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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Verpflegungsmehraufwand von Müllwerkern: Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte

    | Ein Müllwerker hat auf dem Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte. Das hat das FG Berlin-Brandenburg „in letzter Instanz“ rechtskräftig entschieden ‒ und damit den Werbungskostenabzug dieser Berufsgruppe merklich erhöht. |

     

    Bei Müllwerkern geht es um den Abzug von Verpflegungsmehraufwand

    Ein Arbeitnehmer kann bei Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen, an dem er mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

     

    So wollte es auch ein Müllwerker tun, der für einen kommunalen Entsorgungsbetrieb tätig ist. Er fährt arbeitstäglich als einer von zwei sog. Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden im Abfuhrgebiet entleert. Zwischen Abfahrt von der Wohnung und Rückkehr liegen regelmäßig mehr als acht Stunden. Hingegen beträgt die arbeitstägliche Fahrzeit auf dem Müllfahrzeug im Abfuhrgebiet (Abwesenheit vom Betriebshof) in der Regel weniger als acht Stunden. Für die Frage, ob Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sind, kam es daher darauf an, ob der Betriebshof erste Tätigkeitsstätte des Müllwerkers ist.

     

    BFH hatte schon Stellung bezogen

    Der Fall hatte schon den BFH beschäftigt. Er hatte die erste Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg gekippt, das dort noch eine erste Tätigkeitsstätte bejaht hatte. Mit der Grundaussage „der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert“, hatte der BFH den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ans FG zurückverwiesen (BFH, Urteil vom 02.09.2021, Az. VI R 25/19, Abruf-Nr. 226035).

     

    FG entscheidet zugunsten der Müllwerker

    Das FG prüfte den Fall erneut und kam zum Ergebnis, dass der Betriebshof im konkreten Fall keine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Der Arbeiter hat dort in der Tat nur die Ansage der Tourenleitung abgehört, Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abgeholt und die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert. Längere Wartezeiten durch den Stau ausrückender Müllfahrzeuge sowie gelegentliche Verrichtungen wie die Veranlassung von Reparaturen, die gelegentliche Reinigung und Betankung von Fahrzeugen auf dem Betriebshof begründen dagegen keine erste Tätigkeitsstätte. Maßgeblich für den Abzug von Verpflegungsmehraufwand ist daher, wie lange der Müllwerker von seiner Wohnung (nicht vom Betriebshof) abwesend ist. Da hier je Arbeitstag acht Stunden überschritten werden, kann der Müllwerker Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten ansetzen (FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 16.06.2022, Az. 16 K 4259/17; Abruf-Nr. 232286, rechtskräftig).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 12 | ID 48745372