08.01.2010
Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 30.11.2000 – IV 403/98
Einkünfte aus der Vercharterung von Segelyachten sind nicht dem Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, wenn der Eigner der Schiffe außer der Gebrauchsüberlassung keine besonderen Zusatzleistungen erbringt.
Eine Yachtvercharterung wird nicht mit Überschusserzielungsabsicht ausgeübt, wenn die erzielbaren Nettoeinnahmen nicht dazu ausreichen die Finanzierungskosten des Fremdkapitals zur Anschaffung des Schiffes und die laufenden Kosten zu decken.
Tatbestand
Streitig ist, ob Verluste aus einer Segelyachtvercharterung steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 07.05.1993 auf Malta tödlich verunglückten Ehemannes A. Z. . Die Eheleute wurden bis einschließlich 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt aus der Vermietung des ehemaligen Hotels C. in B. , das sie zusammen mit ihrem Ehemann betrieben hatte und das seit der Einstellung des Hotelbetriebs zur Unterbringung von Aus- und Übersiedlern genutzt wird, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben hatte A. Z. seit 01.04.1989 eine Chartervermietung von Booten als Gewerbe angemeldet.
Zur Ausübung der Chartervermietung erwarb er folgende, jeweils in das Seeschiffsregister eingetragene Segelyachten:
Datum des Erwerbs | Segelyacht | Baujahr | Anschaffungskosten (ohne Zusatzein richtungen) DM |
27.04.1989 | D. (Typ Bavaria 42 C) | 1989 | 275.324 |
21.06.1989 | E. (Typ Bavaria 410 C) | 1989 | 243.774 |
17.05.1990 | F. (Typ Tao Chiao CT 54) | 1982 | 255.000 |
Die Ankäufe wurden vor allem durch Kredite und in Höhe von 175.000 DM durch den 1989 erfolgten Verkauf der Motoryacht G. , die den Ehegatten seit Anfang der 80er Jahre gehörte, finanziert.
Mit Charter- und Servicevertrag vom 07.04.1989 überließ A. Z. die Yachten E. und D. der Firma H. , Inhaber I. J. und K.L. , M. zur Vermietung. Die Firma H. verpflichtete sich, die Segelyachten ab 01.05.1989 im Auftrag des Eigners an den Endcharterkunden zu vermieten. Zu den Aufgaben der Firma H. gehörte Werbung, Korrespondenz und Vertragsabwicklung mit den Segelinteressenten, Zahlungsverkehr mit den Charterkunden, Abrechnung mit dem Eigner, Vertragsabwicklung und Formalitäten mit den jugoslawischen Behörden, Übergabe und Rücknahme der Yacht am vereinbarten Stützpunkt, Überwachung der Yacht und deren Ausrüstungsgegenstände auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, Veranlassung und Beaufsichtigung von erforderlichen Reparaturen, Pflege- und Serviceleistungen während des Winterlagers und die Führung eines ausreichenden Ersatzteillagers am Stützpunkt in Jugoslawien. Die Firma H. war berechtigt, Reparaturen bis zu einem Materialwert von 250 DM zuzüglich der Arbeitszeitkosten eigenständig im Namen des Eigners durchführen zu lassen. Die Kosten für die Reparaturen, Service- und Wartungsarbeiten, den von der Firma H. zur Verfügung gestellten Liegeplatz im Hafen von Cervar Porat (Istrien), Marinaabgaben, Zollgebühren sowie Kojensteuer hatte der Eigner zu tragen. Die Firma H. erhielt für ihre Tätigkeit von der vereinnahmten Netto-Chartergebühr 15 für den Stützpunkt in Jugoslawien und 15 % für die Vertragsabwicklung in Deutschland. Der Vertrag wurde beginnend mit dem 1. Mai 1989 für drei Jahre geschlossen, wobei eine Verlängerung möglich war. Der Eigner hatte das Recht auf 4 Wochen Eigennutzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 07.04.1989 Bezug genommen.
Nach Ablauf der dreijährigen Vertragsdauer wurden die Segelyachten veräußert, und zwar E. mit Vertrag vom 26.06.1992 zu einem Kaufpreis von 214.000 DM und D. mit Vertrag vom 29.07.1992 zu einem Kaufpreis von 200.000 DM.
Die Yacht F. wurde - nach den Angaben der Klägerin - unmittelbar nach der Anschaffung ebenfalls zur Vercharterung an die Firma H. überlassen. In dem von dieser Firma herausgegebenen Katalog 1992 ist als Partner u.a. A. Z. mit den drei Yachten D. , E. und F. angeführt; alle drei Yachten werden dort zur Vercharterung angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Katalog Bezug genommen. Nach dem am 10.09.1991 abgeschlossenen Chartermiet- und Servicevertrag überließ A. Z. die Segelyacht F. der Firma H. ab 12.07.1992 zur Vermietung. Die Firma H. übernahm die Vercharterung, Planung, den gesamten organisatorischen Ablauf, die Erstellung eines Kataloges für die vorgesehene Karibikreise der Yacht in den Jahren 1992 und 1993 sowie die Werbungskosten für dieses Unternehmen. Vercharterungsrisiko sowie alle Serviceleistungen und anfallende Reparaturen gingen zu Lasten des Eigners; er hatte auch dafür Sorge zu tragen, daß im Falle eines nicht verkauften Törns die Yacht für den nächsten Törn am richtigen Ausgangshafen zur Verfügung steht. Die Firma H. sollte 25 % der vereinnahmten Netto-Chartergebühr als Provision erhalten, wobei für Vermittlungen des Eigners keine Provisionen zu zahlen waren. Der Vertrag sollte mit dem 01.07.1992 beginnen und mit dem 21.08.1993 enden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 10.09.1991 und den Prospekt über die Törns in der Zeit vom 12.07.1992 - 21.08.1993 von der Adria in die Karibik und zurück verwiesen. Weitere Verträge über die Vercharterung der F. wurden trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt.
Im Jahr 1992 fiel die Vercharterung der F. wegen eines Motorschadens aus. Zur Behebung des Schadens wurde sie im Oktober 1992 nach Malta gebracht. Die Reparatur dauerte bis April 1993. Eine Vercharterung fand danach nicht mehr statt. Die Klägerin veräußerte die F. mit vorläufigem Vertrag vom 16.05.1994 für 250.000 DM an ... . Der vorläufige Vertrag sollte nach Erstellung eines Gutachtens über den Zustand des Schiffes volle Gültigkeit erhalten. Das Eigentum ging mit der vollständigen Kaufpreiszahlung, die spätestens am 15.06.1994 erfolgen sollte, auf den Erwerber über.
Nach den beim Finanzamt eingereichten Überschußermittlungen erzielte A. Z. bzw. nach dessen Ableben die Klägerin mit der Chartervermietung - ohne Erfassung der Veräußerungsgewinne - folgende Ergebnisse:
Einnahmen (ein-schließlich Umsatz-steuer) DM | AusgabenDM | EinkünfteDM | |
1989 | 74.460 | 148.989 | ./. 74.529 |
1990 | 141.072 | 350.836 | ./. 209.764 |
1991 | 154.456 | 455.046 | ./. 300.590 |
1992 | 47.145 | 304.690 | ./. 257.545 |
Zwischensumme | 417.133 | 1.259.561 | ./. 842.428 |
1993 | 1.801 | 177.129 | ./. 175.328 |
1994 (bis 31.07.) | 453 | 62.212 | ./. 61.759 |
Summe | 419.387 | 1.498.902 | ./. 1.079.515 |
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegenden Einnahmen-/Überschußrechnungen und die Anlagen hierzu verwiesen.
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste für 1989 als gewerbliche Einkünfte und für 1990 - 1992 - mit geringfügigen Änderungen - als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an.
Die für die Streitjahre 1993 und 1994 erklärten Verluste aus der Vercharterung wertete das Finanzamt als negative Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte und versagte insoweit im Hinblick auf § 2 a EStG einen Abzug in den Steuerbescheiden für 1993 vom 05.04.1995 und für 1994 vom 18.10.1995, die jeweils nach § 164 Abs.1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergingen. Die Einkommensteuer wurde nach der Splittingtabelle für 1993 auf 128.668 DM und für 1994 auf 83.906 DM festgesetzt.
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erließ das Finanzamt für 1993 am 20.05.1997 einen nach § 164 Abs.2 AO geänderten Bescheid, in dem ein festgestellter Verlust aus den Vorjahren abgezogen und die Einkommensteuer auf 101.308 DM herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der Verluste aus der Chartervermietung blieb der Einspruch ohne Erfolg. Insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12.11.1998 Bezug genommen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Mit der Klage beantragt die Klägerin, die Verluste aus der Vercharterung der Hochseeyacht für 1993 in Höhe von 175.328 DM und für 1994 in Höhe von 61.759 DM als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen und die Steuerbescheide für 1993 vom 20.05.1997 und für 1994 vom 18.10.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.1998 entsprechend zu ändern. Für den Fall des Unterliegens beantragt sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor:
Die Vercharterung sei vom Inland aus betrieben worden. Dies gelte unabhängig davon, ob durch die Vercharterung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder - im Hinblick auf die Vercharterung von mehreren Yachten - gewerbliche Einkünfte erzielt worden seien. Durch den Vertrag mit der Firma H. seien praktisch alle mit der Vercharterung zusammenhängenden Tätigkeiten dieser Firma überlassen worden. Die Firma H. , die in M. ein gewerbliches Unternehmen unterhalte, habe die Verträge mit den Endcharterern dort abgeschlossen. Die Yachten seien in erster Linie von deutschen Interessenten gebucht worden. Die Firma H. sei nicht nur für A.Z. , sondern auch für andere Segelyachteigner tätig geworden. Soweit im Einzelfall A. Z. in eigener Person einen Vertrag mit Endcharterern geschlossen habe, sei er in ... tätig geworden. Damit sei die wesentliche Tätigkeit der Abschluß der Charterverträge - jeweils im Inland vorgenommen worden. Eine ausländische Betriebsstätte könne nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Yacht F. einen Liegeplatz an der Adria gehabt habe und später nach Malta gebracht worden sei. Der Motorschaden habe auf der Insel Malta repariert werden sollen. Infolge von Behinderungen in der Werkstatt habe sich der vorgesehene Rückgabetermin (November 1992) verzögert. Der Schaden sei erst im April 1993 behoben gewesen. Deshalb habe die F. auch im Jahr 1992 nicht veräußert werden können. Nach dem Tode von A. Z. sei sie - die Klägerin - als in nautischen Dingen unerfahrene Geschäftsfrau nicht in der Lage gewesen, die Schiffsvermietung gewinnbringend weiter zu betreiben. Auf Malta seien keine Charterinteressenten gefunden worden. Die F. sei daher veräußert worden. Bei den vorhergehenden Einkommensteuerveranlagungen und bei der Festsetzung der Umsatzsteuer sei das Finanzamt von einer inländischen Betriebsstätte ausgegangen.
