Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2012

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.04.2012 – 5 K 2514/10

    Aufwendungen für Fahrten eines Musiklehrers zu Orchester-proben sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein konkreter Zusammenhang der damit erworbenen Kenntnisse mit der Berufstätigkeit besteht. Dieser konkrete Zusammenhang muss im Einzelfall festgestellt werden.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für die in seiner Freizeit durchgeführten Fahrten zu Orchesterproben eines Sinfonieorchesters in H (anteilig) beruflich bedingte Fortbildungskosten darstellen und deshalb bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten abgezogen werden können.

    Der Kläger ist Förderschullehrer, die Klägerin ist Studienrätin. Seit 2002 sind sie verheiratet. Mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 beantragten sie die gemeinsame Veranlagung und machten als „Fortbildungskosten” des Klägers u.a. folgende Fahrtkosten geltend:

    Fahrten nach H zu Musikproben bzw. Konzerten des Sinfonieorchesters „Musikfreunde H”:

    2005 : 84 Fahrten x 105 km x 0,30 € = 2.646,00 €

    2006 : 76 Fahrten x 105 km x 0,30 € = 2.394,00 €

    Fahrten (= Hin- und Rückfahrten) zum „Salonorchester W”

    Fahrten (= Hin- und Rückfahrten) zur „Tuttiprobe Sinfonietta” in M

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 17 – 19 und Bl. 81 – 83 der Einkommensteuerakte (ESt-Akte) verwiesen.

    Auch die Klägerin machte Fahrtkosten (u.a.) für Fahrten zum Salonorchester W und zu verschiedenen Tuttiproben der „Sinfonietta” als Werbungskosten geltend.

    Mit Schreiben vom 08. Oktober 2007 wandte sich der Beklagte an die Kläger und bat um Mitteilung, um welche Art von Fortbildung es sich bei den drei Veranstaltungen (Musikfreunde H, Salonorchester W und Tuttiproben in M) gehandelt habe, verbunden mit der Bitte, entsprechende Unterlagen einzureichen.

    Der Kläger erwiderte, er und seine Ehefrau hätten Musik studiert. Ihr Arbeitgeber – das Land – fordere eine stetige Fort- und Weiterbildung im künstlerischen, pädagogischen, methodisch-didaktischen und fachwissenschaftlichen Bereich. Eine künstlerische Weiterbildung könne – außer durch Privatunterricht - nur im Zusammenspiel mit gleichermaßen hoch ausgebildeten Musikern in (semi-) professionellen Ensembles erfolgen. Musikvereine, Spielmannszüge, Laienchöre und -orchester könnten diesem künstlerischen Anspruch nicht gerecht werden. Für die Mitwirkung in den drei Ensembles (Musikfreunde H, Salonorchester W und Sinfonietta in M) hätten sie – die Kläger - keinerlei Honorar bezogen. Falls sie für bestimmte Probe- und Konzerttermine Fahrten doppelt (also für beide Kläger) geltend gemacht hätten, beruhe dies auf einem Versehen, da sie in der Regel gemeinsam in einem Fahrzeug den Probe- bzw. Konzertort aufgesucht hätten.

    Die Kläger legten ein Schreiben von Herrn Dr. J. M. - Finanzvorstand des Vereins „Musikfreunde H e.V.” (Adresse) - vom 18. November 2007 vor (Bl. 134 der Gerichtsakte), in dem Folgendes ausgeführt wird:

    „Sehr geehrter Herr J.,

    gerne bestätigen wir Ihnen, dass Sie in unserem Sinfonieorchester unentgeltlich mitwirken. Engagiert nehmen Sie die Gelegenheit wahr, sich derart im Klarinettenspiel – das Sie im Rahmen Ihres musikpädagogischen Studiums in H studiert haben - künstlerisch fort- und weiterzubilden. Das Sinfonieorchester der Musikfreunde H selbst setzt sich aus Studierenden und ehemaligen Studierenden der Universitäten H und M zusammen. Mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst M besteht eine Kooperation, auf deren Grundlage angehende Schulmusiker sowie angehende Dirigenten im Rahmen ihres Examens mit dem Orchester sinfonische Werke sämtlicher Epochen erarbeiten und regelmäßig zur Aufführung bringen. Der Ort für die regelmäßigen Orchesterproben ist H. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen”

    Die Kläger legten des Weiteren eine „Bestätigung” des Sinfonietta M – e.V. vor, in der Folgendes ausgeführt wird (Bl. 140 der ESt-Akte):

    „Sehr geehrte Frau J., sehr geehrter Herr J.,

    (...)

    Die Sinfonietta M ist ein semi-professionelles Sinfonieorchester, in dem Studierende der Musik, Musiklehrer und sehr gut ausgebildete Musikerinnen und Musiker große Werke der sinfonischen Literatur mehrmals jährlich zur Aufführung bringen. Es handelt sich um einen Verein, dessen Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Das Orchester hat sich zudem zur Aufgabe gemacht, musikpädagogische Projekte (zur Instrumentenkunde, zur Programmmusik und zur sinfonischen Dichtung) in Zusammenarbeit mit Schulen der Region M durchzuführen. Frau J. hat derartige Kooperationsprojekte als Gymnasiallehrerin am Gymnasium G mitentwickelt und begleitet. Frau J. und Herrn J. dient die Mitwirkung einerseits der künstlerischen Fortbildung im Trompetenspiel bzw. Klarinettenspiel, andererseits der Ausgestaltung und Ausarbeitung musikpädagogischer Kooperationsprojekte mit den betreffenden Schulen. Frau J. und Herr J. spielen seit Jahren unentgeltlich in diesem Orchester mit, ohne Mitglied im Verein zu sein.

    Mit freundlichen Grüßen”

    Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 25. Januar 2008 mit, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die musikalische Fortbildung (Fahrtkosten) nicht mehr wie in den letzten beiden Jahren berücksichtigt werden könnten. Die Tatsache, dass die Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren in großem Umfang Fahrtkosten zu Proben und auch zu Konzerten verschiedener Orchester geltend gemacht hätten, zeige, dass ein nicht unwesentlicher privater Aspekt vorhanden sei.

