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  • 20.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123903

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 28.02.2012 – 6 K 644/11 E

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Münster

    6 K 644/11 E

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand:

    Zu entscheiden ist, ob der in S (bei I) wohnende Kläger (Kl.), der seit dem 01.10.2000 bei einem Polizeiausbildungsinstitut in H tätig ist, seine Fahrten von der Wohnung in S zur Arbeitsstätte H (für das Streitjahr 2008) nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen steuerlich berücksichtigt erhält.

    Der Kl. ist Polizeibeamter. Bis einschließlich September 2000 war er bei der Kreispolizeibehörde I tätig. Ab dem 01.10.2000 ist er in H beim „Polizeiausbildungsinstitut “ – später wurde dieses Institut in das „Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW“ und schließlich in das „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW“ eingegliedert - beschäftigt. Laut Verfügung der damals zuständigen Bezirksregierung D vom 17.08.2000 wurde der Kl. mit Wirkung vom 01.10.2000 gem. § 28 Abs. 1 Landesbeamtengesetz an das „Polizeiausbildungsinstitut “ versetzt. Nach einem persönlichen Verwendungskonzept des Landrats als Kreispolizeibehörde I sollte die Rückversetzung zur bisherigen Behörde voraussichtlich zum 01.10.2004 erfolgen. Der Einsatz des Kl. bei dem Polizeiausbildungsinstitut zunächst als Fachlehrer und später als Jahrgangsleiter im Bereich der Ausbildung des Laufbahnabschnittes I endete mit Abschluss der Ausbildung des entsprechenden Jahrgangs am 31.03.2004. Direkt im Anschluss daran wurde der Kl. bei dem Polizeiausbildungsinstitut in der Zeit bis zum 22.08.2005 als Fachlehrer in der Ausbildung zum gehobenen Dienst des Laufbahnabschnitts II tätig, dem sich ab dem 23.08.2005 eine Tätigkeit als Kursleiter anschloss, die zunächst bis zum 31.08.2009 andauern sollte und später um ein Jahr bis zum 31.08.2010 verlängert wurde (Verfügungen des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW vom 23.08.2005 und vom 19.12.2005). Auf Grund organisatorischer Veränderungen beim Arbeitgeber wurde dem Kl. jedoch Ende März 2009 eine Stelle als „Modulgruppenleiter“ in der Abteilung , Dezernat in dem Polizeiausbildungsinstitut in H zugewiesen, die mit einem Endtermin vom 31.08.2013 versehen ist. Als anschließende Wunschbehörde des Kl. wurde weiterhin die Kreispolizeibehörde in I angegeben (Verfügung des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 25.03.2009). Der Kl. blieb und bleibt während der gesamten Zeit ab dem 01.10.2000 versetzt an das eingangs genannte Polizeiausbildungsinstitut in H, das inzwischen in das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW eingegliedert ist. Mit der für den Kl. jeweils zuständigen Personalbehörde wurden zwischenzeitlich sogenannte Personalverwendungsgespräche geführt, u.a. im November 2005 und zuletzt am 17.03.2009. Als jeweilige Wunschbehörde des Kl. nach Ablauf seiner Verwendung bei dem Polizeiinstitut ist dort angegeben „Landrat I“ (= Kreispolizeibehörde I). Die Gespräche beruhen u.a. auf einem Erlass des Innenministers NRW vom 16.06.2005, der sich mit der „Lehre in der Aus- und Fortbildung beim IAF NRW als Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahme“ und mit dem „Personalwechsel in der Aus- und Fortbildung“ beschäftigt (Anlagen vom 27.04.2005 und 08.06.2005 zum Erlass des Innenministers vom 16.06.2005 (Az. 45.2 – 26.09.03). In der Anlage vom 27.04.2005 heißt es u.a., dass „die Verwendungsdauer in Aus- und Fortbildungsfunktionen grundsätzlich auf 4 Jahre begrenzt“ ist bei einer einmaligen Verlängerung um 2 Jahre. Eine Versetzung erfolge „nach Ablauf des Verwendungszeitraumes aus dienstlichen Gründen zu der Wunschbehörde, soweit dem anderweitige, höher zu gewichtende dienstliche Belange nicht entgegen stehen“. Eine inhaltlich gleich lautende Regelung zur Verwendungsdauer und zum Personalwechsel enthält die Anlage vom 08.06.2005. Dort ist zum Personalwechsel u.a. auch ausgeführt, dass Personalverwendungsgespräche zu führen sind, in denen der beabsichtigte Versetzungstermin und die Wunschbehörde festgehalten werden und dass entsprechend jährlich Personallisten geführt werden, damit die Personalwechsel bei der Personalplanung berücksichtigt werden können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 15.10.2010 (Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt) Bezug genommen.

    Der verheiratete Kl., der für das Streitjahr 2008 die getrennte Veranlagung beantragt hat, hatte in seiner Steuererklärung für dieses Streitjahr als Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte H angegeben – einfache Entfernung zum Wohnort 45 km -, die an 220 Tagen im genannten Jahr aufgesucht worden sei.

    Der Beklagte (Bekl.) folgte den Angaben des Kl. in seiner Steuererklärung und setzte durch Bescheid vom 12.04.2010 für das Jahr 2008 Einkommensteuer (ESt) i. H. v. EUR fest – die Veranlagung erfolgte unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die Fahrten nach H wurden dabei als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt.

    Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch vom 29.04.2010 begehrte der Kl. eine andere steuerliche Behandlung der Fahrtkosten nach H. Er gab an, nach H abgeordnet zu sein und beantragte daher zusätzliche Fahrtkosten i. H. v. weiteren 2.970,00 EUR.

    Mit dem weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheid vom 26.05.2010 entsprach der Bekl. dem Änderungsbegehren und setzte die ESt für 2008 auf EUR herab.

    Im September 2010 kündigte der Bekl. eine erneute Änderung der bisherigen Festsetzung an. H werde steuerlich nunmehr als regelmäßige Arbeitsstätte des Kl. behandelt, weil er dorthin versetzt worden sei und keine Tätigkeit in I ausübe. Die Kosten nach H könnten daher lediglich als Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden.

    Durch weiteren Änderungsbescheid vom 15.11.2010, mit dem auch der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, setzte der Bekl. die ESt für 2008 nunmehr wiederum auf 11.987,00 EUR fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch war ohne Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 27.01.2011 unter Aufrechterhaltung der im Schreiben vom 21.09.2010 dargelegten Auffassung zur steuerlichen Behandlung der Fahrtkosten nach H als unbegründet zurückgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die EE vom 27.01.2011 Bezug genommen.

    Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrt der Kl. weiterhin den Ansatz der Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro Km für jeden gefahrenen Km und nicht nur für die Entfernungskilometer als Werbungkosten (Wk) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Er verweist im Wesentlichen darauf, seine Tätigkeit sei jeweils nur befristet gewesen. Der Regelung über die Abziehbarkeit von Wegekosten zur regelmäßigen Arbeitsstätte liege der Gedanke zu Grunde, dass sich der Steuerpflichtige auf diese Situation einrichten könne. Der Steuerpflichtige habe daher die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten. Liege nur ein vorübergehender Aufenthalt des Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeit vor, sei der Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG) gerechtfertigt. Ansonsten seien die tatsächlichen Kosten anzusetzen, die mit 0,30 EUR pro gefahrenen Km anzusetzen seien. Dem folge die Rechtsprechung auch in der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen, in denen Fahrtkosten aufgrund vorübergehender beruflicher Bildungsmaßnahmen anfielen, die nicht nur mit der Entfernungspauschale sondern mit ihren tatsächlichen Kosten als Wk berücksichtigt würden (BFH-Urteile vom 10.04.2008, IV R 66/05, BStBl II 2008, 825 und vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200). Gleiches gelte für befristete Abordnungen an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers (BFH-Urteil vom 10.04.2008, XI R 66/05, BStBl II 2008, 825). Auch bei Fahrten eines Vollzeitstudenten zu seiner Hochschule bestünden offensichtlich Zweifel, ob insoweit im Rahmen vorweggenommener Wk lediglich die Entfernungspauschale anzusetzen sei, denn der BFH habe gegen dieses Urteil die Revision zugelassen (Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 44/2010 gegen das Urteil des FG Köln vom 28.04.2010, 7 K 2486/09, EFG 2010, 1616). Die Situation des Kl. sei mit den Steuerpflichtigen vergleichbar, bei denen der BFH, wie angegeben, den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstätte zugelassen habe, denn seine Abordnungen an das Polizeiinstitut seien jeweils befristet gewesen. Er habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, seine Wegekosten gering zu halten. Seine Situation sei trotz formeller Versetzung mit der einer Abordnung vergleichbar, weil Verwendungskonzepte für seine Tätigkeit nach der Abordnung bestünden. Die betroffenen Beamten könnten sich etwa über Lehrtätigkeiten entsprechende Punktzahlen erarbeiten. Die Höchstpunktzahl sei 999 und garantiere eine entsprechende Versetzung an die Wunschbehörde. Durch seine Versetzung an das Polizeiausbildungsinstitut habe der Kl. diese 999 Punkte bereits erreicht (vgl. Bescheinigung der Bezirksregierung Detmold vom 15.05.2000 aufgrund der zum Oktober 2000 vorgesehenen Versetzung an das „Polizeiausbildungsinstitut “). Aus diesem Grunde habe er an sich auch einen Anspruch auf Trennungsentschädigung, der allerdings für 2008 aus verjährungsrechtlichen Gründen nicht mehr gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden könne. Ein Umzug sei ihm nicht zumutbar gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25.02.2011 und vom 11.04.2011 Bezug genommen.