Eine Liebhaberei könne nicht angenommen werden. A. Z. habe sich vor dem Kauf der F. in Bezug auf die Gewinnkalkulation eingehend durch den Steuerberater N. beraten lassen. Dieser habe Berechnungen über mögliche Erlöse und Kosten angestellt und dabei durchschnittliche jährliche Betriebseinnahmen von 90.220 DM errechnet. Für den Planungszeitraum von 1993 bis 1997 hätten sich danach kalkulierte Einnahmen von 451.100 DM ergeben, denen Zahlungen an die Firma H. in Höhe von 25 % der Einnahmen und angenommene Bewirtschaftungskosten von 20 %, also insgesamt Ausgaben in Höhe von 202.995 DM gegenüber gestanden hätten. Selbst unter Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung -AFA- in Höhe von insgesamt 184.366 DM hätte sich danach ein Gewinn in Höhe von 63.639 DM ergeben. Daneben habe man hohe Gewinne aus der Veräußerung erwartet. Wegen der Einzelheiten werde auf die vorgelegten Aufstellungen zu den Kalkulationsgrundlagen verwiesen. A. Z. sei deshalb der Auffassung gewesen, daß ein nachhaltiger Gesamtgewinn erzielbar sei.
Die Vercharterung einer einzelnen Yacht mit Hilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens ohne Sonderleistungen gehe nach der neueren BFH-Rechtsprechung nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Auch im Streitfall seien daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben. A. Z. habe keine Sonderleistungen erbracht; nach dem Vertrag mit der Firma H. hätten alle Zusatzleistungen dieser Firma oblegen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Firma H. im Regelfall dafür zu sorgen hatte, daß bei einer Vercharterung an Einzelpersonen, soweit erforderlich, ein Skipper (Kapitän) zur Verfügung gestanden habe. Möglicherweise habe es auch ausgereicht, daß einer der Endcharterer selbst das Kapitänspatent oder die Schiffsführereigenschaft besessen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch A. Z. einmal selbst ausgeholfen habe. Der Klägerin sei ein Fall in Erinnerung.
Ob A. Z. an der Abwicklung der Charterverträge vor Ort beteiligt gewesen sei, wisse sie - die Klägerin - nicht. Er sei aber keinesfalls über sechs Monate durchgehend im Ausland gewesen.
Die Segelyacht F. sei von A. Z. in 1991 und 1992 je einmal für ca. 2 Wochen zu Urlaubsfahrten genutzt worden. Ob eine private Nutzung auch 1990 erfolgt sei, wisse sie - die Klägerin - nicht.
Zu dem Verkauf der Yachten E. und D. habe sich A. Z. entschlossen, weil zu der damaligen Zeit der Balkankrieg ausgebrochen sei, so daß er für die weitere Vercharterung keine Grundlage mehr gesehen habe. Die Urlaubsorte seien gemieden worden. Die beiden Yachten seien nur für die Adria vorgesehen und nicht atlantiktauglich gewesen. Dagegen sei das Schiff F. mit 17 m eine Yacht, die auch atlantiktauglich gewesen sei. Deshalb habe er geplant, anstatt der Adria-Fahrten Karibik-Fahrten über die H. zu arrangieren. Es sei beabsichtigt gewesen, für das Schiff einen anderen Liegeort zu finden, möglicherweise Malta oder Süditalien. Wegen seines Todes sei aber das Vorhaben nicht mehr realisiert worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2000 hat der Klägervertreter ergänzend ausgeführt:
Bei der für die Jahre 1993 bis 1997 erstellten Kalkulation für die F. handele es sich um die Erstkalkulation. Vor dem Kauf der Segelyachten habe der Steuerberater N. keine Kalkulation erstellt. Vorgelegen hätten aber ein Schreiben der Bundeswirtschaftsvereinigung Freizeitschifffahrt e.V. vom Dezember 1987 und diverse Unterlagen einer Mittelmeer-Yachtagentur zur Rentabilität und steuerlichen Behandlung der Yachtvercharterung im Ausland, auf die insoweit verwiesen werde. Aufgrund dieser Unterlagen sei A. Z. davon ausgegangen, daß er mit der Yachtvercharterung Gewinne erzielen könne. Er habe sich ein zweites Standbein schaffen wollen, weil die gewerbliche Hotelvermietung nicht abgesichert gewesen sei; die Regierung von P. habe damals keine Verträge über die Anmietung des Hotels geschlossen.
Mit dem Ausbruch des Balkankrieges hätten sich die Verhältnisse grundlegend geändert. Urlauber seien ausgeblieben und die Yachten daher nicht mehr zu verchartern gewesen. A. Z. habe1991/1992 erkannt, daß mit der Yachtvercharterung in der Adria kein Weiterkommen mehr gewesen sei. Da die Yachten E. und D. nicht hochseetüchtig gewesen seien, seien sie für die Zukunft nicht mehr tragbar gewesen und deshalb verkauft worden. A. Z. habe danach geplant, nur noch hochseetaugliche Schiffe - wie die F. zu erwerben und vor allem Törns in die Karibik durchzuführen.