    Mit Bescheiden vom 07. Januar 2009 wurde die Einkommensteuer für 2005 und für 2006 (erstmals) festgesetzt und zur Erläuterung u.a. ausgeführt, dass die Festsetzung (u.a.) insofern von der Erklärung der Kläger abweiche, als die Fahrten zu den Orchestern in H, W und M nicht berücksichtigt worden seien, da diese Aufwendungen den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG) zuzuordnen seien.

    Am 06. Februar 2009 legten die Kläger Einspruch ein.

    Sie legten ein Schreiben von Herrn R. S., dem Leiter der Musikfreunde H (und Direktor der Bundesakademie für musikalische Jugendbildung in T) vom 07. April 2009 vor (Bl. 167 der ESt-Akte), in dem Folgendes ausgeführt wird:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    als künstlerischer Leiter des Sinfonieorchesters der Musikfreunde H bestätige ich hiermit, dass Herr J. durch mich regelmäßige Fort- und Weiterbildung in der Ensembleleitung bei Satzproben im Holzbläser- und Blechbläserbereich im Rahmen seiner Orchestertätigkeit bei den Musikfreunden H erfährt. Hierzu gehören insbesondere das methodische Proben mit Laien, die Motivation und Anleitung zum Üben, das Erarbeiten musikalischer und intonatorischer Parameter, das Vermitteln instrumentaltechnischer Kenntnisse sowie Grundlagen der Dirigiertechnik. Ähnlich gelagerte Inhalte kann Herr J. auch in Kursen bei der Bundesakademie für musikalische Jugendbildung T bei mir belegen (z.B. „Leitung von Kinder- und Jugendorchestern”). Als Direktor dieser Fortbildungseinrichtung unterrichte ich dort Musiklehrerinnen und Musiklehrer in bundesweiten berufsbegleitenden Lehrgängen, die ihr Tätigkeitsfeld ausweiten und sich den aktuellen Anforderungen der Bildungspolitik kompetent stellen wollen. Der theoretische Unterricht wird dabei durch Praxiseinheiten von Laienorchestern ergänzt. Für mein Angebot an Herrn J., ihn bei meiner nebenamtlichen Tätigkeit als Leiter des Orchesters H mit all meinem fachlichen Wissen zu schulen, zahlt er kein Entgelt, hat sich im Gegenzug aber bereiterklärt, Satzproben zu übernehmen und mein Orchester unentgeltlich als Klarinettist bei Bedarf zu unterstützen. Er erhält von Seiten des Orchesters keinerlei Aufwandsentschädigungen. Die Anreise zu den Probeterminen erfolgt auf eigene Kosten, auch etwaige Unterbringungen bei mehrtägigen Veranstaltungen muss Herr J. selbst bestreiten.

    Mit freundlichen Grüßen”

    Der Prozessbevollmächtigte der Kläger begründete den Einspruch mit Schriftsatz vom 17. April 2009 (Bl. 183 – 185 der ESt-Akte) wie folgt:

    Die Fahrten des Klägers zu dem Orchester in H dienten ausschließlich seiner Fort- bzw. Weiterbildung mit einem konkreten und inhaltlichen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit (Musikpädagogik). Mit den Bildungsmaßnahmen in H könne er nicht nur seine Kenntnisse im ausgeübten Beruf erhalten, sondern auch erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anpassen. Die Vereinbarung mit Herrn R. S. sei in dieser Form gewählt worden, damit dem Kläger kostenpflichtige Kurse an der Bundesakademie in T erspart blieben.

    Auf entsprechende Rückfrage des Beklagten führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Folgendes aus (Schreiben vom 11. September 2009, Bl. 199 ff. der ESt-Akte):

    Die Kläger seien zwar mit der Auffassung des Beklagten in Bezug auf die Orchester in W und in M einverstanden (berufliche Veranlassung allenfalls für die Klägerin, soweit sie bei verschiedenen Kooperationsprojekten beteiligt war). Die Fahrten nach H seien hingegen nicht privat veranlasst. Der Kläger bilde sich beim Verein der Musikfreunde H in der Ensembleprobenleitung bei Satzproben im Holzbläser- und Blechbläserbereich unter Anleitung des künstlerischen Leiters des Orchesters ständig fort und als Gegenleistung für die Weiterbildung stelle er sich für Satzproben als Klarinettist bzw. Mitspieler zur Verfügung. Für diese unbare Gegenleistung bestehe keine private Veranlassung. Nach Angaben des Klägers seien die Weiterbildungsmaßnahmen als Ensembleleiter und die Satzproben als Klarinettist nicht in einem, sondern zu unterschiedlichen Terminen durchgeführt worden. Da in den Jahren vor 2005 die Fahrten nach H komplett anerkannt worden seien, habe der Kläger auf eine getrennte Aufzeichnung der „beruflichen” und „privaten” Fahrten verzichten können. Ein nachträglicher Nachweis sei ihm heute nicht mehr möglich. Der Beklagte werde gebeten, die in 2005 und 2006 geltend gemachten Fahrtkosten nach H zu 2/3 als Weiterbildungsmaßnahmen anzuerkennen.

    Auf Anfrage des Beklagten übersandte die B-Schule in I folgende Erklärung vom 24. Februar 2010, unterzeichnet vom Schulleiter, Herrn K. G. (Bl. 230 der ESt-Akte):

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit bestätigen wir dem bei uns seit dem Jahre 2005 als Förderlehrer tätigen Herrn J., dass seine regelmäßigen Weiterbildungen in Orchester-, Ensemble-, Holz- und Blechbläserleitung in H bei Herrn R. S. (Direktor der Bundesakademie für musikalische Jugendbildung in T) von dienstlichem Interesse für seine Tätigkeit bei uns als Musikpädagoge sind. Hierzu gehören insbesondere auch das Erlernen von methodischen Proben mit Laien, die Motivation und Anleitung zum Üben, das Erarbeiten musikalischer und intonatorischer Parameter, das Vermitteln instrumentaltechnischer Kenntnisse sowie Grundlagen der Dirigiertechnik. Diese Kompetenzen können bei Herrn S. erworben werden. Herr J. erteilt seit dem Jahre 2005 auch eigenverantwortlichen Musikunterricht in unserer Schule. Hierbei gehören u.a. das Klassenmusizieren, sowie das Ensemblemusizieren auf Orff- und Percussioninstrumenten oder Trommeln zum Rahmenplan des Musikunterrichts an einer Grundschule als Schwerpunktschule. Es kann festgestellt werden, dass Herr J. aufgrund seines Kontaktes zu Herrn R. S. in H in der Lage ist, diese Fortbildung außerhalb der Dienstzeit wahrzunehmen, so dass in der Schule dadurch keinerlei Vertretungsnotwendigkeit oder Unterrichtsausfall entsteht. Ähnlich gelagerte Kurse könnte er ansonsten im Rahmen seines Fortbildungsbudgets auch während der Dienstzeit in T belegen. Die Tatsache, dass er dies nicht tun muss, ist von schulischer Seite her sehr begrüßenswert.

    Mit freundlichen Grüßen”

    Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trug ergänzend vor (Bl. 234 ff. der ESt-Akte), die nach H unternommenen Fahrten des Klägers hätten dazu gedient, bei Proben der Musiker im Holz- und Blechbläserbereich teilzunehmen, um so eine Fortbildung in der Ensembleleitung zu erfahren. Es werde nicht bestritten, dass auch eine private Mitveranlassung gegeben sei, jedoch sei diese von nur untergeordneter Bedeutung und damit nicht schädlich. Unschädlich sei auch, dass der Kläger schon vor Aufnahme seiner jetzigen beruflichen Tätigkeit im Orchester in H entsprechend tätig gewesen sei. Der berufliche Zusammenhang leide dadurch nicht. Der Verein der Musikfreunde H e.V. habe bescheinigt, dass der Kläger u.a. das methodische Proben mit Laien, die Motivation und Anleitung zum Üben und das Vermitteln instrumentaltechnischer Kenntnisse erlernt habe. Das Erlernen methodischer und didaktischer Kenntnisse sei regelmäßig Voraussetzung für den Lehrerberuf. So bestätige die Brüder-Grimm-Schule, dass der Kläger in seinem Musikunterricht auch das Klassen- sowie das Ensemblemusizieren praktiziere bzw. lehre. Eine konkrete berufliche Veranlassung für die Weiterbildung in H sei somit gegeben.

    Auf Anfrage des Beklagten teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger ergänzend mit (Bl. 259 – 261 der ESt-Akte), dass der Kläger bis 31. Januar 2005 an der A-Schule in G tätig gewesen sei. Dabei handle es sich um eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Sprache”, die in Zusammenarbeit mit der Sprachheilschule D zum Schulziel „qualifizierter Hauptschulabschluss” führe. Der Kläger habe dort Deutsch, Mathematik und Musik unterrichtet und sei Klassenlehrer in einer kombinierten Jahrgangsstufe 5/6 gewesen, des Weiteren habe er Klassen der Primarstufe und der Orientierungsstufe als Fachlehrer für Musik unterrichtet. Bei der A-Schule in I, in der der Kläger vom 01. Februar 2005 bis 13. Juli 2006 tätig gewesen sei, handle es sich um eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen” (Trägerschaft Landkreis M), die auch die Möglichkeit zum Erwerb des „qualifizierten Hauptschulabschlusses” biete. Dort habe der Kläger in der Primarstufe alle Fächer (außer Sport) unterrichtet. Er sei Klassenlehrer in einer kombinierten Jahrgangsstufe 2/3 gewesen und habe Klassen der Sekundarstufe als Fachlehrer für Musik und Arbeitslehre unterrichtet. Dem Kläger habe in diesem Zeitraum zusätzlich die Sichtung, Wartung, Komplettierung und Erweiterung des Material- und Instrumentenfundus für das Fach Musik oblegen. Ein Schwerpunkt habe bei der Anschaffung von Percussionsinstrumenten gelegen, um hier besonders in der Sekundarstufe einen Zugang zum Klassenmusizieren zu bekommen. In Hinblick auf die Fortschreibung des schulischen Qualitätsprogramms habe auch eine Profilbildung des Faches Musik angestrebt werden sollen. Im Rahmen der Mitarbeit in der Steuergruppe Schulentwicklung habe der Kläger untersuchen sollen, inwieweit eventuell Bläserklassenarbeit im AG-Bereich umgesetzt werden könne. Bei der B-Schule in I sei der Kläger seit 28. August 2006 (in Vollzeit) beschäftigt gewesen (Anmerkung des Gerichts: In der mündlichen Verhandlung am 23. April 2012 wurde klargestellt, dass der Kläger dort schon vor dem 28. August 2006 tätig war, allerdings nur zeitweise bzw. in Teilzeit). Bei der B-Schule handle es sich um eine Schwerpunktschule im Grundschulbereich, die gleichermaßen beeinträchtigte und nicht beeinträchtigte Kinder in gemeinsamen Lerngruppen (Integration) unterrichte. Der Kläger unterrichte das Fach Musik und sei zuständig für das Teamteaching des Gesamtunterrichts. Er unterrichte die Jahrgangsstufe 1 bis Grundschulabschluss der Klasse 4. Zusammen mit dem Schulleiter, Herrn G, sei er für die Wartung/Pflege, Ergänzung und Ausweitung des Fundus für das Fach Musik zuständig. Zusammen mit einer Kollegin habe der Kläger auch einen Klassensatz von Djemben (westafrikanische Trommeln) in verschiedenen Größen angeschafft, um das Klassenmusizieren mit Trommeln umzusetzen.

