31.08.2022 · IWW-Abrufnummer 231045
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 19.02.2020 – 12 K 418/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg
In dem Finanzrechtsstreit
X GbR
1.AB
2.BB
...Str. XX, E
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
Richterinnen am Finanzgericht
Ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug in Höhe von X.XXX,XX Euro aus den Rechnungen der CC, eine Zweigniederlassung der DD GmbH (im Folgenden DD) vom 31. Mai 2017 und vom 12. Juni 2017 für die Anschaffung eines Batteriespeichersystems.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Eheleuten AB und BB, betrieb im Streitjahr 2017 zwei Solaranlagen auf dem Dach des Objektes ...Str. XX in E. Auf der Südseite des Daches befindet sich eine Anlage, die bereits seit 2013 in Betrieb ist. Die zweite Anlage auf der Nordseite des Daches war ab 7. April 2017 betriebsbereit.
Die Anlage auf der Nordseite des Daches war zunächst als Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem (s. Angebot der DD v. 27. September 2016) geplant. Diese Komplettanlage sollte über das Bank 1 - Programm XXX finanziert werden. Allerdings wurde das Programm vor Abschluss der Verträge für 2016 eingestellt. Auf Vorschlag der finanzierenden Bank und der Bank 1 wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten (vgl. Schreiben der Bank 2 in E v. 27. November 2017).
Nachdem das ursprünglich geplante Speichersystem der Firma FF Anfang 2017 nicht mehr lieferbar war, verzögerte sich die Anschaffung des Speichersystems wegen der Suche nach einem neuen Anbieter weiter. Die Lieferung der Speicher - nunmehr von GG (...) - erfolgte laut Rechnungen vom 31. Mai 2017 und vom 16. Juni 2017 am 18. und 19. Mai 2017. Die Inbetriebnahme des Speichers erfolgte laut Angaben der Klägerin am 28. Mai 2017 bzw. am 10. Juni 2017.
Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der sodann ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird.
In der Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2017 berücksichtigte die Klägerin u.a. die streitigen Vorsteuerbeträge.
Im Oktober 2017 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Die Prüferin gelangte zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden und dienten der privaten Stromversorgung. Die Stromspeicher könnten nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf dem Bericht vom 15. November 2017 Bezug genommen.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 2. Kalendervierteljahr 2017 vom 27. November 2017 setzte der Beklagte Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von -XX,XX Euro fest. Dabei blieben die streitigen Vorsteuerbeträge in Höhe von X.XXX,XX Euro unberücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 2. Dezember 2017. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 9. Februar 2018 erhob die Klägerin Klage. Während des Klageverfahrens erging am 24. Juli 2018 der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2017, in dem der Beklagte Umsatzsteuer in Höhe von -XXX,XX Euro festsetzte. Dieser ist Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Am 1. August 2018 erging ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für 2017, der ebenfalls Gegenstand der Klage geworden ist. In diesem Bescheid berücksichtigt der Beklagte Umsätze in Höhe von X.XXX Euro, unentgeltliche Wertabgaben in Höhe von XXX Euro und Vorsteuerbeträge in Höhe von X.XXX,XX Euro. Die streitgegenständlichen Vorsteuerbeträge in Höhe von X.XXX,XX Euro sind nicht erfasst.
Die Klägerin macht geltend, dass sie zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Anschaffung des Batterie-Speicher-Systems berechtigt sei. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der Photovoltaikanlage und dem Speichersystem um einen einheitlichen Gegenstand handele. Dies ergebe sich aus den Gesamtumständen. Es handele sich nicht um eine nachträgliche Anschaffung des Batteriespeichersystems. Der Bau und die Inbetriebnahme seien in einem langgestreckten, abwechselnd die PV-Anlage und das Batteriespeichersystem betreffend Bauabschnitt erfolgt. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf die Verfügung der OFD Karlsruhe v. 31. Januar 2017 Tz. 4.1. Zudem sei das Speichersystem Voraussetzung für eine Einspeisung des erzeugten Stromes in das Netz des Betreibers N 1 und verweist hierzu auf ein Schreiben vom 11. Oktober 2016.
Im Einzelnen führt die Klägerin im Schriftsatz vom 8. Mai 2018 aus, dass die Planung der Solaranlage und des Batteriespeichersystems durchgehend als Planung einer Gesamt-Anlage erfolgt sei. Dies könne dem Schriftverkehr mit der DD vom 22.09. bis 27.09.2016 entnommen werden. Die Bestellung der Photovoltaikanlage sei schließlich Ende November 2016 bei der DD erfolgt. Gleich zu Beginn des Jahres 2017, genauer am 3. Januar 2017, habe die Klägerin das Bank 1 - Förderprogramm für das Batteriespeichersystem FF XXX beantragt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 habe sich die Klägerin nach den Preisen des FF XXX bei der DD erkundigt und am 23. Januar 2017 Einzelheiten zu den technischen Anforderungen des Batteriespeichersystems FF XXX erfragt. Es sei noch eine Freigabeerklärung durch die Netzgesellschaft erforderlich gewesen. Am 15. März 2017 sei dann die Freigabe für den Anschluss des Batteriespeichersystems FF XXX durch die Netzgesellschaft via E-Mail erfolgt und mit Schreiben vom 28. März 2017 die erteilte Einspeisezusage für die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem verlängert worden. Nach erfolgter Freigabeerklärung habe die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2017 gegenüber der DD den Kauf des Batteriespeichersystems FF XXX angekündigt. Mit Schreiben vom 31. März 2017 habe diese gegenüber der Klägerin allerdings mitgeteilt, dass das entsprechende Batteriespeichersystem FF XXX nicht mehr verfügbar sei. Mit darauffolgender E-Mail sei der Klägerin schließlich endgültig mitgeteilt worden, dass der ursprünglich geplante und bestellte Batteriespeicher FF XXX nicht mehr verfügbar sei. Zwischenzeitlich habe die Klägerin ein Angebotsschreiben der DD zu den GG Speichern Element X und Element X erhalten. Hierauf habe sich die Klägerin am 10. April 2017 zur Zertifizierungsschulung bei der GG GmbH angemeldet und am 13. April 2017 die GG Speicher Element X und Element X bestellt. Da in der Schulungsveranstaltung bekannt gemacht worden sei, dass nur Speicher mit gleicher Speicherkapazität miteinander kaskadiert, also miteinander verschaltet, werden könnten, habe der bereits bestellte GG Element X Speicher storniert werden müssen, bevor der technisch erforderliche GG Element X Speicher bestellt werden konnte.
Am 10. Mai 2017 seien sodann die zusätzlichen Zähler für die Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher durch die N 2 GmbH installiert worden.
Zur rechtlichen Würdigung verweist die Klägerin auf Abschn. 15.2c. Abs. 9 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE). Danach sei grundsätzlich jeder Leistungsbezug, das heißt jeder bezogene Gegenstand im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung eines einheitlichen Gegenstands. Entscheidend sei somit, ob das Batteriespeichersystem zur Photovoltaikanlage gehöre, beide Komponenten also einen einheitlichen Gegenstand darstellten. Dies sei vorliegend nach den Gesamtumständen und auch unter Zugrundelegung der bestehenden Verwaltungsvorschriften der Fall.
Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem zusammen als Einheit, also als einheitliches Zuordnungsobjekt, auf das Dach der GbR geplant und in Eigenregie durch den Gesellschafter AB gebaut worden seien. Um eine nachträgliche Anschaffung des Batteriespeichersystems habe es sich nicht gehandelt. Dies hätte erfordert, dass das Batteriespeichersystem erst nachträglich, also in einem vom ersten Bauabschnitt getrennten eigenständigen zweiten Bauabschnitt erworben und gebaut worden wäre. Im Streitfall jedoch sei die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem zusammen und einheitlich geplant worden. Auch sei Bau und Inbetriebnahme nicht losgelöst voneinander in zwei voneinander getrennten Bauabschnitten erfolgt. Es handele sich vielmehr um einen langgestreckten, abwechselnd die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem betreffenden Bauabschnitt.
Die Klägerin verweist auf die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 31. Januar 2017, in der in Tz. 4.1 wie folgt ausgeführt wird:
"Wird eine Photovoltaikanlage mit einer Batterie zur Speicherung des Stroms angeschafft, liegt ein einheitliches Zuordnungsobjekt vor. Photovoltaikanlagen bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten, die leitungs- und schaltungstechnisch verbunden sind und umsatzsteuerrechtlich bei einer gemeinsamen Anschaffung einen einheitlichen Gegenstand bilden."
Eine in diesem Sinne "gemeinsame Anschaffung" sei zu bejahen, wenn die unternehmerische Entscheidung über den Erwerb der Anlage und der Batterie auf einen einheitlichen unternehmerischen Entschluss zurückgehe.
Die Klägerin habe von Anfang an beabsichtigt, eine "Gesamt-Anlage", bestehend aus Photovoltaikanlage und Batterie zu erwerben. Die Anschaffung der Photovoltaikanlage sei zwar nicht gleichzeitig mit dem Batteriespeichersystem erfolgt, die Verwaltungsvorschriften der OFD setzten aber nach ihrem Wortlaut eine gleichzeitige Anschaffung nicht voraus. Vielmehr spreche die Verfügung von einer "gemeinsamen Anschaffung" und grenze diese von einer nachträglichen Anschaffung ab. Für eine gemeinsame Anschaffung sei erforderlich, dass der Stromspeicher im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage angeschafft und installiert werde. Es sei gerade nicht erforderlich, dass eine gleichzeitige Anschaffung stattfinde. Die Klägerin habe den Stromspeicher im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage angeschafft. Dass beide Anschaffungen hier in einem Zusammenhang erfolgt seien, werde auch dadurch ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Anschaffung und Errichtung der Photovoltaikanlage die vorbereitende Installation für den Speicher getätigt worden seien. Das Batteriespeichersystem sei gerade nicht nachträglich, also durch einen nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage darauffolgenden Entschluss, angeschafft worden.
Darüber hinaus verweist die Klägerin auf die vom Bayrischen Landesamt für Steuern herausgegebene "Hilfe zu Photovoltaikanlagen". In Ziffer 8.1 ist folgendes ausgeführt:
"Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers handelt es sich um ein einheitliches Zuordnungsobjekt. Ist beim Abschluss des jeweiligen Verpflichtungsgeschäftes eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der PV-Anlage und der Batterie geplant und findet jedoch aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen tatsächlich eine zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme statt, ist für die Prüfung der 10%- Grenze des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG weiterhin von einem einheitlichen Zuordnungsobjekt auszugehen."
Die Regelung sei auf den hier zu entscheidenden Fall anzuwenden. Ausweislich des umfangreichen Schriftverkehrs und E-Mail-Verkehrs der Klägerin habe sie von Beginn an eine "Gesamt-Anlage', bestehend aus einer Photovoltaikanlage und einem Batteriespeichersystem geplant. Nach der Vorstellung und Planung der Klägerin habe die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem zeitgleich, also gleichlaufend geliefert und in Betrieb genommen werden sollen. Die durch die Bank 1 empfohlene getrennte Bestellung ändere nichts an dem Vorhaben und der Vorstellung und Planung der Klägerin die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem zeitgleich, also zeitlich gleichlaufend geliefert und in Betrieb gesetzt zu bekommen. Ausweislich des Angebots der Firma DD vom 27. September 2016 sei von vornherein eine Gesamt-Anlage geplant gewesen. In dem Angebot seien alle für den Bau der Gesamt-Anlage erforderlichen Komponenten im Einzelnen gelistet (u.a. Module, Wechselrichter, Speicher). Auch die weiteren Erkundigungen der Klägerin bei der Netzgesellschaft wegen der erforderlichen Genehmigung der Netzgesellschaft betreffend das geplante Batteriespeichersystem vom 22. bis 27. September 2016 zeugten davon, dass die Klägerin entsprechend ihrer Planung die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem gleichlaufend angeschafft bekommen wollte. Diese Planung sei allerdings durch von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründe konterkariert worden. Zum einen sei die Genehmigung des geplanten Batteriespeichersystems erst auf nochmalige Anfrage durch die Netzgesellschaft zum 15. März 2017 erfolgt. Zum anderen sei auch die Verlängerung der Einspeisezusage durch die Netzgesellschaft erst am 28. März 2017 erteilt worden. Schließlich sei das geplante Speichersystem am 31. März 2017 nicht mehr verfügbar gewesen, so dass die vollständige Planung der Klägerin im Hinblick auf eine zeitgleiche bzw. gleichlaufende Lieferung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichersystems durchkreuzt worden sei. All die geschilderten Umstände seien nicht von der Klägerin zu vertreten, sondern ständen außerhalb ihres Macht- und Einwirkungsbereichs. Die Auffassung des Beklagten, wonach nicht entscheidend sei, was ursprünglich geplant gewesen sei, sondern was tatsächlich durchgeführt worden sei, sei angesichts des klaren Wortlauts der Verwaltungsvorschrift rechtsfehlerhaft. Es komme vielmehr darauf an, was beim Abschluss des jeweiligen Verpflichtungsgeschäfts geplant gewesen sei. Vorliegend sei ausweislich des E-Mail- Verkehrs im Zusammenhang mit der Anschaffung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichers durchgehend die zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Batterie geplant gewesen. Lediglich der Anschaffungsvorgang sei auf Anraten der Bank 1 zeitlich auseinanderfallend erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Anschaffung zu zwei verschiedenen Zeitpunkten nicht verboten, sondern gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut der Verwaltungsvorschrift ("beim Abschluss des jeweiligen Verpflichtungsgeschäftes") rechtlich zulässig. Ein Fall der nachträglichen Anschaffung sei nicht gegeben. Ausweislich der Ziffer 8.2 liege ein solcher Fall dann vor, wenn der Stromspeicher nach Anschaffung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erworben werde. Es sei damit nur der Fall gemeint, dass der Unternehmer nach der Anschaffung und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage aufgrund eines neuen Entschlusses einen Stromspeicher erwerbe. Anderenfalls würde Satz 2 der Ziffer 8.1 jede Daseinsberechtigung verlieren. Zudem stelle der Beispielsfall in der Ziffer 8.2 diese Annahme klar, indem dort als Paradebeispiel der Fall beschrieben werde. Der Beklagte verkenne, dass das Wort gleichzeitig kein Synonym für das Wort zeitgleich und umgekehrt sei.
Für die Auffassung der Klägerin spreche auch, dass die Klägerin andernfalls für die Inanspruchnahme der durch die Bank 1 für die Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen bereitgestellten Mittel letztlich umsatzsteuerrechtlich benachteiligt würde. Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die durch den Gesetzgeber initiierte Förderung durch die Bank 1 in Anspruch nehme und dies dazu führe, dass nicht mehr von einer "gemeinsamen Anschaffung" gesprochen werden könne. Nach der Argumentation des Beklagten hätte die Klägerin also entweder auf die Förderung durch die Bank 1 verzichten müssen, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen, oder hätte auf den Vorsteuerabzug verzichten müssen, um die Förderung durch die Bank 1 zu erhalten.