Steuerberater N. wisse nicht mehr genau, ob die F. gleich nach der Anschaffung an die Firma H. vermietet worden sei; eine Vermietung sei aber wahrscheinlich. Die für die Zeit ab 12.07.1992 vorgesehenen Törns mit der F. im Mittelmeer hätten bis zum Auftreten des Motorschadens stattgefunden. A. Z. sei im Zusammenhang mit der Reparatur dieses Schadens auf Malta verunglückt.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2000 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, daß A. Z. keine zusätzlichen Sonderleistungen zur Vermietung der Yachten erbracht hat.
Weiter ist von der Klägerin vorgetragen worden, daß für die Törns in die Karibik und zurück ein Charterpreis in Höhe von insgesamt 167.000 DM fällig geworden wäre, der sich bei Buchung durch Einzelinteressenten noch erhöht hätte. Damit hätte das Schiff mit einer Karibikreise den größten Teil des Kaufpreises eingebracht. Der Einsatz des Schiffes wäre eine rentable Angelegenheit geworden, wenn der Ehemann der Klägerin nicht verstorben wäre. Der Tod des Ehemannes und die nachteiligen. Auswirkungen des Balkankrieges seien Hemmnisse gewesen, mit denen man nicht habe rechnen müssen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es unter Aufgabe der bisher vertretenen Rechtsauffassung folgendes vor:
Die aus der Vercharterung der Segelyachten resultierenden Verluste seien ihrer Art nach wegen der fehlenden Sonderleistungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. Eine Berücksichtigung scheitere aber an der fehlenden Überschußerzielungsabsicht. Mit der Yachtvercharterung hätten keine positiven Erträge erwirtschaftet werden können. Die für die F. vorgelegte Kalkulation sei in mehreren Punkten unzutreffend. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei ein Veräußerungsgewinn nicht einzurechnen, da insoweit eine Versteuerung nicht stattfinde. Die Kalkulation berücksichtige zudem nicht die Verluste aus den Anfangsjahren 1990 bis 1992, in denen gerade die hohe AfA das Ergebnis belaste. Zinsen für die Fremdfinanzierung der Anschaffung seien ebensowenig einbezogen worden wie Instandhaltungskosten, die aufgrund der unsachgemäßen Behandlung durch Mieter in immer höheren Umfange angefallen wären. Die F. sei bei der Anschaffung bereits mehrere Jahre alt und damit reparaturbedürftig gewesen. Auch die Einnahmen von jährlich 90.220 DM seien zu großzügig angesetzt worden. Dies zeige der Vergleich mit dem Jahr 1991, in dem für 3 Schiffe nur Betriebseinnahmen in Höhe von ca. 155.000 DM (einschließlich USt) erzielt worden seien. Die Vercharterung der F. sei durch den Balkankrieg nicht wesentlich beeinträchtigt worden, weil sie hochseetauglich und deshalb für Karibikfahrten einsetzbar gewesen sei. Die Anschaffung sei durch private Motive begründet gewesen; A. Z. sei ein begeisterter Segler gewesen. Die Anschaffung der F. falle in die Zeit, in der der Hotelbetrieb umstrukturiert und die Vermietung der Räumlichkeiten an die Regierung von P. begonnen worden sei.
Die steuerliche Berücksichtigung der Verluste aus der Bootsvermietung in den vorhergehenden Veranlagungszeiträumen könne nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung keine Beachtung finden. Das Finanzamt sei auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht an eine falsche Rechtsauffassung in früheren Veranlagungszeiträumen gebunden.
Die mündliche Verhandlung ist mit Beschluß vom 03.11.2000 wiedereröffnet worden. Der Klägerin ist gemäß § 79 b Abs.2 FGO u.a. aufgegeben worden, zur Vercharterung der Yacht F. in der Zeit von Mai 1990 bis Ende 1992 Unterlagen vorzulegen, aus denen die Vercharterungen im einzelnen ersichtlich sind, und zur Abrechnung der Firma H. über durchgeführte Vercharterungen der Yachten E. , D. und F. die Abrechnungen für 1991 und 1992 vorzulegen. Auf die mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.11.2000 eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Vercharterung der F. in der Zeit von Mai 1990 bis Ende 1992, über die Erbringung von Sonderleistungen im Zusammenhang mit der Vercharterung der A. Z. gehörenden Yachten E. , D. und F. und über die vor dem Kauf der Schiffe erfolgten Verhandlungen und Gespräche der Firma H. mit A. Z. und dessen Bankberater durch Vernehmung von I. J. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2000 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Verluste aus der Yachtvercharterung sind wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, waren die durch die Veräußerung der Yachten erzielten Gewinne außer Acht zu lassen. Denn die Einkünfte aus der Vercharterung der Yachten sind mangels besonderer Zusatzleistungen der Eigner nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.
1. Im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die Überschußerzielungsabsicht zu verneinen, wenn das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung durch den Nutzenden negativ ist, wobei steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Beschluß vom 28.03.2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186). Bei der Vercharterung einer im Schiffsregister eingetragenen Yacht ist daher vorrangig zu prüfen, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG oder solche aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs.1 Nr.1 EStG in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1992 IX R 11/87, BFH/NV 1993, 8).
a) Nach § 15 Abs.2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Voraussetzung ist ferner, daß sie über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Die neuere Rechtsprechung des BFH geht bei der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände wie z.B. einer Segelyacht oder eines Verkehrsflugzeugs davon aus, daß dadurch der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung in der Regel nicht überschritten wird (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510; vom 02.05.2000 IX R 71/96, BStBl. II 2000, 467; BFH-Beschluß in BFH/NV 2000, 1186). Allein der häufige und kurzfristige Mieterwechsel begründet bei einer Vermietung noch keinen gewerblichen Charakter der Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn eine einzelne in einem üblichen Yachthafen stationierte Segelyacht mit Hilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens verchartert wird, das weitere Yachten anderer Eigner vermittelt und zusätzlich eigene Leistungen erbringt (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 2000, 1186 m.w.N.).
Eine gewerbliche Vermittlungstätigkeit kann erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben und hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt. Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1510 m.w.N.). Die Vercharterung zweier Yachten begründet im Regelfall keinen Gewerbebetrieb, sondern ist Vermögensverwaltung (BFH-Beschluß vom 14.04.2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333).
b) Im Streitfall ist die Vercharterung der Segelyachten nicht als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Die entgeltliche Überlassung der drei Segelyachten überschritt noch nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Die Tätigkeit des Schiffseigners war insoweit die gleiche wie bei der Vercharterung nur einer Segelyacht. Im Vordergrund stand jeweils die Gebrauchsüberlassung der Yachten an die Firma H. , der im übrigen alle wesentlichen mit der Vercharterung zusammenhängenden Arbeiten übertragen waren. Die Vercharterung von drei Yachten erfordert zwar bereits eine gewisse Organisation, erreicht aber noch nicht ein Ausmaß, daß insgesamt von einer unternehmerischen Betätigung des Schiffseigners ausgegangen werden könnte.
Im Rahmen der Charterverträge mit der Firma H. wurden besondere Zusatzleistungen des Schiffseigners weder vereinbart noch tatsächlich erbracht. Enthalten waren lediglich die üblichen und notwendigen Nebenleistungen zur Vermietung. Auch der Zeuge J. hat bei seiner Vernehmung angegeben, daß der Schiffseigner zur Gestellung eines Skippers nicht verpflichtet gewesen ist. Die Yachten sind zu 99 % an Selbstfahrer, d.h. an eine Crew mit einem eigenen Kapitän verchartert worden. Soweit ein Kapitän gestellt werden mußte, hat dies die Firma H. in eigener Regie übernommen.
2. Verluste aus einer Tätigkeit können nur dann mit - der Einkommensteuerunterliegenden - Gewinnen ausgeglichen werden, wenn sie einer Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs.1 EStG zuzuordnen sind. Steuerlich zu berücksichtigende Einkünfte sind - unabhängig davon, ob es sich um Gewinneinkünfte (§ 2 Abs.1 Nr.1 - 3 EStG) oder Überschußeinkünfte (§ 2 Abs.1 Nr.4 - 7 EStG) handelt - nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit beabsichtigt, auf Dauer einen Gewinn bzw. Überschuß zu erzielen (Gewinnabsicht). Fehlt eine solche Gewinnabsicht, liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.
a) Die Absicht der Gewinnerzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebs, d.h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation aufs Ganze gesehen einen Gewinn zu erzielen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 2000, 1186 m.w.N.). Ob der Steuerpflichtige eine derartige Absicht hatte, läßt sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen. Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob der Vermietungsbetrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen „Totalüberschuß” in dem beschriebenen Umfang erwarten läßt. Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, daß er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, daß zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1999 IV R 27/97, BStBl. II 1999, 638). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt sich das für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalergebnis aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen (vgl. -zu Gewinneinkünften - BFH-Urteil vom 17.06.1998 XI R 64/97, BStBl. II 1998, 727). „Totalgewinn” ist der Gewinn von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Entsprechendes gilt für die Überschußeinkünfte, wobei allerdings steuerfreie Veräußerungsgewinne nicht in diese Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BFH-Beschluß vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751, 766).
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (vgl. BFH-Urteil vom 22.03.1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812 m.w.N.).
b) Dauernde Verluste allein reichen nicht aus, um von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen ausgehen zu können. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.1998 XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663 m.w.H. auf die ständige Rechtsprechung des BFH).
3. Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, daß die F. von Anfang an zur Vercharterung an Dritte vorgesehen war und nach der Anschaffung auch entsprechend eingesetzt wurde. Dies läßt sich aus den die F. betreffenden Reparaturrechnungen vom 30.09. und 20.12.1990 sowie der Aussage des Zeugen J. schließen, daß die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen für eine vertragliche Bindung der Yacht an die Firma H. in den Jahren 1990 und 1991 sprechen. Eine vollständige Klärung des Sachverhalts war insoweit nicht möglich, weil die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderungen die vollständigen Abrechnungen der Firma H. zur Vercharterung der F. in der Zeit ab Juni 1990 nicht vorgelegt hat. Eingereicht wurde lediglich die Abrechnung für den Zeitraum 17.03. bis 29.06.1991.
a) Die Vercharterung der Segelyachten ist jedoch nicht mit Überschußerzielungsabsicht betrieben worden. Die Vermietung war bei objektiver Betrachtung von vornherein nicht zur Erzielung positiver Ergebnisse geeignet. Dies lag zum einen daran, daß nach der vertraglichen Gestaltung an die Firma H. jeweils hohe Provisionen zu zahlen waren, die auf der Grundlage der vereinnahmten Nettochartergebühren berechnet wurden. So erhielt die Firma H. für die Vermietung der E. und der D. insgesamt 30 % der Chartereinnahmen; für die Vermietung der F. in der Zeit ab 12.07.1992 war als Provision 25 % der Nettochartergebühr vereinbart. Für die Zeit davor ist von einer Provision in ähnlicher Höhe auszugehen. Aus der einzigen für die F. vorgelegten Abrechnung der Firma H. ist ersichtlich, daß die Provision für Stützpunkt und Agentur bezogen auf die jeweilige Nettochartergebühr (= Chartergebühr abzüglich Yugosteuer) jeweils ca. 30 % betrug. So belief sich die Nettochartergebühr für die Zeit vom 05.05. bis 11.05.1991 auf 4.424 DM (5.000 DM J. 576 DM); davon verblieb bei der Firma H. ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.339,50 DM (669,75 DM x 2) als Provision. Der Provisionssatz lag damit bei 30,27 %. Entsprechendes gilt auch für die zweite in diesem Abrechnungszeitraum vorgenommene Vercharterung in der Zeit vom 19.05. bis 25.05.1991. Zum anderen fielen weitere vom Schiffseigner zu tragende Festkosten in erheblichem Umfang an, wie z.B. Zollgebühren, Kojensteuer, Liegeplatzgebühren, Marinaabgaben, Aufwendungen für die laufende Instandhaltung der Yachten und Beiträge für eine Vollkaskoversicherung. Die hohe Belastung durch diese auf den Konto Nrn. 4360 (Versicherungen), 4380 (Beiträge), 4800 (Reparaturen, Instandhaltung), 4805 (Reparaturen), 4985 (Werkzeuge) und 4900-4970 (verschiedene Kosten) verbuchten Ausgaben zeigt sich aus der Gegenüberstellung zu den aus der Vercharterung erzielten Nettoeinnahmen:
Jahr | Aufwendungen DM | Nettoeinnahmen DM |
1989 | 50.304 | 65.316 |
1990 | 118.311 | 123.301 |
1991 | 187.979 | 133.134 |
1992 | 88.945 | 38.075 |
1993 | 66.708 | 44 |
1994 | 17.852 | 0 |
Die Kosten waren nur in den Jahren 1989 und 1990 durch die Nettoeinnahmen gedeckt; bereits ab 1991 überstiegen allein diese Aufwendungen bei weitem die Nettoerlöse. Hinzu kommt, daß aufgrund der Fremdfinanzierung der Anschaffungskosten Zinsen für langfristige Verbindlichkeiten anfielen (1989 13.825 DM, 1990 38.082 DM, 1991 42.450 DM, 1992 35.599 DM, 1993 20.447 DM, 1994 8.543 DM), die - mit Ausnahme von 1989 - nicht mehr aus den Erlösen bezahlt werden konnten. Zudem mußte in späteren Jahren mit einem immer höheren Instandhaltungsaufwand für die Yachten gerechnet werden. Ein Totalüberschuß war danach nicht zu erzielen. Unter Berücksichtigung der übrigen durch die Vercharterung verursachten Kosten und der AfA für die Yachten und der Zusatzeinrichtungen war Ende 1992 ein Verlust in Höhe von 842.428 DM und am 31.07.1994 ein Verlust in Höhe von 1.079.515 DM entstanden. Selbst bei Annahme gewerblicher Einkünfte und damit bei Einbeziehung der durch die Veräußerung entstandenen Gewinne (1992: Erlöse 414.000 DM, Restbuchwerte insgesamt 188.657 DM, Veräußerungsgewinn 225.343 DM; 1994: Erlöse 250.000 DM, Restbuchwerte insgesamt 72.013 DM, Veräußerungsgewinn 177.987 DM) wäre angesichts der hohen laufenden Kosten und der im Vergleich dazu niedrigen Einnahmen ein Totalgewinn nicht zu erwarten gewesen.
b) Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, daß ihr verstorbener Ehemann mit höheren Einnahmen gerechnet habe und insbesondere von einer weitaus längeren Vermietungsdauer ausgegangen sei. Vor dem Kauf der Yachten ist eine spezielle Einnahmen-/Ausgabenkalkulation für die von A. Z. geplante Vercharterung mehrerer Yachten nicht erfolgt. Im Rahmen der Finanzierung des Ankaufs der Yachten E. und D. hat zwar der Zeuge J. zusammen mit A. Z. bei dem Direktor der Raiffeisenkasse O. vorgesprochen. Dabei wurde nach der Aussage des Zeugen J. von einer üblichen Vercharterungsdauer von 20-22 Wochen pro Jahr und jährlichen Einnahmen pro Yacht in Höhe von 80.000 DM ausgegangen, wobei dem Schiffseigner 40-50 % der Einnahmen verbleiben sollten, davon aber noch die eigenen Finanzierungskosten zu tragen waren. Diese Angaben beruhten auf den eigenen Erfahrungen des Zeugen J. , der die Yachtvercharterung damals schon seit mehreren Jahren nebenberuflich betrieb und wegen eigener Einkünfte nicht davon leben mußte. Der Zeuge hat aber für A. Z. weder detaillierte Kalkulationsgrundlagen noch eine langfristige Prognose erstellt. Selbst unter Zugrundelegung der vom Zeugen dargestellten Einnahmen- und Ausgabensituation war für den von A. Z. aufgenommenen Vercharterungsbetrieb objektiv nicht mit einem Totalüberschuß zu rechnen. Denn den ihm danach in Aussicht gestellten verbleibenden Einnahmen von jährlich 32.000 DM bis 40.000 DM pro Yacht standen die Zinsen für die Fremdfinanzierung und die hohe AfA gegenüber. Hinzu kommt, daß eine gute Vermietbarkeit der Yachten nur in den ersten 5 Jahren nach der Herstellung wahrscheinlich war. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung angegeben, daß bei neu gekauften Yachten für die ersten 5 Jahre anzunehmen ist, daß die Vercharterung gut läuft. Eine Garantie, daß Einnahmen in der erwarteten Höhe tatsächlich erzielt werden, hatte A. Z. aber nicht. Auch die Firma H. gibt heute - wie der Zeuge J. ausdrücklich betont hat - nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Festbetragsgarantien bis zu 40.000 DM für die Vercharterung von 13 m-Yachten wie der E. und der D. .
Darüber hinaus steht auch nicht fest, daß A. Z. die Yachten jeweils über den aufgrund der AfA und der Zinsen verlustbringenden Abschreibungszeitraum von 5 Jahren hinaus verchartern wollte. Aufgrund seiner Einkünfte aus der Vermietung des Hotels an die Regierung von P. (Regierungsbezirk) bestand grundsätzlich die Möglichkeit, Verluste aus der Vercharterung steuerlich zu verrechnen. Nach Ausschöpfung des Abschreibungsvolumens konnten die Yachten wegen der Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerfrei veräußert werden. A. Z. hat sich auch vor dem Ankauf der Yachten entsprechend informiert. Aus dem Schreiben der Bundeswirtschaftsvereinigung Freizeitschifffahrt e.V. vom Dezember 1987 geht hervor, daß bei der Vercharterung von Yachten ein Abschreibungszeitraum von ca. 5 Jahren empfohlen wird. Weiterhin wird geraten, sich bei einer ständigen Yachtvercharterung nicht auf einen wirklichkeitsfremden Abschreibungszeitraum von 12 Jahren einzulassen und bei einer insoweit abweichenden Entscheidung des Finanzamts das Finanzgericht anzurufen. In den Unterlagen der Firma Mittelmeer Yachtagentur ist für die Vercharterung einer Yacht Typ Bavaria 340 eine Rentabilitätsberechnung enthalten; weiterhin werden steuerliche Hinweise gegeben. Danach entsteht für den Schiffseigner nach 5 Jahren ein Gewinn nach Steuern in Höhe von 96.458 DM, wobei ebenfalls ein fünfjähriger Abschreibungszeitraum zugrundegelegt und ein steuerfreier Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Yacht nach diesem Zeitraum in Höhe von 117.042 DM einbezogen wurde. Das steuerliche Ergebnis für den Fünfjahreszeitraum ist infolge der AfA und der laufenden Kosten jedoch negativ. Die auf diesen Zeitraum abgestellte Rentabilitätsberechnung geht offensichtlich von einer Weiterveräußerung der Yacht nach Ablauf der Abschreibungsdauer aus.
c) Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß die Vercharterung der Segelyachten durch die im Laufe des Jahres 1991 in Slowenien und Kroatien ausgebrochenen Kriegsunruhen beeinträchtigt wurde und insoweit in der Folgezeit ein Rückgang der Buchungen zu verzeichnen war. Der Zeuge J. bezifferte die Umsatzeinbußen auf bis zu 60 %. Dieses Ereignis war auch für den Schiffseigner unvorhersehbar. Die durch die Vercharterung im Streitfall entstandenen Verluste sind aber nicht auf den Ausbruch des Balkankrieges zurückzuführen. Zum einen war die Kostenstruktur der Segelyachtvercharterung - wie oben bereits ausgeführt - von Anfang an ungünstig und die Vercharterung daher bei objektiver Betrachtung von vornherein nicht zur Erzielung eines Totalgewinns geeignet. Selbst 1990, als nach der Anschaffung der F. 3 Schiffe zur Vercharterung zur Verfügung standen, sind keine ausreichenden Erträge zur Kostendeckung erwirtschaftet worden. Im Jahr 1991 sind trotz der späteren Kriegsunruhen, die nach den Angaben des Zeugen J. bereits ab Mai 1991 zu Umsatzeinbußen geführt haben sollen, die höchsten jährlichen Nettoeinnahmen erzielt worden; die verausgabten laufenden Kosten waren jedoch wesentlich höher. Zum anderen hat A. Z. auf die Balkankrise reagiert und die 2 Yachten, die nicht hochseetauglich und nur für einen Einsatz in der Adria vorgesehen waren, nach Ablauf des für 3 Jahre abgeschlossenen Mietvertrags veräußert. Er hat - nach den Angaben von Steuerberater N. in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2000 - zu dieser Zeit erkannt, daß mit der Vercharterung in der Adria kein Weiterkommen mehr war. Insoweit kann jedoch auch eine nur zeitlich vorgezogene planmäßige Veräußerung der Yachten vorliegen.
d) Im übrigen fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß hinsichtlich der weiteren Vercharterung der F. Überschußerzielungsabsicht bestand. Für die F. wurde noch am 10.09.1991, also zu einer Zeit, als die Unruhen in Jugoslawien bereits begonnen hatten und nach der Aussage des Zeugen erhebliche Umsatzeinbußen eingetreten waren, mit der Firma H. ein Chartermietvertrag geschlossen, in dem sich die Firma H. u.a. verpflichtete, einen Katalog für die Karibikreise der Yacht in den Jahren 1992 und 1993 zu erstellen. In diesem Katalog war als erster Törn in der Zeit vom 12.07. - 01.08.1992 eine Fahrt durch die jugoslawische Inselwelt vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Chartervertrags waren dem Schiffseigner alle mit der Vercharterung verbundenen Kosten und Risiken bekannt. Er wußte auch, wie sich aus der vorgelegten Abrechnung der Firma H. für den Zeitraum 17.03. bis 29.06.1991 ergibt, daß für die F. offensichtlich nur schwer Charterer zu finden waren. Denn in dem gesamten Abrechnungszeitraum war die F. nur für zwei Wochen verchartert. Trotz der bis September 1991 erwirtschafteten Verluste von mehreren 100.000 DM wurde die F. nicht - wie kurze Zeit später die beiden Yachten E. und D. - zum Verkauf, sondern vielmehr auch weiterhin zur Vercharterung angeboten.
