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  • 20.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123895

    Oberfinanzdirektion Niedersachsen: Verfügung vom 08.10.2012 – S 7109 - 22 - St 171


    Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten Fahrzeugen durch einen Unternehmer, der steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze ausführt


    OFD Niedersachsen v. 08.10.2012
    S 7109 – 22 – St 171
    Die Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten Fahrzeugen ist im BMF-Schreiben vom 27. August 2004 ( BStBl 2004 I S. 864) geregelt. Führt ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ergeben sich daraus Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, nicht jedoch auf die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs.
    Beispiel
    Ein Unternehmer führt zu 80 % steuerfreie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende und zu 20 % steuerpflichtige Umsätze aus. Er erwirbt ein Fahrzeug für 40.000,00 EUR zuzüglich 7.600,00 EUR Umsatzsteuer. Die laufenden Kosten für Benzin, Wartung u. Ä. betragen im Jahr 2.000,00 EUR zuzüglich 380,00 EUR Umsatzsteuer. 60 % der im Jahr gefahrenen Kilometer sind durch Fahrten für unternehmerische Zwecke und 40 % durch Fahrten für private Zwecke veranlasst. Den Umfang der Nutzung für die verschiedenen Zwecke hat der Unternehmer nicht anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, sondern durch eine sachgerechte Schätzung ermittelt.
    Vorsteuerabzug
    Der Unternehmer verwendet das Fahrzeug sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten. Er ist grundsätzlich nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine unternehmerische Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Beispiel ist er darüber hinaus auch hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs für nichtunternehmerische Zwecke zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die nichtunternehmerische Tätigkeit in der Nutzungsentnahme für private Zwecke i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteht (BFH-Urteil vom 3. März 2011 – V R 23/10 –, BStBl 2012 II S. 74, Abschn. 15.2 Abs. 15a UStAE). Für unternehmerische Zwecke nutzt er das Fahrzeug zu mehr als 10 %, sodass er es in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen kann und nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gilt nicht nur für die Anschaffungskosten, sondern aus Vereinfachungsgründen auch für die laufenden Kosten (Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 27. August 2004, a. a. O.). Der Vorsteuerabzug ist wegen der steuerfreien Umsätze nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Abschn. 15.2 Abs. 21. Nr. 2a) Beispiel 2 UStAE).
    80 % von 60 %
    der gefahrenen km führen zu steuerfreien Umsätzen und zu einem
    Vorsteuerabzug von 0 %
    20 % von 60 %
    der gefahrenen km führen zu steuerpflichtigen Umsätzen und zu einem
    Vorsteuerabzug von 12 %
    100 % von 40 %
    der gefahrenen km führen zu steuerpflichtigen Umsätzen und zu einem
    Vorsteuerabzug von 40 %
    Dem Unternehmer steht ein Vorsteuerabzug in Höhe von 52 % und damit von 4.149,60 EUR zu (7.600,00 + 380,00 = 7.980,00 × 52 %).
    Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung
    Die Verwendung des Fahrzeugs für privat veranlasste Fahrten unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Zur Ermittlung der Kosten hat der Unternehmer, da er kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat, die Wahl zwischen der 1 %-Regelung und der Schätzung (Tz. 2 BMF-Schreiben vom 27. August 2004, a. a. O.).
    1 %-Regelung
    Die Bemessungsgrundlage beträgt 4.570,00 EUR (1 % von 47.600,00 = 476.00 × 12 Monate = 5.712,00 abzüglich 20 % = 1.142,00 für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten) und die Umsatzsteuer 868,30 EUR.
    Schätzung
    Die Fahrzeugkosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, betragen im Jahr 10.000,00 EUR (8.000,00 Anschaffungskosten verteilt auf den § 15a-Zeitraum + 2.000,00 laufende Kosten). Der Unternehmer hat den Anteil der privat veranlassten Fahrten auf 40 % geschätzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt mithin 4.000,00 EUR und die Umsatzsteuer 760,00 EUR.
    Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs führt nicht zu einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe, weder bei der 1 %-Regelung, noch bei der Schätzung. Denn in Bezug auf die private Nutzung des Fahrzeugs hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug in vollem Umfang erhalten.