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  • 14.03.2013 · IWW-Abrufnummer 133167

    Finanzgericht München: Urteil vom 28.04.2011 – 15 K 2575/10

    Erzielt ein hauptberuflich außer Haus tätiger Arbeitnehmer zusätzlich auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, nutzt er einen büromäßig ausgestatteten Raum im eigenen Haus ganzjährig für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage (u.a. Erfassung der täglich abgelesenen Zählerstände der Fotovoltaikanlage für statistische Auswertungen,Vergleich der ursprünglichen Ertragsberechnung bei Inbetriebnahme, Bearbeitung der an den Wechselrichtern monatlich ausgelesenen Leistungswerte je PC-Modul, Übermittlung der abgelesenen Werte an den Netzbetreiber zur Abrechnung der Einspeisung, Prüfung der Einspeiseabrechnung, Prüfung der Kontoauszüge usw.), steht ihm für diese Tätigkeiten kein anderer Raum zur Verfügung, gibt es jedoch auch Anhaltspunkte für eine gleichzeitige nicht unerhebliche Verwendung des Arbeitszimmers für nicht betriebliche Zwecke, und kann der Steuerpflichtige eine mehr als 50%ige betriebliche Nutzung nicht nachweisen, so erscheint es sachgerecht, die privaten und betrieblichen Nutzungsanteile des Arbeitszimmers nach § 162 AO auf jeweils die Hälfte zu schätzen und somit für 50 % der für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen den Betriebsausgabenabzug zuzulassen.


    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In der Streitsache
    hat das Finanzgericht München, 15. Senat, durch die Richterin am Finanzgericht … als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2011
    für Recht erkannt:
    1. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 1. April 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von xxx EUR bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der Einkommensteuer 2006 nach Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid 2006 nach der Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
    2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.
    3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Raumkosten, die nach seinen Angaben im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage angefallen sind, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Streitjahr 2006 zum Abzug bringen kann.
    Der seit dem 1. Februar 2005 dauernd getrennt lebende und seit dem 30. März 2006 geschiedene Kläger wurde im Streitjahr einzeln veranlagt und erzielte neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Fotovoltaik-anlage zur Stromerzeugung, die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Für das Streitjahr erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxx EUR. Als Betriebsausgaben machte er in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2006 Raumkosten in Höhe von xxx EUR geltend, die der Beklagte (das Finanzamt – FA –) im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 1. April 2008 nicht anerkannte. Die Einkommensteuer wurde auf xxx EUR festgesetzt. Der im Erdgeschoss des Einfamilienhauses des Klägers befindliche Raum, für den Raumkosten geltend gemacht wurden, war mit einem Schreibtisch, Bürostuhl, Computer, Monitor, Faxgerät und einer Ablage ausgestattet. Im ersten Obergeschoss befand sich das Büro der Lebensgefährtin des Klägers.
    Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein, der in der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
    In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass er zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage einen Büroraum im eigenen Einfamilienhaus zur Erfassung der täglich abgelesenen Zählerstände für statistische Auswertungen, für die Bearbeitung der an den Wechselrichtern monatlich ausgelesenen Leistungswerte je PC-Modul, für die Übermittlung der abgelesenen Werte an den Netzbetreiber zur Abrechnung der Einspeisung, zur Prüfung der Einspeiseabrechnung, zur Prüfung der Kontoauszüge, zur Bearbeitung der Eingangsrechnungen (Prüfung, Verbuchung und Überweisung per Homebanking), zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen, zur Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen für den Steuerberater, zur Prüfung der Abrechnung der finanzierenden Bausparkasse, zur Prüfung der Möglichkeit einer Umschuldung, für Planungen zur Errichtung weiterer Fotovoltaikanlagen und zur Aktenablage ganzjährig benötigt habe. Ihm habe für seine gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Der Kläger verweist insoweit auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2004 (XI R 13/04, BStBl II 2005, 344) und vom 3. August 2005 (XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504) und den Be-schluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09). Das BVerfG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahres 2007 insoweit für verfassungswidrig gehalten, als der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das FA habe die für das Jahr 2007 geltende Vorschrift fälschlicherweise bereits im Streitjahr angewandt.
    Der Kläger beantragt,
    den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 1. April 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 dahingehend abzuändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 1.250 EUR bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden sowie hilfsweise,
    die Revision zuzulassen.
    Das FA beantragt,
    die Klage abzuweisen sowie hilfsweise,
    die Revision zuzulassen.
    Das FA vertritt die Auffassung, dass bei dem Raum, dessen Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb abgezogen werden sollen, eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden könne. Bei Fotovol-taikanlagen könne davon ausgegangen werden, dass der Vertrag mit dem Stromversorgungsunternehmen als Abnehmer vor bzw. bei Inbetriebnahme der Anlage abgeschlossen werde. Ablesearbeiten würden am Zähler der Anlage erfolgen und nicht im Arbeitszimmer. Auch eine Funktionskontrolle der Anlage könne nur an dieser selbst durchgeführt werden. Die Kontrolle der in einem Jahr erfolgten elf Abschlagszahlungen und der Endabrechnung nehme derart wenig Zeit in Anspruch, dass das Vorhalten eines Arbeitszimmers ausschließlich dafür nicht plausibel sei. Es gebe nur wenige Geschäftsvorfälle, die zu bearbeiten und zu verbuchen seien. Zudem bilde das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, weshalb § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht eingreife.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des FA, die Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011 nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen.
    Entscheidungsgründe
    1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Kläger kann weitere Betriebsausgaben in Höhe von xxx EUR bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb abziehen.
    a. Die Aufwendungen für das Wohnen gehören grundsätzlich zu den typischen Kosten der Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Betriebsausgaben liegen nach § 4 Abs. 4 EStG nur bei Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, vor. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG schränkt den ertragsteuerlichen Abzug solcher Aufwendungen ein. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG kommt in der für das Streitjahr geltenden Fassung zur Anwendung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432), in dem die Möglichkeit des beschränkten Abzugs in den durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG bezeichneten Fallgruppen mit Wirkung zum 1. Januar 2007 abgeschafft wurde, ist indes im Streitjahr nicht anwendbar.
    Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nach Satz 2 der genannten Vorschrift nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift).
    b. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350, vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43, und vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304). Das häusliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet (BFH-Urteil vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304). Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht möglich, so sind weiterhin die von der Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Nutzung gegenüber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304). Wird das Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, sind die durch die jeweilige Einkunfts-erzielung veranlassten Aufwendungen – ggf. im Schätzungswege – aufzuteilen (BFH-Urteil vom 3. August 2005 XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504).
    c. Der vom Kläger genutzte Büroraum ist eindeutig dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuordenbar. Der Kläger hat vorgetragen, er habe den im Erdgeschoss seines Einfamilienhauses befindlichen Büroraum zur Erfassung der täglich abgelesenen Zählerstände für statistische Auswertungen, zum Vergleich der ursprünglichen Ertragsberechnung bei Inbetriebnahme, für die Bearbeitung der an den Wechselrichtern monatlich ausgelesenen Leistungswerte je PC-Modul, für die Übermittlung der abgelesenen Werte an den Netzbetreiber zur Abrechnung der Einspeisung, zur Prüfung der Einspeiseabrechnung, zur Prüfung der Kontoauszüge, zur Erfassung der Buchungen im Buchhaltungssystem, zur Bearbeitung der Eingangsrechnungen (Prüfung, Verbuchung und Überweisung per Homebanking), zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen, zur Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen für den Steuerberater, zur Prüfung der Abrechnung der finanzierenden Bausparkasse, zur Prüfung der Möglichkeit einer Umschuldung, für Planungen zur Errichtung weiterer Fotovoltaik-anlagen und zur Aktenablage ganzjährig benötigt. Daraus ergibt sich, dass der Kläger den streitigen Raum, der mit Büromöbeln ausgestattet und in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden war, zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten, die im Zusammenhang mit seinem Gewerbe angefallen sind, genutzt hat.
    Dem Kläger steht vorliegend für seine gewerbliche Tätigkeit auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Übt ein Steuerpflichtiger – wie der Kläger, der auch nichtselbständig im Streitjahr tätig war – mehrere Tätigkeiten aus, so ist in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2, 2. Alternative EStG zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BStBl II 2005, 344). Im Streitfall steht dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Fotovoltaikanlage anfallen, zur Verfügung.
    d. Ein Abzug der Aufwendungen für den in die häusliche Sphäre des Klägers unstreitig eingebundenen Büroraum als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit in voller Höhe scheidet vorliegend jedoch aus, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass der Raum überwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten gedient hat.
    Bei der Nutzung des Büroraumes für die oben angeführten betrieblichen Tätigkeiten handelt es sich vom sachlichen Umfang her nicht um eine völlig untergeordnete Nutzung des Büroraumes zu betrieblichen Zwecken. Nicht erforderlich ist, dass der Raum acht Stunden am Tag für betriebliche Zwecke genutzt wird. Eine solche zeitliche Nutzung des Büroraumes für betriebliche Zwecke wäre auch mit der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter eines Energieversorgungsunternehmens nicht vereinbar gewesen. Eine Nutzung in den Abendstunden und an den Wochenenden für betriebliche Zwecke reicht aus, um eine nicht nur untergeordnete betriebliche Nutzung des Raumes bejahen zu können.
    Da sich in dem Büroraum ein Computer mit Drucker befunden haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Raum auch für die Erledigung privater Korrespondenz vom Kläger genutzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34). Der Kläger hat zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er den streitigen Raum auch genutzt habe, um für seine Schwester eine Fotovoltaikanlage zu planen. Auch dabei handelt es sich um eine private Mitbenutzung des streitgegenständlichen Büroraums von nicht nur untergeordneter Bedeutung.
    e. Nach der Rechtsprechung des BFH sind die zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen betrieblichen Veranlassung der Nutzung gegenüber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304). Kann ein Raum jedoch eindeutig dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden, und wird das Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten oder zu betrieblichen bzw. beruflichen und privaten Zwecken genutzt, dann hat eine Aufteilung der für das Arbeitszimmer gemachten Aufwendungen entsprechend dem Nutzungszusammenhang zu erfolgen. Nachdem nunmehr der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr zu entnehmen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats – GrS – vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672), sind die Aufwendungen gegebenenfalls im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt in derartigen Fällen das Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile in Betracht. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung ganz abzusehen. Der Steuerpflichtige hat die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen (vgl. Beschluss des GrS vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).
    Da der Kläger vorliegend nicht nachgewiesen hat, dass er das streitige häusliche Arbeitszimmer im Streitjahr zu mehr als 50 % betrieblich genutzt hat, erscheint es angesichts des Umfangs der betrieblichen und privaten Tätigkeiten, die der Kläger in seinem Arbeitszimmer ausgeführt hat, sachgerecht, die privaten und betrieblichen Nutzungsanteile nach § 162 der Abgebanordnung (AO) auf jeweils die Hälfte zu schätzen. Da der abhängig beschäftigte Kläger das häusliche Büro sowohl für betriebliche als auch für private Tätigkeiten nur in den Abendstunden und an den Wochenenden aufgesucht haben dürfte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die private Nutzung die betriebliche bei Weitem überwogen hat, erscheint eine hälftige Aufteilung angemessen. Von den angefallenen Aufwendungen sind xxx EUR als Betriebsausgaben abzugsfähig.
    f. Dem Finanzamt wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, die Berechnungen durchzuführen. Gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO ist das Finanzamt verpflichtet, das Ergebnis der Berechnungen den Klägern unverzüglich formlos mitzuteilen und entsprechend diesem Ergebnis nach Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zu erteilen.
    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
    3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1, Abs. 3, § 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Regelung gilt auch nach der Änderung der ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl I 2004, 2198) sinngemäß für finanzgerichtliche Urteile.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    VorschriftenEStG 2006 § 4 Abs. 4, EStG 2006 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, EStG 2006 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, EStG 2006 § 12 Nr. 1, AO § 162