08.01.2010
Finanzgericht München: Urteil vom 31.10.2001 – 13 K 2252/98
Die Vermietung nur eines Wohnmobils überschreitet i. d. R. nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, so dass bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG anzunehmen sind. Endet die Vermietungstätigkeit mit einem Totalverlust und lassen sich persönliche Gründe und Neigungen hinsichtlich der Betätigung feststellen (insbes. solche der Steuerersparnis), ist sie als Liebhaberei einzustufen.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache
wegen Einkommensteuer 1992, 1993
hat das Finanzgericht München, … Senat, durch den Richter am Finanzgericht … als Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 31. Oktober 2001
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO –)
I.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1992 und 1993 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden.
Der Kläger ist als Controller nichtselbständig tätig.
Die Klägerin ist Hausfrau und erwarb am 25. Juni 1992 (Bl. 49 ESt-Akte 1994) ein Wohnmobil. Die Anschaffungskosten betrugen 60.298 DM (inklusive Umsatzsteuer – USt –). Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde der Klägerin von der Verkäuferin, der D.-GmbH in P. (P), eine Vermietungsgarantie für die Dauer von 24 Monaten (Vermietung mindestens 21 Wochen) eingeräumt. Das Fahrzeug wurde in den Kalenderjahren 1992 – 1994 vermietet. Die Vermietung fand im Rahmen eines Vermittlungsvertrages vom 25. Juni 1992 (Bl. 49 – 58 a.a.O.) zwischen der Klägerin und der M. GmbH & Co. KG in F. statt. Zum Verband M. – zählen über 2.000 eigenständige Vermietunternehmen. Der Verband ist in eine Hauptzentrale, in sog. Gebietszentralen sowie den Eigentümern der Wohnmobile, den sog. Verbundpartnern, gegliedert. Die Hauptzentrale betreibt bundesweit Werbung und sorgt für Mietinteressenten. Sie erfährt alle Mieterwünsche, koordiniert und verteilt die Interessenten an die einzelnen Verbundpartner. Die Hauptzentrale übernimmt gegenüber den Mietkunden außerdem eine Bereitstellungsgarantie für den Fall, dass ein Wagen nicht verfügbar ist. Die Gebietszentralen betreiben selbst lokale Werbung und betreuen in Zusammenarbeit mit der Hauptzentrale die Eigentümer der Wohnmobile und die Mietinteressenten. Die Wohnmobileigentümer als Verbundpartner können frei über das eigene Wohnmobil verfügen. Sie erhalten von der für sie zuständigen Gebietszentrale Mietinteressenten sowie Mietverträge vermittelt. Die Eigentümer können das Fahrzeug bei der Gebietszentrale abstellen. In dieser Zeit übernimmt diese den kompletten Vermietservice. In diesem Fall erhält die Gebietszentrale für jeden vermittelten Mietvertrag eine Provision von 25 % des Bruttogesamtmietpreises. Der Eigentümer hat nach Tz. 6 des Vermittlungsvertrages eine jährliche Unkostenpauschale i.H.v. 350 DM zuzüglich USt an die Gebietszentrale zu entrichten. Der Vertrag vom 25. Juni 1992 hatte zunächst eine Laufzeit von einem Jahr (Tz. 11 des Vertrages). Er verlängerte sich offensichtlich bis mindestens Ende 1993 (vgl. Jahresabschluss 1993 der Gebietszentrale vom 17. Dezember 1993).
In einem Schreiben vom 11. März 1994 der Hauptzentrale an die Klägerin teilte diese mit, dass die zuständige Gebietszentrale die „Wohnmobilaktivitäten zurückfahren und mittelfristig einstellen möchte”. Die Klägerin habe aber die Möglichkeit, einen Vermittlungsvertrag beim neuen Verbundpartner, einer in J. ansässigen Firma, abzuschließen. Die Klägerin sah aber hiervon ab, da die Firma keine Vermietungsgarantien abgeben wollte und stellte ihre Tätigkeit im Juli 1994 ein (s. Bl. 15 ESt-Akte 1994).