    Der Kl. beantragt,

    unter Aufhebung der EE vom 27.01.2011 und unter Änderung des Bescheides zur ESt 2008 vom 15.11.2010 die ESt in der Weise herabzusetzen, dass weitere Wk bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 2.970,00 EUR berücksichtigt werden,

    die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Bekl. beantragt,

    die Klage abzuweisen,
    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Unter Hinweis auf seine Ausführungen in der EE meint der Bekl. im Wesentlichen, dass im Streitfall keine höheren Fahrtkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien, weil die Tätigkeit des Kl. in H nicht als Auswärtstätigkeit anzusehen sei. Der Kl. habe dort seine regelmäßige Arbeitsstätte. Er sei Bediensteter der Polizeiverwaltung NRW und nicht der Kreispolizeibehörde in I. Ab dem 01.10.2000 sei ihm das Polizeiausbildungsinstitut in H als Arbeitsstätte zugewiesen. Er sei nach dorthin versetzt, wie sich den Schreiben des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 15.10.2010 (Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt) entnehmen ließe. Von einer vorübergehenden Tätigkeit, wie sie bei einer Abordnung vorliege, könne nur ausgegangen werden, wenn die Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle erhalten bliebe. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.05.2011 verwiesen.

    Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.02.2012 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist nicht begründet.

    Zu Recht hat der Bekl. die Aufwendungen des Kl. für seine Fahrten von der Wohnung in S zum Polizeiausbildungsinstitut in H als Wk bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit nur i. H. d. Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt, denn der Kl. hat in H am Polizeiausbildungsinstitut seine regelmäßige Arbeitsstätte. Die seit der Versetzung zum 01.10.2000 ausgesprochenen wiederholten zeitlichen Befristungen der Tätigkeit – zuletzt bis zum 31.08.2013 – begründen keine nur vorübergehende Arbeitsstätte des Kl. Das schließt den vom Kl. begehrten Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten – hier in Form der Anwendung des Pauschbetrages von 0,30 EUR pro gefahrenen Km – für die genannte Fahrtstrecke aus. Der Kl. ist daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

    Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zählen zu den Wk die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen grundsätzlich auch beruflich veranlasste Fahrtkosten, die grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind. Anderes gilt nur für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Diese sind nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Entfernungspauschale mit 0,30 EUR für jeden vollen Km der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Wk abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Unter einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Erforderlich ist eine gewisse Nachhaltigkeit, also ein fortdauerndes und wiederholtes regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung. Im Gegensatz dazu stehen betriebliche Einrichtungen und Orte, die der Arbeitnehmer nur vorübergehend, also gelegentlich aufsucht. Anhaltspunkt dafür ist, ob neben einem ortgebundenen Mittelpunkt, der regelmäßigen Arbeitsstätte, noch ein weiterer Ort besteht, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt (vgl. i. d. S. BFH-Urteile vom 09.06.2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200 und vom 10.04.2008, VI R 66/05, BStBl II 2008, 825 sowie BFH-Beschluss vom 02.03.2011, III B 106/10, BFH/NV 2011, 793). Entscheidend für die Abgrenzung derartiger Tätigkeitsbereiche ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich an verschiedenen Tätigkeitsstätten des Arbeitgebers tätig wird. Ist dieses festzustellen, ist die Frage, welche der verschiedenen Tätigkeitsstätten die regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, danach zu entscheiden, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2011, BStBl II 2012, 38, mit dem der BFH seine Rechtsprechungsgrundsätze zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten konkretisiert hat, wie sie bis dahin u.a. niedergelegt sind im BFH-Urteil vom 11.05.2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791).

    Entgegen der Auffassung des Kl., der sich auf einen Teil der genannten Urteile ausdrücklich beruft, um sein Klagebegehren zu rechtfertigen, können nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen die Fahrtkosten des Kl. von seiner Wohnung nach H lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nach den Grundsätzen der so genannten Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Dieses entspricht der im Streitfall angegriffenen Steuerfestsetzung vom 15.11.2010 zur ESt 2008. Der Ansatz darüberhinaus gehender Kosten scheitert bereits daran, dass der Kl. nicht an verschiedenen Tätigkeitsstätten seines Arbeitgebers tätig ist. Zutreffend verweist der Bekl. darauf, dass der Kl. seit dem 01.10.2000 nicht etwa abgeordnet wurde von seiner bisherigen Dienststelle bei der Kreispolizei I, sondern vielmehr an das Polizeiausbildungsinstitut versetzt wurde. Mit der Versetzung entfiel die Arbeitnehmertätigkeit bei der Kreispolizei I. Sie wurde vielmehr durch die Lehrtätigkeit am Polizeiausbildungsinstitut ersetzt. Der Kl. ist auch nach eigenen Angaben und den dazu vorgelegten Unterlagen seines Dienstherrn ausschließlich am Polizeiausbildungsinstitut in H tätig. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass diese Tätigkeit immer wieder befristet wurde, zuletzt bis zum 31.08.2013.

    Die mehrfachen Befristungen der Tätigkeit des Kl. an dem Polizeiausbildungsinstitut, die insgesamt, bis zum 31.08.2013 gerechnet, einen Gesamtzeitraum von fast 13 Jahren umfassen, können auch nicht einer vorübergehenden Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte, die zum Abzug tatsächlicher Fahrtkosten berechtigen würde, gleichgesetzt werden. Gleiches gilt für den zu Beginn des Streitjahres 2008 für den Kl. absehbaren Zeitraum bis zum 31.08.2010, der nahezu 10 Jahre umfasste. Bereits der überaus lange Zeitraum steht im Widerspruch zum Merkmal „vorübergehend“, das kennzeichnend ist für eine zeitlich begrenzte auswärtige Tätigkeit. Darüber hinaus ist auch den vom Kl. vorgelegten Materialien zur Personalentwicklung im Polizeidienst zu entnehmen, dass es sich bei der Rückführung des Kl. an seine Wunschbehörde zur Kreispolizei I lediglich um Planungen handelte. Sie standen alle unter dem Vorbehalt, dass nicht anderweitige, höher zu gewichtende dienstliche Belange entgegenstehen. Dazu gehört neben dem Vorhandensein derartiger Stellen, wie sie vom Kl. dargelegt werden, auch die Entscheidung seines Dienstherrn, ihn über einen bisher vorgesehenen Zeitpunkt hinaus im Polizeiausbildungsinstitut weiter tätig werden zu lassen. Von der Arbeitgeberseite verursachte Zuweisungen eines Arbeitnehmers an eine bestimmte Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers, an der der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich über einen langen Zeitraum zu erbringen hat, sind nicht als Auswärtstätigkeit vorübergehende Art anzusehen, sondern als regelmäßige Arbeitsstätte. Daran ändert auch die zwischenzeitlich vorgenommene zeitliche Befristung mit der Aussicht auf Versetzung an eine Wunschdienststelle nichts. Derartige Tätigkeiten sind gerade nicht einer schlichten Abordnung des Arbeitnehmers gleichzusetzen, bei der der Arbeitnehmer steuerlich gesehen zusätzlich seine Arbeitsstätte an der bisherigen Tätigkeitsstätte beibehält (vgl. i. d. S. auch Urteil des FG Köln vom 18.03.2010, 11 K 2225/09, EFG 2010, 1027). Aus diesem Grunde kann sich der Kl. zur Stützung seiner Auffassung auch nicht auf das von ihm genannte BFH-Urteil vom 10.04.2008 (XI R 66/05, BStBl II 2008, 825) berufen, denn im dortigen Fall hatte der BFH über den Fall einer befristeten Abordnung und nicht, wie im Streitfall über eine Versetzung zu entscheiden.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei dem das Gericht der höchstrichterlich geklärten Rechtsprechung des BFH folgt. Das vom Kl. genannte Revisionsverfahren VI R 44/2010 zum Urteil des FG Köln vom 28.04.2010 (EFG 2010, 1616) steht dem nicht entgegen. Der dort zu entscheidende Fall eines Vollzeitstudenten, der vorweggenommene Wk geltend macht, auch wenn sie in Form von Fahrtkosten anfallen, ist nicht mit dem Streitfall des Kl. vergleichbar. Auch das vom Bevollmächtigten des Kl. genannte Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.05.2011 (1 K 2465/09, EFG 2012, 105) kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, denn auch dieses FG geht bei der Frage, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, von den langjährigen Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH aus. Abgesehen davon ist der Streitfall mit dem hier zu entscheidenden Fall ebenfalls nicht vergleichbar, denn die Entscheidung befasst sich mit der Frage einer Einsatzwechseltätigkeit des Steuerpflichtigen. Diese ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist, sondern mehrere Tätigkeitsstätten.

    RechtsgebietFinanz- und Abgaberecht