Die Klägerin verweist weiter darauf, dass wirtschaftlich zusammengehörende Vorgänge bei der umsatzsteuerrechtlichen Betrachtung nicht in Einzelkomponenten aufgespalten werden dürften (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. August 2017 V R 59/16, DStR 2017, 2047, Rn. 16 zur Frage der Erneuerung eines Dachstuhls). Dieser Maßstab sei auch im vorliegenden Fall anzulegen.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 nimmt die Klägerin auf das BMF-Schreiben vom 19. September 2014 Bezug Eine Auslegung des Wortlautes führe dazu, dass ein Batteriespeichersystem nur ausnahmsweise ("im Einzelfall") umsatzsteuerrechtlich ein eigenständiges Zuordnungsobjekt darstelle. Darüber hinaus weist die Klägerin daraufhin, dass sie keinerlei Einfluss darauf habe, ob eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Stromspeicher stattfinde. Eine zeitgleiche, also zur gleichen Zeit erfolgende, Lieferung und Inbetriebnahme sei Iebensfremd. Zudem stelle sich die Frage, wo die Grenzen zu ziehen sind. So sei fraglich, ob ein Auseinanderfallen von einer juristischen Sekunde, einer Woche oder einem Monat maßgeblich sei. Weitere Probleme ergäben sich für den Fall, dass die Photovoltaikanlage und der Stromspeicher nicht geliefert werden sollen, sondern von der Klägerin abgeholt würden, jedoch den Abtransport der Photovoltaikanlage und des Stromspeichers aus Platzgründen nicht zeitgleich vollzogen werden könnte. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass der Gesellschafter der Klägerin die Photovoltaikanlage - ohne die Batteriespeicher - in F bei der DD am 25. November 2016 persönlich abholt habe.
Der von der Beklagten zitierte Fall des Finanzgerichtes München vom 24. August 2017 14 K 2753/15 (EFG 2018, 981) sei daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die im vorliegenden Fall geschilderten Gesamtumstände seien ganz andere. Der finanzielle Anreiz, der vom Gesetzgeber in der Vergangenheit und auch aktuell für den Ausbau von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichersystemen geschaffen worden sei, werde in das Gegenteil verkehrt. In dem vom Finanzgericht München zu entscheidenden Fall habe die Klägerin seit Juni 2012 eine Photovoltaikanlage, die sich auf dem Dach ihres privaten Wohnhauses und ihrer Garage befunden habe, betrieben. Erst ein Jahr und vier Monate später sei ein Stromspeicher inklusive Zubehör eingebaut worden.
Dafür, dass es sich im hier zu entscheidenden Fall nicht um eine Nachrüstung, sondern vielmehr um eine zeitgleiche Anschaffung von Photovoltaikanlage und Batteriespeicher handele, spreche auch eine Stellungnahme der Bundesregierung vom 12. August 2013 zur Entwicklung des Förderprogramms für dezentrale Batteriespeichersysteme in Verbindung mit Photovoltaik-Anlagen (BT-Drucks. 17/14536 im Klageverfahren vorgelegt, ... Die Bundesregierung nehme eine Nachrüstung an, wenn zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems mindestens 6 Monate liegen. Im Streitfall lägen keine 6 Monate zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems. Es handele sich daher um keine Nachrüstung. Das Vorgehen der Klägerin stelle keine freie Entscheidung dar, welche die Klägerin zu vertreten habe, da dies aus der Empfehlung der Bank 1 resultiere. Schließlich stehe die Klägerin angesichts der Verwaltungsauffassung der Beklagten vor der absurden Situation, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug verneint werde, weil die Klägerin eine ihr empfohlene Förderung angenommen habe. Parallel verabschiede das Land Baden-Württemberg aber ein weiteres Förderprogramm für Solarstromspeicher um diese wirtschaftlicher zu machen und den Bau von Photovoltaikanlagen voranzutreiben (vgl. Presseinformation vom 28. Februar 2018, Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher vom 5. Januar 2018, GABl. 2018, 127, ... Es dürfe der Klägerin nicht zur Last gelegt werden, dass sie sowohl das Bank 1-Darlehen, als auch den Vorsteuerabzug gleichzeitig nutzen möchte. Auch im Hinblick auf die Förderungsprogramme der Politik müsse der Klägerin beides ermöglicht werden, um möglichst frühzeitig eine Wirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichersystems zu erzielen.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2019 verweist die Klägerin auf die Bescheide über Einkommensteuer für 2017 und für 2018 sowie die Anlage "Totalüberschussprognose Photovoltaikanlage" in der zu Lasten der Gewinnerzielungsabsicht bei den Anschaffungskosten beim Speichersystem, untergliedert in Speicher 1 und Speicher 2, die Umsatzsteuer als Passivposten bei der Anschaffung eingestellt worden sei. Die nicht abzugsfähige Vorsteuer trage dazu bei, dass die Gewinnerzielungsabsicht durch den Beklagten insgesamt negativer dargestellt werden könne. Hinsichtlich der vorgetragenen ertragsteuerlichen Aspekte im Einzelnen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 trägt die Klägerin hierzu ergänzend vor, dass sie sich gegen den Vorwurf, eine "Liebhaberei" bei der Anschaffung der Speichersysteme zu betreiben, wehre. Hierdurch werde ein einheitlicher technischer Vorgang künstlich in vermeintlich selbstständige Steuertatbestände aufgeteilt. Dem könne nicht gefolgt werden. Ein einheitlicher Vorgang ergebe sich auch aus Folgendem: In den ersten Jahren der Photovoltaikanlagen sei es so gewesen, dass es wenige Photovoltaikanlagen gegeben habe und deshalb das Stromnetz über jede kW Photovoltaikstrom, zu jeder Tageszeit, "froh" gewesen sei. Nachdem die Energiewende ihre Wirkung gezeigt habe, insbesondere über die alternativen Energien schubweise immer sehr viel Strom gekommen sei, habe die Gefahr bestanden, dass das Netz zunehmend unruhiger werde. Dies habe der Staat erkannt. Er habe deshalb dafür gesorgt, dass neue Photovoltaikanlagen als "siamesische Zwillinge" auftreten; also neben der Photovoltaik auch Speichersysteme installiert und, staatlich, gefördert würden, damit dieser "Überschussstrom" nicht verpuffe, sondern genutzt werde. Die Nutzung könne, da das öffentliche Netz schubweise nicht alles aufnehmen könne, derjenige verbrauchen, der den Strom produziere, nämlich der Photovoltaikbetreiber. Deshalb würden, bei den neueren Anlagen, immer die Produktion und die Speicherung zusammen gesehen, zusammen gefördert und zusammen installiert. Dies folge bereits aus dem Bank 1-Förderprogramm XXX "...". Die Klägerin verweist insoweit auf das Merkblatt Erneuerbare Energien. Die Klägerin hätte diesen gemeinschaftlichen Sachverhalt - produzieren, speichern - von Anfang an genauso gemeinsam angehen wollen. Durch die vom Beklagten vorgenommene Aufspaltung des einheitlichen Vorgangs werde die Klägerin bestraft die Klägerin, indem das "unternehmerische Tun" in Zweifel gezogen werde, weil Strom gespeichert werde.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 legte die Klägerin ein Schreiben der N 2 GmbH vom 11. Oktober 2016 vor. Daraus ergebe sich, dass die N 3 damit einverstanden gewesen sei, dass die eine Anlage, bestehend aus zwei Komponenten, zeitlich verzögert angeschlossen werden könne. Unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf § 9 EEG ergebe sich letztlich, dass die N 3 sich bei dem hier in Rede stehenden Streitgegenstand von Anfang an mit einer Anlage, die aus zwei Bestandteilen bestehe, nämlich "Photovoltaikanlage mit Speicher" befasse. Diese eine Anlage sei technisch genau so, also zweigliedrig, notwendig, weil nur so eine Begrenzung der installierten Leistung auf 70 % möglich sei. Dies gehe nur dann, wenn von 100% Leistung 30% Leistung irgendwo hingehen, und das sei der Speicher.