In den von der Klägerin vorgelegten Prospektunterlagen (Bl. 40 ff., 61 FG-Akte) äußert sich der Gründer der Hauptzentrale zu den Zielsetzungen des Verbundmodells folgendermaßen: „Ziel ist es, das Wohnmobil so oft zu vermieten, dass die Kosten getragen werden. Stellt man die Zahlen gegenüber, sieht man, dass sich bei 10 Wochen Vermietung mit 1.000 DM pro Woche 10.000 DM Mieteinnahmen ergeben. Diesen stehen 6.000 DM Fixkosten gegenüber. Mit den verbleibenden 4.000 DM kann man die Wertminderung abdecken und das Fahrzeug zum Nulltarif fahren. In diesen Prospektunterlagen ist auch eine Einnahme-Überschussrechnung zur Vorlage beim Finanzamt als Beleg der Gewinnabsicht enthalten” (Hinweis auf Seite 4 der Einspruchsentscheidung – EE – vom 18. Mai 1998, Bl. 97 – 109 ESt-Akte 1994, dort Bl. 100).
Die Klägerin erklärte demgegenüber für die Jahre 1992 – 1994 aus der Vermietung folgende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben:
1992 | 1993 | 1994 | Totalverlust | |
DM | DM | DM | DM | |
Betriebseinnahmen | ||||
Erlöse Wohnmobilverm. netto | 4.933 | 7.406 | 4.605 | |
„Verkauf Wohnmobil | 32.173 | |||
Einn. Mietgarantie | 489 | |||
vereinn. USt | 1.114 | 1.607 | 5.590 | |
Erstattung USt FA | 6.740 | |||
Versicherungsentschädigung | – | 3.661 | ||
6.047 | 15.753 | 46.518 | ||
Betriebsausgaben | ||||
Kfz-Versicherung | 1.253 | 651 | 1.649 | |
„-Steuer | 362 | 362 | 362 | |
Darlehenszinsen/Bk-Geb. | 2.791 | 5.215 | 2.618 | |
Verbundpauschale | 350 | 752 | – | |
AfA/Restbuchwert | 13.223 | 13.223 | 26.446 | |
Vorsteuer | 7.573 | 185 | 165 | |
bezahlte USt | 1.274 | 2.592 | ||
USt-Schuld 1994 | 5.580 | |||
übrige BA | 1.151 | 977 | ||
26.703 | 20.685 | 39.712 | ||
– Kürzung BA um Privatanteil (§ 12 EStG) | ./. 1.530 | ./. 3.309 | ./. 2.434 | |
Betrag | 25.173 | 17.375 | 37.278 | |
Gewinn/Verlust | ./. 19.126 | ./. 1.623 | + 9.240 | ./. 11.509 |
Die erklärten Ergebnisse wurden vom Beklagten (Finanzamt – FA –) zunächst berücksichtigt (vorläufige ESt-Bescheide 1992, 1993). In den endgültigen Berichtigungsbescheiden 1992 und 1993 vom 7. Februar 1996 erkannte das FA die Verluste mit dem Hinweis nicht mehr an, dass es sich bei der Wohnmobilvermietung um eine sog. Liebhaberei handele.
Gegen diese Bescheide legten die Kläger Einspruch ein (Bl. 32 f. ESt-Akte 1994). Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass das Wohnmobil in der Absicht erworben worden sei, es gewerblich zu nutzen. Der entstandene Verlust sei nicht vorhersehbar gewesen, da das M. Konzept sehr schlüssig schien. Die Gewinnabsicht sei schon daraus zu erkennen, dass es für eine Privatperson keinen Sinn mache, ein Wohnmobil zur gewerblichen Vermietung zu erwerben, wenn die gelegentliche Anmietung eines Wohnmobils viel kostengünstiger sei. Ursache für die Entstehung des Verlustes sei die einseitig erfolgte Vertragsauflösung durch die Gebietszentrale sowie das Fehlen eines geeigneten Nachfolgeunternehmens gewesen. Aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, dass die notwendigen Verbindungen zur Fortführung der Vermietung damit nicht mehr gegeben waren, sei der Gewerbebetrieb auch aufgegeben worden.
In einem weiteren Schreiben (Bl. 42 f. a.a.O.) betonen die Kläger erneut die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin. Indiz hierfür sei auch die relativ geringe Eigennutzung. Die Aufgabe der Vermittlungsaktivitäten durch die Gebietszentrale habe zu einem beträchtlichen Mietausfall geführt. Die Mieteinnahmen 1992 umfassten zudem nur ein halbes Vermietungsjahr, in 1994 sei die nicht vorhersehbare Problematik durch die Gebietszentrale entstanden. Der Kläger versicherte ferner, dass er aufgrund seiner Berufsausbildung und Erfahrung in der Lage gewesen sei, einen möglichen Gewinn aus einer neu zu startenden Unternehmung zu beurteilen. Dass von ihm nicht zu vertretende Umstände zu einem Gesamtverlust geführt hätten, sei als unternehmerisches Risiko zu betrachten und komme tagtäglich vor.