    Von 1995 bis 2002 habe der Kläger Humanmedizin, pädagogische Psychologie und Sonderpädagogik mit den Schwerpunktgebieten Lernbehinderten- und Sprachbehindertenpädagogik sowie den Unterrichtsfächern Musik und Deutsch an der Universität und pädagogischen Hochschule in H in Zusammenarbeit mit dem Zentralinstitut für seelische Gesundheit in M studiert. Im Jahr 1999 habe er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in Erziehungswissenschaften, Deutsch und Musik abgelegt und im Jahr 2002 die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in Sprachbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik und Psychopathologie. Nach dem Lehramtsreferendariat im Dienste des Landes habe er im Jahr 2002 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in W erfolgreich bestanden. Im Jahr 2005 sei er in den Staatsdienst des Landes übernommen worden. Im Rahmen des Studiums im Fach Musik seien folgende Akzente im Hinblick auf Ensemblearbeit, Dirigat, Chor und Orchesterleitung gesetzt worden:

    Tonsatz und Orchesterdirigat

    Chorleitung und Gehörbildung

    Stimmkunde

    Didaktik der Instrumentenkunde

    Arrangieren für die Schulpraxis

    Schulpraktisches Klavierspiel

    Einführung in die Klavierimprovisation

    Mitwirkung im Hochschulchor und Hochschulorchester als Klarinettist

    Seit dem Sommersemester 1996 habe der Kläger ununterbrochen bei den Musikfreunden in H mitgewirkt. Der Kläger assistiere dem Gesamtleiter, Herrn R. S., bei Satzprobenarbeiten und werde dadurch von ihm professionell angeleitet und gecoacht. Das Dirigieren erfordere eine fortwährende Supervision und Korrektur. Die Erarbeitungsphasen des Orchesters würden kontinuierlich von Herrn Prof. S. von der Musikhochschule in M begleitet, dessen Studenten regelmäßig mit dem Gesamtorchester Konzertprogrammteile mit dem Leistungsfach Dirigieren erarbeiteten. Auch hier erfolge eine Weiterbildung, wenn Satzproben und deren Arbeitsinhalte im Hinblick auf die Gesamtprobenplanung abgestimmt werden müssten. Da die Fortbildung in der Ensembleleitung und die Proben als Klarinettist zu unterschiedlichen Terminen erfolgt seien, sei eine Zuordnung der beruflich veranlassten Aufwendungen eindeutig möglich. Allerdings könne der Kläger für die Streitjahre nur eine Aufstellung aller Fahrten (beruflich und privat) vorlegen.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2010 wurde der Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 in der Fassung der (aus nicht mehr streitigen Gründen) geänderten Einkommensteuerbescheide vom 26. Mai 2010 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 245 ff. u. Bl. 250 ff. der ESt-Akte).

    Am 15. November 2010 haben die Kläger Klage erhoben.

    Mit der Klagebegründung wurde eine persönliche Stellungnahme des Klägers vom 28. Juli 2010 – gerichtet an den Beklagten z. Hd. Frau V – vorgelegt (Bl. 60 – 64 der Gerichtsakte), die sich nicht in der vorgelegten Einkommensteuerakte befindet, die aber - soweit ersichtlich - Grundlage der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24. September 2010 (Bl. 259 – 261 der ESt-Akte) war. In dieser persönlichen Stellungnahme führt der Kläger ergänzend aus, dass er während seiner Tätigkeit an der A-Schule in I einen besonderen Akzent auf die Anschaffung von Percussionsinstrumenten gelegt habe, um hier besonders in der Sekundarstufe einen Zugang zum Klassenmusizieren zu bekommen. Stoßrichtung sei dabei ein Arbeiten im Hinblick auf „Stomp”. Dabei würden Alltagsgegenstände für percussives Musizieren zweckentfremdet. Über die rhythmisch-musikalische Erziehung ließen sich sehr gut auch stark (verhaltens-) auffällige Jugendliche aktivieren und begeistern. Für diese Arbeit seien ihm seine Fertigkeiten in Ensembleleitung, Klassenmusizieren und Dirigat, die er in H seit 1995 erwerbe, sehr zugute gekommen. Im Hinblick auf die Fortschreibung des schulischen Qualitätsprogramms habe auch eine Profilbildung des Faches Musik angestrebt werden sollen. Als studierte Fachkraft habe er im Rahmen der Mitarbeit in der Steuergruppe Schulentwicklung eruieren sollen, ob und inwieweit mit einem Kollegen, Herrn H, Bläserklassenarbeit im AG-Bereich umgesetzt werden könne. Mittlerweile sei die Schule Ganztagsschule und wäre sicherlich um dieses Modul erweitert worden, wenn nicht er und sein Kollege auf eigenen Wunsch den Einsatzort gewechselt hätten. Während seiner Zeit an der B-Schule habe er ein komplettes Equipment für eine Schul-(Rock-) Band, die als AG nun vom Schulleiter betreut werde, angeschafft. Zusammen mit seiner Kollegin Frau H habe er, der Kläger, einen Klassensatz von Djemben (westafrikanische Trommeln) in verschiedenen Größen angeschafft, um das Klassenmusizieren mit Trommeln zu implementieren. Erweitert um entsprechende Unterrichtsmaterialien werde dieses Klassenmusizieren mittlerweile - aus Mangel an entsprechenden Lehrkräften - auch (fachfremd) von Lehrkräften erteilt, die das Fach Musik nicht studiert hätten. Umso wichtiger sei die Vorauswahl geeigneter Materialien und Ausstattungen. Hier profitiere er ebenfalls sehr von der breiten Ausbildung in Ensembleleitung, Klassenmusizieren und Dirigat, die er seit 1995 in H erfahre. Sein Wunsch sei es, im kommenden Schuljahr die AG Musiktheater mitbetreuen zu können. Auch bei der B-Schule sei vorstellbar, dass das Einführen von Bläserklassenarbeit durch seine Qualifikationen vorangebracht werden könne. Eine Kooperation mit der Städtischen Musikschule in I könne zu einer musikalischen Schwerpunktsetzung der Schule führen, z.B. durch professionellen Instrumentalunterricht im Ganztagsschulbereich. Hier befänden sie sich mitten im Bearbeitungsprozess.

