· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
BFH: In die Wohnung eines Maklers integrierte Büroräume sind „häusliches Arbeitszimmer“
| Ein in die Wohnung eines Versicherungsmaklers integrierter ‒ wie ein typisches Arbeitszimmer eingerichteter ‒ Büroraum samt davor befindlichem Flur und Kunden-WC ist ein häusliches Arbeitszimmer, so der BFH. Das hat steuerliche Konsequenzen ‒ für Makler, Versicherungsvertreter, Immobilienmakler, Finanzdienstleister und vergleichbare Berufe. |
Büroräume sind „häusliches Arbeitszimmer“
Im BFH-Fall unterhielt der Makler außerhalb seiner Wohnung ein Büro an einem anderen Ort. Er wohnte im Haus seiner Töchter acht Kilometer entfernt von seinem Büro. Dort hat er im ersten Obergeschoss für seine Tätigkeit einen weiteren Büroraum mit davor liegendem Flurbereich, ein Kunden-WC, eine Garage mit Stellfläche und eine Werbetafel angemietet. Das Büro und das Kunden-WC sind nur über den gemeinsamen Hauseingang zu erreichen, über den der Makler auch Zugang zu den übrigen Räumen der Wohnung hat.
Die Miete von 3.000 Euro jährlich für die Büroräumlichkeiten in der Wohnung machte der Makler als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt behandelte die Büroräumlichkeiten dagegen als „häusliches Arbeitszimmer“ und versagte den Betriebsausgabenabzug. Begründung: Der Mann hatte ja in seinem auswärtigen Büro über einen anderen Arbeitsplatz verfügt.
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