Im Rechtsbehelfsverfahren wurden die einzelnen Vermietungen in 1992 – 1994 ermittelt. Der Einzelrichter verweist auch insoweit auf die Aufstellung in der EE (S. 7, Bl. 103 a.a.O.).
Der Einspruch blieb erfolglos (s. die EE).
Mit ihrer Klage halten die Kläger daran fest, die Wohnmobilvermietung sei keine Liebhaberei gewesen. In den Schriftsätzen vom 24. Mai und 31. August 1998 setzen sie sich kritisch mit den Ausführungen in der EE bzw. im Schriftsatz vom 6. Juni 1998 auseinander. Hierauf wird verwiesen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der EE vom 18. Mai 1998 die geänderten ESt-Bescheide 1992 und 1993 vom 18. Mai 1998 dahingehend zu ändern, dass Verluste i.H.v. 19.126 DM (1992) und 1.623 DM (1993) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das FA die erklärten Verluste außer Ansatz gelassen, da bei der Tätigkeit der Klägerin eine Liebhaberei vorliegt. Nach ihrer Wesensart – es handelt sich um die Vermietung eines typischen Freizeitgegenstandes – und der Form ihrer wirtschaftlichen Ausübung war sie von vornherein nicht geeignet, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne zu erzielen, d. h. einen Totalgewinn zu erwirtschaften (s. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207). Bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht kommt es entscheidend auf die Würdigung der objektiven Tatsachen (Indizien) und nicht auf die subjektiven Verlautbarungen des oder der Steuerpflichtigen an.
Der Einzelrichter sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die überzeugenden Gründe der EE (Abschnitt II S. 8 – 13) Bezug.
Zu den Schriftsätzen der Kläger vom 24. Mai und 31. August 1998 bemerkt der Einzelrichter noch Folgendes: Die vom FA wiedergegebene (S. 4 der EE), in den Prospektunterlagen des Mobile-Konzepts befindliche „Kalkulation” ist gänzlich ungeeignet, eine Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin zu belegen. Berücksichtigt sie doch in keiner Weise die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls und auf diese kommt es für die Gewinnerzielungsabsicht allein an. Besonders krass ist das Missverhältnis der prognostizierten zu den wirklich erzielten Einnahmen. Offensichtlich dient sie nur dafür, dem jeweils zuständigen FA zu suggerieren, es liege im jeweiligen Fall eine Gewinnerzielungsabsicht vor. Hinzu kommt, dass die Kläger diese „Kalkulation” selbst widerlegen: Im Schreiben an das FA vom 17. Februar 1992 (Bl. 1 f. ESt-Akte 1991) – also ca. vier Monate vor Kauf des Wohnmobils – ermittelte der Kläger für die Jahre 01 – 03 ein vorläufiges Gesamtergebnis von (./. 42.400 DM + ./. 15.700 DM + 500 DM =) ./. 57.600 DM. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger diese Einkunftsermittlung mit der Klägerin, der späteren Käuferin des Wohnmobils, besprochen hat. Selbst bei Ansatz eines Veräußerungsgewinns (ca. 9.200 DM) und eines laufenden Gewinns von 500 DM im Jahre 04 hätte sich bei der zutreffend angesetzten betrieblichen Nutzungsdauer von vier Jahren ein Totalverlust von nicht ganz 48.000 DM ergeben. Bei Erwerb eines zweiten Wohnmobils wäre ein weiterer Totalverlust in etwa gleicher Höhe entstanden. Es ist daher nicht recht verständlich, wie die Klägerin bei dieser Eigenprognose von einem Totalgewinn ausgehen konnte.
Die reale Entwicklung hat diese Sicht der Kläger jedenfalls insoweit bestätigt, als ein negatives Gesamtergebnis von 11.509 DM erzielt wurde. Selbst wenn man die voraussichtlichen Nettoeinnahmen aus der Vermietung zugunsten der Klägerin dem günstigsten Jahr 1993 (ca. 7.400 DM) angleichen wollte, wäre immer noch ein Totalverlust von ca. 6.000 DM entstanden.