    Seit dem Sommersemester 1996 wirke er ununterbrochen bei den Musikfreunden in H mit. Anfangs lediglich als Mitspieler (Klarinette), seit 2000 auch immer wieder in der bereits ausführlich dargelegten Form als Assistent des Gesamtleiters Herrn S bei Satzprobenarbeiten, für welche er – der Kläger – durch Herrn S professionell angeleitet und gecoacht werde. Dieser ihn fort- und weiterbildende Anteil habe seither sukzessiv zugenommen. Die Erarbeitungsphasen des Orchesters in M würden kontinuierlich von Herrn Prof. S von der Musikhochschule in M begleitet. Auch von ihm könne er seither regelmäßig profitieren, wenn Satzproben und deren Arbeitsinhalte im Hinblick auf die Gesamtprobenplanung sauber abgestimmt werden müssten. Auch durch Herrn Prof. S habe er Anleitung, Unterstützung und Korrektur erfahren und erfahre es immer noch. Er betone erneut, dass seine Tätigkeit in H in erster Linie der beruflichen Weiterbildung diene, und das in einer Qualität, für die er ansonsten sehr viel Geld ausgeben müsse.

    Im Übrigen sei dem BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 (VI R 62/04 , BFH/NV 2008 S. 358 ) zu entnehmen, dass Ausbildungs- bzw. Kursinhalte in einem konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit eines Lehrers stünden, wenn die im Kurs erworbenen Kenntnisse bei der Erfüllung des konkreten Bildungsauftrags des Lehrers verwendbar seien. Das Erlernen methodischer und didaktischer Kenntnisse sei regelmäßig Voraussetzung für den Lehrerberuf. Der Kläger könne aufgrund seiner beruflichen Stellung als Lehrer jederzeit an eine andere Schule abgeordnet werden. Das Land entscheide jährlich neu über seine dienstliche Verwendung, daher müsse der Kläger auch mit einer Abordnung an eine integrierte Gesamtschule, Realschule Plus oder an eine andere Schwerpunktgrundschule rechnen. Dementsprechend sei es erforderlich, dass die erhöhten Anforderungen an den dortigen Fachunterricht der Jahrgangsstufen bis 10 abgedeckt werden könnten. Insoweit seien insbesondere die Erkenntnisse aus der Fortbildung in H anwendbar.

    Die Kläger beantragen,

    die Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 vom 07. Januar 2009 - beide Bescheide geändert mit Bescheiden vom 26. Mai 2010 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2010 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 1.764,00 € in 2005 und i.H.v. 1.596,00 € in 2006 zum Abzug zugelassen werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt ergänzend vor, selbst bei Annahme einer etwaigen beruflichen Mitveranlassung der Fahrtkosten sei eine klare und eindeutig abgrenzbare Zuordnung nicht möglich. Es fehle an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Nach dem Grundsatzurteil des BFH vom 21. September 2009 (GrS 1/06 ) sei in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug insgesamt zu versagen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 23. April 2012 und die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Blatt 90 bis 95 der Gerichtsakte) verwiesen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 sind nicht zu beanstanden, weil die (nur noch streitigen) Aufwendungen des Klägers für Fahrten nach H zu Aus- bzw. Fortbildungen durch Herrn S und/oder Herrn Prof. S nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Abzug zu bringen sind.

    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören hierzu auch (Fort-)Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 , BFHE 233, 123 ; BStBl. II 2011, 796 m.w.N.). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (ebenda). Danach sind z.B. Kursgebühren zum Erwerb bestimmter Kenntnisse als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang dieser Kenntnisse mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (ebenda).

    Für die Frage, ob die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, einem Kurs oder einem Lehrgang im Einzelfall beruflich oder privat veranlasst ist, können äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung herangezogen werden (BFH-Urteil vom 22. September 2006 VI R 61/02 , BFHE 2013, 566 ; BStBl. II 2006, 782 ). Als derartige Indizien kommen die von der Rechtsprechung des BFH für die Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs entwickelten Kriterien in Betracht, wobei ein einzelnes Indizmerkmal dann nicht mehr mit ausschlaggebender Bedeutung gewichtet werden darf, wenn schon aus anderen Indizmerkmalen mit hinreichender Sicherheit ein bestimmter Veranlassungszusammenhang festgestellt werden kann (ebenda).

    So kann bei einem Lehrer, der an einer Lehrveranstaltung, einem Kurs oder einem Lehrgang teilnimmt, für die berufliche Veranlassung z.B. sprechen (ebenda),

    dass er tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt hat oder eine entsprechende Arbeitsgemeinschaft geleitet hat,

    dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist,

    dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung ist,

    dass Sonderurlaub erteilt ist,

    dass das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt ist,

    dass der Lehrgang darauf abzielt, den Teilnehmern Kenntnisse zu vermitteln, die die Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schülern betreffen,

    dass Programm und Durchführung des Lehrgangs durch eine straffe Organisation gekennzeichnet sind,

    dass die tatsächliche Teilnahme des Betreffenden feststeht,

    dass der Lehrgang mit einer Prüfung abgeschlossen wird, über die ein dem Lehrgangsziel entsprechendes Zertifikat erteilt wird, oder

    dass die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden können bzw. sollen.

    Im vorliegenden Fall sprechen nahezu alle Indizien gegen eine berufliche Veranlassung der streitigen Fahrten nach H. Nur das Schreiben der B-Schule vom 24. Februar 2010, in dem ein „dienstliches Interesse” bescheinigt wird, spricht für eine berufliche Veranlassung:

    Entsprechender Unterricht/Arbeitsgemeinschaft:

    Die Frage, ob der Kläger tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt hat oder eine entsprechende Arbeitsgemeinschaft geleitet hat, ist zu verneinen. Herr R. S. führte in seiner Stellungnahme aus, dass sich die Fort- und Weiterbildung des Klägers auf die Ensembleleitung bei Satzproben im Holzbläser- und Blechbläserbereich beziehe. Der Kläger hat allerdings an keiner Schule, an der er in den Streitjahren tätig war, (Satz-)Proben im Holzbläser- oder Blechbläserbereich durchgeführt. Es wurde allenfalls über die Einführung von „Bläserklassenarbeit” nachgedacht.