Die von Steuerberater N. für den Karibikeinsatz der Yacht erstellte Kalkulation kann aus mehreren Gründen nicht als Indiz für eine Einkünfteerzielungsabsicht des Schiffseigners dienen. Sie berücksichtigt weder die Verluste aus den Anfangsjahren 1990 bis 1992 noch die für den Erwerb der F. aufgewendeten Schuldzinsen, die sich nach den eingereichten Gewinnermittlungen für 1993 auf 20.446,64 DM und 1994 (bis 31.07.) auf 8.543.20 DM beliefen. Zudem ist ein Verkaufserlös in Höhe von 96.317 DM eingerechnet. Auch die angesetzten Betriebseinnahmen in Höhe von 90.200 DM erscheinen unrealistisch. Im Zeitraum 17.03. bis 29.06.1991 war die Yacht nur für zwei Wochen verchartert; die Einnahmen betrugen insgesamt nur 10.850 DM. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen für die Zeit ab 1993 von wesentlich höheren Chartereinnahmen ausgegangen werden konnte. Die Yacht war zwar in dieser Zeit für Karibikfahrten vorgesehen. Erfahrungen hatte A. Z. aber insoweit offensichtlich nicht. Denn seine Yachten waren bis dahin nur in der Adria verchartert worden. Die Umsatzerwartung hat sich dementsprechend auch nicht erfüllt; in 1992 sind - unter Einbeziehung der Chartergebühren für E. und D. im 1. Halbjahr - lediglich Nettoeinnahmen in Höhe von insgesamt 38.074,94 DM erzielt worden. Der bei der F. aufgetretene Motorschaden hat sich erst auf die Umsätze ab Oktober 1992 ausgewirkt; die daraufhin erfolgten Stornierungen und Umsatzausfälle sind weder aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich noch sonst von der Klägerin näher dargelegt worden. In die von Steuerberater N. erstellte Kalkulation sind auch Instandhaltungskosten nicht einbezogen worden, obwohl gerade bei älteren Yachten wie der F. in immer größerem Umfange Reparaturen notwendig werden. Der Zeuge J. hat ausgeführt, es liege auf der Hand, daß eine 7 Jahre alte Yacht einiger Reparaturen und Ergänzungen bedürfe. Die 1982 hergestellte Yacht F. war 1993, also zu Beginn des Kalkulationszeitraums, bereits über 10 Jahre alt.
e) Der im Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.11.2000 vorgetragene Einwand, der - mit Beschluß vom 03.11.2000 bereits geladene - Zeuge J. habe auf Nachfrage zur Kostenstruktur erklärt, nach seiner Schätzung seien A. Z. durch die jeweils doppelte Anschaffung von Verschleißteilen in der ersten Zeit Kosten in Höhe von ca. 150.000 DM entstanden, hat keine maßgebliche Bedeutung. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung angegeben, daß diese Doppelanschaffungen (z.B. von Generatoren, Batterien, Lichtmaschinen) vor allem im Hinblick auf die Karibikreise erfolgt seien, weil A. Z. insoweit unabhängig von Reparaturmöglichkeiten in den jeweiligen Häfen habe sein wollen. Der Schiffseigner hat damit trotz der unsicheren und tendenziell ungünstigen Einnahmensituation bewußt weitere Kosten in erheblichem Umfang in Kauf genommen. Dies spricht eher gegen als für ein Streben nach einem Totalüberschuß.
Im Hinblick darauf, daß auch die Weitervercharterung der F. im Rahmen von Karibikfahrten objektiv gesehen nicht zur Erzielung eines insgesamt positiven Ergebnisses geeignet war, ist nicht entscheidungserheblich, daß infolge des Motorschadens Einnahmenverluste zu verzeichnen waren und nach dem Ableben von A. Z. die Vercharterung gänzlich eingestellt wurde.
f) Persönliches Motiv für die Vercharterung der Yachten war neben der Steuerersparnis die Tatsache, daß A. Z. selbst begeisterter Segler war. Er hat zwar die Yachten E. und D. letztendlich nicht für eigene Fahrten genutzt, wohl aber die F. . Vor allem die Weitervercharterung der F. nach dem Verkauf der beiden anderen Yachten ist nach der Auffassung des Senats darauf zurückzuführen, daß er eine Yacht für seinen persönlichen Gebrauch zur Verfügung haben wollte. Die Motoryacht G. , die den Ehegatten seit Anfang der 80er Jahre gehört hatte, war zu Beginn der Vercharterungstätigkeit veräußert worden, so daß die Nutzung einer der im Charterbetrieb eingesetzten Yachten nahelag.
Mangels grundsätzlicher Bedeutung kommt eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs.2 Nr.1 FGO nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs.1, 135 Abs.1 FGO.