22.10.2009 · IWW-Abrufnummer 093494
Bundesfinanzhof: Urteil vom 25.08.2009 – IX R 60/07
Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO.
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielten als Beteiligte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In ihrer Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2000 (Streitjahr) machten sie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 104.957 DM geltend. Die Verluste ergaben sich u.a. aus dem An- und Verkauf von Aktien der S-Bank sowie der XY-Inc., die mit entsprechenden Veräußerungsgewinnen aus dem gleichen Jahr verrechnet wurden.
Die Kläger hatten im Februar und März 2000 sukzessive 50 Aktien der S-Bank zum Kurswert von insgesamt 115.784 DM erworben. Aufgrund eines im April 2000 durchgeführten Aktiensplits erhielten sie weitere 100 Stück in ihr Depot eingebucht. Diese insgesamt 150 Aktien verkauften sie im Dezember 2000 zum Kurswert (pro Aktie: 71,38 DM) von insgesamt 10.708 DM; am selben Tag kauften sie die gleiche Anzahl dieser Bank-Aktien zum Kurswert (pro Aktie: 72,75 DM) von 10.913 DM wieder an.
Zudem hatten die Kläger im Februar 2000 100 Aktien der XY-Inc. zum Kurswert (pro Aktie: 239,58 DM) von insgesamt 23.958 DM gekauft und ebenso im Dezember 2000 für insgesamt 1.329 DM (Kurswert pro Aktie: 13,29 DM) verkauft; am selben Tag kauften sie die gleiche Anzahl von XY-Aktien zum Kurswert (pro Aktie: 14,86 DM) von insgesamt 1.486 DM wieder an.
Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Verluste aus dem Verkauf der Anteile der S-Bank und der XY-Inc. nicht an. Verkauf und anschließender Wiederkauf der gleichen Wertpapiere an demselben Tag und in gleicher Zahl zur Realisierung von Spekulationsverlusten innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist sei ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung i.d.F. des Streitjahres (AO).
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage Erfolg (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 54). Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) könne die (Wieder-)Anschaffung der gleichen Aktien an demselben Tag und in gleicher Stückzahl nicht dazu führen, einer tatbestandsmäßigen Verlustrealisierung über § 42 AO die steuerliche Anerkennung zu versagen. Der mit dem Verkauf der Aktien abgeschlossene Steuertatbestand entfalte Zäsurwirkung. Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei insofern kein Raum. Auf Motivation und Absichten der Kläger komme es nicht an. Zudem würden die vom Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen eingeräumten Dispositionsmöglichkeiten durch eine beschränkte Verlustberücksichtigung ausgeglichen.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 42 AO). Der durch den Verkauf der Wertpapiere eingetretene Verlust mit anschließendem Wiederkauf sei wegen Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO steuerlich nicht anzuerkennen. Maßgebend sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Für ihre Vorgehensweise (Verkauf und Wiederkauf von Wertpapieren gleicher Art, an demselben Tag und in gleicher Anzahl) und ihre Erwartungshaltung auf steigende Kurse hätten die Kläger keinerlei wirtschaftliche Gründe vorgetragen. Daher habe angesichts der Besonderheit des umgehenden Wiederkaufs der Wertpapiere --wirtschaftlich betrachtet-- bewusst keine echte Verlustrealisation stattgefunden.
Das FA beantragt,
unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG im nachfolgenden Wiederkauf der zuvor mit Verlust veräußerten Aktien keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO gesehen.
1.
a)
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten), insbesondere bei Wertpapieren, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung --unter Beachtung des auch insoweit geltenden Grundsatzes der Nämlichkeit (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1993 X R 49/90, BFHE 173, 107, BStBl II 1994, 591; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712)-- nicht mehr als ein Jahr beträgt (sog. gestreckter oder zweiaktiger Tatbestand; vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.1.b). Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter III.2.d bb). Veräußerungsverluste sind nach § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG indes nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Durch dieses in sich geschlossene und aufeinander abgestimmte System der Verlustnutzung und -begrenzung sollen u.a. Spekulationen auf Kosten der Allgemeinheit und insbesondere missbräuchliche Gestaltungen i.S. des § 42 AO verhindert werden (vgl. Wernsmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 23 Rz F 27, 29).
b)
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind im Streitfall --unstreitig-- erfüllt. Denn die Wertpapiere wurden innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist (Erwerb im Februar/März 2000 und Verkauf im Dezember 2000) angeschafft und wieder --wenn auch mit Verlust-- veräußert. Der zweiaktige Tatbestand ist damit verwirklicht, und zwar unabhängig vom nachfolgenden Wiederkauf von Wertpapieren gleicher Art als erstem Teilakt eines eventuell erneut in Gang gesetzten Steuertatbestandes.
Die Kläger haben den aus der Veräußerung der Wertpapiere erwirtschafteten Verlust auch i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG "erzielt"; sie haben mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt. Dieses Merkmal des Steuertatbestandes wird durch die verhältnismäßig kurze (Jahres-)Frist in typisierender Weise objektiviert (dazu BFH-Urteile vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469; vom 22. April 2008 IX R 29/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296, unter II.1.c).
2.
Das Tatbestandsmerkmal "Veräußerungsgeschäft" wird auch nicht gemäß § 42 Satz 2 AO beseitigt.
a)
Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteile vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789; vom 29. August 2007 IX R 17/07, BFH/NV 2008, 426, m.w.N.). Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile in BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789, und vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, m.w.N.).
b)
Entspricht es aber Sinn und Zweck des § 23 EStG, (nur) realisierte Wertänderungen (in Gestalt von Veräußerungsgewinnen und -verlusten) aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen (s. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259), stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere unmittelbar anschließend oder zumindest kurzfristig nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wiedererwirbt (gl.A. Wernsmann, a.a.O., § 23 EStG Rz A 72, F 29; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2004 VII 52/02, EFG 2004, 1775; a.A. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 14. September 2006 5 K 286/03, EFG 2007, 192). Insoweit bewegt er sich mit seinen Dispositionen angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos (Volatilität) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Denn es steht in seinem Belieben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.; BFH-Urteil in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b(1)), ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder kauft und ggf. wieder verkauft. Insoweit handelt es sich bei dem Verkauf von Wertpapieren und dem anschließenden Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen um eigenständige und damit separat zu beurteilende Vorgänge, so dass der Veräußerungsvorgang nicht i.S. des § 42 Satz 2 AO eliminiert wird (s.a. BFH-Urteile vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752, unter II.1.b bb, betr. Optionsgeschäfte; vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, unter B.II.1.b bb, r.Sp., zum sog. Dividenden-Stripping bei taggleichem An- und Verkauf).
3.
Diesen Grundsätzen entspricht die Vorentscheidung. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht des FG schließt allerdings der mit der Veräußerung bereits verwirk-lichte Steuertatbestand ("Zäsurwirkung") eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung nach § 42 AO unter Einschluss des nachfolgenden Wiederkaufs derselben oder gleichartiger Wertpapiere nicht generell aus.
Die Kläger haben mit dem An- und Verkauf der Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt (s. oben unter II.1.b). Vorliegend hat das FG zutreffend im nachfolgenden Wiederkauf der am selben Tag zuvor mit Verlust veräußerten gleichartigen Wertpapiere angesichts des von den Klägern eingegangenen erkennbaren Kursrisikos (s. oben unter I.) keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO gesehen.