07.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228546
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 27.07.2021 – 1 K 1269/18
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg
Urt. v. 27.07.2021, Az.: 1 K 1269/18
Berücksichtigen eines Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb eines sog. Luxusfahrzeugs für die Festsetzung der Umsatzsteuer i.R.e.nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit
In dem Finanzrechtsstreit
A [ ___ ] Handel e. K. G F
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegen Umsatzsteuer für 2015
hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 27. Juli 2021 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
Richter am Finanzgericht
Ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 16. Juli 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2018 wird dahin geändert, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 74.243,70 € berücksichtigt werden.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat (§ 151 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung).
4.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines sogenannten Luxusfahrzeugs.
1. Der Kläger betrieb im Streitjahr 2015 als Einzelkaufmann einen Handel mit [ ___ ]. Das einzelkaufmännische Unternehmen wurde im August 2015 ausgegliedert und in die A [ ___ ] GmbH & Co. KG (A KG) eingebracht. Der Rechtsträgerwechsel wurde am 1. September 2015 in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger ist einziger Kommanditist der A KG. Komplementär der A KG ist die im Juli 2014 gegründete A Verwaltungs GmbH (A GmbH). Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH ist der Kläger.
2. Vor der Unternehmensübertragung hatte der Kläger als Einzelkaufmann am xx.xx. 2015 einen Mercedes Benz SLS AMG [ ___ ] für 390.756,30 € zzgl. 74.243,70 € Umsatzsteuer erworben (415.000 € brutto). Hieraus machte er in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2015 den Vorsteuerabzug geltend.
Neben diesem Fahrzeug kaufte die A GmbH im Jahr 2015 folgende Fahrzeuge:
Finanzgericht Baden-Württemberg
Urt. v. 27.07.2021, Az.: 1 K 1269/18
Berücksichtigen eines Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb eines sog. Luxusfahrzeugs für die Festsetzung der Umsatzsteuer i.R.e.nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit
In dem Finanzrechtsstreit
A [ ___ ] Handel e. K. G F
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegen Umsatzsteuer für 2015
hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 27. Juli 2021 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
Richter am Finanzgericht
Ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 16. Juli 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2018 wird dahin geändert, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 74.243,70 € berücksichtigt werden.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat (§ 151 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung).
4.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines sogenannten Luxusfahrzeugs.
1. Der Kläger betrieb im Streitjahr 2015 als Einzelkaufmann einen Handel mit [ ___ ]. Das einzelkaufmännische Unternehmen wurde im August 2015 ausgegliedert und in die A [ ___ ] GmbH & Co. KG (A KG) eingebracht. Der Rechtsträgerwechsel wurde am 1. September 2015 in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger ist einziger Kommanditist der A KG. Komplementär der A KG ist die im Juli 2014 gegründete A Verwaltungs GmbH (A GmbH). Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH ist der Kläger.
2. Vor der Unternehmensübertragung hatte der Kläger als Einzelkaufmann am xx.xx. 2015 einen Mercedes Benz SLS AMG [ ___ ] für 390.756,30 € zzgl. 74.243,70 € Umsatzsteuer erworben (415.000 € brutto). Hieraus machte er in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2015 den Vorsteuerabzug geltend.
Neben diesem Fahrzeug kaufte die A GmbH im Jahr 2015 folgende Fahrzeuge:
Verkäufer Rechnung Fahrzeug Kaufpreis netto USt Kaufpreis brutto
1 xx.xx. 2015 Mercedes Benz 319.327,73 60.672,27 380.000
SLS AMG [ ___ ]
2 yy.yy. 2015 Mercedes Benz 125.966,39 23.933,62 149.900
SLS AMG
445.294,12 84.605,89 529.900
Der Vorsteuerabzug aus diesen Fahrzeugen ist Gegenstand des ebenfalls beim erkennenden Senat anhängigen Verfahrens 1 K 1268/18.
3. Das beklagte Finanzamt (FA) versagte den Vorsteuerabzug von 74.243,70 € aus dem Kauf des SLS AMG [ ___ ] nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 28. Januar 2016). Der Prüfer hatte festgestellt, dass das Fahrzeug nicht zugelassen, verschlossen und mit einer Schutzhülle abgedeckt in einer Halle abgestellt war. Das FA kürzte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des SLS AMG [ ___ ] mit der Begründung, dass es nicht unternehmerisch genützt würde und zudem unangemessener Aufwand vorliege.
4. Der Kläger verfolgte sein Begehren auf Vorsteuerabzug mit einem Antrag vom 15. April 2016 auf Änderung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2015 weiter. Für das als Geldanlage angeschaffte Fahrzeuge sei kein unangemessener Aufwand entstanden, weil für dieses weder Abschreibungen noch sonstige Aufwendungen geltend gemacht worden seien. Da somit kein Fall des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege, könne der Vorsteuerabzug auch nicht nach § 15a Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versagt werden.
5. Das FA lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 4. Mai 2016 ab und berücksichtigte den Vorsteuerabzug für den SLS AMG [ ___ ] auch nicht im Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 vom 16. Juli 2018. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 3. April 2018 als unbegründet zurück. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Erwerb des Fahrzeugs seinem bis zum 1. September 2015 bestehenden einzelkaufmännischen Unternehmen zur Erzielung von Einnahmen gedient habe. Bei einer Investitionssumme von 465.000 € brutto sei davon auszugehen, dass dies nicht ohne konkrete Pläne zur weiteren Monetarisierung des Fahrzeugs geschehe. Der Kläger habe aber lediglich vorgetragen, das Fahrzeug als Geldanlage angeschafft zu haben. Bis auf die allgemeine Veräußerungsabsicht sei unklar, welches planmäßige unternehmerische Handeln der Kläger mit dem Fahrzeug beabsichtige. Ferner sei offen, ob, in welcher Art und Weise und in welchem Zeitraum der Kläger am Markt tätig werden wolle. Der Kläger habe kein der Verkaufsförderung dienendes Geschäftslokal, in dem Fahrzeuge wie bei einem Kfz-Händler üblich ausgestellt und beworben würden. Eine spekulative Investitionsabsicht begründe noch kein unternehmerisches Tätigwerden.
Der Vorsteuerabzug scheitere auch am Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Der Anschaffungsaufwand stehe in keinem objektiv erkennbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen. Es sei nicht üblich, dass ein [ __ ], zu dessen Betriebsvermögen bereits mehrere, teils hochwertige Fahrzeuge gehörten, einen solchen Aufwand für den Erwerb eines zusätzlichen Fahrzeugs auf sich nehme. Ein Bezug zur privaten Lebensführung des Klägers sei aufgrund der Höhe des Aufwands ohne Vorlage konkreter Pläne zur Monetarisierung naheliegend.
6. Der Kläger hat am 7. Mai 2018 Klage erhoben. Die Anschaffung des Fahrzeugs sei eine betriebswirtschaftliche Disposition betrieblicher Mittel mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Kläger verwende das Fahrzeug weder für seinen nichtunternehmerischen Bereich noch für eine unentgeltliche Wertabgabe. Das Fahrzeug sei gewillkürtes Betriebsvermögen und werde wie eine betriebliche Geldanlage ohne Gewinnauswirkung im Jahresabschuss erfasst. Mangels tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit des abgemeldeten Fahrzeugs bestehe kein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung und daher auch kein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, zumal der Kläger für das Fahrzeug gar keine Betriebsausgaben geltend mache.
Die unternehmerische Betätigung des Klägers im Bereich des Autohandels zeige sich auch daran, dass er einen im Jahr 2012 für 145.068,51 € netto erworbenen BMW Z8 im xx 2016 für 295.000 € netto mit Gewinn wieder verkauft habe. Ein im xx 2018 für 281.861,93 € netto bestellter und im xx 2020 gelieferter Ferrari 488 Pista sei im xx 2020 für 280.000 € netto weiterveräußert worden, weil die unerwartet hohen Produktionszahlen des Ferrari keine Wertsteigerung erwarten ließen.
7. Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 16. Juli 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2018 dahin zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 74.243,70 € berücksichtigt werden.
8. Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bleibt bei seiner Auffassung.
10. Die Beteiligten haben nach Vertagung der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2021 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. In der mündlichen Verhandlung waren das vorliegende Verfahren und die Klage der A GmbH (1 K 1268/18) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Mit Urteil vom 27. Juli 2021 hat der Senat auch über die Klage 1 K 1268/18 entschieden.
Neben diesen Verfahren ist unter dem Az. 1 K 1266/18 eine Klage der A KG anhängig. Gegenstand dieser Klage ist ebenfalls der Vorsteuerabzug aus dem vom Kläger gekauften SLS AMG [ ___ ]. Aufgrund von Unklarheiten über die Frage, ob die Vorsteuer aus diesem Erwerb beim Kläger oder bei der A KG zu berücksichtigen ist, wurde der Vorsteuerbetrag auch von der A KG geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 16. Juli 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin Vorsteuern für den Erwerb des SLS AMG [ ___ ] in Höhe von 74.243,70 € nicht anerkannt wurden (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Umsatzsteuer 2011 ist in Höhe dieses Betrages geändert festzusetzen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).
1. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistungen als Unternehmer für das Unternehmen bezogen werden. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
b) Der Vorsteuerabzug beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist ein Steuerpflichtiger (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
c) Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt. Dementsprechend ist nach Art. 176 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL das Recht zum Vorsteuerabzug für diejenigen Ausgaben ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen. Als zum Vorsteuerabzug berechtigende "wirtschaftliche Tätigkeiten" gelten nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs --EuGH-- Van Tiem vom 4. Dezember 1990 C-186/89, Der Betrieb 1992, 121; EDM vom 29. April 2004 C-77/01, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 292 jeweils zur Vorgängervorschrift des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern).
2. Der Kläger ist zum Vorsteuerabzug aus dem Kauf des SLS AMG [ ___ ] berechtigt. Er war bereits unabhängig von dem hier streitigen Unternehmensbezug des Fahrzeugs unternehmerisch tätig. Seine unternehmerische Tätigkeit umfasste neben dem [ ___ ] Handel auch den Erwerb und die geplante Veräußerung des SLS AMG [ ___ ].
Der Vorsteuerabzug steht dem Kläger zu, weil er den SLS AMG noch im Rahmen seines einzelkaufmännischen Unternehmens und vor Übertragung auf die A KG erworben hatte. Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen oder übertragenen Betrieb zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1993 XI R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696).
a) Das Unternehmen umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL bestimmt diesbezüglich, dass "alle" Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden als wirtschaftliche Tätigkeit gelten; der Steuerpflichtige muss u.a. Lieferungen "als solcher" ausführen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL). Hierzu gehören auch Tätigkeiten, die der Unternehmer nur gelegentlich ausübt. Für den Vorsteuerabzug aus dem Kauf des SLS AMG [ ___ ] ist es daher unerheblich, wenn der Kläger neben seinem [ ___ ] Handel nicht wie ein gewerblicher Autohändler am Markt auftritt, sondern das Fahrzeug als Wertanlage mit dem Ziel eines späteren Verkaufs und daher mit Einnahmenerzielungsabsicht erworben hat, auch wenn es sich dabei nur um eine gelegentliche wirtschaftliche Tätigkeit handeln sollte.
Eine natürliche Person, die bereits aufgrund einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG gilt, ist auch insoweit als Unternehmer tätig, als sie weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten i.S. des Art. 9 Abs. MwStSystRL ausübt (EuGH-Urteil Kostov vom 13. Juni 2013 C-62/12, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1328, Rn 28 ff.). Zu diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören u.a. die Tätigkeiten als Händler, insbesondere die Nutzung von körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass eine andere Auslegung nicht mit dem Ziel einer einfachen und möglichst allgemeinen Erhebung der Mehrwertsteuer im Einklang stehen würde.
b) Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats den SLS AMG [ ___ ] nicht aus privaten, sondern unternehmerischen Gründen erworben. Seine für den Vorsteuerabzug ausreichende Absicht, das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen und damit unternehmerisch nutzen zu wollen, hat der Kläger glaubhaft geschildert und durch objektive Tatsachen schlüssig dargelegt. Das Fahrzeug wurde von ihm weder zugelassen noch gefahren und steht geschützt in einer Halle. Der Kläger hat nachvollziehbar vorgetragen, dass er angesichts der limitierten Stückzahl des Fahrzeugs bei einem späteren Verkauf mit einem Gewinn rechnen könne. Um eine Werteinbuße durch mehrere Voreigentümer zu vermeiden, habe er den Fahrzeugbrief nicht auf sich umschreiben lassen. Die Zuordnung zu seinem Unternehmensvermögen hat der Kläger nicht nur durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Auch ertragsteuerlich hat er das Fahrzeug in seinem Betriebsvermögen aktiviert.
Für eine spätere Verkaufsabsicht spricht zudem, dass der Kläger vor und nach dem Streitjahr 2015 Fahrzeuge erworben und wieder veräußert hat. Einen im Jahr 2012 für 145.068,51 € netto erworbenen BMW Z8 hat der Kläger im xx 2016 für 295.000 € netto wieder verkauft. Ein von der A KG als Rechtsnachfolger des einzelkaufmännischen Unternehmens im xx 2018 für 281.861,93 € netto bestellter und im xx 2020 gelieferter Ferrari 488 Pista wurde im xx 2020 für 280.000 € netto weiterveräußert. Soweit der Kläger nicht im Rahmen seines Einzelunternehmens, sondern durch die A GmbH im Juni 2015 für 125.966 € netto einen SLS AMG gekauft hatte, wurde dieser im März 2016 für 147.098 € netto wegen eines aus Sicht des Klägers günstigen Marktumfelds wieder verkauft.
Der Kläger hat weiter glaubhaft vorgetragen, dass er versucht habe, den streitigen SLS AMG [ ___ ] mit Gewinn zu veräußern. Kaufinteressent sei die Firma E GmbH & Co. KG (X) gewesen, die sowohl das hier streitige Fahrzeug als auch den von der A Verwaltungs GmbH erworbenen SLS AMG [ ___ ] am 30. Juni 2021 in X besichtigt habe. Als erstes Angebot des Interessenten habe für beide Fahrzeuge ein Preis von 740.000 € netto im Raum gestanden. Mit dem Kaufinteressenten sei vereinbart gewesen, dass er nach der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts am 5. Juli 2021 Informationen erhalten würde, ob die Fahrzeuge mit Ausweis der Umsatzsteuer veräußert werden. Nach der Vertagung hätten sich die Verkaufsverhandlungen wegen dieser ungeklärten Frage zerschlagen.
c) Angesichts der Häufigkeit und Dauer der vom Kläger zunächst als Einzelkaufmann und später im Rahmen der A KG bzw. der A GmbH ausgeübten Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge ist nicht nur von einer gelegentlichen, sondern bereits nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen.
aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können (BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524). Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634).
Die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber ist als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (vgl. EuGH-Urteil Slaby vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, HFR 2011, 1253). Ein Steuerpflichtiger handelt beim Verkauf eines Gegenstands, von dem er einen Teil nicht seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hatte, hinsichtlich dieses Teils grundsätzlich nicht als Steuerpflichtiger (vgl. EuGH-Urteil Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, BStBl II 1996, 392 [BFH 22.11.1995 - I R 185/94]).
Ein maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, besteht darin, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender, z.B. bewährte Vermarktungsmaßnahmen durchführt (vgl. EuGH-Urteile Redlihs vom 19. Juli 2012 C-263/11, HFR 2012, 1020; Trgovina Prizma vom 9. Juli 2015 C-331/14, UR 2015, 621). Derartige Maßnahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, so dass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann (vgl. EuGH-Urteil Slaby vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, HFR 2011, 1253). Auch die Dauer des Zeitraums, während dessen Lieferungen erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können.
bb) Der Kläger hat seit dem Jahr 2012 immer wieder hochpreisige, in ihrer Stückzahl limitierte Fahrzeuge an- und verkauft, die er seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hatte. Er ist damit wie ein Händler aufgetreten und hat nicht nur sein Eigentumsrecht ausgeübt. In dem engen Marktumfeld für limitierte Luxusfahrzeuge ist es für eine unternehmerische Tätigkeit nicht erforderlich, wie ein Gebrauchtwagenhändler ein Geschäftslokal zu unterhalten und regelmäßig Anzeigen zu schalten. Die Seltenheit und der hohe Preis derartiger Fahrzeuge schafft ihren eigenen Markt, auf dem eine kleine Gruppe von Eigentümern einer schon aus finanziellen Gründen begrenzten Gruppe möglicher Käufer gegenübersteht. Bei dieser Sachlage dürfte schon aus Gründen kaufmännischer Klugheit ein ständiges Inserieren kaum geeignet sein, den Kaufpreis und das Kaufinteresse nachhaltig zu fördern. Durch ein wiederholtes Verbreiten von Informationen über den Standort der weltweit begehrten Fahrzeuge würde zudem das Risiko eines Diebstahls steigen.
cc) Soweit das FA neben der fehlenden "Monetarisierung" zur Versagung des Vorsteuerabzugs auf die Rechtsprechung zu Münz- und Briefmarkensammlern hinweist, sind auch diese Sachverhalte mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Münz- und Briefmarkensammler sind nach den BFH-Urteilen vom 29. Juni 1987 X R 23/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) und vom 16. Juli 1987 X R 48/82 (BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) keine Unternehmer. Der Kläger ist jedoch kein Sammler, der eine vorhandene Privatsammlung auflöst und deshalb nicht wie ein Händler am Markt auftritt. Anders als Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge (BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524) bezieht sich der (beabsichtigte) Verkauf des Klägers nicht auf ein Sammlerstück, sondern auf ein für den Straßenverkehr zugelassenes "Luxusfahrzeug" und damit einen Gebrauchsgegenstand. Im Gegensatz zu Briefmarken, Münzen und andere Sammlungsstücke, die im Wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben, kann bei sehr teuren Gebrauchsgegenständen nicht angenommen werden, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752). Anders als bei privaten Sammlungen stellen die An- und Verkäufe des Klägers auch keine auf die Vervollständigung und Bestandsvermehrung einer privaten Sammlung abzielende Vorgänge dar (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744).
3. Dem Vorsteuerabzug des Klägers steht kein Vorsteuerausschluss entgegen.
a) Nicht abziehbar sind gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Unionsrechtliche Grundlage des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ist Art. 176 MwStSystRL (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914).
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sind als Betriebsausgabe nicht abziehbar andere als die in den (im Streitfall nicht einschlägigen) Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Aufwendungen berühren die Lebensführung im Sinne der Vorschrift, wenn sie durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts bedarf. Dies gilt auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Pkw (BFH-Entscheidungen vom 13. November 1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356; vom 19. März 2002 IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145). Denn auch insoweit kann das Ziel der Vorschrift betroffen sein, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1979 III R 50-51/78, BFHE 127, 297, BStBl II 1979, 387; vom 2. Februar 1979 III R 89/78, BFHE 130, 100, BStBl II 1980, 340).
Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer --ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst zu bestimmen-- angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 20/82, BFHE 143, 440, BStBl II 1985, 458; vom 29. April 2014 VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679).
Bei der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch ein günstiges "Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre" (BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108). Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird (vgl. BFH-Entscheidungen vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853; vom 13. November 1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356; vom 23. November 1988 I R 149/84, BFH/NV 1989, 362; vom 19. März 2002 IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145; vom 4. Juni 2009 IV B 53/08, nicht veröffentlicht). Danach ist die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht stets "unangemessen" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Urteile vom 26. Januar 1988 VIII R 139/86, BFHE 153, 4, BStBl II 1988, 629; vom 10. November 1988 IV R 70/88, BFH/NV 1989, 573; vom 2. März 1989 IV R 105/86, BFH/NV 1989, 693; vom 19. Oktober 1995 XI B 155/94, BFH/NV 1996, 308).
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Aufwendungen für den SLS AMG [ ___ ] nicht um die Lebensführung des Klägers berührenden unangemessenen Repräsentationsaufwand.
Das Fahrzeug ist kein dem Affektionsinteresse des Klägers dienendes Luxusgut, sondern ein für den späteren Verkauf bestimmtes Wirtschaftsgut des Unternehmensvermögens. Der Kläger hat das geschützt in einer Halle stehende Fahrzeug weder zugelassen noch gefahren. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, der Kläger könnte damit ein privates Bedürfnis befriedigen, wie es z.B. bei der Teilnahme an Rennsportveranstaltungen oder der Nutzung als Geschäftsfahrzeug naheliegen würde.
Der SLS AMG [ ___ ] hat auch keine Bedeutung als Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg des Klägers. Der Kläger erwirtschaftet seine Umsätze --neben dem gelegentlichen An- und Verkauf von Fahrzeugen-- durch den Handel mit [ ___ ]. Er hat nie behauptet, das Fahrzeug solle oder könne seinen geschäftlichen Erfolg beeinflussen, außer durch einen Verkauf des Fahrzeugs selbst. Der Handel mit hochpreisigen Luxusfahrzeugen vollzieht sich in der unternehmerischen Sphäre des Klägers, der als ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer neben seinem [ ___ ] Handel Erwerbsmöglichkeiten im Luxussegment nutzt. Das allein bedient aber kein für den Vorsteuerausschluss ausreichendes Affektionsinteresse.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
5. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.