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  • 29.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132272

    Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Kurzinfo vom 06.07.2013 – 01/2013

    Geringes Vermögen i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG – Berücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks


    OFD Nordrhein-Westfalen Kurzinformation vom 6. 7. 2013
    Kurzinformation Nr. 01/2013

    Der BFH hat mit Urteil vom 30. 6. 2010 (VI R 35/09, DStRE 2010, 1502 m. Anm. ge) entschieden, dass ein angemessenes Hausgrundstück i. S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen sei. Das Urteil ist im BStBl II 2011, 267 veröffentlicht worden.
    Nach der Verwaltungsauffassung (vgl. R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR 2012) ist die Anrechnung nicht vorgesehen. Das Hausgrundstück gilt insoweit als Schonvermögen.

    Die für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsregelung ist mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. 6. 2013 (BGBl I 2013, 1809) in das EStG aufgenommen worden (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). Nach § 52 Abs. 46 EStG ist diese Regelung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig veranlagt ist.

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