16.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121158
Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 27.01.2012 – 7 K 966/2009
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit
1. Dr. A.
A-Straße, A-Stadt
2. A.
A-Straße, A-Stadt
- Kläger -
Prozessbev. zu 1-2:Steuerberater B-Straße, B-Stadt
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
hat der 7. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ,den Richter am Finanzgericht unddie Richterin am Finanzgericht sowie
den ehrenamtlichen Richter unddie ehrenamtliche Richterin
ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 2012
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Die Einkommensteuerbescheide 2005 vom 22.01.2007, 2006 vom 08.11.2007 und 2007 vom 12.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.05.2009 werden dahin geändert, dass die Einkommensteuer 2005 auf 133.285 €, 2006 auf 73.363 € und 2007 auf 123.533 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 11/12 und der Beklagte zu 1/12 zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für einen Ferrari Spider einkommen-steuerrechtlich abzugsfähig sind.
Der Kläger betreibt eine Tierarztpraxis für Kleintiere und erzielte hieraus in den Streitjahren Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wobei er bei Umsätzen von rund 800.000 € Gewinne von rund 350.000 € (2005), 209.000 € (2006) und 318.000 € (2007) errechnete.
Als betriebliches Fahrzeug hielt der Kläger in allen Streitjahren einen VW Multivan, dessen privater Nutzungsanteil nach der 1% Regelung angesetzt wurde. Bis Oktober 2005 fuhr er zusätzlich einen Porsche Boxter S, den er ebenfalls als Betriebsvermögen behandelte. Ab 10.10.2005 leaste der Kläger als Ersatz für den Porsche einen Ferrari Spider, einen 400 PS-Sportwagen. Die Mietsonderzahlung für den Ferrari betrug im Oktober 2005 15.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Vereinbart wurden weitere 36 monatliche Leasingraten ab Dezember 2005 von jeweils 1.961,66 € zzgl. Umsatzsteuer.
Bezüglich des Ferraris führte der Kläger seit Nutzungsbeginn ein Fahrtenbuch. Hiernach nutzte der Kläger das Fahrzeug im Jahr 2005 nur einmal für eine Strecke von 104 km zum Besuch einer Kollegin wegen eines Narkosegeräts. Die Gesamtfahrleistung betrug 2005 550 km, wobei die übrigen Fahrten dem Fahrzeug selbst dienten, z.B. für Überführung, Tanken und Reifenwechsel.
2006 fuhr der Kläger mit dem Ferrari insgesamt 3.794 km, wobei 3456 km auf 9 Fahrten zu weiter entfernten Fortbildungsveranstaltungen (u.a. in xxxx) entfielen. Weitere betriebliche Fahrten unternahm der Kläger nicht.
2007 fuhr der Kläger von insgesamt 2.387 km 2.113 km betrieblich, nämlich fünfmal zu Fortbildungsveranstaltungen nach xxx und nach xxxx zum Gericht.
Der Kläger ermittelte 2005 Gesamtkosten in Höhe von 28.290,32 €, 2006 in Höhe von 35.977,15 € und 2007 in Höhe von 33.714,41 €. Der Privatanteil wurde durch Fahrtenbuch ermittelt und entsprechend in der Einnahme-Überschuss-Rechnung berücksichtigt.
Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug unter Berufung auf § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG und setzte für die betrieblichen Fahrten pauschal 1 € je Kilometer an. Für 2005 wurden somit 104 € und für 2006 und 2007 aufgrund der geschätzten betrieblich gefahrenen Kilometer - das vollständige Fahrtenbuch im Original ließ sich das Finanzamt nicht vorlegen - je 2.000 €.
Gegen die auf dieser Grundlage erstellten Einkommensteuerbescheide für 2005 vom 22.01.2007, für 2006 vom 24.09.2007 und für 2007 vom 23.02.2009 legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass bei durchschnittlichen Umsätzen von rund 700.000 € pro Jahr ein entsprechendes Kraftfahrzeug für dienstliche Obliegenheiten wie Fortbildungsveranstaltungen, Kundenbesuche usw. nötig sei. Für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben komme es nicht darauf an, ob diese angemessen seien. Betriebsausgaben seien vielmehr alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst seien, wobei der Betriebsinhaber frei entscheiden könne, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb mache. Grundsätzlich sei dabei die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung.
Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 29.05.2009 als unbegründet zurück.
Außerordentlich teuere Fahrzeuge könnten nur dann als angemessen angesehen werden, wenn das besondere Repräsentationsbedürfnis, dem gerade dieses Fahrzeug entspricht, substantiiert dargelegt und nachgewiesen werde. Für das Finanzamt sei nicht nachvollziehbar, wie der besondere geschäftliche Erfolg des Steuerpflichtigen mit der beruflichen Nutzung des Ferraris in Zusammenhang stehen könnte. Dies habe der Kläger auch nicht dargelegt. Im konkreten Fall müsse man eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen. Hiernach seien die Aufwendungen unangemessen hoch. Außerdem berühre die Anschaffung des Ferrari die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen in erheblicher Weise, sodass auch deshalb die mögliche betriebliche Veranlassung zurücktreten müsse. Aus Sicht des Finanzamts seien für die Anschaffung des Ferraris überwiegend private Interessen ausschlaggebend gewesen, die Kosten seien daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens erließ das Finanzamt wegen hier nicht streitiger Punkte Änderungsbescheide für 2006 und 2007.
Mit ihrer Klage vom 26.06.2009 begehren die Kläger weiterhin die Anerkennung der Aufwendungen für den Ferrari als Betriebsausgaben in voller Höhe.
Der Kläger führe die größte Tierarztpraxis im nördlichen Z und betreibe die einzige Tierklinik in A-Stadt. Deshalb benötige er ein entsprechendes Kraftfahrzeug, um seine dienstlichen Obliegenheiten wie Fortbildungsveranstaltungen, Kundenbesuche usw. zu erledigen. Der in den letzten Kalenderjahren überproportional angestiegene Betriebserfolg sei auch auf die gestiegenen Repräsentationsverpflichtungen des Klägers zurückzuführen. Außerdem sei anzumerken, dass die Fahrzeugkosten des Klägers nur rund 4 bis 5% des Jahresumsatzes betrügen, was durchaus dem Branchendurchschnitt entspreche. Auch komme es für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht darauf an, ob diese angemessen seien. Der Klägervertreter verweist weiter auf Kommentarliteratur, wonach bei der Anschaffung eines serienmäßig hergestellten Pkw die Angemessenheit von Betriebsausgaben als Kfz-Kosten stets zu bejahen sei, auch wenn es sich um ein Fahrzeug der oberen Preisklasse handle.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 2005 vom 22.01.2007, 2006 vom 24.09. und 08.11.2007 und 2007 vom 23.02. und 12.03.2009 und die Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass die Kfz-Kosten für den Pkw Ferrari Spider in 2005 in Höhe von 27.775 €, in 2006 in Höhe von 33.930 € und in 2007 in Höhe von 30.238 € als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Steuer- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Unbegründet ist die Klage, soweit der Betriebsausgabenabzug 2 € für jeden mit dem Ferrari Spider betrieblich gefahrenen Kilometer überschreitet. Weitere Aufwendungen für den Ferrari hat der Beklagte zu Recht steuerlich nicht anerkannt.
1.
Der Pkw Ferrari gehört weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers, vielmehr handelt es sich um notwendiges Privatverm ögen. Die geltend gemachten Betriebsausgaben für das Fahrzeug sind daher nicht abzugsfähig, ebenso entfällt eine Versteuerung der privaten Nutzung.
Die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben setzt die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen voraus. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein. Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ist mittlerweile anerkannt (vgl. BFH-Urteil v. 02.10.2003 IV R 13/03, BStBl II 2004, 985).
Notwendiges Betriebsvermögen liegt im Streitfall nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb in dem Sinne dient, dass es objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt ist (BFH-Urteil vom 19.02.1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399).
Der Ferrari zählt auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen. Wirtschaftsg üter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (BFH-Urteil v. 23.09.2009 IV R 14/07, BStBl II 2010, 227). Ein freies Wahlrecht zur betrieblichen Zuordnung besteht jedoch nicht. Eine objektive Förderungsmöglichkeit für den Betrieb fehlt, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen bringt (vgl. BFH-Beschluss v. 05.02.2007 IV B 73/05, BFH/NV 2007, 1106). Dies ist bei einem Kraftfahrzeug jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Betrieb aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Zweckbestimmung nicht dauernd und uneingeschränkt dienen kann und soll, und die Gründe für die Anschaffung im privaten Bereich liegen. Beim Erwerb eines Luxussportwagens, dessen jährliche Kostenlast in einem unausgewogenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlich betrieblichen Nutzung steht, ist bei typisierender Betrachtung regelmäßig davon auszugehen, dass die Anschaffung privat veranlasst war. Allein die subjektive Bestimmung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen reicht nicht aus.
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Zuordnung des Ferrari zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht vor, und zwar unabhängig davon, ob - wie der Kläger vorträgt - der betriebliche Nutzungsanteil erheblich ist (vgl. hierzu BFH-Urteil v. 02.10.2003 IV R 13/03 a.a.O.). Denn allein das erforderliche Mindestmaß an betrieblicher Nutzung besagt noch nichts darüber, ob das Wirtschaftsgut auch objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern. Nach den Feststellungen des Senats fehlte dem Ferrari von Beginn an eine betriebliche Förderungsmöglichkeit, denn die Haltung und Nutzung des Fahrzeugs war mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Seit der Anschaffung des Fahrzeugs im Oktober 2005 fielen bis Ende des Jahres 2007 laufende Kfz-Kosten einschließlich Leasingraten in Höhe von nahezu 98.000 € an. Die durchschnittlichen Kosten je gefahrenem Kilometer in dieser Zeit betrugen bei insgesamt 6.731 gefahrenen Kilometern somit 14,56 €. Dieser Kostenlast standen keine erkennbaren Vorteile für den Betrieb des Klägers gegenüber. Der Ferrari wurde - anders als der in den Streitjahren zum Betriebsvermögen gehörende VW Multivan - nicht regelmäßig und dauerhaft, sondern nur vereinzelt für betriebliche Fahrten eingesetzt. Nach den Angaben des Klägers im Fahrtenbuch wurde der Ferrari in den Streitjahren insgesamt nur an ca. 20 Tagen betrieblich genutzt. Aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Zweckbestimmung durch den Kläger - es handelt sich eher um ein Langstreckenfahrzeug - war der Ferrari auch weniger für Fahrten zu den Kunden und Patienten vor Ort geeignet und wurde laut Fahrtenbuch für solche Fahrten vom Kläger auch nie eingesetzt.
Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben (vgl. in diesem Sinne Heinicke in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 150). Derartige betriebliche Motive hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, welcher betriebliche Nutzen für den Kläger bestanden haben soll, im Rahmen seiner Tätigkeit als Fachtierarzt für Kleintiere neben dem Multivan ein weiteres (Luxus-)Fahrzeug in die betriebliche Sphäre zu überführen. Auch ist hier nicht erkennbar, inwieweit der mit dem Ferrari verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg des Klägers als weithin anerkannter Tierarzt von Bedeutung sein könnte, da es gerade in dieser Branche nach dem Verständnis des Senats für die Kunden bzw. Tierhalter überhaupt nicht darauf ankommt, welches Auto der behandelnde Tierarzt fährt. Hinzu kommt, dass bei einer typisierenden Betrachtungsweise der Erwerb eines solchen Sportwagens vornehmlich private Interessen und Neigungen des Unternehmers berührt, und zwar aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und der Seltenheit im Straßenverkehr (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.02.2011 6 K 2473/09, EFG 2011, 1508).
2.
Da der Ferrari weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Kfz-Kosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für "ähnliche Zwecke") bzw. im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (unangemessene Repräsentationsaufwendungen) sind.
3.
Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten des Klägers mit dem Ferrari, diese jedoch nur in angemessener Höhe. Der Beklagte hat hierfür - zunächst im Schätzungswege - 2.000 km je Jahr zu Grunde gelegt. Hierfür bestand keine Notwendigkeit, da der Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat und dieses auch dem Gericht zur Prüfung überlassen hat. Hieraus ergeben sich für 2005 104 betrieblich gefahrene km, für 2006 3456 km und für 2007 2113 km.
Wenn es um die Frage geht, in welcher Höhe Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG unangemessen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, kommt es nicht allein auf die absolute Höhe der entstandenen Kosten an. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (vgl. Urteil des hessischen Finanzgerichts v. 01.10.1998 13 K 452/95, EFG 1999, 276 m.w.N.). Die Angemessenheit von Aufwendungen für einen PKW ergibt sich auch nicht bereits aus dem Umstand, dass es sich um einen besonders teueren repräsentativen Wagen handelt. Vielmehr kann die Höhe der Aufwendungen nur im Rahmen der im Einzelfall zu würdigenden Tatsachen wie Größe des Unternehmens, Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und Umfang und Häufigkeit der privaten Pkw-Nutzung usw. eine Rolle spielen. Schließlich ist auch von Bedeutung, in welchem Maße die Anschaffung eines Pkw die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt (vgl. BFH-Urteil v. 08.10.1987 IV R 5/85, BStBl II 1987, 853).
So ist im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - ein Zusammenhang zwischen der Benutzung des Sportwagens für relativ wenige Fahrten und der vom Kläger dargelegten Geschäftsentwicklung nicht erkennbar. Vielmehr wird die Anschaffung eines solchen Luxus-Sportwagens vom Typ Ferrari nur aus den privaten Neigungen des Klägers heraus verständlich. Deshalb dürfen sich die Kosten für dieses Fahrzeug in Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nur insoweit gewinnmindernd auswirken, als sie einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.
Zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines PKW hat der Senat die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich herangezogen. Nach der Internet-Plattform www.autobudget.de betragen die Kilometerkosten ohne Benzin bei einer Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr und einer Nutzungsdauer von 4 Jahren z.B. bei einem Mercedes SL 600 2,02 €, bei einem Porsche 911 ca. 1 €. Zu ähnlichen Ergebnissen kommen die Kostenberechnungen von www.autokostencheck.de und www.bild.de.
Zu Gunsten des Klägers geht der Senat bei dieser Vergleichsbetrachtung von dem teuersten Fahrzeug, dem Mercedes, aus und hält den Betrag von 2 Euro pro gefahrenem Kilometer im Streitfall für noch angemessen.
4.
Die Betriebsausgaben des Klägers erhöhen sich daher wie folgt:
2005 bisher 104 €, neu 208 €, Differenz 104 €
2006 bisher 2.000 €, neu 6.912 €, Differenz 4.912 €
2007 bisher 2.000 €, neu 4.226 €, Differenz 2.226 €
5.
Die Einkommensteuer ändert sich demnach wie folgt:
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO.