08.01.2010
Finanzgericht München: Urteil vom 27.03.2002 – 3 K 156/02
Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der anlässlich der Einreise nicht angibt, dass das Fahrzeug, das dem Beifahrer gehört, im Ausland lackiert worden ist, kann als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger Abgabenschuldner für ein im Ausland lackiertes Fahrzeug geworden ist, das dem Beifahrer gehörte.
Der Kläger reiste gemeinsam mit seinem Sohn … als Fahrer des Mercedes-Kastenwagens, amtliches Kennzeichen FO-XB-73, über das Zollamt Waldsassen nach Deutschland ein. Auf die Frage des Polizeibeamten nach dem Zweck der Reise antwortete der Kläger „Ich habe mein Auto lackieren lassen; das sieht man doch.” Bei der anschließenden zollamtlichen Befragung bestritten der Kläger und sein Sohn die Lackierung in der Tschechischen Republik. Bei der weiteren Vernehmung gaben sie an, dass das Fahrzeug für umgerechnet 780 DM im Ausland lackiert worden sei.
Daraufhin forderte das Hauptzollamt – HZA – mit Steuerbescheid vom 29. Oktober 2001 vom Kläger Einfuhrabgaben von insgesamt 1.579,44 DM (1.254 DM Zoll und 325,44 DM Einfuhrumsatzsteuer – EUSt –) gesamtschuldnerisch mit seinem Sohn an.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 10. Dezember 2001 Klage, mit der er im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Er habe nichts mit den Lackierungsarbeiten seines Sohnes zu tun; dieser sei Halter, er sei nur Beifahrer gewesen. Ihn treffe daher keine Gestellungs- und Anmeldepflicht. Er habe nicht gewusst, dass seinen Sohn eine Steuerschuld treffen würde, wenn dieser mit einem in der Tschechischen Republik lackierten Fahrzeug in das Bundesgebiet zurückfahre.
Der Kläger beantragt
die Aufhebung des Steuerbescheids vom 29. Oktober 2001 und der Einspruchsentscheidung.
Das HZA beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
Gründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das HZA hat zu Recht den Kläger gesamtschuldnerisch mit seinem Sohn für 1.254 DM Zoll und 325,44 DM EUSt in Anspruch genommen.
Die Zollschuld ist dadurch entstanden, dass das str. Fahrzeug nicht zur Zollabfertigung angemeldet worden ist (Art. 202 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex – ZK – i.V.m. Art. 234 Abs. 2 ZK-Durchführungsverordnung – DVO –; §§ 13 Abs. 3 und 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG –).
Eine Abgabenbefreiung des Fahrzeugs als Rückware scheidet aus, weil es sich aufgrund der Lackierung nicht mehr im gleichen Zustand befunden hat wie bei seiner Ausfuhr (Art. 186 ZK) und die Lackierung keine lediglich zu seiner Erhaltung notwendige Behandlung darstellt und nicht allein der Änderung seines Aussehens dient (Art. 846 Abs. 1 Buchst. a ZK-DVO).
Eine Abgabenerhebung nach den Vorschriften über die passive Veredelung scheidet ebenfalls aus, weil es sich bei der Lackierung nicht um eine Ausbesserung gehandelt hat (Art. 846 Abs. 1 Buchst. b ZK-DVO).
Im Übrigen hätte es für die Behandlung als Rückware eines Antrags bedurft (Art. 185 Abs. 1 Satz 1 ZK), den weder der Kläger noch dessen Sohn gestellt haben. Eine Berücksichtigung der Rückwarenregelung kommt daher nicht in Betracht, weil die Abgabenschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK entstanden ist und im Verhalten der Beteiligten eine betrügerische Absicht lag (Art. 212a ZK); denn der Kläger hat anlässlich der Eingangsabfertigung die Lackierung des Fahrzeugs im Ausland abgestritten, um die durch die Lackierung entstandenen Einfuhrabgaben zu sparen.
In erster Linie wird gem. Art. 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK derjenige Zollschuldner, der die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat. Dies ist der Kläger, weil er Fahrer des str. Fahrzeugs war; dies hat der Polizeihauptmeister … im Aktenvermerk vom 9. Januar 2000 festgehalten. Sowohl … als auch der abfertigende Zollbeamte … (Aktenvermerk vom 8. Januar 2000) haben gehört, dass auch der Kläger gegenüber der Passkontrolle angegeben hat, dass er zum Autolackieren in der Tschechischen Republik war. Sein Leugnen anlässlich der Zollkontrolle belegt, dass er die abgabenpflichtigen Auswirkungen der Autolackierung kannte.
Für die EUSt sind die Zollvorschriften sinngemäß anwendbar (§§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG). Die Abgabenberechnung lässt keinen Fehler erkennen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.