In der mündlichen Verhandlung führte der Gesellschafter der Klägerin aus, dass die Photovoltaikanlage bereits vor Inbetriebnahme des Speichers ans Netz angeschlossen war und hierfür - entsprechend den Anforderungen der der Netzgesellschaft im Schreiben vom 11. Oktober 2016 übergangsweise eine Abregelungsanlage installiert worden ist.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018 den Umsatzsteuerbescheid für 2017 vom 24. Juli 2018 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von X.XXX,XX Euro berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Der Klägerin sei zuzustimmen, dass es nicht darauf ankomme, ob die jeweiligen Verpflichtungsgeschäfte zeitgleich abgeschlossen worden seien. Es komme nur darauf an, ob eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme stattfinde. Fallen Lieferung und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers auseinander, komme es darauf an, dass eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme geplant gewesen sei, aber aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen tatsächlich zeitversetzt stattfinde. Im Streitfall habe eine zeitversetzte Lieferung stattgefunden. Die Photovoltaikanlage, welche auf der Nordseite des Daches installiert werden sollte, sei am 25. November 2016 geliefert, aus Eigenmitteln bezahlt und sodann in Eigenregie durch den Gesellschafter der Klägerin, Herrn AB, montiert worden. Der geplante Stromspeicher sei Ende März 2017 bestellt worden, sei dann aber nicht mehr verfügbar gewesen, so dass sich die Klägerin für ein anderes System entschieden und dieses am 13. April 2017 bestellt habe. Die Lieferung habe dann Mitte Mai 2017 stattgefunden. Zwischen den beiden Lieferungen lägen also etwa fünfeinhalb Monate. Zwar habe es die Klägerin nicht zu vertreten, dass der geplante Stromspeicher Ende März 2017 nicht mehr verfügbar gewesen sei, jedoch habe sie es zu vertreten, dass sie sich für eine zeitversetzte Anschaffung entschieden habe. Die Stromspeicher sei bewusst nicht zusammen mit der Photovoltaikanlage im Herbst 2016 bestellt worden, sondern erst im Frühjahr 2017, um das begehrte Bank 1-Darlehen zu erhalten. Es habe auch eine zeitversetzte Inbetriebnahme stattgefunden. Laut Inbetriebsetzungsbestätigung sei die Photovoltaikanlage einmalig am 7. April 2017 an das Netz angeschlossen worden und sei ab diesem Datum betriebsbereit gewesen. Die Inbetriebnahme habe daher am 7. April 2017 stattgefunden. Die Stromspeicher seien am 28. Mai 2017 bzw. 10. Juni 2017 in Betrieb genommen worden. Aus welchen Gründen sich eine zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme ergeben habe, sei hierbei unbeachtlich. Wichtig sei nur, ob dies von der Klägerin zu vertreten sei oder nicht. Nachdem aufgrund der getrennten Finanzierung der Photovoltaikanlage und Stromspeicher bewusst eine spätere Lieferung des Stromspeichersystems in Kauf genommen worden sei, um in den Genuss der Förderung durch die Bank 1 zu kommen, sei die zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme von der Klägerin zu vertreten. Der Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des Finanzgericht München vom 24.08.2017 14 K 2753/15 (EFG 2018, 981). Dort sei ebenfalls vorgetragen worden, dass von Anfang an geplant gewesen sei, Photovoltaikanlage und Stromspeicher gemeinsam anzuschaffen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da es einen entsprechenden Speicher im Handel noch nicht gegeben habe. Darüber hinaus nimmt der Beklagte auf den Beschluss des BFH vom 7. Februar 2018 V B 105/17 (BFH/NV 2018, 536) Bezug. Der zugrundeliegende Sachverhalt unterscheide sich lediglich in der Zeitdauer zwischen Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage (Juni 2012) und Inbetriebnahme des Stromspeichers (Oktober 2013) vom vorliegendem Fall, bei dem etwa 2 Monate zwischen den Inbetriebnahmen der einzelnen Komponenten gelegen hätten. Darüber hinaus sei der gelieferte Batteriespeicher nach Aktenlage so angeschlossen, dass auch der Strom der in 2011 angeschafften Photovoltaikanlage gespeichert werden könne.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2019 führt der Beklagte ergänzend aus, dass bezweifelt werde, dass die Installation eines Speichers Voraussetzung zur Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage gewesen sei, da die Anlage etwa zwei Wochen vor Installation der Stromspeicher ans Netz gegangen sei. Das bedeute, dass eine Nutzung der Photovoltaikanlage (technisch und rechtlich gesehen) auch ganz ohne Stromspeicher möglich gewesen sei und auch in Zukunft möglich wäre.
Die spätere Anschaffung der Stromspeicher habe folglich nicht dazu dient, Umsätze zu erzielen, sondern den Eigenverbrauch zu erhöhen, so dass die Stromspeicher zu 100 % nichtunternehmerischen Zwecken dienten und der Vorsteuerabzug zu versagen sei.
Am 14. November 2019 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird ebenfalls Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Umsatzsteuerbescheid für 2017 vom 24. Juli 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin ist nicht berechtigt, die in den Rechnungen der DD vom 31. Mai 2017 und vom 12. Juni 2017 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für die Lieferung des Batteriespeichersystems gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abzuziehen.
1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unionsrechtlich beruht die Vorschrift auf den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Art. 168 Buchst. a) MwStSystRL ist der Steuerpflichtige berechtigt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. November 2019 V R 5/18, BFH/NV 2020, 305).
2. Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der DD zu, da eine Verwendung des gelieferten Batteriespeichersystems nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter dient (vgl. z.B. zu Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen der Gesellschafter dienen BFH- vom 8. September 2010 XI R 31/08, BStBl. II 2011, 197).
a) Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wird der in den Batterien gespeicherte Strom ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der Klägerin verwendet. Ein Entgelt hierfür zahlen die Gesellschafter nicht an die Klägerin. Das Batteriespeichersystem dient damit nicht der Erzielung von Einnahmen und wird mithin nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin verwendet.
b) Der Vorsteuerabzug richtet sich auch nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden ist.
(1) Der Stromspeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient. Insoweit schließ sich der Senat der Auffassung des BFH im Beschluss vom 7. Februar 2018 V B 105/17 (BFH/NV 2018, 536) und des Finanzgerichts München im Urteil vom 24. August 2017 14 K 2753/15 (EFG 2018, 981) an.
Insbesondere ist die Installation eines Batteriespeichersystems keine unabdingbare Voraussetzung für die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage produzierten Stroms in das Netz des Strombetreibers. Zwar ist nach in § 9 Abs. 1 und 2 EEG ein sog. Einspeisemanagement vorgesehen. Letztlich erfordert dies jedoch nicht die Installation von Stromspeichern, sondern lediglich eine Abregelungsmöglichkeit der Stromeinspeisung ins Netz z.B. mit Hilfe sog. parametrisierter Funkrundsteuerempfänger. Eine entsprechende Abregelungsanlage hatte die Klägerin nach Angaben des Gesellschafters auch übergangsweise installiert.
(2) Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein langgestreckter Bauabschnitt vorliegt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliegt, kann daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin die zeitlichen Abläufe zu vertreten hat.
Insbesondere ist der Senat nicht an die in der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 31. Januar 2017 und in der vom Bayrischen Landesamt für Steuern herausgegebene "Hilfe zu Photovoltaikanlagen" vertretenen Auffassungen der Verwaltung gebunden. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06, juris m.w.N.; BFH-Urteil vom 3. Juli 2019 VI R 49/16, BStBl. II 2020, 86; FG-Nürnberg vom 8. Mai 2019 3 K 193/19, juris, m.w.N.).
Ob die Verwaltungsanweisungen aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG gegebenenfalls im Rahmen einer nach § 163 AO oder § 227 AO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen wären, kann der Senat im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, da Streitgegenstand lediglich die Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2019 V R 29/19, BFH/NV 2020, 298).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen.
Die Revision nach § 115 Abs. 1 FGO war nicht zuzulassen. Insbesondere liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten gehört (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2018 V B 105/17, BFH/NV 2018, 536).
Urteil vom 19.02.2020
In dem Finanzrechtsstreit
X GbR
1.AB
2.BB
...Str. XX, E
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegen Umsatzsteuer 2017
hat der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2020 durch
Vorsitzenden Richter am FinanzgerichtRichterinnen am Finanzgericht
Ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Eheleuten AB und BB, betrieb im Streitjahr 2017 zwei Solaranlagen auf dem Dach des Objektes ...Str. XX in E. Auf der Südseite des Daches befindet sich eine Anlage, die bereits seit 2013 in Betrieb ist. Die zweite Anlage auf der Nordseite des Daches war ab 7. April 2017 betriebsbereit.
Die Anlage auf der Nordseite des Daches war zunächst als Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem (s. Angebot der DD v. 27. September 2016) geplant. Diese Komplettanlage sollte über das Bank 1 - Programm XXX finanziert werden. Allerdings wurde das Programm vor Abschluss der Verträge für 2016 eingestellt. Auf Vorschlag der finanzierenden Bank und der Bank 1 wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten (vgl. Schreiben der Bank 2 in E v. 27. November 2017).
Nachdem das ursprünglich geplante Speichersystem der Firma FF Anfang 2017 nicht mehr lieferbar war, verzögerte sich die Anschaffung des Speichersystems wegen der Suche nach einem neuen Anbieter weiter. Die Lieferung der Speicher - nunmehr von GG (...) - erfolgte laut Rechnungen vom 31. Mai 2017 und vom 16. Juni 2017 am 18. und 19. Mai 2017. Die Inbetriebnahme des Speichers erfolgte laut Angaben der Klägerin am 28. Mai 2017 bzw. am 10. Juni 2017.
Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der sodann ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird.
In der Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2017 berücksichtigte die Klägerin u.a. die streitigen Vorsteuerbeträge.
Im Oktober 2017 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Die Prüferin gelangte zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden und dienten der privaten Stromversorgung. Die Stromspeicher könnten nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf dem Bericht vom 15. November 2017 Bezug genommen.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 2. Kalendervierteljahr 2017 vom 27. November 2017 setzte der Beklagte Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von -XX,XX Euro fest. Dabei blieben die streitigen Vorsteuerbeträge in Höhe von X.XXX,XX Euro unberücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 2. Dezember 2017. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 9. Februar 2018 erhob die Klägerin Klage. Während des Klageverfahrens erging am 24. Juli 2018 der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2017, in dem der Beklagte Umsatzsteuer in Höhe von -XXX,XX Euro festsetzte. Dieser ist Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Am 1. August 2018 erging ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für 2017, der ebenfalls Gegenstand der Klage geworden ist. In diesem Bescheid berücksichtigt der Beklagte Umsätze in Höhe von X.XXX Euro, unentgeltliche Wertabgaben in Höhe von XXX Euro und Vorsteuerbeträge in Höhe von X.XXX,XX Euro. Die streitgegenständlichen Vorsteuerbeträge in Höhe von X.XXX,XX Euro sind nicht erfasst.
Die Klägerin macht geltend, dass sie zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Anschaffung des Batterie-Speicher-Systems berechtigt sei. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der Photovoltaikanlage und dem Speichersystem um einen einheitlichen Gegenstand handele. Dies ergebe sich aus den Gesamtumständen. Es handele sich nicht um eine nachträgliche Anschaffung des Batteriespeichersystems. Der Bau und die Inbetriebnahme seien in einem langgestreckten, abwechselnd die PV-Anlage und das Batteriespeichersystem betreffend Bauabschnitt erfolgt. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf die Verfügung der OFD Karlsruhe v. 31. Januar 2017 Tz. 4.1. Zudem sei das Speichersystem Voraussetzung für eine Einspeisung des erzeugten Stromes in das Netz des Betreibers N 1 und verweist hierzu auf ein Schreiben vom 11. Oktober 2016.
Im Einzelnen führt die Klägerin im Schriftsatz vom 8. Mai 2018 aus, dass die Planung der Solaranlage und des Batteriespeichersystems durchgehend als Planung einer Gesamt-Anlage erfolgt sei. Dies könne dem Schriftverkehr mit der DD vom 22.09. bis 27.09.2016 entnommen werden. Die Bestellung der Photovoltaikanlage sei schließlich Ende November 2016 bei der DD erfolgt. Gleich zu Beginn des Jahres 2017, genauer am 3. Januar 2017, habe die Klägerin das Bank 1 - Förderprogramm für das Batteriespeichersystem FF XXX beantragt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 habe sich die Klägerin nach den Preisen des FF XXX bei der DD erkundigt und am 23. Januar 2017 Einzelheiten zu den technischen Anforderungen des Batteriespeichersystems FF XXX erfragt. Es sei noch eine Freigabeerklärung durch die Netzgesellschaft erforderlich gewesen. Am 15. März 2017 sei dann die Freigabe für den Anschluss des Batteriespeichersystems FF XXX durch die Netzgesellschaft via E-Mail erfolgt und mit Schreiben vom 28. März 2017 die erteilte Einspeisezusage für die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem verlängert worden. Nach erfolgter Freigabeerklärung habe die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2017 gegenüber der DD den Kauf des Batteriespeichersystems FF XXX angekündigt. Mit Schreiben vom 31. März 2017 habe diese gegenüber der Klägerin allerdings mitgeteilt, dass das entsprechende Batteriespeichersystem FF XXX nicht mehr verfügbar sei. Mit darauffolgender E-Mail sei der Klägerin schließlich endgültig mitgeteilt worden, dass der ursprünglich geplante und bestellte Batteriespeicher FF XXX nicht mehr verfügbar sei. Zwischenzeitlich habe die Klägerin ein Angebotsschreiben der DD zu den GG Speichern Element X und Element X erhalten. Hierauf habe sich die Klägerin am 10. April 2017 zur Zertifizierungsschulung bei der GG GmbH angemeldet und am 13. April 2017 die GG Speicher Element X und Element X bestellt. Da in der Schulungsveranstaltung bekannt gemacht worden sei, dass nur Speicher mit gleicher Speicherkapazität miteinander kaskadiert, also miteinander verschaltet, werden könnten, habe der bereits bestellte GG Element X Speicher storniert werden müssen, bevor der technisch erforderliche GG Element X Speicher bestellt werden konnte.
Am 10. Mai 2017 seien sodann die zusätzlichen Zähler für die Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher durch die N 2 GmbH installiert worden.
Zur rechtlichen Würdigung verweist die Klägerin auf Abschn. 15.2c. Abs. 9 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE). Danach sei grundsätzlich jeder Leistungsbezug, das heißt jeder bezogene Gegenstand im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung eines einheitlichen Gegenstands. Entscheidend sei somit, ob das Batteriespeichersystem zur Photovoltaikanlage gehöre, beide Komponenten also einen einheitlichen Gegenstand darstellten. Dies sei vorliegend nach den Gesamtumständen und auch unter Zugrundelegung der bestehenden Verwaltungsvorschriften der Fall.
Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem zusammen als Einheit, also als einheitliches Zuordnungsobjekt, auf das Dach der GbR geplant und in Eigenregie durch den Gesellschafter AB gebaut worden seien. Um eine nachträgliche Anschaffung des Batteriespeichersystems habe es sich nicht gehandelt. Dies hätte erfordert, dass das Batteriespeichersystem erst nachträglich, also in einem vom ersten Bauabschnitt getrennten eigenständigen zweiten Bauabschnitt erworben und gebaut worden wäre. Im Streitfall jedoch sei die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem zusammen und einheitlich geplant worden. Auch sei Bau und Inbetriebnahme nicht losgelöst voneinander in zwei voneinander getrennten Bauabschnitten erfolgt. Es handele sich vielmehr um einen langgestreckten, abwechselnd die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem betreffenden Bauabschnitt.