    Veranstaltung mit homogenem Teilnehmerkreis

    Die Fort- und Weiterbildung des Klägers fand nicht im Rahmen einer Veranstaltung mit einem im Wesentlichen „homogenen Teilnehmerkreis” statt, denn der Kläger wurde nicht in einer Gruppe von Teilnehmern, sondern individuell von Herrn S. und Herrn Prof. S. angeleitet, unterstützt und korrigiert. Diese Form der Aus- und Fortbildung wird zwar sogar intensiver gewesen sein als in einer entsprechenden Gruppe. Um die Lernerfolge geht es in diesem Zusammenhang allerdings nicht. Es geht vielmehr um die Indizwirkung, die von einer Veranstaltung mit einem im Wesentlichen „homogenen Teilnehmerkreis” ausgeht. Diese Indizwirkung beruht nämlich darauf, dass man bei einer Veranstaltung mit einem im Wesentlichen homogenen Teilnehmerkreis darauf schließen kann, dass tatsächlich ein Zusammenhang zwischen den vermittelten Kenntnissen bzw. Fähigkeiten und den Merkmalen, die den Teilnehmerkreis als „homogen” erscheinen lassen, besteht. Ein solches Indiz fehlt daher, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten in Form eines „Einzelunterrichts” – wie im vorliegenden Fall – vermittelt werden.

    Veranstalter

    Der Kläger erwarb seine Kenntnisse und Fähigkeiten auch nicht im Rahmen einer Veranstaltung eines anerkannten Verbandes oder der Schulverwaltung. Herr R. S. war bzw. ist zwar Direktor der Bundesakademie in T, die Fortbildungslehrgänge für Musiklehrer anbietet. Dies reicht allerdings als Indiz, dass die dem Kläger vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich in einem konkreten Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen, nicht aus.

    Sonderurlaub

    Dem Kläger wurde kein Sonderurlaub erteilt, denn die Veranstaltungen fanden in seiner Freizeit statt.

    Erwerb von Kenntnissen, die die Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schülern betreffen

    Dass die „Fortbildungsmaßnahmen” bei Herrn S. und/oder Herrn Prof. S. die Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schülern oder schülerspezifische Aspekte beinhaltet hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Straffe Organisation Lehrgang

    Programm und Durchführung der „Fortbildungsmaßnahmen” des Klägers bei Herrn S. und/oder Herrn Prof. S. sind nicht durch eine straffe Organisation gekennzeichnet. Der (im Klageverfahren vorgelegten) persönlichen Stellungnahme des Klägers vom 28. Juli 2010 (Bl. 60 – 64 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass er von Herrn S. „seit 2000” für die Durchführung von Satzproben „professionell angeleitet und gecoacht” werde und dass dieser ihn „fort- und weiterbildende Anteil” seiner Mitwirkung im Orchester „seither sukzessiv zugenommen” habe. Diesen „Fortbildungsmaßnahmen”, die sich ohne ersichtliches Programm bis in die Streitjahre 2005 und 2006 – also über 5 bzw. 6 Jahre – erstreckt haben, fehlt offenkundig eine straffe Organisation.

    Tatsächliche Teilnahme

    Die „tatsächliche Teilnahme” des Klägers an den einzelnen geltend gemachten „Fortbildungsmaßnahmen” steht nicht fest. Der Kläger hat keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt und erklärt, dass ihm auch ein nachträglicher Nachweis der „beruflichen” und „privaten” Fahrten nach H nicht mehr möglich sei.

    Prüfung

    Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die streitigen „Fortbildungsmaßnahmen” mit einer Prüfung abgeschlossen wurden bzw. (irgendwann einmal) abgeschlossen werden sollen. Auch ein hinreichend konkretes „Lehrgangs- bzw. Aus- oder Fortbildungsziel” ist nicht ersichtlich.

    Einsatz Fähigkeiten im Lehrberuf

    Der Senat sieht aus folgenden Gründen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeiten, die der Kläger in den Streitjahren 2005 und 2006 bei Herrn S. und/oder Herrn S. erworben, ergänzt oder vertieft hat, in seinem Lehrberuf verwendet werden können oder sollen:

    Nach Aussage von Herrn R. S., dem Leiter der Musikfreunde H (und Direktor der Bundesakademie für musikalische Jugendbildung in 78647 T) vom 07. April 2009 (Bl. 167 der ESt-Akte), erwarb der Kläger bei ihm folgende Fähigkeiten:

    „Fort- und Weiterbildung in der Ensembleleitung bei Satzproben im Holzbläser- und Blechbläserbereich (...) insbesondere das methodische Proben mit Laien, die Motivation und Anleitung zum Üben, das Erarbeiten musikalischer und intonatorischer Parameter, das Vermitteln instrumentaltechnischer Kenntnisse sowie Grundlagen der Dirigiertechnik.”

    Vor dem Hintergrund, dass der Kläger in seiner (im Klageverfahren vorgelegten) persönlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2010 (Bl. 60 – 64 der Gerichtsakte) ausgeführt hat, dass er bereits seit 1995 eine „breite Ausbildung in Ensembleleitung, Klassenmusizieren und Dirigat” erfahren habe und dass er von Herrn S. schon seit dem Jahr 2000 für die Durchführung von Satzproben „professionell angeleitet und gecoacht” werde, kann der Senat nicht erkennen, dass der Kläger die in den Streitjahren 2005 und 2006 – also im zehnten und elften Jahr seiner Aus- bzw. Fortbildung - erworbenen Fähigkeiten mehr als nur in völlig untergeordnetem Umfang in seinem Lehrberuf hat einsetzen können bzw. wollen. Die Fort- und Weiterbildung des Klägers wurde erklärtermaßen deshalb durchgeführt, damit der Kläger die dabei gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei seinen Tätigkeiten für das Sinfonieorchester Musikfreunde H e.V. einsetzen kann. Bei diesem Orchester handelt es sich (nach deren Webseite) um ein im ...-Raum bekanntes Sinfonieorchester, dessen Musikerinnen und Musiker (zum Teil ehemalige) Studierende aller Fakultäten der Universität H, der pädagogischen Hochschule H, der Musikhochschule M, sowie weiteren Ausbildungsstätten der Region sind. Der Kläger hingegen erteilte an Förderschulen beeinträchtigten und nicht beeinträchtigten Kindern Musikunterricht, der u.a. aus Klassenmusizieren, Ensemblemusizieren auf Orff- und Percussionsinstrumenten, Trommeln oder Alltagsgegenständen („Stomp”) bestand. Des Weiteren – so der Kläger – sei über „Bläserklassenarbeit” und eine Kooperation mit der Städtischen Musikschule in I nachgedacht worden und er habe ein komplettes Equipment für eine Schul-(Rock-) Band, die als AG nun vom Schulleiter betreut werde, angeschafft. Zudem sei es sein Wunsch, die AG Musiktheater mitbetreuen zu können. Er müsse sich auch entsprechend fort- und weiterbilden, um die erhöhten Anforderungen an anderen Schulen (integrierte Gesamtschule, Realschule Plus oder eine andere Schwerpunktgrundschule), an die er jederzeit versetzt werden könne, zu erfüllen. Der Senat kann allerdings nicht erkennen, dass diese Tätigkeiten bzw. Pläne und Wünsche des Klägers in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit den in den Streitjahren 2005 und 2006 – also im zehnten und elften Jahr seiner Aus- bzw. Fortbildung - erworbenen Fähigkeiten stehen.

    Dienstliches Interesse

    Zum Nachweis des „dienstlichen Interesses” - als (einziges) Indiz für die berufliche Veranlassung der streitigen Fahrten nach H - hat der Kläger ein Schreiben der B-Schule und (in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2012) ein Schreiben des Pädagogischen Landesinstituts vorgelegt.

    Ein entsprechendes dienstliches Interesse bescheinigt allerdings nur die B-Schule, nicht hingegen das Pädagogische Landesinstitut:

    In dem Schreiben der B-Schule vom 24. Februar 2010 wird ausgeführt, dass die Weiterbildungen des Klägers bei Herrn R. S. „insbesondere auch das Erlernen von methodischen Proben mit Laien, die Motivation und Anleitung zum Üben, das Erarbeiten musikalischer und intonatorischer Parameter, das Vermitteln instrumentaltechnischer Kenntnisse sowie Grundlagen der Dirigiertechnik” von dienstlichem Interesse für die Tätigkeit des Klägers als Musikpädagoge seien. Diese Aussage ist zwar ein Indiz für die berufliche Veranlassung der streitigen Fahrten des Klägers nach H, allerdings nur ein äußerst schwaches Indiz. Dem Schreiben ist nämlich nicht zu entnehmen, weshalb ein hinreichend konkreter Zusammenhang gerade zwischen den in den Streitjahren 2005 und 2006 erworbenen Fähigkeiten des Klägers und seinen Tätigkeiten als Förderlehrer bestehen soll.

    Das vom Kläger (in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2012) vorgelegte Schreiben des Pädagogischen Landesinstituts ist kein Indiz für die berufliche Veranlassung der streitigen Fahrten nach H. Zunächst ist festzustellen, dass sich das Schreiben des Pädagogischen Landesinstituts vom 16. April 2012 nicht auf die Streitjahre 2005 und 2006, sondern auf das Jahr 2012 bezieht. Unabhängig davon wird in diesem Schreiben zwar ein „dienstliches Interesse” bescheinigt, allerdings nicht in Bezug auf die streitigen Fortbildungsmaßnahmen:

    In dem Schreiben des Pädagogischen Landesinstituts vom 16. April 2012 werden die „o.a. Veranstaltungen” (d.h. die in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Veranstaltungen in 2012) unter Bezugnahme auf „Pt. 4.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 16.05.2003 als „dienstlichen Interessen dienend” anerkannt. In der Anlage zu diesem Schreiben sind allerdings nur Proben- und Konzerttermine des Orchesters Musikfreunde H im Jahr 2012 aufgeführt (die allwöchentlichen Probetermine (immer dienstags), zwei Probenwochenenden, zwei Generalproben und 3 (geplante) Konzerttermine). Einen Hinweis auf „Fortbildungsmaßnahmen” des Klägers bei Herrn S. und/oder Herrn Prof. S., enthält das Schreiben hingegen nicht.

    Im Übrigen wird in dem Schreiben Folgendes ausgeführt:

    „Die Musikfreunde H (...) suchen für die Proben- und Konzertphase im Sommersemester 2012 versierte InstrumentalistInnen, bevorzugt Schulmusiker/Innen und Lehrkräfte sämtlicher Schularten (...)”

    „J. ist Musikpädagoge, Förderschullehrer und Berater für Integration/Inklusion am Pädagogischen Landesinstitut in S. O.g. Veranstaltungen sind für Lehrkräfte als dienstlichen Interessen dienend anerkannte Fortbildungsmaßnahmen, und zwar die Probe- und Konzertphasen der Musikfreunde H, die semesterbezogen arbeiten und eng mit der Musikhochschule in M kooperieren.”

    Wie diesen Ausführungen zu entnehmen ist, werden die Proben und Konzerte für Lehrkräfte aller Fachrichtungen als dienstlichen Interessen dienende Fortbildungsmaßnahmen anerkannt, also auch für Lehrkräfte, die keinen Musikunterricht erteilen (können/dürfen bzw. möchten). Die Aussage des Pädagogischen Landesinstituts, dass die Proben und Konzerte als „dienstlichen Interessen dienend” anerkannt würden, ist daher kein taugliches Indiz dafür, dass die Proben und Konzerte tatsächlich in einem konkreten und damit steuerlich anzuerkennenden Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Lehrkräfte stehen. So unterscheidet das Pädagogische Landesinstitut auch zwischen (lediglich) „dienstlichen Interessen dienend” und „für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sein”, denn nur im zuletzt genannten Fall wird z.B. Sonderurlaub gewährt (wenn andere dienstliche Interessen nicht entgegenstehen). Darauf wird in dem Schreiben des Pädagogischen Landesinstituts vom 16. April 2012 ausdrücklich hingewiesen.

    Im vorliegenden Fall spricht somit nur ein einziges (schwaches) Indiz für die berufliche Veranlassung der streitigen Fahrten nach H (das im Schreiben der B-Schule bescheinigte „dienstliche Interesse”), alle anderen Indizien sprechen dagegen.

    Gegen eine berufliche Veranlassung der Fahrten des Klägers nach H sprechen aus Sicht des Senats auch folgende Überlegungen:

    Bei dem Sinfonieorchester Musikfreunde H e.V. handelt es sich (nach deren Webseite) um ein im ...-Raum bekanntes Sinfonieorchester, dessen Musikerinnen und Musiker (zum Teil ehemalige) Studierende aller Fakultäten der Universität H, der pädagogischen Hochschule H, der Musikhochschule M, sowie weiteren Ausbildungsstätten der Region sind. Alle Musiker beherrschen ein Musikinstrument und bilden insofern eine homogene Gruppe. Satzproben im Holzbläser- und Blechbläserbereich stellen deshalb spezielle Anforderungen an die Ensembleleitung. Spezielle Anforderungen stellt zwar auch das vom Kläger genannte „Klassenmusizieren”. Diese Anforderungen werden allerdings in einer im Internet veröffentlichten Seminarbeschreibung der Bundesakademie für musikalische Jugendbildung in T („Faszination Gruppe (Klassen-)Musizieren mit heterogenen Gruppen”, 23. bis 25. 2012) wie folgt beschrieben:

    Bei Schülerinnen und Schülern mit den verschiedensten Vorlieben, Kenntnissen und Erfahrungen, Anfängern bzw. Anfängerinnen und Fortgeschrittenen in unterschiedlichsten Motivationslagen handele es sich um eine heterogene Gruppe. Wer mit derart bunten Gruppen lebend und lehrreich, wohlklingend und motivierend arbeiten wolle, müsse auf professionelle Methoden und innovative Vermittlungskonzepte zurückgreifen können. So würden Schüler in den wenigsten Fällen alle Noten lesen und ein Instrument beherrschen können. Größere und große Gruppen musikalisch zu aktivieren, sie instrumentalpraktisch anzuleiten, neugierig zu machen und faszinierende Klangwelten, Vertrauen und Sicherheit zu geben, sich musikalisch auszudrücken, verlange von Lehrenden ein entsprechendes didaktisch-methodisches Know-how, insbesondere bei teilnehmenden Kindern und Jugendlichen, die keine Notenkenntnisse besäßen.

    Dass der Kläger solche Kenntnisse und Fähigkeiten erst in den Streitjahren 2005 und 2006 bei Herrn S. und/oder Herrn S. erworben, ergänzt oder vertieft hat, ist nicht ersichtlich.

    Auch bei Anwendung der Grundsätze, die der BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06 BFHE 227,1 ; BStBl. II 2010, 672 ) entwickelt hat, lässt sich keine bzw. allenfalls eine unbedeutende berufliche Veranlassung der streitigen Fahrten des Klägers nach H feststellen:

    In diesem Beschluss wird ausgeführt, dass Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen seien, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang bestehe, sei zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments”, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergebe diese Prüfung, dass diese Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maß auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhten, so seien sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhten die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so seien sie nicht abziehbar.

    Im vorliegenden Fall beruhte der die betreffenden Aufwendungen des Klägers „auslösende Moment” auf privaten Umständen. Der Kläger blieb nach Abschluss seines Studiums im Orchester der Musikfreunde H und spielte dort weiterhin Klarinette. Da er fortan kein „angehender Schulmusiker” oder „angehender Dirigent” mehr war, der im Rahmen seines Examens mit dem Orchester sinfonische Werke hätte erarbeiten bzw. zur Aufführung hätte bringen können (vgl. die Stellungnahme von Herrn Dr. J. M. vom 18. November 2007, Bl. 134 der Gerichtsakte), war bzw. ist das weitere Klarinettenspiel des Klägers in diesem Orchester der privaten Lebensführung zuzuordnen. Dies räumt auch der Kläger (inzwischen) ein. Aus dieser privat veranlassten Tätigkeit hat sich dann ergeben (= auslösendes Moment), dass der Kläger auch Satzproben übernahm und entsprechende Anleitung hierfür erhielt. Auch diese Tätigkeiten sind somit der privaten Lebensführung des Klägers zuzurechnen.

    Auch der „tatsächliche Verwendungszweck” der Aufwendungen (zu dessen Maßgeblichkeit siehe BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 53/09 , BFHE 230, 317 ; BStBl. II 2011, 723 ) lag – jedenfalls nahezu vollständig – beim Orchester in H:

    Die Aufwendungen (= die Kosten für Fahrten des Klägers nach H zu Aus- bzw. Fortbildungen durch Herrn S. und/oder Herrn Prof. S. bzw. zu Satzproben/Ensembleleitungen) hatten in allererster Linie den Zweck, dass der Kläger Satzproben bei dem Orchester in H durchführen kann. Sowohl die Anleitungen (durch Herrn R. S. und Herrn Prof. S.) als auch die Satzproben selbst erfolgten also für Zwecke des Orchesters. Einer (etwaigen) Verwertbarkeit der Kenntnisse und Fertigkeiten im schulischen Bereich kommt demgegenüber allenfalls eine völlig untergeordnete Bedeutung zu. Daher kann auch offen bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger auch in den anderen Orchestern, in denen er in seiner Freizeit mitspielt, seine Kenntnisse eingesetzt und Ensembleleitungen usw. übernommen hat.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    VorschriftenEStG §§ 9 Abs. 1 S. 1,12 Nr. 1 S. 2

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents