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  • 22.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112079

    Oberfinanzdirektion Münster: Kurzinfo vom 20.04.2011 – ESt-Nr. 10/2011


    Geringes Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG


    OFD Münster v. 20.04.2011

    Kurzinfo ESt 10/2011

    Der BFH hat mit Urteil vom 30.06.2010. (Az.: VI R 35/09) entschieden, dass ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen sei.

    Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR 2008) ist dies nicht vorgesehen. Das Urteil ist inzwischen im BStBl 2011 II S. 267, veröffentlicht worden.

    Die bisherige, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung der o. a. Richtlinie soll – nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung – zunächst weiter angewandt werden.