Die Klägerin verweist auf die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 31. Januar 2017, in der in Tz. 4.1 wie folgt ausgeführt wird:
"Wird eine Photovoltaikanlage mit einer Batterie zur Speicherung des Stroms angeschafft, liegt ein einheitliches Zuordnungsobjekt vor. Photovoltaikanlagen bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten, die leitungs- und schaltungstechnisch verbunden sind und umsatzsteuerrechtlich bei einer gemeinsamen Anschaffung einen einheitlichen Gegenstand bilden."
Eine in diesem Sinne "gemeinsame Anschaffung" sei zu bejahen, wenn die unternehmerische Entscheidung über den Erwerb der Anlage und der Batterie auf einen einheitlichen unternehmerischen Entschluss zurückgehe.
Die Klägerin habe von Anfang an beabsichtigt, eine "Gesamt-Anlage", bestehend aus Photovoltaikanlage und Batterie zu erwerben. Die Anschaffung der Photovoltaikanlage sei zwar nicht gleichzeitig mit dem Batteriespeichersystem erfolgt, die Verwaltungsvorschriften der OFD setzten aber nach ihrem Wortlaut eine gleichzeitige Anschaffung nicht voraus. Vielmehr spreche die Verfügung von einer "gemeinsamen Anschaffung" und grenze diese von einer nachträglichen Anschaffung ab. Für eine gemeinsame Anschaffung sei erforderlich, dass der Stromspeicher im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage angeschafft und installiert werde. Es sei gerade nicht erforderlich, dass eine gleichzeitige Anschaffung stattfinde. Die Klägerin habe den Stromspeicher im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage angeschafft. Dass beide Anschaffungen hier in einem Zusammenhang erfolgt seien, werde auch dadurch ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Anschaffung und Errichtung der Photovoltaikanlage die vorbereitende Installation für den Speicher getätigt worden seien. Das Batteriespeichersystem sei gerade nicht nachträglich, also durch einen nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage darauffolgenden Entschluss, angeschafft worden.
Darüber hinaus verweist die Klägerin auf die vom Bayrischen Landesamt für Steuern herausgegebene "Hilfe zu Photovoltaikanlagen". In Ziffer 8.1 ist folgendes ausgeführt:
"Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers handelt es sich um ein einheitliches Zuordnungsobjekt. Ist beim Abschluss des jeweiligen Verpflichtungsgeschäftes eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der PV-Anlage und der Batterie geplant und findet jedoch aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen tatsächlich eine zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme statt, ist für die Prüfung der 10%- Grenze des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG weiterhin von einem einheitlichen Zuordnungsobjekt auszugehen."
Die Regelung sei auf den hier zu entscheidenden Fall anzuwenden. Ausweislich des umfangreichen Schriftverkehrs und E-Mail-Verkehrs der Klägerin habe sie von Beginn an eine "Gesamt-Anlage', bestehend aus einer Photovoltaikanlage und einem Batteriespeichersystem geplant. Nach der Vorstellung und Planung der Klägerin habe die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem zeitgleich, also gleichlaufend geliefert und in Betrieb genommen werden sollen. Die durch die Bank 1 empfohlene getrennte Bestellung ändere nichts an dem Vorhaben und der Vorstellung und Planung der Klägerin die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem zeitgleich, also zeitlich gleichlaufend geliefert und in Betrieb gesetzt zu bekommen. Ausweislich des Angebots der Firma DD vom 27. September 2016 sei von vornherein eine Gesamt-Anlage geplant gewesen. In dem Angebot seien alle für den Bau der Gesamt-Anlage erforderlichen Komponenten im Einzelnen gelistet (u.a. Module, Wechselrichter, Speicher). Auch die weiteren Erkundigungen der Klägerin bei der Netzgesellschaft wegen der erforderlichen Genehmigung der Netzgesellschaft betreffend das geplante Batteriespeichersystem vom 22. bis 27. September 2016 zeugten davon, dass die Klägerin entsprechend ihrer Planung die Photovoltaikanlage und das Batteriespeichersystem gleichlaufend angeschafft bekommen wollte. Diese Planung sei allerdings durch von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründe konterkariert worden. Zum einen sei die Genehmigung des geplanten Batteriespeichersystems erst auf nochmalige Anfrage durch die Netzgesellschaft zum 15. März 2017 erfolgt. Zum anderen sei auch die Verlängerung der Einspeisezusage durch die Netzgesellschaft erst am 28. März 2017 erteilt worden. Schließlich sei das geplante Speichersystem am 31. März 2017 nicht mehr verfügbar gewesen, so dass die vollständige Planung der Klägerin im Hinblick auf eine zeitgleiche bzw. gleichlaufende Lieferung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichersystems durchkreuzt worden sei. All die geschilderten Umstände seien nicht von der Klägerin zu vertreten, sondern ständen außerhalb ihres Macht- und Einwirkungsbereichs. Die Auffassung des Beklagten, wonach nicht entscheidend sei, was ursprünglich geplant gewesen sei, sondern was tatsächlich durchgeführt worden sei, sei angesichts des klaren Wortlauts der Verwaltungsvorschrift rechtsfehlerhaft. Es komme vielmehr darauf an, was beim Abschluss des jeweiligen Verpflichtungsgeschäfts geplant gewesen sei. Vorliegend sei ausweislich des E-Mail- Verkehrs im Zusammenhang mit der Anschaffung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichers durchgehend die zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Batterie geplant gewesen. Lediglich der Anschaffungsvorgang sei auf Anraten der Bank 1 zeitlich auseinanderfallend erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Anschaffung zu zwei verschiedenen Zeitpunkten nicht verboten, sondern gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut der Verwaltungsvorschrift ("beim Abschluss des jeweiligen Verpflichtungsgeschäftes") rechtlich zulässig. Ein Fall der nachträglichen Anschaffung sei nicht gegeben. Ausweislich der Ziffer 8.2 liege ein solcher Fall dann vor, wenn der Stromspeicher nach Anschaffung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erworben werde. Es sei damit nur der Fall gemeint, dass der Unternehmer nach der Anschaffung und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage aufgrund eines neuen Entschlusses einen Stromspeicher erwerbe. Anderenfalls würde Satz 2 der Ziffer 8.1 jede Daseinsberechtigung verlieren. Zudem stelle der Beispielsfall in der Ziffer 8.2 diese Annahme klar, indem dort als Paradebeispiel der Fall beschrieben werde. Der Beklagte verkenne, dass das Wort gleichzeitig kein Synonym für das Wort zeitgleich und umgekehrt sei.
Für die Auffassung der Klägerin spreche auch, dass die Klägerin andernfalls für die Inanspruchnahme der durch die Bank 1 für die Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen bereitgestellten Mittel letztlich umsatzsteuerrechtlich benachteiligt würde. Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die durch den Gesetzgeber initiierte Förderung durch die Bank 1 in Anspruch nehme und dies dazu führe, dass nicht mehr von einer "gemeinsamen Anschaffung" gesprochen werden könne. Nach der Argumentation des Beklagten hätte die Klägerin also entweder auf die Förderung durch die Bank 1 verzichten müssen, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen, oder hätte auf den Vorsteuerabzug verzichten müssen, um die Förderung durch die Bank 1 zu erhalten.
