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BFH: Aufwendungen für „Herrenabende“ können doch abziehbar sein
| Das Finanzamt darf einer Kanzlei, die einen geschlossenen Kreis von Ist- bzw. Ziel-Mandanten und Geschäftsfreunden zu „Herrenabenden“ einlädt, in denen weniger die Information über juristische Sachverhalte im Vordergrund steht als Unterhaltung, Small-talk und Bewirtung, den Betriebsausgabenabzug nicht mit dem Argument verweigern, die Kosten fallen unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Das hat der BFH klargestellt und damit eine Entscheidung des FG Düsseldorf revidiert. |
Begründung | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG erfasst neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Beispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Es erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen. Deshalb hatte das FG Düsseldorf im konkreten Fall die Kosten zwischen 20.500 Euro und 22.800 Euro für die Gartenfeste bzw. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners nicht zum Abzug zugelassen. Es begründete das damit, dass die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 10 K 2346/11 F, SSP 9/2014, Seite 5 → Abruf-Nr. 42857555).
Dies hielt der BFH nicht für ausreichend. Nach seiner Auffassung muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht dafür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen „unüblich“ sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind (BFH, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII R 26/14, Abruf-Nr. 190247).