Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.08.2012 · IWW-Abrufnummer 123091

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 09.05.2012 – 3 K 896/11

    1. Eine Schulausbildung ist nicht nur dann als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht.
    2. Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten.


    Tatbestand
    Streitig ist das Kindergeld für Z (geboren 29.03.1992).
    Z schloss die Hauptschule in D am 29.07.2010 ab. Im Schuljahr 2010/2011 war Z an der X Universität in F eingeschrieben. Die X Universität in F bestätigte mit Schreiben vom 18.11.2010, dass Z seit Oktober 2010 an der Schule eingeschrieben ist. Nach dem Schreiben beträgt die normale Bildungszeit 4 Jahre, was der Besuchsdauer der Gymnasien in der Türkei entspricht. Die normale Studienzeit von 4 Jahren kann höchstens bis zu 6 Jahren verlängert werden. Für die Vorbereitung werden wöchentlich nach dem Schreiben der X Universität ca. 30 Stunden Arbeitszeit benötigt, um die Prüfungen erfolgreich ablegen zu können. Die Externprüfungen zum Erwerb des türkischen Gymnasialabschlusses finden jährlich im Februar, im Mai und im August statt.
    Z nahm an der Zwischenprüfung in F am 12./13.02.2011 teil, konnte jedoch nur in den Fächern Fremdsprache 1 und Wirtschaft 1 bestehen, in allen anderen Fächern nicht. Bei den Prüfungen am 21./22.05.2011 konnte Z in den Fächern Religion 1 und Fremdsprache 2 gute bis sehr gute Ergebnisse erzielen. Die übrigen Fächer wurden mit nicht bestanden gewertet. Bei den Prüfungen am 20./21.08.2011 erzielte er die Note „gut” in den Fächern Religion 2, Geschichte und türkische Literatur. Die übrigen Fächer wurden nicht bestanden.
    Mit Bescheid vom 11.01.2011 hob die Familienkasse das Kindergeld für Z ab August 2010 auf und forderte das für den Zeitraum von August 2010 bis November 2010 ausbezahlte Kindergeld i.H.v. 760 € zurück.
    Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Besuch der Fernuniversität X nicht als Ausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 EStG anerkannt werden könne. Die Dauer und Intensität der Ausbildung dürfe nicht der Selbstverantwortung des Schülers überlassen werden. Von einer Ernsthaftigkeit der Ausbildung könne nur dann ausgegangen werden, wenn geeignete Nachweise in Form von Bescheinigungen über die regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur, Nachweise über abgelegte Zwischenprüfungen, Leistungsnachweise und Bescheinigungen über den Fortgang der Ausbildung vorgelegt werden.
    Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.
    Mit der Klage beantragt die Prozessbevollmächtigte unter Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 11.01.2011 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30.05.2011 Kindergeld ab August 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:
    Z habe sich in der Schulausbildung befunden, sodass ein Anspruch auf Kindergeld weiterhin bestehe. Fernschulen würden nach Ziffer 63.3.2.1 der Dienstanweisung als schulische Einrichtung im Sinne des EStG gelten. Entgegen der Ansicht der Familienkasse liege die Ausbildung nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers. Zwar seien keine bei der Schule einzureichenden Hausarbeiten zu fertigen und bestehe keine Präsenzpflicht. Der Schüler sei jedoch in eine Mindestorganisation eingebunden, die dauernde Lernkontrollen ermögliche. Die Schüler würden ihre Lehrbücher jeweils vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnittes direkt aus der Türkei erhalten und müssten sich dann selbständig auf die Prüfungen vorbereiten. Das Schuljahr sei in 3 Abschnitte unterteilt. Die Prüfungen fänden jährlich im Februar, Mai und August in F statt und würden daher ständige Leistungskontrollen der Schüler erlauben. An diesen Prüfungen am 12./13.02.2011 und 21./22.05.2011 sowie 20./21.08.2011 habe Z teilgenommen. Die Klägerin habe ein jährliches Schulgeld i.H.v. 415 € entrichtet und Z habe, wie sich aus dem Schreiben der Fernschule ergebe, wöchentlich ca. 30 Stunden zur Vorbereitung auf die Prüfungen aufgewendet. Wenn nach Ziffer 63.3.2.1 Abs. 3 der Dienstanweisung schon der Besuch einer vergleichbaren allgemeinen oder berufsbildenden Schule im Ausland zum Kindergeld berechtige, müsse ein ausländischer Schulabschluss, welcher im Inland erworben werde, als Schulausbildung im Sinne des EStG anerkannt werden. Es reiche aus, wenn der Schüler durch den Schulabschluss im Ausland ein Weg eröffnet werde, sich für einen Beruf ausbilden zu lassen. Hingegen sei es nicht erforderlich, ob der angestrebte Schulabschluss in Deutschland anerkannt werde.
    Den Prüfungsergebnissen könne entnommen werden, dass sämtliche Fächer, die im Prüfungszeitraum zuvor nicht bestanden waren, wiederholt wurden. Erst wenn beispielsweise die Prüfung Religion 1 bestanden sei, könne der Schüler an der Prüfung Religion 2 teilnehmen. Angesichts der Tatsache, dass der Schüler für die Teilnahme an den Prüfungen extra mit dem Vater nach F reisen musste, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er das Studium nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben habe. Für Z sei es allerdings zunächst eine Umstellung gewesen, die Prüfungen in türkischer Sprache bestehen zu müssen, zumal er in Deutschland aufgewachsen sei. Z habe sich ernsthaft auf die Prüfungen vorbereitet, indem er zuhause das Lehrmaterial studiert und daneben keiner weiteren Beschäftigung nachgegangen sei. Dass er nicht alle Prüfungen bestanden habe, ändere nichts an der Tatsache, dass aufgrund der Gesamtumstände von einer Ernsthaftigkeit der Ausbildung auszugehen sei.
    Wegen der fehlenden Erfolge habe Z die Ausbildung an der X Universität abgebrochen. Seit dem 17.09.2011 besuche Z das M, Private Ergänzungsschule, in S. Damit sei die Konsequenz aus dem nicht erfolgreichen Schulbesuch gezogen worden, was ebenfalls für die Ernsthaftigkeit spreche.
    Die Familienkasse beantragt Klageabweisung.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
    Zwar könne die Schulausbildung grundsätzlich auch an einer Fernschule erfolgen, die Ausbildung müsse jedoch Zeit und Arbeitskraft des Kindes in einem Umfang in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt werde und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht hinreichend nachgewiesen. Der Schüler bereite sich bei der X Universität selbständig auf die Prüfungen vor, Präsenzunterrichte fänden nicht statt. Ausreichende Leistungsnachweise seien von Z nicht erbracht worden. Aus dem Prüfungsergebnis der vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen gehe hervor, dass Z lediglich in einem Fach die Note „genügend” erreicht habe, das Fach Fremdsprache mit „sehr gut” bestanden habe, jedoch in allen übrigen Fächern nicht bestanden habe. Damit könnten die vorliegenden Unterlagen die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildung nicht hinreichend belegen. Bescheinigungen über die regelmäßigen Einreichungen von Hausarbeiten, Nachweise über Kontakte zum Lehrpersonal sowie Bescheinigungen über den Fortgang seien nicht vorgelegt worden.
    Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Akteninhalt verwiesen.
    Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass der zum Berichterstatter bestellte Richter anstelle des Senats entscheidet (§ 79 a Abs. 3 und 4 FGO).
    Dem Gericht liegt die von der Familienkasse überlassene Kindergeldakte vor.
    Gründe
    Die Klage hat keinen Erfolg.
    Ein Kind wird für Zwecke des Kindergeldes über das 18. Lebensjahr hinaus nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 EStG nur dann berücksichtigt, wenn einer der in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Tatbestände vorliegt. Danach wird ein Kind beim Kindergeld unter anderem dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Die objektive Beweislast dafür trägt der Kindergeldberechtigte.
    1. Der Begriff der Berufsausbildung umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294, m.w.N.). Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523; vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848). Sie müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, auch muss die Ausbildungsmaßnahme nicht überwiegend Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen (BFH-Urteile in BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; und in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Maßgebend für diese weite Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird (BFH-Urteil in BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294, m.w.N.).
    Zur Berufsausbildung gehört auch die Schulausbildung (BFH-Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 9. Juni 1999 VI R 34/98, BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705). Eine Schulausbildung ist nicht nur dann anzuerkennen, wenn der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht . Auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Begriff der Schulausbildung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes a.F. (Urteile vom 7. September 1988 10 RKg 6/87, Aktueller Informationsdienst für die berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung 1988, 2115, betr. Nichtschülerabitur, und vom 22. November 1994 10 RKg 3/93, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 1995, 234, betr. Gasthörerstudium zur Erlangung der Hochschulreife), kann nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, da seit der Systemumstellung zum 1. Januar 1996 der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung im Kindergeldrecht gilt und somit eine einheitliche steuerrechtliche Auslegung geboten ist. Bei der Auslegung ist der Zweck des Kindergelds zu berücksichtigen, das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung auszunehmen (vgl. § 31 Satz 1 EStG), weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird (BFH-Urteil vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296 m.w.N.).
    2. Bereitet sich ein Kind jedoch ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen . Zweifel gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten (BFH-Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298). Hiermit soll der Gefahr einer pro forma Einschreibung begegnet werden. Besteht das Kind dann die nächstmögliche Prüfung, so kann eine ernsthafte Prüfungsvorbereitung unterstellt werden (BStBl II 2010, 298). Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist zudem - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen (BFH-Urteil vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296 m.w.N.). Hieraus ergibt sich, dass es weder auf das Vorliegen einer schulischen Mindestorganisation ankommt, noch eine Mindeststundenzahl vorliegen muss. Zum anderen hat der BFH aber an dem Merkmal der Ernsthaftigkeit der vom Kind durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen festgehalten. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Kindergeldtatbestände des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EStG nicht allein auf das Vorliegen einer Unterhaltssituation abstellen, sondern darüber hinaus - in Abgrenzung vor allem zur reinen Freizeitgestaltung oder zum bloßen Müßiggang - vom Gesetzgeber anerkannte Formen der Betätigung verlangen. Die Ausbildung darf hierbei nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird hier auf Bescheinigungen über die Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur und den Kontakt und Austausch zwischen Lehrern und Schülern abgestellt (Finanzgericht München, Urteile vom 27.02.2008 10 K 931/07, EFG 2008, 960; und vom 18.08.2010 10 K 2169/09, juris; Stache bei Bordewin/Brandt, EStG, § 32 Rz. 69).
    3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat nach Auffassung des Gerichts im Streitfall Z die Ausbildung nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit betrieben. Er hat sich nicht zur Abiturprüfung angemeldet und hat auch nicht die Zwischenprüfungen bestanden. Die an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung zu stellenden strengen Anforderungen hat die Klägerseite nicht erfüllt. Nachdem im Streitfall die Durchführung der Ausbildung weitgehend in den Verantwortungsbereich des Schülers liegt, muss zum Nachweis der Ernsthaftigkeit eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der individuellen Lernanstrengungen des Kindes belegt werden (Finanzgericht München, Urteil vom 18.08.2010 10 K 2169/09, juris). Diese ist für Z nicht nachgewiesen. Zwar hat die Klägerin ein Schulgeld in Höhe von 415 € im Jahr bezahlt und hat Z an 6 Tagen Prüfungen in F abgelegt. Jedoch fand kein Kontakt des Schülers mit dem Lehrpersonal statt und wurden keine Hausarbeiten an das Bildungsinstitut eingesandt. Auch wenn das Schulkonzept Kontakte mit den Schülern - auch über moderne Kommunikationsmittel - nicht vorsah, so ist dieses Unterrichtskonzept nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls bei einem Ausbildungsgang, der - wie der vorliegende - mit Ausnahme der fortbestehenden Kostenbelastung keine organisatorischen Vorkehrungen zur Sanktionierung unzureichender Lernanstrengungen vorsieht, als nicht ausreichend für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung zu erachten.
    4. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung ist § 70 Abs. 2 EStG. Hiernach ist die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, Änderungen eingetreten sind. Die Aufhebung hat mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ggf. auch rückwirkend zu erfolgen. Ein Ermessensspielraum steht der Familienkasse im Rahmen des § 70 Abs. 2 EStG nicht zu (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123).
    5. Da die Kindergeldfestsetzungen für die streitbefangenen Monate gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben wurden, hat der Kläger das Kindergeld ohne rechtlichen Grund erhalten und deshalb gemäß § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

    VorschriftenEStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents