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  • 29.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121951

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 10.05.2012 – 5 K 2338/08

    Das Verschieben einer Vermögensauseinandersetzung aus sonstigen, nicht die eigentlichen (früheren) ehelichen Beziehungen der Miteigentümer eines Grundstücks betreffenden Gründen --hier: das Ermöglichen einer fortdauernden Grundstücksnutzung durch einen nahen Angehörigen--, rechtfertigt nicht eine steuerliche Begünstigung des --nach dem Tod des Angehörigen, zwei Jahre und fünf Monate nach der Ehescheidung erfolgten-- Erwerbs durch einen der Miteigentümer gem. § 3 Nr. 5 GrEStG(Rn.38)(Rn.42).


    5 K 2338/08
    Tenor

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Grunderwerbsteuerbefreiung eines Erwerbsvorgangs gemäß § 3 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG –.

    Die Klägerin und ihr früherer Ehemann – N – erwarben mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1990 das in der Flur xx der Gemarkung X gelegene Flurstück, Hof- und Gebäudefläche, Straße 1, mit einer Größe von 7,27 a jeweils zur ideellen Miteigentumshälfte.

    Das Haus wurde zunächst von der Klägerin und N und deren gemeinsamer Tochter sowie der Mutter der Klägerin – H – bewohnt.

    Am 14. Februar 2005 wurde die Ehe der Klägerin und des N geschieden, nachdem beide bereits seit dem 1. April 2001 getrennt gelebt hatten. Die am xx. xx 1988 geborene Tochter der Klägerin verließ mit dieser die eheliche Wohnung und wohnte bei der Klägerin in Y.

    Ausweislich des Scheidungsurteils wurde neben der Ehescheidung lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt. Weitere Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wurden ausweislich der vom Gericht beigezogenen Scheidungsakten des Amtsgerichts – Familiengericht – nicht getroffen.
    H verstarb am 17. Mai 2007.

    Mit notarieller Urkunde vom 25. Juli 2007 übertrug N seinen hälftigen Miteigentumsanteil am o.g. Grundstück auf die Klägerin gegen Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank in Höhe von 80.000 € sowie einer Barzahlung in Höhe von 30.000 €. In der Präambel des Übertragungsvertrags war vermerkt: „Der nachfolgende Vertrag dient der Vermögensauseinandersetzung nach der Ehescheidung im Sinne von § 3 Ziffer 5 GrEStG.“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.

    Das von der Klägerin abgelöste Darlehen valutierte ausweislich des dem Beklagten vorgelegten Kontoauszugs in Höhe von 79.595,37 €.

    Auf Nachfrage des Finanzamts zum Umfang der Vermögensauseinadersetzung nach der Scheidung, insbesondere des Zugewinnausgleichs, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass zum Scheidungszeitpunkt keiner der früheren Eheleute bereit gewesen sei, das Haus allein zu übernehmen. Ein Verkauf sei nicht in Betracht gekommen, da sowohl N als auch H das Haus noch bewohnten und dort auch wohnen bleiben wollten. Daher sei die Vermögensauseinandersetzung zurückgestellt worden. Insoweit wird auch auf das Schreiben des Rechtsanwalts R vom 11. August 2004 verwiesen, der als Prozessbevollmächtigter des N der Klägerin mitteilte, dass es nach Angabe des N für weitere Punkte einer anwaltlichen Hilfe nicht bedürfe. „Auch die Frage, wie es mit dem gemeinsamen Haus in X weitergeht, wollen Sie und mein Mandant untereinander regeln.“

    Der Beklagte versagte die GrESt-Befreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG und setzte mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 gegen die Klägerin 2.442 € GrESt fest. Der Steuerberechnung wurde als Gegenleistung der Barkaufpreis von 30.000 € sowie die Hälfte der übernommenen Bankschulden in Höhe von 39.797,68 € zugrunde gelegt.

    Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben.

    Sie trägt vor, neben der Ehescheidung am 14. Februar 2005 sei nur der Versorgungsausgleich, aber kein Zugewinnausgleich durchgeführt worden. Beide Ehegatten hätten während der Ehe allenfalls mit dem erworbenen Grundstück einen gleich hohen Zugewinn erzielt. Eine Regelung bezüglich des Hauses sei seinerzeit zurückgestellt worden, weil die frühere Ehewohnung auch nach der Scheidung von N und die weitere Wohnung von H, ihrer Mutter, bewohnt worden seien. Nach dem Tod der H habe sich N entschlossen, die Wohnung aufzugeben und mit seiner neuen Lebensgefährtin ein Haus zu bauen. Bezüglich des gemeinsamen Hauses habe man sich dahingehend geeinigt, dass sie, die Klägerin, dieses allein erwerben und die noch bestehenden Verbindlichkeiten übernehmen sollte. Darüber hinaus sollte N ausgezahlt werden.
    Sie, die Klägerin, habe sodann im Übergabevertrag die alleinige persönliche Haftung für die bestehende Darlehensverbindlichkeit übernommen und N als weitere Gegenleistung 30.000 e€ zu zahlen gehabt.

    Dieser Vorgang erfülle den Tatbestand des § 3 Nr. 5 GrEStG, da es sich um den klassischen Fall einer Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung handele.

    Im Hinblick auf den gleich hohen Zugewinn durch den gemeinsamen Erwerb von Vermögen während der Ehe habe entgegen der Ansicht des Beklagten ein Zugewinnausgleich nicht stattzufinden brauchen. Vielmehr sei auch nach Beendigung der Ehe noch gemeinsames Vermögen verblieben, über das sie und N sich steuerfrei hätten auseinandersetzen können. Die Gründe für einen späteren Zeitpunkt dieser Auseinandersetzung seien grundsätzlich belanglos.

    Hier liege der Grund für die Zurückstellung der Auseinandersetzung bis zum Jahr 2007 darin, dass H im Zeitpunkt der Ehescheidung schwer erkrankt gewesen und abzusehen gewesen sei, dass sie nicht mehr lange leben werde. Um der H einen Auszug aus dem Haus zu ersparen, hätten sie, die Klägerin, und N beschlossen, dass die Auseinandersetzung über das gemeinsame Haus bis zum Tod der H zurückgestellt werde und N zumindest bis zum Tod der H im Haus wohnen bleibe.

    N sei nach der Trennung im Jahr 2001 in der früheren Ehewohnung geblieben; er habe auch keinen Anlass gehabt, die Wohnung zu wechseln.

    Sofort nach dem Tod der H am 17. Mai 2007 habe man die Auseinandersetzung über das Haus begonnen. N habe einen Kaufinteressenten benannt, der das Anwesen für 140.000 € erwerben wollte. Sie, die Klägerin, habe sich aber nicht entschließen können, ihr Elternhaus zu verkaufen und habe sich sodann entschlossen, das Haus zu übernehmen und mit ihrem neuen Partner von Y zurück nach X zu ziehen.

    N habe zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin im Nachbarort ein Baugrundstück erworben und dort sofort mit dem Neubau eines Wohnhauses begonnen, das noch im Jahr 2007 bezogen worden sei.

    N hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. Dezember 2010, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, die Angaben der Klägerin bestätigt. Er weist ergänzend darauf hin, dass man sich bereits während des Scheidungsverfahrens darüber einig gewesen sei, nicht gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks zu bleiben, sondern dieses zu verkaufen und den verbleibenden Erlös untereinander aufzuteilen. Der Verkauf sei sinnvoll erschienen, da die Klägerin ausgezogen gewesen sei und kein Interesse am Erwerb des großen Hauses gehabt habe. Den Tod der H habe man sofort zum Anlass genommen, sich durch einen Verkauf des Hauses auseinanderzusetzen. Auch ein Interessent sei bereits vorhanden gewesen. Dann habe sich die Klägerin aber entschlossen, dass Haus allein zu erwerben.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. August 2008, 1. Oktober 2008, 13. Oktober 2008, 14. November 2008, 9. Dezember 2008 und 27. Dezember 2010 Bezug genommen.

    Die Klägerin beantragt,

    den GrESt-Bescheid vom 29. Oktober 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Es verweist auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung und trägt weiter vor, im Streitfall sei als Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung lediglich ein Versorgungsausgleich erfolgt, da sich die Beteiligten einig gewesen seien, dass auf einen Zugewinnausgleich habe verzichtet werden können. Das gemeinsame Grundstück sei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weitergeführt worden. Erst gravierende Veränderungen der Lebensverhältnisse – jeweils neue Lebenspartner mit veränderten Zielen wie Hausneubau und Tod der Mutter der Klägerin – hätten zur Auflösung der Grundstücksgemeinschaft geführt. Die Übertragung der Grundstückshälfte auf die Klägerin sei dabei zu Bedingungen erfolgt, die unter fremden Dritten üblich seien. Durch die vereinbarte Zahlung von 30.000 € sei N der Wert des anteiligen Grundstücks ersetzt worden. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darlegungen. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Ex-Schwiegersohn die Pflege der kranken Ex-Schwiegermutter übernommen habe und nicht deren leibliche Tochter.

    Außerdem fehle es im Streitfall an einer zeitnahen Dokumentation und Nachweisen für die behauptete Sachverhaltsgestaltung. Nachdem der Rechtsanwalt des N im Scheidungsverfahren ausdrücklich die Frage gestellt habe, was mit dem Grundstück geschehen solle, hätten die Beteiligten spätestens zu diesem Zeitpunkt die weiteren Absichten dokumentieren können. Auf die Schriftsätze des Beklagten vom 9. September 2008 und 14. November 2008 wird im Übrigen Bezug genommen.

    Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

    Dem Gericht haben die einschlägigen GrESt-Akten des Beklagten sowie ein Hefter Scheidungsverfahren des Amtsgerichts, vorgelegen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Der angefochtene GrESt-Bescheid vom 29. Oktober 2007 ist rechtmäßig.

    Der Erwerbsvorgang vom 25. Juli 2007 unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der GrESt. Er ist nicht nach § 3 Nr. 5 GrEStG von der Besteuerung befreit.

    Nach dieser Vorschrift ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Besteuerung ausgenommen. Hierzu hat der Bundesfinanzhof – BFH – im Urteil vom 23. März 2011 II R 33/09, Bundessteuerblatt II 2011, 980, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache-BTDrucks- 9/251, S. 189) und die Ausführungen von Kesseler (Die grunderwerbsteuerliche Behandlung des Familienwohnheims nach der Scheidung, Deutsches Steuerecht 2010, 2173 ff) dargelegt, dass § 3 Nr. 5 GrEStG in sachlicher Hinsicht alle Erwerbe aus Anlass der Ehescheidung von der Steuer befreit. Begünstigt ist jede Vermögensauseinandersetzung, die ihre Ursache in der Scheidung hat. Die Vermögensauseinandersetzung erstreckt sich dabei auf die Regelung sämtlicher vermögensrechtlicher Beziehungen der geschiedenen Ehegatten und damit auch auf die Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaften der Ehegatten.

    Eine zeitliche Beschränkung ist in § 3 Nr. 5 GrEStG für die Durchführung der Vermögensauseinandersetzung nicht vorgesehen. Ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung kann jedoch darauf hindeuten, dass eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung nicht mehr vorlag (BFH Urteil II R 33/09 a.a.O. unter II 2 a, aa) der Gründe).

    Im Streitfall haben die Klägerin und N weder in der Zeit des Getrenntlebens nach dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung Ende März 2001 noch im Ehescheidungsverfahren eine verbindliche Regelung über eine Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft am Grundstück in X getroffen.

    Die Übertragung der Miteigentumshälfte des N auf die Klägerin mit Vertrag vom 25. Juli 2007, d.h. erst ca. 2 Jahre und 5 Monate nach erfolgter Ehescheidung, spricht wegen einer fehlenden gesetzlichen Befristung der Vermögensauseinandersetzung zunächst nicht gegen das Vorliegen des Befreiungstatbestands.

    Entscheidend für eine Versagung der begehrten Steuerbefreiung ist nach Ansicht des Senats aber die mangelnde Kausalität zwischen Ehescheidung und Grundstücksübertragung auf die Klägerin. Der Senat folgt insoweit dem BFH, der – unter Hinweis auf die Ausführungen von Kesseler a.a.O. – entscheidend auf die Ursächlichkeit der Scheidung für die Vermögensauseinandersetzung abstellt. Dabei ist aber zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausweitung der Befreiungsvorschrift auf sämtliche Vermögensauseinandersetzungen mit Grundstücken nach einer Ehescheidung darauf abzustellen, dass diese Auseinandersetzung durch die Scheidung notwendig geworden ist (so die Gesetzesbegründung in BTDrucks. 9/251 a.a.O).

    Damit sind Vermögensauseinandersetzungen, die zwar zeitlich nach einer Ehescheidung erfolgen, jedoch auf keinem zwingenden familienrechtlichen Hintergrund (vgl. Fumi in der Anmerkung zum Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. Januar 2001, 8 K 4723/97 GrE, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 706, 708) beruhen, nicht von der GrESt befreit.

    Im Streitfall war Anlass für die Vermögensübertragung auf die Klägerin im Jahr 2007 nicht mehr die Ehescheidung, sondern der Tod der H am 17. Mai 2007. Die fortdauernde Nutzung der zweiten Wohnung des Hausgrundstücks durch H war nach Darstellung der Klägerin und des N entscheidend dafür, dass, wie zunächst beabsichtigt, das Grundstück nicht veräußert wurde und damit auch keine Auseinandersetzung des Miteigentums stattfand. Erst durch den Tod der H entfiel dieses Hindernis.

    Bei dieser Sachlage gewinnt auch der Umstand Bedeutung, dass eine Veräußerung des Grundstücks wegen der von H bewohnten weiteren Wohnung schwierig gewesen wäre und zumindest zu einer erheblichen Minderung des Verkaufspreises geführt hätte. Da ein Umzug der H wegen deren Erkrankung offensichtlich nicht in Betracht gezogen wurde, liegt es nahe, dass auch entsprechende Erwägungen einer frühzeitigen Auseinandersetzung der Miteigentümer entgegen standen.

    Demgegenüber ist der vielfach in Trennungsfällen gegebene Grund, den oder die Miteigentümer durch Verkauf des Grundstücks finanziell zu entlasten, im Streitfall erkennbar nicht gegeben. In einem solchen Falle könnte man im Sinne des vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecks von einer notwendig gewordenen Vermögensauseinandersetzung ausgehen, deren steuerliche Privilegierung auch dem verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Ehe entspricht (so auch Kesseler, a.a.O. S. 2176 unter 6.4.). Ferner sind auch keine anderen, aus den ehelichen Beziehungen der Klägerin und N resultierenden Gründe vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich, die zwingend gegen den Fortbestand von Miteigentum am Grundstück in X im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und N, sprechen. Solche Gründe hätten z.B. vorgelegen, wenn das eheliche Kind mit N in der gemeinsamen Wohnung verblieben und dieses Zusammenleben z.B. wegen der Ausbildung des Kindes notwendig gewesen wäre und man erst das Ende dieser Ausbildung hätte abwarten wollen. Im Streitfall ist das Kind aber bereits im Trennungszeitpunkt mit der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.

    Das Verschieben einer Vermögensauseinandersetzung aus sonstigen, nicht die eigentlichen (früheren) ehelichen Beziehungen der Miteigentümer betreffenden Gründen – hier das Ermöglichen einer fortdauernden Grundstücksnutzung durch einen nahen Angehörigen –, rechtfertigt nach Ansicht des Senats nicht eine steuerliche Begünstigung des Erwerbs durch die Klägerin nach § 3 Nr. 5 GrEStG.

    Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die vom Senat vorgenommene einschränkende Auslegung des § 3 Nr. 5 GrEStG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

    RechtsgebietGrEStGVorschriften§ 3 Nr 5 GrEStG 1997, § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997