06.12.2006 · IWW-Abrufnummer 063572
Verfügung vom 25.11.2005 – S 2285 A - 03 - L 226
Unterhaltsbescheinigungen der "United Nations in Kosovo" für Unterhaltsleistungen an Angehörige im Kosovo
OFD Erfurt, 25.11.2005, S 2285 A - 03 - L 226
Bezug: TFM-Erlass vom 15.11.2005, S 2285 A -13/05 - 201.3
Anlage: Unterhaltsbescheinigungen der "United Nations in Kosovo"
Termin: 16.12.2005
In einem anderen Bundesland wurde die als Anlage beigefügten Unterhaltsbescheinigung als Nachweis für den Abzug von Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG vorgelegt. Aufgrund der vielen Rechtschreibfehler im mehrsprachigen Vordruck bestehen Zweifel, ob es sich bei dieser Bescheinigung trotz Verwendung des Logos der ?United Nations" um ein amtliches Dokument handelt.
Ich bitte daher, im Veranlagungsverfahren vorgelegte identische Bescheinigungen nicht ohne Vorlage weiterer Nachweise anzuerkennen.
Um eine bundeseinheitliche Handhabung sicherzustellen, bitte ich mir bis zum 16.12.2005 mitzuteilen, ob in der Vergangenheit bereits solche Bescheinigungen vorgelegt und wie diese Fälle bearbeitet wurden. Fehlanzeige (auch telefonisch) ist erforderlich.
Unterhaltsbescheinigungen zum Nachweis der Bedürftigkeit von Angehörigen in der Türkei
OFD Frankfurt, 8.8.2001, S 2285 A - 15 - St II 25
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass Unterhaltsbescheinigungen zum Nachweis der Bedürftigkeit von Angehörigen in der Türkei nur vom zuständigen Verwaltungspräsidenten oder Landrat ausgestellt werden dürfen.
Daher muss auf der Unterhaltsbescheinigung in den Feldern Unterschrift oder Siegel die Bezeichnung "KAYMAKAN" (Verwaltungspräsident) oder "VALI" (Landrat) enthalten sein.
Enthalten diese Felder jedoch die Bezeichnung "MUHTARI" (Ortsvorstand, Dorfältester), ist die Unterhaltsbescheinigung nicht geeignet, die Bedürftigkeit des unterstützten Angehörigen nachzuweisen.
Ich bitte, in gleich gelagerten Fällen die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung zu versagen und die Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, dass eine Berücksichtigung nur unter Vorlage einer vom Verwaltungspräsidenten oder Landrat ausgestellten Unterhaltsbescheinigung möglich ist.