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  • 22.09.2011 · IWW-Abrufnummer 111993

    Oberfinanzdirektion Rheinland: Kurzinfo vom 06.04.2011 – 16/2011


    Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 63 EStG bei Beiträgen an eine ausländische Versorgungseinrichtung im Rahmen einer Entsendungen von Arbeitnehmern nach Deutschland.


    OFD Rheinland v. 06.04.2011

    Kurzinfo ESt 16/2011

    Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Versicherungsunternehmen in der EU – sowie ggf. in Drittstaaten – können nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigt sein, wenn die ausländische Versorgungseinrichtung bzw. das ausländische Versicherungsunternehmen versicherungsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt ist (vgl. Rz. 274 des BMF-Schreibens vom 31.03.2010).

    Auf Bund-Länder-Ebene wird zurzeit erörtert, ob Beiträge an eine ausländische Versorgungseinrichtung, die im Zusammenhang mit einer Entsendung (zivilrechtlicher Arbeitgeber = ausländisches Unternehmen; wirtschaftlicher Arbeitgeber = inländisches Unternehmen) von Arbeitnehmern nach Deutschland geleistet werden – unabhängig davon, ob die Versorgungseinrichtung versicherungsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit in Deutschland befugt ist – ebenfalls gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlt werden können.

    Aufgrund der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene, bitte ich Einspruchsverfahren gegen Lohnsteuer-Nachforderungs-/Haftungsbescheide bzw. Einkommensteuerbescheide zu der vorgenannten Thematik bis zum Abschluss der bundesweiten Abstimmung der Rechtsfrage zurückzustellen.

    Ausländischen Versorgungseinrichtungen müssen – ebenso wie inländischen Versorgungseinrichtungen – die allgemeinen Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos) sowie die besonderen Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (z. B. begünstigte Auszahlungsform) nach den in Deutschland geltenden Kriterien erfüllen.

    Aus diesem Grund kann Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nur entsprochen werden, wenn die ausländischen Pensionspläne die Kriterien des § 3 Nr. 63 EStG (z. B. Altersuntergrenze, Kreis der Begünstigten, Auszahlungsform; vgl. Rz. 263 ff des BMF-Schreibens vom 31.03.2010) erfüllen.