Die Klägerin verweist weiter darauf, dass wirtschaftlich zusammengehörende Vorgänge bei der umsatzsteuerrechtlichen Betrachtung nicht in Einzelkomponenten aufgespalten werden dürften (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. August 2017 V R 59/16, DStR 2017, 2047, Rn. 16 zur Frage der Erneuerung eines Dachstuhls). Dieser Maßstab sei auch im vorliegenden Fall anzulegen.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 nimmt die Klägerin auf das BMF-Schreiben vom 19. September 2014 Bezug Eine Auslegung des Wortlautes führe dazu, dass ein Batteriespeichersystem nur ausnahmsweise ("im Einzelfall") umsatzsteuerrechtlich ein eigenständiges Zuordnungsobjekt darstelle. Darüber hinaus weist die Klägerin daraufhin, dass sie keinerlei Einfluss darauf habe, ob eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Stromspeicher stattfinde. Eine zeitgleiche, also zur gleichen Zeit erfolgende, Lieferung und Inbetriebnahme sei Iebensfremd. Zudem stelle sich die Frage, wo die Grenzen zu ziehen sind. So sei fraglich, ob ein Auseinanderfallen von einer juristischen Sekunde, einer Woche oder einem Monat maßgeblich sei. Weitere Probleme ergäben sich für den Fall, dass die Photovoltaikanlage und der Stromspeicher nicht geliefert werden sollen, sondern von der Klägerin abgeholt würden, jedoch den Abtransport der Photovoltaikanlage und des Stromspeichers aus Platzgründen nicht zeitgleich vollzogen werden könnte. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass der Gesellschafter der Klägerin die Photovoltaikanlage - ohne die Batteriespeicher - in F bei der DD am 25. November 2016 persönlich abholt habe.
Der von der Beklagten zitierte Fall des Finanzgerichtes München vom 24. August 2017 14 K 2753/15 (EFG 2018, 981) sei daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die im vorliegenden Fall geschilderten Gesamtumstände seien ganz andere. Der finanzielle Anreiz, der vom Gesetzgeber in der Vergangenheit und auch aktuell für den Ausbau von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichersystemen geschaffen worden sei, werde in das Gegenteil verkehrt. In dem vom Finanzgericht München zu entscheidenden Fall habe die Klägerin seit Juni 2012 eine Photovoltaikanlage, die sich auf dem Dach ihres privaten Wohnhauses und ihrer Garage befunden habe, betrieben. Erst ein Jahr und vier Monate später sei ein Stromspeicher inklusive Zubehör eingebaut worden.
Dafür, dass es sich im hier zu entscheidenden Fall nicht um eine Nachrüstung, sondern vielmehr um eine zeitgleiche Anschaffung von Photovoltaikanlage und Batteriespeicher handele, spreche auch eine Stellungnahme der Bundesregierung vom 12. August 2013 zur Entwicklung des Förderprogramms für dezentrale Batteriespeichersysteme in Verbindung mit Photovoltaik-Anlagen (BT-Drucks. 17/14536 im Klageverfahren vorgelegt, ... Die Bundesregierung nehme eine Nachrüstung an, wenn zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems mindestens 6 Monate liegen. Im Streitfall lägen keine 6 Monate zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems. Es handele sich daher um keine Nachrüstung. Das Vorgehen der Klägerin stelle keine freie Entscheidung dar, welche die Klägerin zu vertreten habe, da dies aus der Empfehlung der Bank 1 resultiere. Schließlich stehe die Klägerin angesichts der Verwaltungsauffassung der Beklagten vor der absurden Situation, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug verneint werde, weil die Klägerin eine ihr empfohlene Förderung angenommen habe. Parallel verabschiede das Land Baden-Württemberg aber ein weiteres Förderprogramm für Solarstromspeicher um diese wirtschaftlicher zu machen und den Bau von Photovoltaikanlagen voranzutreiben (vgl. Presseinformation vom 28. Februar 2018, Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher vom 5. Januar 2018, GABl. 2018, 127, ... Es dürfe der Klägerin nicht zur Last gelegt werden, dass sie sowohl das Bank 1-Darlehen, als auch den Vorsteuerabzug gleichzeitig nutzen möchte. Auch im Hinblick auf die Förderungsprogramme der Politik müsse der Klägerin beides ermöglicht werden, um möglichst frühzeitig eine Wirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichersystems zu erzielen.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2019 verweist die Klägerin auf die Bescheide über Einkommensteuer für 2017 und für 2018 sowie die Anlage "Totalüberschussprognose Photovoltaikanlage" in der zu Lasten der Gewinnerzielungsabsicht bei den Anschaffungskosten beim Speichersystem, untergliedert in Speicher 1 und Speicher 2, die Umsatzsteuer als Passivposten bei der Anschaffung eingestellt worden sei. Die nicht abzugsfähige Vorsteuer trage dazu bei, dass die Gewinnerzielungsabsicht durch den Beklagten insgesamt negativer dargestellt werden könne. Hinsichtlich der vorgetragenen ertragsteuerlichen Aspekte im Einzelnen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 trägt die Klägerin hierzu ergänzend vor, dass sie sich gegen den Vorwurf, eine "Liebhaberei" bei der Anschaffung der Speichersysteme zu betreiben, wehre. Hierdurch werde ein einheitlicher technischer Vorgang künstlich in vermeintlich selbstständige Steuertatbestände aufgeteilt. Dem könne nicht gefolgt werden. Ein einheitlicher Vorgang ergebe sich auch aus Folgendem: In den ersten Jahren der Photovoltaikanlagen sei es so gewesen, dass es wenige Photovoltaikanlagen gegeben habe und deshalb das Stromnetz über jede kW Photovoltaikstrom, zu jeder Tageszeit, "froh" gewesen sei. Nachdem die Energiewende ihre Wirkung gezeigt habe, insbesondere über die alternativen Energien schubweise immer sehr viel Strom gekommen sei, habe die Gefahr bestanden, dass das Netz zunehmend unruhiger werde. Dies habe der Staat erkannt. Er habe deshalb dafür gesorgt, dass neue Photovoltaikanlagen als "siamesische Zwillinge" auftreten; also neben der Photovoltaik auch Speichersysteme installiert und, staatlich, gefördert würden, damit dieser "Überschussstrom" nicht verpuffe, sondern genutzt werde. Die Nutzung könne, da das öffentliche Netz schubweise nicht alles aufnehmen könne, derjenige verbrauchen, der den Strom produziere, nämlich der Photovoltaikbetreiber. Deshalb würden, bei den neueren Anlagen, immer die Produktion und die Speicherung zusammen gesehen, zusammen gefördert und zusammen installiert. Dies folge bereits aus dem Bank 1-Förderprogramm XXX "...". Die Klägerin verweist insoweit auf das Merkblatt Erneuerbare Energien. Die Klägerin hätte diesen gemeinschaftlichen Sachverhalt - produzieren, speichern - von Anfang an genauso gemeinsam angehen wollen. Durch die vom Beklagten vorgenommene Aufspaltung des einheitlichen Vorgangs werde die Klägerin bestraft die Klägerin, indem das "unternehmerische Tun" in Zweifel gezogen werde, weil Strom gespeichert werde.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 legte die Klägerin ein Schreiben der N 2 GmbH vom 11. Oktober 2016 vor. Daraus ergebe sich, dass die N 3 damit einverstanden gewesen sei, dass die eine Anlage, bestehend aus zwei Komponenten, zeitlich verzögert angeschlossen werden könne. Unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf § 9 EEG ergebe sich letztlich, dass die N 3 sich bei dem hier in Rede stehenden Streitgegenstand von Anfang an mit einer Anlage, die aus zwei Bestandteilen bestehe, nämlich "Photovoltaikanlage mit Speicher" befasse. Diese eine Anlage sei technisch genau so, also zweigliedrig, notwendig, weil nur so eine Begrenzung der installierten Leistung auf 70 % möglich sei. Dies gehe nur dann, wenn von 100% Leistung 30% Leistung irgendwo hingehen, und das sei der Speicher.
In der mündlichen Verhandlung führte der Gesellschafter der Klägerin aus, dass die Photovoltaikanlage bereits vor Inbetriebnahme des Speichers ans Netz angeschlossen war und hierfür - entsprechend den Anforderungen der der Netzgesellschaft im Schreiben vom 11. Oktober 2016 übergangsweise eine Abregelungsanlage installiert worden ist.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018 den Umsatzsteuerbescheid für 2017 vom 24. Juli 2018 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von X.XXX,XX Euro berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Der Klägerin sei zuzustimmen, dass es nicht darauf ankomme, ob die jeweiligen Verpflichtungsgeschäfte zeitgleich abgeschlossen worden seien. Es komme nur darauf an, ob eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme stattfinde. Fallen Lieferung und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers auseinander, komme es darauf an, dass eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme geplant gewesen sei, aber aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen tatsächlich zeitversetzt stattfinde. Im Streitfall habe eine zeitversetzte Lieferung stattgefunden. Die Photovoltaikanlage, welche auf der Nordseite des Daches installiert werden sollte, sei am 25. November 2016 geliefert, aus Eigenmitteln bezahlt und sodann in Eigenregie durch den Gesellschafter der Klägerin, Herrn AB, montiert worden. Der geplante Stromspeicher sei Ende März 2017 bestellt worden, sei dann aber nicht mehr verfügbar gewesen, so dass sich die Klägerin für ein anderes System entschieden und dieses am 13. April 2017 bestellt habe. Die Lieferung habe dann Mitte Mai 2017 stattgefunden. Zwischen den beiden Lieferungen lägen also etwa fünfeinhalb Monate. Zwar habe es die Klägerin nicht zu vertreten, dass der geplante Stromspeicher Ende März 2017 nicht mehr verfügbar gewesen sei, jedoch habe sie es zu vertreten, dass sie sich für eine zeitversetzte Anschaffung entschieden habe. Die Stromspeicher sei bewusst nicht zusammen mit der Photovoltaikanlage im Herbst 2016 bestellt worden, sondern erst im Frühjahr 2017, um das begehrte Bank 1-Darlehen zu erhalten. Es habe auch eine zeitversetzte Inbetriebnahme stattgefunden. Laut Inbetriebsetzungsbestätigung sei die Photovoltaikanlage einmalig am 7. April 2017 an das Netz angeschlossen worden und sei ab diesem Datum betriebsbereit gewesen. Die Inbetriebnahme habe daher am 7. April 2017 stattgefunden. Die Stromspeicher seien am 28. Mai 2017 bzw. 10. Juni 2017 in Betrieb genommen worden. Aus welchen Gründen sich eine zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme ergeben habe, sei hierbei unbeachtlich. Wichtig sei nur, ob dies von der Klägerin zu vertreten sei oder nicht. Nachdem aufgrund der getrennten Finanzierung der Photovoltaikanlage und Stromspeicher bewusst eine spätere Lieferung des Stromspeichersystems in Kauf genommen worden sei, um in den Genuss der Förderung durch die Bank 1 zu kommen, sei die zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme von der Klägerin zu vertreten. Der Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des Finanzgericht München vom 24.08.2017 14 K 2753/15 (EFG 2018, 981). Dort sei ebenfalls vorgetragen worden, dass von Anfang an geplant gewesen sei, Photovoltaikanlage und Stromspeicher gemeinsam anzuschaffen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da es einen entsprechenden Speicher im Handel noch nicht gegeben habe. Darüber hinaus nimmt der Beklagte auf den Beschluss des BFH vom 7. Februar 2018 V B 105/17 (BFH/NV 2018, 536) Bezug. Der zugrundeliegende Sachverhalt unterscheide sich lediglich in der Zeitdauer zwischen Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage (Juni 2012) und Inbetriebnahme des Stromspeichers (Oktober 2013) vom vorliegendem Fall, bei dem etwa 2 Monate zwischen den Inbetriebnahmen der einzelnen Komponenten gelegen hätten. Darüber hinaus sei der gelieferte Batteriespeicher nach Aktenlage so angeschlossen, dass auch der Strom der in 2011 angeschafften Photovoltaikanlage gespeichert werden könne.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2019 führt der Beklagte ergänzend aus, dass bezweifelt werde, dass die Installation eines Speichers Voraussetzung zur Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage gewesen sei, da die Anlage etwa zwei Wochen vor Installation der Stromspeicher ans Netz gegangen sei. Das bedeute, dass eine Nutzung der Photovoltaikanlage (technisch und rechtlich gesehen) auch ganz ohne Stromspeicher möglich gewesen sei und auch in Zukunft möglich wäre.
Die spätere Anschaffung der Stromspeicher habe folglich nicht dazu dient, Umsätze zu erzielen, sondern den Eigenverbrauch zu erhöhen, so dass die Stromspeicher zu 100 % nichtunternehmerischen Zwecken dienten und der Vorsteuerabzug zu versagen sei.
Am 14. November 2019 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Umsatzsteuerbescheid für 2017 vom 24. Juli 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin ist nicht berechtigt, die in den Rechnungen der DD vom 31. Mai 2017 und vom 12. Juni 2017 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für die Lieferung des Batteriespeichersystems gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abzuziehen.
1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unionsrechtlich beruht die Vorschrift auf den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Art. 168 Buchst. a) MwStSystRL ist der Steuerpflichtige berechtigt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. November 2019 V R 5/18, BFH/NV 2020, 305).
2. Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der DD zu, da eine Verwendung des gelieferten Batteriespeichersystems nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter dient (vgl. z.B. zu Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen der Gesellschafter dienen BFH- vom 8. September 2010 XI R 31/08, BStBl. II 2011, 197).
a) Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wird der in den Batterien gespeicherte Strom ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der Klägerin verwendet. Ein Entgelt hierfür zahlen die Gesellschafter nicht an die Klägerin. Das Batteriespeichersystem dient damit nicht der Erzielung von Einnahmen und wird mithin nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin verwendet.
b) Der Vorsteuerabzug richtet sich auch nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden ist.
(1) Der Stromspeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient. Insoweit schließ sich der Senat der Auffassung des BFH im Beschluss vom 7. Februar 2018 V B 105/17 (BFH/NV 2018, 536) und des Finanzgerichts München im Urteil vom 24. August 2017 14 K 2753/15 (EFG 2018, 981) an.
Insbesondere ist die Installation eines Batteriespeichersystems keine unabdingbare Voraussetzung für die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage produzierten Stroms in das Netz des Strombetreibers. Zwar ist nach in § 9 Abs. 1 und 2 EEG ein sog. Einspeisemanagement vorgesehen. Letztlich erfordert dies jedoch nicht die Installation von Stromspeichern, sondern lediglich eine Abregelungsmöglichkeit der Stromeinspeisung ins Netz z.B. mit Hilfe sog. parametrisierter Funkrundsteuerempfänger. Eine entsprechende Abregelungsanlage hatte die Klägerin nach Angaben des Gesellschafters auch übergangsweise installiert.
(2) Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein langgestreckter Bauabschnitt vorliegt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliegt, kann daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin die zeitlichen Abläufe zu vertreten hat.
Insbesondere ist der Senat nicht an die in der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 31. Januar 2017 und in der vom Bayrischen Landesamt für Steuern herausgegebene "Hilfe zu Photovoltaikanlagen" vertretenen Auffassungen der Verwaltung gebunden. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06, juris m.w.N.; BFH-Urteil vom 3. Juli 2019 VI R 49/16, BStBl. II 2020, 86; FG-Nürnberg vom 8. Mai 2019 3 K 193/19, juris, m.w.N.).
Ob die Verwaltungsanweisungen aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG gegebenenfalls im Rahmen einer nach § 163 AO oder § 227 AO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen wären, kann der Senat im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, da Streitgegenstand lediglich die Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2019 V R 29/19, BFH/NV 2020, 298).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen.
Die Revision nach § 115 Abs. 1 FGO war nicht zuzulassen. Insbesondere liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten gehört (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2018 V B 105/17, BFH/NV 2018, 536).
RechtsgebietUStGVorschriften§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG