages des Existenzminimums ein Einschätzungsspielraum eingeräumt werden. Eine nachträgliche am Maßstab einer pauschalen Berechnung des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs orientierte Kontrolle der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung hat folglich diese Ungenauigkeiten berücksichtigen, die mit einer solchen Berechnung verbunden sind. Die gesetzliche Regelung kann - anders als der Kläger meint - danach erst dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn die Unterschreitung der zum Vergleich herangezogenen Richtwerte ein Ausmaß erreicht, das selbst unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers und der in Betracht kommenden Ungenauigkeiten der Berechnung nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfG, a.a.O., dort Tz. 78). Dabei lässt sich ein allgemeiner Grenzwert für eine solche Unterschreitung nicht für alle in Betracht kommenden Vergleichsberechnungen aufstellen. Jedenfalls kann aber die Verfassungswidrigkeit einer bestehenden Regelung noch nicht festgestellt werden, wenn diese Richtwerte um weniger als 15 von Hundert unterschritten werden.
(d) Diese Grenze hat der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Regelbedarfs von Kindern zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums nicht überschritten. Für Kinder der ältesten Altersgruppe unterschreitet der über die Durchschnittswertberechnung für steuerliche Zwecke ermittelte Regelbedarf von 278 € / Monat deren sozialrechtlichen Regelbedarf von 315 € / Monat um ca. 11,7 %.
(e) Nach Auffassung des Gerichtes ist es auch nicht zu beanstanden, wenn in der Durchschnittswertberechnung nach Tz. 5.1.1. des 11. Berichtes und diesem folgend der Gesetzgeber die Altersgruppe der über 18-jährigen nicht eigens berücksichtigt werden.
(aa) Zwar ist es zutreffend, dass - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG - der Kinderfreibetrag auch für Kinder gewährt wird, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Personen dieser Altersgruppen in der Durchschnittswertberechnung nach Tz. 5.1.1. des 11. Berichtes nicht gesonderte Berücksichtigung finden, sondern der Gruppe der unter 18-jährigen zugeschlagen werden.
(bb) Nach Auffassung des Gerichtes ist dieser Umstand von der Kompetenz des Gesetzgebers zur Typisierung steuerlicher Sachverhalte gedeckt.
Dem Gesetzgeber steht eine Befugnis zur Typisierung zu. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf dabei ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BFH, Vorlagebeschluss vom 27. September 2012, Az. II R 9/11, BStBl II 2012, 899, dort Tz. 124; BFH, Urteil vom 09. November 2017, Az. III R 10/16, BStBl II 2018, 255, dort Tz. 15).
Vorliegend bedurfte es einer solchen Typisierung. Nach § 32 Abs. 4 EStG werden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur dann steuerlich weiter als Kinder behandelt, wenn die weiteren dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Daraus ergibt sich, dass im Regelfall der Kinderfreibetrag lediglich für Kinder gewährt wird, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Stellt nun das Gesetz Kinder, die 18 Jahre oder älter sind, Kindern, die jünger sind, bei der Frage des Obs der Gewährung des Kinderfreibetrages gleich, so entspricht es gerade der Typisierung, dass dann auch eine Gleichstellung hinsichtlich des Wies, als der Ausgestaltung der konkreten Höhe des Kinderfreibetrages erfolgt.
Hinzu tritt, dass Kinder die 18 Jahre oder älter sind, typischerweise eigene Einkünfte aus öffentlichen Leistungen oder eigener Arbeit beziehen, die bei dieser Typisierung jeweils - anders als in der bis VZ 2011 geltenden Gesetzesfassung - für die Weitergewährung des Kinderfreibetrages unbeachtlich bleiben. Auch ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die eigenständige Berücksichtigung von Kindern, die 18 Jahre und älter sind, eine typisierende Betrachtung faktisch ausschließen würde, da jedenfalls in den Fällen des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG der Kinderfreibetrag ohne jede Altersgrenze gewährt wird. In der Fallgruppe der 18 - 25-jährigen führt die Kopplung des Kinderfreibetrages an die in § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG genannten Voraussetzungen ebenfalls zu Unschärfen, die einer typisierende Betrachtung dieser steuerlichen Sachverhalte entgegenstehen.
(cc) Dieser Umstand war zudem bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichtes. Im Verfahren 1 BvR 1022/88 hat das Bundesverfassungsgericht die insoweit vergleichbaren Berechnungen des Bundesministers für Familie und Senioren wiedergegeben und nicht verworfen (Beschluss vom 14. Juni 1994, BStBl II 1994, 909 [BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88]). Der Bundesfinanzhof hat unter Bezugnahme auf diese Entscheidung ebenfalls diese Vorgehensweise für verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft (Beschluss vom 19. März 2014, Az. III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032-1035, dort ab Tz. 23).
(2) Es ist aus Sicht des Gerichtes auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem 11. Bericht folgend bei der Berechnung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG den angemessenen Wohnbedarf eines Kindes unabhängig von dessen Alter mit 12 qm berücksichtigt. Allein der Umstand, dass bei der Berechnung des existenziellen Wohnbedarfs einem Alleinerziehenden mit 2 Kindern ein geringerer Bedarf zugebilligt wird als einer Familie bestehend aus 2 Erwachsenen und einem Kind, begründet jedenfalls nicht die Annahme, dass damit das steuerliche Existenzminimum unterschritten wird. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch ergeben sich für das Gericht konkrete Anhaltspunkte, dass der existenzielle Wohnbedarf eines Kindes eine größere Wohnfläche als 12 qm erforderlich macht.
bb) Es bestehen auch für das Gericht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der steuertariflichen Normen des EStG, soweit der Kläger eine gleichheitswidrige und gegen den Schutz der Familie verstoßende Höherbesteuerung eines Alleinverdieners mit 2 Kindern gegenüber einem gleichverdienenden Alleinverdiener mit 3-köpfiger ehelicher Familie rügt.
(1) Zwar ist es zutreffend, dass die Anwendung des Splittingtarifes nach §§ 26b, 32a Abs. 5 EStG zu einer geringeren Steuerbelastung des Einkommens eines Alleinverdieners mit Ehefrau und einem Kind gegenüber dem eines verwitweten Alleinverdieners mit 2 Kindern führt. Allerdings knüpft der Gesetzgeber an die Gewährung des Splittingtarifes nicht nur lediglich rechtliche Vorteile. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten und Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften führt nämlich nach § 26b EStG und 44 AO dazu, dass Ehegatten und Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften die Steuer auch für solche Einkünfte schulden, die sie gar nicht selbst, sondern der jeweils andere Partner erzielt hat. Einer Haftung für diese Steuerschuld kann der Ehegatte erst auf Ebene des Vollstreckungsverfahrens mit einem Antrag auf Aufteilung nach § § 268 AO begegnen. Einher geht damit auch der Verlust verfahrensrechtlicher Positionen, wie beispielsweise dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 AO.
(2) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005, Az. 2 BvL 7/00, BGBl I 2005, 1622, dort Rz 66 m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet daher grundsätzlich einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss. Differenzierungen sind Sachgründe zu rechtfertigen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
(3) Nach diesen Maßstäben stellen die eheliche Gemeinschaft sowie die eingetragene Lebenspartnerschaft auf der einen Seite und die Gemeinschaft eines alleinerziehenden Elternteiles mit seinen Kindern auf der anderen Seite keine Sachverhalte dar, die - unter dem Blickwinkel der Besteuerung - im Wesentlichen gleich sind und daher von Verfassungs wegen zwingend steuerlich gleich zu behandeln sind.
(a) Das Splittingverfahren trägt dem die zivilrechtliche Ausgestaltung der Ehe sowie der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestimmenden Grundgedanken einer Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 07. Mai 2013, Az. 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377, dort ab Tz. 94). Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs, die Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners, der Beschränkung der Verfügungsberechtigung über das eigene Vermögen sowie den vermögensrechtlichen Regelungen über die Folgen der Beendigung dieser Gemeinschaften lassen - entgegen der Auffassung des Klägers - den Grundsatz erkennen, dass das während der Ehe oder Lebenspartnerschaft Erworbene gemeinschaftlich erwirtschaftet ist. In Übereinstimmung mit diesem Grundgedanken des Familienrechts geht das Splitting-Verfahren davon aus, dass zusammenlebende Eheleute und Lebenspartner eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der ein Partner an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Erwerb und/oder Verbrauch durch beide Partner in gleichem Maße getragen werden. Diese Besonderheit trägt der Steuergesetzgeber Rechnung, in dem er steuerlich das gemeinschaftliche Einkommen beiden Partner nach § 26b EStG zurechnet und folgerichtig nach § 44 AO beide Partner die auf das so zugerechnete Einkommen entfallenden Steuern schulden.
(b) Demgegenüber ist das Verhältnis von allein erziehenden Elternteilen und ihren minderjährigen oder nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden volljährigen Kindern nicht als institutionell geregelte und andere Personen ausschließende Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs einzustufen.
Es handelt sich schon nicht um eine dem Grunde nach auf Dauer angelegte oder gar andere Personen ausschließende Gemeinschaft zweier Personen. Neben dem Umstand, dass die familiäre Gemeinschaft auch mehr als 2 Personen, insbesondere auch mehrere Kinder umfassen kann, ist regelmäßig eine häusliche Gemeinschaft zwischen einem erziehenden Elternteil und seinem Kind oder seinen Kindern von vornherein auf den Zeitraum begrenzt, den die Kinder benötigen, um auf eigenen Füßen zu stehen.
Hinzu tritt, dass in der hier steuerlich relevanten Situation eines Alleinerziehenden die Gemeinschaft mit dem Kind einseitig durch Fürsorge, Erziehung und Unterhalt der Kinder durch diesen Elternteil geprägt ist. Das im Einzelfall auch eine rechtliche Pflicht der Kinder zu Unterstützung ihrer Eltern bestehen kann, vermag daran nichts zu ändern. Denn diese wurzelt im Verwandtschaftsverhältnis und setzt damit gerade nicht zwingend voraus, dass eine darüber hinausgehende Gemeinschaft mit den Eltern besteht.
(c) Diese Sichtweise des Gerichtes steht auch im Einklang mit der bislang ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Oktober 2012, Az. III B 68/12, BFH/NV 2013, 362-364, dort ab Tz. 26 m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung sind die Gründe, welche die Anwendung des Splittingtarifs für Eheleute sowie Partner eingetragener Lebenspartnerschaften rechtfertigen, auf Alleinerziehende mit Kindern nicht übertragbar, da zwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Gemeinschaft des Erwerbs, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen führt, sondern lediglich ein Unterhaltsverhältnis besteht.
Auch das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Dezember 1965, Az. 1 BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268-282 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60]) steht dem nicht entgegen. In dem diesen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ging es ausschließlich um die Frage, ob für Zwecke der Kirchensteuer im Wege des sog. Halbteilungsgrundsatzes auch das Einkommen eines Ehepartners berücksichtigt werden darf, der dieser Kirche gar nicht angehört. Das hat das BVerfG letztlich verneint und dabei ausgeführt, dass nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften des Ehegüterrechts eben gerade kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten gebildet wird, das einen solchen Zugriff rechtfertigen könnte. Die die Anwendung des Splittingtarifs legitimierende Gemeinschaft der Eheleute hat das Gericht damit nicht in Frage gestellt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO sowie § 138 Abs. 1 und 2 FGO.
Der Kläger hatte ursprünglich die Herabsetzung der Steuer um XXX € begehrt. Der Beklagte hat dem im Umfang von XXX € abgeholfen, was einer Quote von ca. XXX entspricht. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO war nicht anzuwenden, da geringfügiges Unterliegen regelmäßig nur bei einer Quote von weniger als 5 % gegeben ist (BFH, Beschluss vom 24. Mai 1993, Az. V B 33/93, NV 1994, 133). Auch hatte der Kläger die auf die Abhilfe entfallenden Kosten des Verfahrens nicht nach § 138 Abs. 2 Satz 2 und § 137 FGO zu tragen. Zwar hat er die für die Abhilfe relevanten Unterlagen, insbesondere die Belege über die verauslagten Kraftstoffkosten erst im Klageverfahren und damit verspätet vorgelegt. Allerdings war das verspätete Vorbringen letztlich nicht ursächlich für die Entstehung der Kosten, da der Beklagte erst nach Bekanntgabe der insoweit stattgebenden AdV-Entscheidung des Senates den Bescheid änderte und damit den Klageanspruch insoweit auch nach Vorlage der Unterlagen bestritten hat.
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
7. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.