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  • · Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit

    Umsatzsteuer bei Frühstück: Wichtige Info für Arbeitgeber

    | Behielt der Arbeitgeber von einem Mitarbeiter für ein Frühstück anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit mehr als den Sachbezugswert von 1,57 Euro ein, unterstellte der Fiskus bisher eine steuerpflichtige Leistung und kassierte Umsatzsteuer. Die OFD Rheinland hat ihre bisherige Auffassung wieder aufgegeben. |

    • Beispiel

    Arbeitgeberin Huber erstattet einem Mitarbeiter anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit die Kosten für Hotel und Frühstück. Für das Frühstück behält sie 4,80 Euro der Auslöse (= steuerfreier Verpflegungsmehraufwand) ein.

    So rechnen Sie jetzt

    So wurde bisher gerechnet

    Einbehalt

    4,80 Euro

    4,80 Euro

    Umsatzsteuer

    0 Euro

    0,77 Euro (4,80 Euro : 119 x 19)

    Quelle

    OFD Rheinland, Kurzinfo vom 17.2.2011, aktualisiert am 30.5.2011; Abruf-Nr. 112459

    OFD Rheinland, Kurzinfo Nr. 4/2011 vom 17.2.2011

     

    WICHTIG | Diese Aktualisierung hat sich in der Finanzverwaltung noch nicht überall herumgesprochen. Sollte ein Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfer die Umsatzsteuer aus den Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein Frühstück herausrechnen, weisen Sie ihn auf die geänderte Rechtsauffassung hin.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 5 | ID 28124590