· Fachbeitrag · Betriebs-Pkw
Strenge Dienstwagen-Rechtsprechung gilt nicht für Unternehmer
| Einzelunternehmer müssen nicht unbedingt ein Fahrtenbuch führen, um das Finanzamt davon zu überzeugen, den Betriebs-Pkw nicht privat genutzt zu haben. Für Unternehmer gilt die strenge BFH-Rechtsprechung zur Besteuerung eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens also nicht. Das geht aus einer Antwort des BMF auf die Frage eines Mitglieds des Finanzausschusses des Bundestags hervor. |
Hintergrund | Der BFH hat vor kurzem entschieden, dass Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern müssen, wenn sie für ihren Dienstwagen kein Fahrtenbuch geführt haben (BFH, Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 31/10; Abruf-Nr. 132163) . Das BMF hat jetzt klargestellt, dass das für Einzelunternehmer nicht gilt. Sie können eine Privatnutzung des Betriebs-Pkw weiterhin ohne Fahrtenbuch widerlegen; zum Beispiel mit dem Hinweis, dass sie mit dem Betriebs-Pkw vergleichbare Fahrzeuge im Privatvermögen haben (BMF, Schreiben vom 22.8.2013, Az. IV C 6 - S2177/08/10001:017; Abruf-Nr. 133185).
Beachten Sie | Die strengen Vorhaben des BFH zur Dienstwagenbesteuerung gelten danach vor allem für Arbeitnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Betroffene, die einen Dienstwagen gar nicht oder nur gelegentlich privat nutzen, sollten ab dem 1. Januar 2014 unbedingt ein Fahrtenbuch führen.