Unrichtig ist ferner die vom Niedersächsischen FG vertretene Rechtsansicht (Beschluss IX 23/97 V), dass es sich bei der Vermietung von Wohnmobilen „grundsätzlich” um einen Gewerbebetrieb handelt. Richtig ist vielmehr der vom BFH (Urteil vom 12. November 1997 XI R 44/95 n. v., Bl. 27 – 29 FG-Akte) aufgestellte Grundsatz, dass die Vermietung eines Wohnmobils in der von der Klägerin betriebenen Weise den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschreitet und daher allenfalls Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen. Dies gilt aber nur bei Bejahung einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht, die hier verneint werden muss. Im Übrigen ist lediglich das Niedersächsische FG der Ansicht, dass die Vermietung von Wohnmobilen eine gewerbliche Tätigkeit darstellt (so auch das Urteil vom 13. Februar 1997 IX 251/96, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1997, 661, allerdings zu einem wesentlich anderen Sachverhalt: Vermietung von bis zu fünf Wohnmobilen pro Jahr, büromäßige Organisation u.s.w.). Demgegenüber beurteilt das FG Bremen (Urteil vom 28. November 1992 – 2 95 124 K 5, EFG 1996, 749) die verlustbringende Vermietung von zwei Wohnmobilen zutreffend als Liebhaberei (s. auch Urteil des FG Bremen vom 10. September 1997 – 4 96 020 K 3, EFG 1998, 281).
Die von den Klägern (Tz. 10 des Schriftsatzes vom 24. Mai 1998) aufgeführten „Indizien” sind für eine gewerbliche Betätigung nicht ausreichend: Insbesondere ist es reichlich hoch gegriffen, die Eintragung einiger Zahlungsvorgänge auf einer Seite eines Journals als „Buchhaltung” zu bezeichnen (s. Bl. 48 FG-Akte). Diese Tatsache und die Einschaltung eines Vermietungsunternehmens (durch den o.g. Vermittlungsvertrag) sowie des Mi-Verbandes zur „überregionalen Betreuung und Werbung”, ferner die Kennzeichnung des Mobils als Vermietfahrzeug sowie die Eintragung in die „Gelben Seiten” als Wohnmobilvermietung sind eher Merkmale einer privaten Vermögensverwaltung. Denn über eine vorhandene Gewinnerzielungsabsicht verlautbaren sie gar nichts, eher darüber, einen Vermögensgegenstand möglichst reibungslos zu vermieten (zum Gesichtspunkt der Kostenminderung s. die Aussage des Gründers der Mi-Hauptzentrale, Bl. 61 FG-Akte). Auch die Anmeldung als Gewerbebetrieb hat rein deklaratorischen Charakter. Sie verfolgt normalerweise auch den Zweck, die Ergebnisse einer Betätigung steuerlich wirksam unterzubringen (eben dadurch, dass man sie als positive oder negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt).
Das FA geht schließlich auch zutreffend davon aus, dass die verlustbringende Tätigkeit aus privaten Gründen und Neigungen ausgeübt und bis zur Einstellung aufrechterhalten wurde. Zum ersten ist das Motiv der Freizeitgestaltung zu nennen. Die kostengünstige Eigennutzung im Urlaub bildet einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtnutzung des Fahrzeugs; sie schwankt zwischen ca. 20 % und 33 % der Jahresnutzung durch Vermietung. Ausschlaggebend ist zweitens das Motiv der ESt-Ersparnis; der Kläger als zusammen veranlagter Ehemann verfügte in den Streitjahren über Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zwischen 180.000 DM und 190.000 DM. Denn die Ausführungen des BFH-Urteils vom 21. August 1990 VIII R 22/86 (BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565) gelten nicht nur für die Teilnahme an Verlustzuweisungsgesellschaften, sondern für alle Steuerpflichtigen, bei denen eine verlustbringende Tätigkeit erhebliche Steuervorteile zur Folge hat (d. h. insbes. bei solchen mit einer hohen Steuerprogression). Bezeichnenderweise wird im vorgelegten Prospektmaterial (z. B. im Prospekt „Mieten 1993” die Rubrik „Kräftig Steuern sparen”. Bl. 31 b FG-Akte) massiv mit dem Vorteil der Steuerersparnis geworben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 FGO (s. Beschluss vom 10. Januar 2000).